Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103725/2024
Bei einem Masterstudium in einem Drittstaat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103725/2024vom 18.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2024 betreffend Familienbeihilfe 06.2024 und gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juli 2024 betreffend Familienbeihilfe ab Juli 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 17. Juni 2024 und die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 10. Juli 2024 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 17. Juni 2024 forderte die belangte Behörde Familienbeihilfe iHv 191,60 € und Kinderabsetzbetrag iHv 67,80 € für Juni 2024 zurück. Dagegen erhob die Beschwerdeführe-rin (Bf) am 2. Juli 2024 Bescheidbeschwerde nach § 243 BAO: Ihr Sohn studiere nach wie vor in den USA, weswegen weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Mit Beschwerdevorent-scheidung vom 22. Juli 2024 wies die bB die Beschwerde ab. Sie begründete die Abweisung da-mit, dass Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln. Dagegen brachte die Bf am 5. August 2024 einen Vorlageantrag ein, in dem sie vor-brachte, dass der Lebensmittelpunkt ihres Sohns Österreich sei; dieser verlasse "Österreich nur deshalb um kurzzeitig seinem Studium nachzugehen".
Mit Bescheid vom 10. Juli 2024 wies die bB auch den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe ab Juli 2024 ab. Die bB begründete die Abweisung damit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Sohns nicht in Österreich liege. Dagegen erhob die Bf am 16. Juli 2024 Bescheidbeschwer-de nach § 243 BAO, in der sie vorbrachte, dass sich ihr Sohn nicht permanent im Ausland auf-halte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. September 2024 wies die bB die Beschwerde ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln. Dagegen brachte die Bf am 14. Oktober 2024 einen Vorlageantrag ein, in dem sie vorbrachte, ihr Sohn könne "auch im Sommer online zu Hause in Österreich die Kurse […] besuchen und auch Prüfungen bzw. Tests online […] absolvie-ren", sodass er die Semester überwiegend in Österreich verbringe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Bf betreibt nach einem vierjährigen Bachelorstudium (September 2020 bis Mai 2024) seit 20. Mai 2024 ein einjähriges Masterstudium (MBA) an der ***Uni*** im US-amerikanischen Bundesstaat ***X***. Das Masterstudium soll voraussichtlich am 26. August 2025 abgeschlossen werden.
Das Masterstudium besteht aus vier Semestern: 1. "Summer B 2024" vom 20. Mai 2024 bis zum 1. Juli 2024 und "Summer E 2024" vom 8. Juli 2024 bis zum 15. August 2024, 2. "2024 Fall" vom 3. September 2024 bis zum 9. Dezember 2024, 3. "2025 Spring" vom 21. Jänner 2025 bis zum 28. April 2025 und 4. "Summer B 2025" vom 27. Mai 2025 bis zum 7. Juli 2025 und "Sum-mer E 2025" vom 8. Juli 2025 bis zum 18. August 2025.
Das Sommersemester 2025 ("Summer B 2025" und "Summer E 2025") sieht (lediglich) zwei Kurse à jeweils drei Credits vor; diese beiden Kurse wird der Sohn der Bf von Österreich aus ab-solvieren.
Der Sohn der Bf hielt sich im Jahr 2024 vom 14. Jänner 2024 bis zum 9. Mai 2024 (Bachelorstu-dium) und vom 2. September 2024 bis zum 20. Dezember 2024 (Masterstudium) in den USA auf. Im Jahr 2025 hält er sich für das Masterstudium vom 15. Jänner 2025 bis zum 7. Mai 2025 in den USA auf.
2. Beweiswürdigung
Das vierjährige Bachelorstudium, das einjährige Masterstudium und dessen Semesterdaten er-geben sich aus dem "Enrollment Verification" der ***Uni***. Auch die zwei im Sommersemester 2025 abzulegenden Kurse gehen aus dem "Enrollment Verification" hervor. Das Office of the Registrar bestätigt, dass diese beiden Kurse von Österreich aus online besucht werden können. Die Daten der USA-Aufenthalte des Sohns in den Jahren 2024 und 2025 erge-ben sich aus den (digitalen) Bordkarten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Sohn der Bf betrieb bzw betreibt kein Studium an einer österreichischen Universität iSd § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 Studi-enförderungsgesetz 1992, sondern ein Auslandsstudium in einem Drittstaat (USA). Auf ein Aus-landsstudium ist § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG unanwendbar; es gelten die allge-meinen Regeln betreffend Berufsausbildung des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG.
