Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/5200001/2025
Keine aufschiebende Wirkung mangels Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5200001/2025vom 08.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Revisionssache ***Rw***, vertreten durch ***V.***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 3. Juli 2025, der Revision vom 3. Juli 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Mai 2025, GZ. RV/5200017/2020, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Mai 2025, GZ. RV/5200017/2020, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 26. März 2019 gegen den Bescheid des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 25. Februar 2019, Zl. ***1***, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 3. Juli 2025 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu zusammengefasst vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A), schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (z.B. VwGH 30.5.2025, Ra 2025/16/0037)
In der Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird in Bezug auf die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils vorgebracht (Punkt 1.3), dass durch den Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Mai 2025, GZ. RV/5200017/2020, der revisionswerbenden Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. In Anbetracht der limitierten Einkommens- und Vermögenslage des Revisionswerbers würde diesem durch die persönliche Haftungsinanspruchnahme ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen (vgl. VwGH 21.3.1987, AW 86/13/0018; 9.2.1993, AW 92/15/0050). In vergleichbaren Fällen der Abgabenfestsetzung bzw. Haftungsinanspruchnahme habe der VwGH Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben (vgl. VwGH 9.2.1993, AW 92/15/0050; 30.9.1994, AW 94/15/0027; 13.1.1995, AW 94/14/0028).
Der Antragsteller behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Es fehlen aber konkrete Angaben über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Mangels entsprechender Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Linz, am 8. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/5200001/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:AW.5200001.2025
- Stammnummer
- 148428
- Gültig
- 08.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF