Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103470/2018
ANV Lehrer, außergewöhnliche Belastungen (Medikamente, Begräbniskosten), Sonderausgaben (kein Nachweis erbracht), Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fachliteratur, Handy, Computer und Internetkosten)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103470/2018vom 25.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30. Juni 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 machte der Beschwerdeführer Sonderausgaben ("Versicherungsprämien und -beiträge, Pensionskassenbeiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung" in der Höhe von € 2.637,99, "Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden" in der Höhe von € 1.740,72), Werbungskosten ("Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge" in der Höhe von € 160,46, Arbeitsmittel in der Höhe von € 582,76, Fachliteratur in der Höhe von € 10,30 Reisekosten in der Höhe von € 365,00, sonstige Werbekosten in der Höhe von € 564,22) und außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten in der Höhe von € 336,35, Begräbniskosten in der Höhe von € 8.742,31 und sonstige außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 1.004,49) geltend.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 30. Juni 2015 wurde eine Gutschrift in der Höhe von € 2.045,00 festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von "erhöhte Sonderausgaben im Betrag von € 2.144,88" ("Beitragsschaffung Wohnraum"). Der Beschwerde angeschlossen war eine Korrespondenz aus der hervorgeht, dass das Guthaben aus dem Finanzierungsbeitrag der Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers € 2.114,88, der Mietzinsrückstand € 2.115,61 betragen habe und der Finanzierungsbeitrag daher zur Gänze einbehalten werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In dem eingebrachten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, der Betrag sei nicht für Wohnraumschaffung gewesen. Dabei habe es sich um den Genossenschaftsanteil der Wohnung seines verstorbenen Vaters gehandelt. Dieser hätte zur Deckung der Begräbniskosten beitragen sollen. Dieser Betrag sei nicht ausbezahlt worden, weshalb sich der Anteil des Beschwerdeführers an den Begräbniskosten sehr erhöht habe.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 31. Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Aberkennung der Werbungskosten und Rückforderung der steuerlichen Begünstigungen.
Mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 10. Jänner 2025, 13. März 2025 und 17. März 2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer unter anderem auf Nachweise zu den geltend gemachten Sonderausgaben vorzulegen sowie zu den als außergewöhnlichen Belastungen geltend gemachten Medikamentenkosten und den Werbungskosten Stellung zu nehmen.
Zum Vorhalt vom 10. Jänner 2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, zu den übrigen Vorhalten wurde nicht Stellung genommen.
Der Beschwerdefall wurde der Gerichtsabteilung 1007 mit Umverteilungsbeschluss vom 29. Jänner 2024 zur Entscheidung zugeteilt. Der Umverteilungsbeschluss ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im streitgegenständlichen Jahr 2014 war der Beschwerdeführer als Lehrer in einem Sonderpädagogischen Zentrum in Wien beschäftigt. Er unterrichtete die Gegenstände Mathematik, Bewegung und Sport, Physik, Geographie, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Soziales Lernen und Musik.
Sonderausgaben
Im Veranlagungsjahr wurde vom Konto des Beschwerdeführers insgesamt ein Betrag in der Höhe von € 2.637,99 von verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie ein Betrag in der Höhe von insgesamt € 1.740,72 unter der Bezeichnung "Mon. Rate AHS" abgebucht.
Außergewöhnliche Belastungen
Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2014 verstorben. In der Verlassenschaftssache erging ein Beschluss gemäß § 154, 155 AußStrG, mit welchem dem Beschwerdeführer die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wurden.
Die Aktiva der Verlassenschaft beliefen sich auf € 1.203,83. Die aus den Verlassenschaftsaktiva zu befriedigende Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (Kosten des Gerichtskommissärs) beliefen sich auf € 480,00.
Im Zusammenhang mit dem Ableben bzw. der Bestattung tätigte der Beschwerdeführer nachstehende Ausgaben:
|
Ausgabe
|
Betrag in Euro
|
Porto für Parte
|
16,57
|
Leichenschmaus
|
539,65
|
Totenschein
|
18,60
|
Blumen für Begräbnis
|
120,00
|
Inschrift Grabstein
|
320,00
|
Bestattung Wien
|
6.519,90
|
Grabpflege, Grabentgelt Leistungen für 120 Monate
|
410,00
|
Bestattung Friedhöfe Wien
|
1.098,10
Für die Übergabe der Wohnung des verstorbenen Vaters und für einen Ausflug zu einer Kartbahn als Dankeschön für die Unterstützung bei Räumung der Wohnung des Vaters tätigte der Beschwerdeführer nachstehende Zahlungen:
|
Ausgabe
|
Betrag in Euro
|
Möbelabholung
|
15,00
|
Aufwendungen für die Rückgabe der Wohnung (Baumarkt)
|
109,49
|
Kartfahren
|
727,00
|
Wagen für die Wohnungsräumung
|
Höhe nicht mehr feststellbar.
Medikamentenkosten und ärztliche Behandlungen
Im Jahr 2014 bezahlte der Beschwerdeführer nachstehende Kosten für an ihn erbrachte ärztliche Leistungen bzw. von ihm bezogene Medikamente und Hilfsmittel:
|
Ausgabe
|
Betrag in Euro
|
3 x Mundhygiene
|
190,00
|
Photodynamische Therapie und parapulpäerer Stift (Zahnarzt)
|
70,00
|
4 x Citalopram
|
21,6 (3x Rezeptgebühr zu je € 5,4)
|
1 x Alutard
|
5,4 (Rezeptgebühr)
|
1 x Desloratadin
|
5,4 (Rezeptgebühr)
|
1 x Pantoprazol
|
5,4 (Rezeptgebühr)
|
1 x Epipen
|
5,4 (Rezeptgebühr)
|
1 x Aerius
|
5,4 (Rezeptgebühr)
|
1 x Broncho-Vaxom
|
5,4 (Rezeptgebühr)
|
1 x Peha-haft Fixierbinde
|
2,4
|
1 x Diclofenac
|
2,6
|
1 x Paracetamol
|
3,25
Für die Behandlung beim Zahnarzt (Photodynamische Therapie und parapulpäerer Stift) wurden dem Beschwerdeführer keine Kosten erstattet, da es sich um Privatleistungen handelte.
Werbungskosten
Der Beschwerdeführer tätigte im Veranlagungsjahr nachstehende Ausgaben:
|
Ausgabe
|
Betrag in Euro
|
Pflichtversicherung nach § 471 ASVG bei der WGKK
|
160,46
|
Portabler CD Player
|
274,25
|
Akku Laptop
|
42,8
|
Puzzle LÜK Lernspiele
|
18,6
|
DVD Brücken am Fluss
|
8,99
|
Handy Ladekabel für das Auto
|
15,99
|
Erste Hilfe Bauchtasche
|
21,99
|
UKW-Wurfantenne
|
10,49
|
Kolben
|
0,05
|
Druckerpatrone
|
23,99
|
Fotoauftrag
|
25,98
|
Druckerpapier
|
3,99
|
Laptop Ladekabel
|
12,95
|
Gitarre
|
259,00
|
Tuner
|
9,8
|
Saiten
|
9,9
|
Gitarrentasche
|
36,3
|
Anschlusskabel für CD Spieler
|
10,99
|
Schutzfolie und Cover für Handy
|
24,98
|
Ersatzspeicherkarte für Schulkamera
|
11,49
|
Ersatzakku für Handy
|
12,9
|
Acrylfarben für den Werkunterricht
|
12,09
|
Ersatzakku für Schulkamera
|
9,33
|
Handy Ladekabel
|
4,04
|
Kabel Physikunterricht (TCM-Antenne)
|
4,9
|
Buch A Healing Code
|
10,3
|
Internet
|
49,00
|
Telefonkosten (Handy)
|
515,22
|
Jahreskarte Wiener Linien
|
365,00
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht von dritter Seite ersetzt.
Die Gitarre nutzte der Beschwerdeführer im Unterricht etwa für 30 Minuten bis 1 Stunde pro Woche. Aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers verringerte sich der Einsatz der Gitarre im Laufe des Veranlagungsjahres. Die Gitarre stand neben dem Lehrertisch und wurde auch an Kollegen verborgt. Privat nutzte der Beschwerdeführer die Gitarre in der unterrichtsfreien Zeit zum Üben in der Schule.
Das Buch von Alex Loyd und Ben Johnson "Der Healing Code - Die 6 Minuten Heilmethode" behandelt eine von den Autoren entwickelte Methode, die zur Heilung diverser Krankheiten führen soll.
Der Fotoauftrag betraf die Entwicklung von Fotos für Schülerinnen für den Unterricht in Bildnerischer Erziehung.
Das Anschlusskabel wurde für den CD Spieler im Turnsaal genutzt, um den MP3 Player für die Weihnachtsfeier anzuschließen.
Die Schulkamera stand ausschließlich für schulische Zwecke zur Verfügung und wurde in der Direktion verwahrt.
Der Beschwerdeführer nutzte Internet, Handy, Laptop und Drucker im Veranlagungsjahr auch für Vorbereitungsarbeiten Erstellung von Förderplänen, Arbeitsblättern, Ausschneindevorlagen, Planung von Exkursionen Recherchen und Kontakt mit den Behörden, Erziehungsberechtigten und sozialen Einrichtungen. Jedes zweite Wochenende fand auch eine gelegentliche Benutzung durch die Söhne statt. Die Nutzung dieser Geräte erfolgte zu ca. 40% privat und 60% beruflich.
Die unter Reisekosten geltend gemachten € 365,00 betrafen die Kosten für die Jahreskarte der Wiener Linien. Eine Verwendung der Jahreskarte für beruflich veranlasste Fahrten (abgesehen von Fahrten von und zur Arbeitsstätte) konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer und die von ihm unterrichteten Gegenstände ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 und der vorgelegten Bestätigung vom 25. Oktober 2016 des Schulleiters.
Sonderausgaben
Dass die in den Feststellungen genannten Beträge vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht wurden ist aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich.
Begräbniskosten
Das Ableben des Vaters des Beschwerdeführers, der Ausgang des Verlassenschaftsverfahrens und die aus den Verlassenschaftsaktiva zu befriedigende Kosten des Verlassenschaftsverfahren folgen aus dem aktenkundigen Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstatt in der Verlassenschaftssache vom 26. September 2014
Die im Zusammenhang mit dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers angefallenen Aufwendungen (Begräbnis, Wohnungsräumung, Dankeschön, Kosten des Gerichtskommissärs) ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Belegen und dem Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt in der Verlassenschaftssache vom 26. September 2014. Die Kosten des Wagens für die Wohnungsräumung waren nicht mehr feststellbar, da der Beschwerdeführer keinen Beleg dafür vorgelegt hat und einmal angab, diese beliefen sich auf € 450,-- (Antwort Ergänzungsersuchen vom 29. April 2016) und diese ein anderes Mal mit € 153,-- (Ergänzung Mai 2016) bezifferte. Da die Rechnung des Totenmahls als Datum 13. August 2014 ausweist und aus der Rechnung der Bestattung Wien ersichtlich ist, dass das Begräbnis am 13. August 2014, 11 Uhr, stattgefunden hat, bestehen beim Bundesfinanzgericht keine Zweifel, dass die Gasthauskosten tatsächlich das Totenmahl betrafen.
Laut dem Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes belief sich die Summe der Aktiva der Verlassenschaft auf € 3.324,86. Darin enthalten war ein Finanzierungsbeitrag für die Wohnung des verstorbenen Vaters in der Höhe von € 2.121,03 (vgl. den aktenkundigen Beschluss vom 26. September 2014).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Bindung an den Beschluss des Gerichts hinsichtlich des Wertes des Reinnachlasses. Vielmehr hat die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht den Wert des Reinachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. VwGH 16. Dezember 1993, 88/16/0235 und BFG 11. März 2024, RV/7102066/2022).
Aus der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten Korrespondenz mit der Wohnungseigentümerin geht hervor, dass sich der Finanzierungsbeitrag tatsächlich auf € 2.114,88 belief und aufgrund des bestehenden Mietzinsrückstandes in der Höhe von € 2.115,61 nicht an den Beschwerdeführer ausgezahlt, sondern zur Gänze einbehalten wurde. Der im Beschluss vom 26. September 2014 ausgewiesene Finanzierungsbeitrag war daher bei den Aktiva nicht zu berücksichtigen. Die tatsächliche Summe der Aktiva der Verlassenschaft belief sich daher auf € 1.203,83 (3.324,86 -2.121,03).
Medikamente
Die vom Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr bezogenen Medikamente, Hilfsmittel und ärztlichen Behandlungen ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Rechnungen. Der Umstand, dass für einige Medikamente lediglich die Rezeptgebühr gezahlt wurde, ergibt sich ebenso daraus. Aufgrund der auf den Belegen ausgewiesenen Rezeptgebühr besteht seitens des Bundesfinanzgerichtes kein Zweifel daran, dass diese ärztlich vorgeschrieben wurden. Ebenso steht für das Gericht außer Zweifel, dass beim Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr eine photodynamische Therapie durchgeführt und diesem ein parapulpärer Stift eingesetzt wurde (auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, keine Belege und keine Erinnerungen mehr daran zu haben). Dies ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 19. Mai 2014, aus der hervorgeht, dass die Behandlungen dem Beschwerdeführer erbracht wurden.
Dass der Beschwerdeführer für die zahnärzliche Behandlung keine Kostenerstattung erhalten hat, folgt aus dem Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28. März 2025. In diesem teilte sie auf Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer für die Zahnbehandlung keine Kostenerstattung beantragt habe und eine solche auch nicht möglich gewesen wäre, da es sich hierbei um Privatleistungen handle.
Werbungskosten
Dass der Beschwerdeführer die beim Punkt Werbungskosten angeführten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Rechnungen.
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen von Dritter Seite ersetzt wurden. In der vorgelegten Bestätigung des Schulleiters werden keine Kostenersätze erwähnt. Auch kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, er hätte Kosten, die er nicht selber getragen hat, als Werbungskosten geltend gemacht.
Die Nutzung der Gitarre, des Anschlusskabels für den CD Spieler, die Nutzung und Verwahrung der Schulkamera und der Zweck des Fotoauftrags durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Ergänzung vom Mai 2016 und in der Stellungnahme vom 31. Jänner 2025. Die belangte Behörde hat kein Vorbringen zur konkreten Nutzung erstattet.
Der Inhalt des Buchs Healing Code konnte durch Recherche im Internet festgestellt werden (vgl. die Beschreibung unter https://www.thalia.at/shop/home/artikeldetails/A1018000266?ProvID=11010474&gad_source=1&gclid=EAIaIQobChMIudy0n6boigMV_1dBAh3P0zFiEAQYASABEgKE5_D_BwE).
Die Nutzung von Handy, Internet, Laptop und Drucker stützt sich auf das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Ergänzung aus Mai 2016 und seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 2025. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in einem Sonderpädagogischem Zentrum tätig war, erscheint auch ein verstärkter Kontakt mit Behörden, sozialen Einrichtungen und den Erziehungsberechtigten plausibel. In Anbetracht dessen, dass es nur jedes zweite Wochenende zu einer gelegentlichen Mitbenutzung durch die Söhne des Beschwerdeführers kam, ist nicht von einem höheren Privatanteil als 40 % auszugehen. Die belangte Behörde hat zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Handy, Internet und Drucker kein Vorbringen erstattet.
Dass es sich bei den als Reiskosten geltend gemachten Kosten um die Kosten der Jahreskarte der Wiener Linien gehandelt hat, geht aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 2025 hervor. Darin führte er aus, die Karte für die Vorbereitung von Exkursionen und für Kontakt mit Behörden benötigt zu haben. Mit Vorhalt vom 17. März 2025, der aufgrund eines längeren Urlaubs auf Ersuchen des Beschwerdeführers diesem mit Beschluss vom 22. April 2025 nochmals übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer um weitere Ausführungen zu diesen Fahrten (Ausmaß, Nennung von Beispielen, Verknüpfung dieser Fahrten mit privaten Zwecken) ersucht. Der Beschwerdeführer hat den Beschluss vom 22. April 2025 nicht behoben und damit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht entsprochen. Aus diesem Grund konnte das Vorliegen der vom Beschwerdeführer genannten beruflich veranlassten Fahrten nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Jahreskarte für Fahrten zu seiner Arbeitsstätte in Wien nutzte, ist naheliegend.
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Sonderausgaben
Der Beschwerdeführer hat lediglich dargelegt, dass die von ihm als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge von seinem Konto abgebucht wurden. Aus den Kontoauszügen ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Aufwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988 handelte. Mit Vorhalt vom 13. März 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert darzulegen, dass es sich dabei um Aufwendungen für Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988 handelte. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Frist bis 12. Mai 2025 erstreckt. Dennoch ist keine Rückmeldung eingelangt. Der Beschwerdeführer ist somit der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. VwGH 24. Juni 2021, Ra 2021/16/0014). Den vom Beschwerdeführer als Sonderausgaben geltend gemachten Beträgen, ist somit der Abzug als Sonderausgen zu versagen. Es steht lediglich der Pauschbetrag in der Höhe von € 60,00 gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 zu.
