RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100346/2024

Subsidiärer Anspruch auf FB bei fehlender Wohngemeinschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100346/2024vom 02.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. März 2022 betreffend Familienbeihilfe 03.2020-05.2021 und über die Beschwerde vom 26. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Juni 2023 betreffend Familienbeihilfe 06.2021-02.2022 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide vom 1. März 2022 und vom 16. Juni 2023 werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 1. März 2022 wies die belangte Behörde (bB) den Antrag des Beschwerde-führers (Bf) auf Familienbeihilfe für die drei Töchter ***T1***, ***T2*** und ***T3*** für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 ab. Die bB begründete die Abweisung damit, dass die Töchter zum Haushalt der Kindsmutter gehören würden. Dagegen erhob der Bf am 28. März 2022 Bescheidbeschwerde nach § 243 Bundesabgabenordnung (BAO), in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er die Töchter überwiegend betreut habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2023 (Zustellung am 15. März 2023) gab die bB der Beschwerde hinsichtlich der Töchter ***T2*** und ***T3*** statt. Demgegenüber wies sie die Beschwerde bezüglich der Tochter ***T1*** ab: ***T1*** habe zum Haushalt der Mutter gehört. Dagegen brachte der Bf am 11. April 2023 einen Vorlageantrag ein, in der er sein Vorbringen aus der Bescheidbeschwerde im Kern wiederholte. Mit Bescheid vom 16. Juni 2023 wies die bB den Antrag des Bf auf Familienbeihilfe für die Tochter ***T1*** für den Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 ab. Die bB begründete die Abweisung damit, dass die Tochter zum Haushalt der Kindsmutter gehöre. Dagegen erhob der Bf am 26. Juni 2023 Bescheidbeschwerde nach § 243 BAO, in der er den Vorlageantrag vom 11. April 2023 wiederholend im Wesentlichen vorbrachte, dass er die Tochter überwiegend betreut habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2023 (Zustellung am 6. Oktober 2023) wies die bB die Beschwerde ab: ***T1*** habe zum Haushalt der Mutter gehört. Dagegen brachte der Bf am 6. November 2023 einen Vorlageantrag ein, in der er sein Vorbringen aus der Bescheidbeschwerde im Kern wiederholte. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt (1.) Im Zeitraum März bis Dezember 2020 bestand weder zwischen ***T1*** und der Kindsmutter noch zwischen ***T1*** und dem Bf eine Wohngemeinschaft. (2.) Im Zeitraum Jänner 2021 bis Februar 2022 teilte ***T1*** von Jänner bis Oktober 2021 und im Februar 2022 die Wohnung mit dem Bf. Im Dezember 2021 und Jänner 2022 bestand eine Wohngemeinschaft zwischen ***T1*** und der Kindsmutter. Im November 2021 bestand weder zwischen ***T1*** und der Kindsmutter noch zwischen ***T1*** und dem Bf eine Wohngemeinschaft. (3.) Die laufenden Ausgaben für die Tochter wurden im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend vom Bf getragen. Dasselbe gilt für die Unterhaltskosten. 2. Beweiswürdigung Mit wem ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicher-weise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungs-maßnahmen (zB Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 18.4.2007, 2006/13/0120). Im Fall einer Doppelresidenz ist monatsbezogen zu prüfen, wessen Haushalt das Kind überwiegend ange-hört hat. Wird ein Kind von mehreren Personen jeweils in deren Haushalten betreut, ist für die Frage des Überwiegens der Haushaltszugehörigkeit in typisierender Betrachtungsweise darauf abzustellen, bei wem das Kind im jeweiligen Monat überwiegend genächtigt hat (Bundesfi-nanzgericht [BFG] 22.8.2018, RV/7100659/2018). ad 1.1.: Das BFG geht davon aus, dass die Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum März 2020 bis Februar 2022 sowohl im Haushalt der Kindsmutter als auch im Haushalt des Bf betreut wurde (Doppelresidenz). Allerding ist fraglich, bei wem die Tochter in diesen Monaten über-wiegend nächtigte. Für den Zeitraum März bis Dezember 2020 kann das BFG nicht feststellen, wo sie überwiegend nächtigte. Der Bf führt diesbezüglich aus, "dass es für [ihn] nicht möglich [ist] nachzuvollziehen, wo [seine] Tochter im Jahr 2020 täglich genächtigt hat" (Schreiben vom 14. April 2025, S 2); zeitliche Aufzeichnung gebe es keine (Vorlageantrag vom 8. April 2023, S 1). Die Kindsmutter erklärt, dass die Tochter "die Nächte […] zuerst im 7 Tage später im 14 Tage Rhythmus bei Vater und Mutter ausgewogen [Hervorhebung ***Ri***] verbracht" habe (Schreiben vom 3. Juli 2023). Sechs Monate des Jahrs 2020 (März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember) enthalten 31 Tage: In diesen Monaten muss die Tochter entweder überwiegend bei der Kindsmutter oder beim Bf genächtigt haben. Ausgewogenheit der Nächtigungen ist diesbezüglich entgegen dem Vorbringen der Kindsmutter denkunmöglich. Die restlichen Monate mit 30 Tagen erlauben zwar eine Aufteilung im Ausmaß 50:50 (je 15 Tage), eine solche exakte Aufteilung widerspricht aber in der Regel der Lebenserfahrung. Da das BFG für den Zeitraum März bis Dezember 2020 nicht feststellen kann, wo die Tochter überwiegend nächtigte, muss es davon ausgehen, dass weder zwischen der Tochter und der Kindsmutter noch zwischen der Tochter und dem Bf eine Wohngemeinschaft bestand. ad 1.2.: Für den Zeitraum Jänner 2021 bis Februar 2022 hat der Bf Aufzeichnungen darüber vorgelegt, wo die Tochter überwiegend genächtigt hat (Vorlageantrag vom 8.4.2023, Bescheid-beschwerde vom 26. Juni 2023, Vorlageantrag vom 6. November 2023). Ausweislich der vom Bf vorgelegten Nächtigungstabelle übernachtete die Tochter von Jänner bis Oktober 2021 und im Februar 2022 überwiegend beim Vater, während sie im Dezember 2021 und Jänner 2022 über-wiegend bei der Kindsmutter übernachtete. Im November schlief sie 15 Nächte beim Bf und 15 Nächte bei der Kindsmutter. Die Kindsmutter bringt bezüglich der vom Bf vorgelegten Nächtigungstabelle vor, dass "davon auszugehen [ist], dass er [Bf, ***Ri***] diese Liste erst im Nachhinein erstellt hat. Ich kann natürlich auch gerne eine Liste erfinden wenn Sie das wünschen" (Schreiben vom 3. Juli 2023). Den unsubstantiierten Vorwurf, die Nächtigungstabelle sei vom Bf "frei erfunden", wiederholt die Kindsmutter im Schreiben vom 31. März 2025. Angaben, inwieweit die Nächtigungstabelle unzutreffend sein soll, macht sie keine. Aus Sicht des BFG gibt es keinen Anhaltspunkt, um an der Glaubwürdigkeit der vom Bf vorgelegten Nächtigungstabelle zu zweifeln. Der nicht weiter begründete Vorwurf der Kindsmutter, der Bf habe die Tabelle erfunden, ist als irrelevant zu betrachten. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Tochter ihren (gerichtlich festgesetzten) hauptsächlichen Aufenthaltsort seit Mai 2023 beim Bf hat (Schreiben des Bf vom 13. Dezember 2024). Das BFG stellt daher fest, dass die Tochter von Jänner bis Oktober 2021 und im Februar 2022 überwiegend beim Bf nächtigte. Im Dezember 2021 und Jänner 2022 übernachtete sie über-wiegend bei der Kindsmutter. Im November 2021 teilte sie weder mit dem Bf noch mit der Kindsmutter überwiegend die Wohnung. ad 1.3.: Das BFG stellt fest, dass der Bf sowohl die laufenden Ausgaben (Nahrung und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs inklusive Schulmaterialien) als auch die Unterhaltskosten, zu de-nen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung gehören, überwiegend bestrit-ten hat. Der Bf bringt von Anfang an - beispielsweise im Schreiben vom 27. Juni 2022 - vor, überwiegend die Kosten für seine drei Töchter getragen zu haben. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigen die beiden volljährigen Töchter des Bf, ***T3*** und ***T2***, dass "die Kosten für das tägliche Leben sowie die Haushaltsführung […] überwiegend von [ihrem] Vater geleistet" worden seien. Auch im als Antwort auf einen Vorhalt des BFG verfassten Schreiben vom 14. April 2025 hält der Bf fest, die überwiegenden Kosten getragen zu haben (S 3). Dem Schreiben vom 14. April 2025 ist eine Tabelle beigefügt, in der die gesamten monatlichen Unterhaltskosten für die Tochter ***T1*** sowie der auf den Bf und die Kindsmutter entfallende Anteil der Unterhaltskosten geschätzt werden: Ausweislich der Tabelle trug der Bf monatlich mindestens das Doppelte zum Unterhalt des Kinds bei. Das BFG ersuchte auch die Kindsmutter um Schätzung und Aufteilung der gesamten monatli-chen Unterhaltskosten für die Tochter ***T1***. Die Kindsmutter führt in diesem Zusammenhang aus, dass ihre "steuerliche Vertretung […] [ihr] geraten [hat], bei der Angabe der Daten eine Studie von Statistik Austria "Kinderkostenanalyse 2021" als Basis zu verwenden, da es im Nachhinein schwierig bis unmöglich ist, eine exakte Ermittlung aller Ausgaben für ein Kind aus Haushaltsbudgetdaten im Sinne einer direkten Berechnung vorzulegen. Die Berechnung von Kinderkosten basiert somit auf der Schätzung von Äquivalenzskalen" (Schreiben vom 31. März 2025, S 2 f). Eine eigene Schätzung der gesamten monatlichen Unterhaltskosten für die Tochter ***T1*** legt die Kindsmutter also nicht vor. Vielmehr gibt sie einen auf Statistik Austria basierenden Betrag in Höhe von (iHv) 751 € (Alter 6-9 Jahre, Ein-Erwachsenen-Haushalt) bzw iHv 985 € (Alter 10-14 Jahre, Ein-Erwachsenen-Haushalt) als "Basis für die Berechnung" an und geht davon aus, "dass [sie] im Durchschnitt für ***T1*** 1000€ monatlich aufgewendet" hat. Ebenso wenig schätzt die Kindsmutter wie vom BFG gefordert ihren und den Anteil des Bf an den gesamten monatlichen Unterhaltskosten. Das BFG hält die vorstehenden Angaben der Kindsmutter für weniger glaubwürdig als die An-gaben des Bf. Denn die Kindsmutter bestätigt in einem Schreiben vom 13. Juni 2022, nur Nach-hilfe und Reitstunden bezahlt sowie ab und an auch einmal Kleidung gekauft zu haben (S 3); im selben Schreiben hält sie des Weiteren fest, dass ihr "Exmann […] immer schon während [ihrer] Ehe den Hauptanteil der Finanzen übernommen [hat], weil er mehr verdient hat" (S 3). Abgesehen davon listet die Kindsmutter in einem Schreiben vom 19. Oktober 2022 Ausgaben für die Tochter ***T1*** auf, die den von ihr im Schreiben vom 31. März 2025 behaupteten monatlichen Aufwand iHv 1.000 € deutlich unterschreiten: Beispielsweise werden im April 2020 Ausgaben für "Gewand ***T1***" iHv 77 € und "Hasentragetasche+Spiel" iHv 20 €, im Mai 2020 Ausgaben für "Tonarbeit ***T1***" iHv 16 € und "Gigasport ***T1***" iHv 30 €, im Juni 2020 Ausgaben für "Frisör ***T1***" iHv 24 €, "Reiten ***T2***+***T1***" iHv 80 € und "Geburtstagsgesch. Für E Freundin" iHv 28 € sowie im Juli 2020 Ausgaben für "Reiten ***T1***+***T2***" iHv 80 € und "Bärenpark inkl 2 ÜN ***T1***" iHv 260 € angeführt. In jedem der genannten Monate wird ein Betrag für Essen iHv 800 € angesetzt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Hälfte des für Essen angesetzten Betrags iHv 800 € auf die Tochter ***T1*** entfällt, liegen die monatlich für das Kind aufgewendeten Ausgaben - auch nach Juli 2020 - im Regelfall deutlich unter den behaupteten 1.000 €. Die Zweifel des BFG an dem von der Kindsmutter mit 1.000 € bezifferten monatlichen Aufwand für die Tochter werden durch deren Erklärung im vorstehend genannten Schreiben vom 19. Oktober 2022 bestärkt, dass sie "ab März 2020 1600 € weniger zur Verfügung [hatte] als da-vor" und "die Ausgaben dementsprechend auch weniger als vor dem Auszug [aus dem gemein-samen Haus mit Anfang März 2020, ***Ri***]" betrugen (S 3). Die Kindsmutter war nämlich, wie sie selbst vorbringt (Schreiben vom 13. Juni 2022, S 3) und auch von der bB festgestellt wurde, ab Jänner 2020 arbeitslos und ab 14. September 2020 (lediglich) teilzeitbeschäftigt: Ausweislich des Lohnzettels betrugen die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) im Jahr 2020 5.216,61 € und 2021 19.847,37 €. Das BFG geht in Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen sohin davon aus, dass der Bf so-wohl während aufrechter Ehe als auch nach der Trennung von der Kindsmutter - und damit im streitgegenständlichen Zeitraum März 2020 bis Februar 2022 - überwiegend die laufenden Ausgaben und Unterhaltskosten für die Tochter ***T1*** trug. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Streitig ist, zu wessen Haushalt die Tochter ***T1*** im Zeitraum März 2020 bis Februar 2022 gehört hat. Denn einen primären Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967). Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (§ 2 Abs. 5 FLAG). § 2 Abs. 5 FLAG verlangt sowohl eine Wohn- als auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das BFG konnte für den Zeitraum März bis Dezember 2020 weder eine Wohngemeinschaft zwischen Tochter und Bf noch zwischen Tochter und Kindsmutter feststellen; die Tochter war daher kei-nem Haushalt im Sinn des (iSd) § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 5 FLAG zugehörig. Somit hat weder der Bf noch die Kindsmutter einen primären Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG). Folglich ist ein subsidiärer Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG zu prüfen: Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Wie das BFG festgestellt hat, wurden die Unterhaltskosten für die Tochter überwiegend vom Bf getragen, weswegen ihm im genannten Zeitraum ein (subsidiärer) Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Im Zeitraum Jänner 2021 bis Februar 2022 bestand, wie das BFG festgestellt hat, von Jänner bis Oktober 2021 und im Februar 2022 eine Wohngemeinschaft zwischen Tochter und Bf, während im Dezember 2021 und Jänner 2022 eine Wohngemeinschaft zwischen Tochter und Kindsmut-ter bestand. Im November 2021 teilte sich die Tochter weder mit dem Bf noch der Kindsmutter eine Wohnung. Für Jänner bis Oktober 2021 und für Februar 2022 besteht ein (primärer) Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe aufgrund der Zugehörigkeit der Tochter zu seinem Haushalt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG). Es lag sowohl eine Wohn- als auch Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Tochter und Bf vor. Mit wem ein Kind die Wohnung teilt, hängt wie ausgeführt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Im genann-ten Zeitraum übernachtete die Tochter überwiegend in der Wohnung des Bf (Wohngemein-schaft). Gleichzeitig ist eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Tochter und Bf zu bejahen. Nach Ansicht des VwGH (18.4.2007, 2006/13/0120) besteht eine Wirtschaftsgemeinschaft mit derjenigen Person, die zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat. Diese wurden wie vom BFG festgestellt vom Bf bestritten. Auch für Dezember 2021 und Jänner 2022 hat der Bf einen Anspruch auf Familienbeihilfe. Zwar besteht in diesen beiden Monaten wie ausgeführt eine Wohngemeinschaft zwischen Tochter und Kindsmutter. Allerdings liegt zwischen den beiden Frauen keine Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 5 FLAG vor, weil die laufenden Ausgaben für die Tochter wie vom BFG festgestellt überwiegend vom Bf getragen wurden, sodass ein Anspruch der Kindsmutter auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG ausscheidet. Wiewohl in Ermangelung einer Wohngemeinschaft mit der Tochter auch kein primärer Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (iVm Abs. 5) FLAG besteht, kommt ihm aufgrund der Tragung der über-wiegenden Unterhaltskosten ein subsidiärer Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG) zu. Ebenso besteht ein subsidiärer Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe für November 2021. In die-sem Monat gehört die Tochter wie vom BFG festgestellt weder zum Haushalt des Bf noch zum Haushalt der Kindsmutter, weswegen weder Bf noch Kindsmutter einen primären Anspruch auf Familienbeihilfe iSd § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG haben. Allerdings kommt dem Bf aufgrund der Tra-gung der überwiegenden Unterhaltskosten ein subsidiärer Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG) zu. Der Bf hat sohin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum März 2020 bis Februar 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe, weswegen die bB seinen Antrag zu Unrecht abgewiesen hat. Da der Bf die mündliche Verhandlung weder in einer der beiden Bescheidbeschwerden (28. März 2022 und 26. Juni 2023) noch in einem der beiden Vorlageanträge (11. April 2023 und 6. November 2023), sondern erst in einem Schreiben vom 13. Dezember 2024 beantragt hat, durfte das Bundesfinanzgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen (§ 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b BAO). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall ist ei-ne Tatsachenfrage (Haushaltszugehörigkeit der Tochter) streitig: Zur Klärung von Tatsachenfra-gen ist eine Revision grundsätzlich nicht vorgesehen. Salzburg, am 2. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100346/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100346.2024
Stammnummer
148436
Gültig
02.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF