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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100669/2024

KESt-Befreiung für Tilgungsträger nach § 124b Z 185 lit d EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100669/2024vom 20.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2024 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Zuge der Einkommensteuererklärung 2022 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die KESt-Befreiung gemäß § 124b Z 185 lit d EStG für Tilgungsträger hinsichtlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer idHv insgesamt € 8.672,53. Mit Bescheid vom 19.6.2023 wurde die Einkommensteuer 2022 erklärungsgemäß veranlagt. Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrensverfahrens wurde das Verfahren mit Bescheid vom 12.9.2024 wiederaufgenommen und mit selbem Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid 2022 erlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf mit Kreditvertrag vom 2.3.2007 einen endfälligen Fremdwährungskredit mit der ***1*** zur Finanzierung eines Eigenheimes, über einen Darlehensbetrag idHv € 400.000,00 abgeschlossen habe. In den Folgejahren sei der Darlehensbetrag auf € 490.592,64 erhöht worden. Am 24.2.2022 sei eine Änderung der Rückzahlungswährung mit der ***1*** vereinbart worden (Konvertierung von CHF 745.811,00 in € 723.666,80). Gleichzeitig sei vereinbart worden, den Kredit in 176 monatlichen Raten zu je € 1.329,68 sowie mittels einer Sondertilgung von mindestens € 500.000,00 (Erlöse aus Depot-Nr. ***2***, Polizze-Nr. ***3*** ***8*** Versicherung AG, Polizze-Nr. ***4*** ***9*** AG, Polizze-Nr. ***5*** ***10*** Versicherung AG sowie Eigenmittel) zurückzuzahlen. Weitere Depots seien im Vertrag vom 24.2.2022 nicht genannt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Steuerbefreiung für die Depots Nr. ***2*** sowie Nr. ***6*** in vollem Umfang geltend gemacht worden sei. Im Depoteröffnungsantrag des Depots ***6*** vom 12.5.2009 sei als Ziel der Veranlagung lediglich der Aufbau von privatem Vermögen genannt. Dieses Depot scheine auch weder im ursprünglichen Kreditvertrag vom 2.3.2007 noch im Vertrage über die Konvertierung vom 24.2.2022 auf. Auf Grund der mangelnden vertraglichen Vereinbarung könne das Depot daher nicht gemäß § 124b Z 185 lit d EStG von der KESt befreit werden. Für das Depot könne nur der Verlustausgleich gewährt werden. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 12.9.2024 brachte der Bf mit Schriftsatz vom 29.9.2024 Beschwerde und führte begründend aus, dass es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Depots Nr. ***6*** die KESt-Befreiung für TiIgungsträger noch nicht gegeben habe. Aus Kostengründen und der Einfachheit halber (keine erforderliche Bankzustimmung) sei das Depot nicht verpfändet worden. Als dann die KESt-Befreiung im Jahr 2010 eingeführt worden sei, habe der Umstand in den Verträgen leider keine Berücksichtigung mehr gefunden. Bei den jährlichen Kreditgesprächen mit der ***1*** sei das Depot immer vorgelegt und mitbesprochen worden (siehe Protokollnotiz aus dem Jahr 2021). In der Beschwerde wurde die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Mit Vorlagebericht vom 4.10.2024 (innerhalb von 3 Monaten, § 262 Abs 2 BAO) legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf hat mit der ***1*** am 2.3.2007 einen endfälligen Fremdwährungskreditvertrag (Schweizer Franken, CHF) über einen Betrag von € 400.000,00 zur Finanzierung eines Eigenheimes abgeschlossen. Als Sicherstellung wurde im Rahmen des Kreditvertrages vereinbart, dass das Depot des Bf bei der ***7*** verpfändet wird. Weiters wurde vereinbart, dass ein näher angeführtes Veranlagungsprodukt mit einem Mindestbetrag von monatlich € 555,00 ("Capitalplankonto") bespart wird und die Ansparraten dem Capitalplankonto gutgeschrieben werden, um damit die vereinbarten Wertpapiere auf dem angeführten Wertpapierdepot anzuschaffen. Das auf dem Capitalplankonto befindliche Guthaben wurde ebenfalls zu Gunsten der Bank verpfändet. Die Möglichkeit des Wechsels des Tilgungsträgers wurde nicht vereinbart. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Bank eine Erhöhung der Einzahlung auf das Veranlagungsprodukt oder eine Teilrückführung der Finanzierung fordern kann, sollte die Entwicklung des Veranlagungsproduktes nicht ausreichend der Prognose entsprechen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Bf in dem Vertrag jeweils eine Er- und Ablebensversicherung bei der ***8*** Versicherung, der ***10*** Versicherung und der ***11*** AG abzuschließen und drauf einen monatlichen Betrag zu leisten. Auch diese Produkte wurden zu Gunsten der Bank verpfändet. Am 24.2.2022 wurde eine Änderung der Rückzahlungswährung mit der ***1*** vereinbart (Konvertierung von CHF 745.811,00 in € 723.666,80). Gleichzeitig wurde vereinbart, den Kredit in 176 monatlichen Raten zu je € 1.329,68 zurückzuzahlen. Zusätzlich wurde eine Sondertilgung von € 500.000,00 (Erlöse aus Depot Nr. ***2***, Polizze-Nr. ***3*** ***8*** Versicherung AG, Polizze-Nr. ***4*** ***9*** AG, Polizze-Nr. ***5*** ***10*** Versicherung AG sowie Eigenmittel) vereinbart. Das Wertpapierdepot mit der Nr. ***6*** wurde im Vertrag vom 24.2.2022 nicht genannt. Das Depot Nr. ***6*** wurde vom Bf gemeinsam mit seiner Ehefrau im Juni 2009 eröffnet. Auf dem Formular zur Gesprächsnotiz zur Eröffnung des Depots vom 12.5.2009 wurde als Ziel der Veranlagung "Vermögensaufbau" und nicht "Tilgung von Krediten" angekreuzt. Dieses Depot wurde von der Bank nicht verpfändet. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 begehrte der Bf die Erstattung von insgesamt € 8.672,53 angefallener Kapitalertragsteuer für realisierte Wertsteigerungen auf den Wertpapierdepots mit den Nummern ***2*** und ***6***. 2. Beweiswürdigung Im Kreditvertrag vom 2.3.2007 wurde das Depot mit der Nr. ***6*** eindeutig nicht als Sicherstellung/Tilgungsträger angeführt. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da das Depot erst im Jahr 2009 eröffnet wurde. Im Eröffnungsantrag zu dem Depot vom 12.5.2009 wurde als Zweck "Vermögensaufbau" angegeben. Das Konto wurde von der Bank nie verpfändet. Im Vertrag bezüglich der Konvertierung des Fremdwährungskredites aus dem Jahr 2022 wurde das Konto ebenso nicht erwähnt. Eine Vereinbarung mit der Bank über das Depot Nr. ***6*** im Rahmen des Kreditvertrages ist den Unterlagen daher nicht zu entnehmen. Vom Bf wurde im Zuge der Beschwerde eine Gesprächsnotiz vom 2.2.2021 über ein Gespräch mit der Bank vorgelegt, in dem ein Depot genannt wird, das zur freien Verfügung des Bf steht. Ob damit das Depot mit der Nr. ***6*** gemeint ist, bleibt unklar. Selbst wenn dieses Depot gemeint ist, geht aus dem Ausdruck "zur freien Verfügung" hervor, dass das Depot eben nicht als Tilgungsträger vereinbart gewesen ist. Der Umstand, dass die Erlöse aus dem Verkauf des Depots letztendlich zur Tilgung des Kredites verwendet worden sind, ändert nichts daran, dass eine ausdrückliche Vereinbarung darüber fehlt. Aus den Unterlagen geht außerdem nicht eindeutig hervor, dass das Depot für die Tilgung des Kredites verwendet worden ist. Es müsste sich dabei entweder um eine Sondertilgung gehandelt haben, oder der Erlös aus dem Depot fällt unter die Bezeichnung "Eigenmittel" im Kreditvertrag. Dies stellt jedoch in keinem Fall einen von vorneherein mit der Bank vereinbarten Tilgungsträger dar. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 124b Z 185 lit d EStG 1988 lautet: Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß § 27 Abs 3 und 4, das bzw die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs 2) steuerfrei. Dies gilt nur, wenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 dient und soweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigt. § 94a in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010ist bis 31. März 2012 weiter anzuwenden. Voraussetzungen für die Befreiung nach § 124b Z 185 lit d EStG 1988 sind demnach: 1. Abschluss vor dem 1.1.2010 2. Tilgungsplan 3. Mittelverwendung - Anschaffung, Errichtung und Sanierung von Wohnraum Von der Befreiung erfasst werden ausschließlich Kapitalprodukte im Sinne des § 27 Abs 3 und 4 EStG, die "im Rahmen eines vor dem 1.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes" angeschafft worden sind. Der Bf konnte nicht nachweisen, dass das Wertpapierdepot Nr. ***6*** als Tilgungsträger im Rahmen des Kreditvertrages vom 2.3.2007 vereinbart wurde (siehe Beweiswürdigung). Das Wertpapierdepot wurde jedenfalls nicht im Rahmen des Tilgungsplanes vom 2.3.2007 erworben, da es erst 2 Jahre später angeschafft wurde. Die Möglichkeit des Wechsele der Tilgungsträger ist dem Vertrag vom 2.3.2007 nicht zu entnehmen. Das Depot scheint auch weder im Vertrag über die Konvertierung auf, noch wurde es von der Bank als Sicherstellung verpfändet. Einzig in der Gesprächsnotiz vom 2.2.2021 ist von einem frei verfügbaren Depot des Bf die Rede. Ob es sich dabei um dieses Depot handelt, ist nicht eindeutig erkennbar. Selbst wenn jedoch über das Depot gesprochen wurde, geht aus der Wortfolge "zur freien Verfügung" hervor, dass dieses Depot eben genau nicht als Tilgungsträger vorgesehen wurde. Der "freiwillige" und ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorgenommene Aufbau von Tilgungsträgern zur Tilgung endfälliger Kredite ist von der Befreiungsbestimmung nicht erfasst. Dabei handelt es sich um Maßnahmen der privaten Vermögensbildung, die jedenfalls nicht im Rahmen eines "abgeschlossenen" Tilgungsplanes vorgenommen werden (siehe Bodis, RdW 2011/111). Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung des § 124b Z 185 lit d EStG 1988 ist es einer möglichen Finanzierungslücke entgegenwirken, die durch die entstehende Steuerpflicht im Falle eines Gesamtgewinns über die Ansparphase entstehen könnte, wodurch die endfälligen Kredite, entgegen der ursprünglichen Prognose, selbst bei positiver Entwicklung des Tilgungsträgers nicht zur Gänze bedient werden könnten (siehe Bodis, RdW 2011/111). Beim freiwilligen Aufbau von Tilgungsträgern ist die Gefahr einer Finanzierungslücke durch die Steuerpflicht aber nicht gegeben, weil diese ohnehin neben dem Tilgungsplan - als zusätzliche Sicherheit - bestehen. Da eine Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Wertpapierdepot Nr. ***6*** vom Bf nicht nachgewiesen werden konnte, steht die Befreiung nach § 124b Z 185 lit d EStG 1988 hierfür nicht zu und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, weil lediglich der freien Beweiswürdigung unterliegende Sachverhalte zu beurteilen waren, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist. Linz, am 20. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100669/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100669.2024
Stammnummer
148424
Gültig
20.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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