Außergewöhnliche Belastungen
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Z 1), sie muss zwangsläufig erwachsen (Z 2) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Z 3). Weiters darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 leg. cit ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3 leg. cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt gemäß Abs. 4 leg. cit. wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Begräbniskosten
Gemäß § 549 ABGB gehören die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbnis zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen. Ist kein ausreichender Nachlass vorhanden, haften hierfür grundsätzlich die Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen. Dafür müssen die Begräbniskosten die Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, übersteigen (vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG24 § 34 ABC der außergwöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten").
Im Beschwerdefall überstiegen die Begräbniskosten (allein die Kosten der Bestattung Wien beliefen sich auf € 6.519,90) die Nachlassaktiva abzüglich der Verfahrenskosten (Nachlassaktiva in der Höhe von € 1.203,83 abzüglich € 480,00 (Kosten des Gerichtskommissärs) = € 723,83).
Gemäß § 234 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Im Beschwerdefall traf somit den Beschwerdeführer als Kind des Verstorbenen die Pflicht zur Tragung der die Aktiva abzüglich der Verfahrenskosten übersteigenden Kosten eines ortsüblichen und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbnisses. Nach der Literatur ist die Absetzbarkeit der Kosten eines Begräbnisses mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt (vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG24 § 34 ABC der außergwöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten", Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten", Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 34 (Stand 1.1.2024, rdb.at, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Begräbnis")).
Von dem Beschwerdeführer als Begräbniskosten geltend gemachten Aufwendungen sind die Kosten der Grabpflege (Grabentgelt) in der Höhe von € 410,00 nicht als Begräbniskosten anzuerkennen. Aus der vorgelegten Rechnung geht hervor, dass das Grabentgelt für Leistungen für € 120 Monate gezahlt wurde. Es handelt sich daher nicht um unmittelbar mit der Beerdigung im Zusammenhang stehende Grabpflegearbeiten und liegt insoweit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine außergewöhnliche Belastung vor (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten").
Auch die vom Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten des Gerichtskommissärs in der Höhe von € 480,00 waren nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da diese Forderung aus den Nachlassaktiva zu befriedigen war (vgl. auch den Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 26. September 2014) und diese bereits den Wert der den Begräbniskosten gegenüberzustellenden Aktiva gemindert hat.
Die restlichen vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Begräbnis getragenen Kosten betrugen gesamt € 8.632,82.
Was den Gesamtrahmen und eine Aufteilung in Begräbniskosten im engeren Sinn einerseits und Grabmalkosten andererseits betrifft, stellt das Bundesfinanzgericht in ständiger Judikatur (BFG 8. Februar 2019, RV/7105498/2017, 30. September 2016, RV/7100570/2016, 10. Juni 2015, RV/5101013/2011) auf die Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ab. Nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2011 beträgt der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2010, 8 000 Euro.
Weder aus der Judikatur noch aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich feste Höchstgrenzen für eine ortsübliche, würdige Bestattung.
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Begräbnis getragenen Kosten (Kosten der Bestattung, Parte, Totenschein, Grabinschrift, Blumen) stellen nach Ansicht dies Bundesfinanzgericht Kosten eines ortsüblichen und würdigen Begräbnisses dar. Die Bestattung wurde von der Bestattung Wien durchgeführt (vgl. die Rechnung der Bestattung vom 22. Juli 2014). Dies kann als ortsüblich für Wien bezeichnet werden. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei den angefallenen Kosten um ortsunübliche als zu hoch zu bewertenden Kosten gehandelt hat. Auch die belangte Behörde hat kein konkretes Vorbringen hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten erstattet. Auch die Kosten des Leichenschmauses entsprechen den Kosten eines schlichten Totenmahls (vgl. dazu die aus der vorgelegten Rechnung ersichtlichen Speisen und Getränke, etwa Leberknödel- und Frittattensuppe, Schnitzel, Cola, Apfelsaft) (vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG24 § 34 ABC der außergwöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten", Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten", Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 34, Stand 1.1.2024, rdb.at, § 34 ABC der außergwöhnlichen Belastungen "Begräbnis", zu den Kosten des Totenmahls auch VwGH 31. Mai 2011, 2008/15/0009).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stellen daher im Beschwerdefall die Kosten in der Höhe von € 8.632,82 Kosten eines würdigen und ortsüblichen Begräbnisses dar.
Die tatsächlich vom Beschwerdeführer getragenen Begräbniskosten in der Höhe von € 7.908,99 (Gesamtkosten in der Höhe von € 8.632,82 abzüglich der Verlassenschaftsaktiva abzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 723,83) stellen daher, soweit diese den Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennende Aufwendungen dar.
Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungsräumung
Vom Beschwerdeführer wurden sonstige außergewöhnliche Belastungen in einer Gesamthöhe von € 1.004,49 geltend gemacht. Dieser Betrag beinhaltete Kosten für die Möbelabholung im Zusammenhang mit der Räumung der Wohnung des Vaters, Baumarktmaterial für die Wohnungsrückgabe, Kosten für eine Einladung zum Kartfahren als Dankeschön für die Hilfe bei der Wohnungsräumung sowie Kosten für den Wagen für die Wohnungsräumung.
Den Kosten im direkten Zusammenhang mit der Wohnungsräumung (Möbelabholung, Baumarktmaterial, Wagen für die Räumung) fehlt es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes am Merkmal der Zwangsläufigkeit.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Das Verlassenschaftsverfahren endete mit einem Beschluss nach §§ 154, 155 AußStrG. Beim Beschwerdeführer handelte es sich somit nicht um den Gesamtrechtsrechtsrechtsnachfolger nach seinem verstorbenen Vater (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 154 Rz 3 (Stand 1.6.2019, rdb.at)). Allfällige sich aus dem Mietvertrag ergebende Verpflichtungen sind demnach nicht auf den Beschwerdeführer übergegangen (Anm. selbst wenn sie übergegangen wären, wären diese aufgrund des freiwilligen Entschlusses das Erbe anzutreten erwachsen und wären demnach nicht zwangsläufig, vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG24 § 34 Rz 43). Es ist daher keine rechtliche Verpflichtung erkennbar, die eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnungsräumung begründen könnte.
Eine sittliche Verpflichtung liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen nicht entziehen kann. Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert, lobenswert oder förderungswürdig erscheint bzw. eine ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll. Dass eine Handlung von der Sittenordnung gutgeheißen wird, genügt noch nicht. Es muss die Sittenordnung dieses Handeln vielmehr gebieten bzw fordern (vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG24 § 34 Rz 44 mwN). Auch wenn die Tragung der Kosten durch den Beschwerdeführer verständlich ist, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Sinne der obigen Ausführungen keine sittliche Verpflichtung zu Tragung dieser Kosten vor.
Hinsichtlich der Kosten der Wohnungsräumung liegen auch keine tatsächlichen, das heißt in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe vor, die eine Zwangsläufigkeit begründen würden.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich eine Zwangsläufigkeit aus dem von der Vermieterin festgelegten Übergabetermin ergäbe, zeigt keine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 auf.
Die Kosten des Kartfahrens als Dankeschön für die Helfer bei der Wohnungsräumung beruhen auf einem freiwilligen Entschluss des Beschwerdeführers. Es mag zwar menschlich nachvollziehbar sein, wenn sich der Beschwerdeführer in einer belastenden Situation für die Hilfe bedanken wollte, doch begründet diese noch keine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988.
Krankheitskosten
Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Trägt der Steuerpflichtige einen Sachverhalt vor, der eine Subsumierung unter § 34 nahe legt, muss er auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt werden (vgl. VwGH 17. Dezember 2003, 2001/13/0123; Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG24 § 34 Rz 8). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von einer Geltendmachung bestimmter Kosten als außergwöhnliche Belastung Abstand genommen hat, hindert das Bundesfinanzgericht demanch nicht daran, auch hinsichtlich dieser Kosten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen vorliegen.
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich, sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. VwGH 18. Dezember 2024, Ro 2021/13/0011, Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG24 § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Krankheitskosten").
Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. VwGH 18. Dezember 2024, Ro 2021/13/0011).
Medikamente und Hilfsmittel
Hinsichtlich jener Medikamente, die aufgrund eines ärztlichen Rezeptes bezogen wurden und für die daher auch nur die Rezeptgebühr verrechnet wurde, geht das Bundesfinanzgericht vom Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zur Linderung einer konkreten Krankheit aus (dies betrifft Citalopram, Alutard, Desloratadin, Pantoprazol, Epipen, Aerius, Broncho-Vaxom).