Bei einem Bachelorstudium wie dem vom Sohn der Bf in den USA von September 2020 bis Mai 2024 betriebenen handelt es sich unbestritten um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b er-ster Satz FLAG. Mit Abschluss des Bachelorstudiums ist die Berufsausbildung abgeschlossen. Das mit 20. Mai 2024 begonnene Masterstudium stellt nach der Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofs (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066) ein vom Bachelorstudium getrenntes neues Studium und damit eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar, weswegen der An-spruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem der Sohn der Bf sein Bachelorstudi-um abschloss (Mai 2024), endete. Die Abgabenbehörde forderte daher zu Recht Familienbei-hilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat Juni 2024 zurück. Auch die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab Juli 2024 erfolgte zu Recht.
Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbetrag lösen die Rückzahlungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG aus. Dabei kommt es ausschließlich auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs an; subjektive Momente (zB Gutgläubigkeit des Empfangs oder Verwendung der Familienbeihilfe) sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung irrelevant (zB VwGH 20.12.1968, 0486/68). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge - wie im gegenständlichen Fall - zu Unrecht erhalten hat (zB VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Wären nicht bereits aufgrund des Bachelorabschlusses im Mai 2024 Familienbeihilfe und Kin-derabsetzbetrag für Juni 2024 zurückzufordern und der Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2024 abzuweisen, müssten aufgrund des ständigen Aufenthalts des Sohns der Bf im Ausland (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juni 2024 zurückgefordert und der Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2024 abgewiesen werden. Unter "Ausland" iSd leg cit sind Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz zu verstehen; die USA sind unstreitig ein solcher Drittstaat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323) ist der Begriff des ständigen Aufenthalts iSd § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vor-liegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu be-urteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt ist nicht schon "vorübergehend" iSd § 26 Abs. 2 BAO, wenn er - wie etwa im Fall eines einjährigen Masterstudiums - zeitlich be-grenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objekti-ven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt im genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Beispielsweise unterbrechen in Österreich verbrachte Ferien den ständigen Aufenthalt eines Kinds im Ausland nicht; vielmehr ist von einer bloß vorübergehen-den Abwesenheit auszugehen (zB VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133) hat eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland für ein Entwicklungshilfeprojekt gerade noch als vorüberge-henden Aufenthalt akzeptiert. Demgegenüber ist ein Auslandsaufenthalt zum Zweck eines ein-jährigen Schulbesuchs nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008) als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (so auch zB BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015).
Wären nicht bereits aufgrund des Bachelorabschlusses im Mai 2024 Familienbeihilfe und Kin-derabsetzbetrag für Juni 2024 zurückzufordern und der Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2024 abzuweisen gewesen, hätte die bB bei einer Ex-ante-Betrachtung davon ausgehen müssen, dass sich der ein einjähriges Masterstudium in den USA in Angriff nehmende Sohn der Bf (nach vier Jahren Bachelorstudium weiter) ständig im Ausland aufhalten werde, sodass aufgrund des § 5 Abs. 3 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hätte. Die Bf hat weder im Da-tenblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom 12. Juni 2024 noch im Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom 1. Juli 2024 zu erkennen gegeben, dass sich die Studi-ensituation ihres Sohns im Masterstudium im Vergleich zu derjenigen im Bachelorstudium än-dern werde, weswegen die bB von einem (weiteren) ständigen Aufenthalt des Sohns der Bf im Ausland ausgehen musste. In der Tat hält sich der Sohn im Rahmen seines Masterstudiums vom 2. September 2024 bis zum 7. Mai 2025 in den USA auf; Hauptferien wie von Dezember 2024 bis Jänner 2025 unterbrechen den ständigen Aufenthalt des Sohns in den USA wie ausge-führt nicht. Die Tatsache, dass es dem Sohn gestattet ist, zwei Semester (Sommersemester 2024 und 2025) eines viersemestrigen einjährigen Masterstudiums von Österreich aus online zu absolvieren, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Aus den vorstehenden Ausführungen ist abzuleiten, dass die bB der Bf für das vierjährige Ba-chelorstudium des Sohns in den USA Familienbeihilfe ausbezahlt hat, obwohl die Norm des § 5 Abs. 3 FLAG diesem Anspruch entgegenstand. Aus dem Irrtum einer Behörde erwachsen einem Beschwerdeführer keine zukünftigen Rechte; vielmehr hat die Behörde von ihrer irrigen Rechtsmeinung abzugehen, wenn die Aufrechterhaltung der Rechtsmeinung zwingende gesetz-liche Vorschriften verletzen würde.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt im gegenständlichen Sachverhalt nicht vor; die für den gegen-ständlichen Sachverhalt relevanten Rechtsfragen wurden von der (zitierten) Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt. Tatsachenfragen ist eine Revision im Allgemeinen nicht zugänglich.
Salzburg, am 18. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103725/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103725.2024
- Stammnummer
- 148447
- Gültig
- 18.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF