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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101527/2025

Zurücknahme eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101527/2025vom 13.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache des Dr. F**** G****, [Adresse], Steuernummer **-***/****, betreffend die Beschwerde vom 6. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025 betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen den Beschluss: Der Vorlageantrag vom 22. April 2025 wird als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit Datum vom 10.3.2025 erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Stundungszinsen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 6.4.2025 eine Beschwerde ein, das Finanzamt erließ mit Datum vom 11.4.2025 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer stellte mit Datum vom 22.4.2025 einen Vorlageantrag. Mit Telefax vom 10.6.2025 zog der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag zurück. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag zurückgenommen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Beschwerde gilt damit als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 11.4.2025 erledigt. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 274 Abs 3 Z 2 und Abs 5 BAO ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 13. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101527/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101527.2025
Stammnummer
148422
Gültig
13.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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