Hinsichtlich der anderen Medikamente (Diclofenac und Paracetamol) und des Hilfsmittels (Peha-haft Fixierbinde) wurde kein Rezept oder sonstiger ärztlicher Nachweis vorgelegt, weshalb diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Mundhygiene
Die Kosten der Mundhygiene stellen als Vorbeugemaßnahme nach der Rechtsprechung keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. etwa VwGH 18. Februar 2021, Ra 2019/15/0113).
Zahnärztliche Behandlungen
Hinsichtlich der zahnärztlichen Behandlungen (Photodynamische Therapie, parapulpäerer Stift) ist von einer medizinischen Notwendigkeit auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, dass der behandelnde Arzt diese ohne medizinische Indikation durchgeführt hätte. Auch von der belangten Behörde wurde nicht bestritten, dass die dafür geltend gemachten Honorare Leistungen betreffen, die beim Beschwerdeführer notwendig waren. Ein allfällig zu berücksichtigender Kostenersatz wurde für diese nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt nicht bezogen bzw. hätte auch nicht bezogen werden können.
Die Kosten für die zahnärztliche Behandlung und die Medikamente Citalopram, Alutard, Desloratadin, Pantoprazol, Epipen, Aerius, Broncho-Vaxom in der Höhe von gesamt € 124,00 sind daher, sofern sie zusammen mit den anzuerkennenden Begräbniskosten den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Berechnung außergewöhnliche Belastung:
Kosten für Medikamente und ärztliche Behandlungen: € 124,00
Begräbniskosten: € 7.908,99
Summe: € 8.032,99
Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) im Beschwerdefall: - € 2.107,63
Abzuziehende außergewöhnliche Belastungen: € 5.925,36
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. § 16 Abs. 1 EStG 1988). Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (vgl. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot). Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. VwGH 13. November 2019, Ra 2019/13/0070).
Gegenstände, die sich typischerweise für die private Lebensführung eignen, können Arbeitsmittel sein, wenn sie (beinahe) ausschließlich beruflich verwendet werden oder eine einwandfreie und nachprüfbare Trennbarkeit eines betrieblichen/beruflichen Anteils vom privaten Anteil gegeben ist (in diesem Fall kommt es zum anteiligen Abzug im Rahmen der Werbungskosten, vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Rz 133/1).
Der Umstand, dass Aufwendungen einer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten allein nicht aus (vgl. VwGH 18. Dezember 2013, 2011/13/0119). Aus diesem Grund reicht auch die vorgelegte Bestätigung der Schulleitung vom 25. Oktober 2016, wonach (nicht näher beschriebene) Anschaffungen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 582,76 im Interesse des Unterrichtes gelegen sind, nicht aus, um zu einer Anerkennung als Werbungskosten zu führen.
Soweit die belangte Behörde allgemein darauf verweist, dass davon auszugehen sei, dass Unterrichtsmaterial vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden. Die Abziehbarkeit hat nicht zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsmittel für erforderlich hält oder ausdrücklich anordnet (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Rz 133 (Stand 1.1.2024, rdb.at)).
Pflichtversicherungsbeiträge
Der vom Beschwerdeführer geleistete Beitrag zur Pflichtversicherung in der Höhe von € 160,46 nach § 471 ff fällt unter die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) und ist daher als Werbungskosten anzuerkennen.
Portables CD-Radio, LÜK-Puzzlespiel, DVD Die Brücken am Fluss, Acrylfarben, UKW-Wurfantenne, Kolben, TCM-Antenne
Bei den Zahlungen für diese Gegenstände handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um Aufwendungen der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Sie sind aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht nur für den Unterricht geeignet.
Auch wenn diese Gegenstände, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, im Unterricht zum Einsatz gekommen sind, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass entweder eine eindeutige Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung gegeben ist bzw. dass die Aufwendungen für diese Gegenstände ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen.
Auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes (Hinsichtlich der genauen Verwendung, der Verwahrung und ob die Gegenstände auch zur privaten Verwendung zur Verfügung standen) machte Beschwerdeführer hinsichtlich des portablen CD-Radios, der DVD, der Acyrlfarben, des Kolbens gar keine Angaben. Hinsichtlich des Fördermaterials (LÜK Puzzlespiels) führte er lediglich aus, dass er mit Kindern arbeite, die dem Regelunterricht nicht hätten folgen können und die von ihm beschulten Kinder kognitiv und sozial nicht dem physischen Alter entsprochen hätten. Hinsichtlich der Wurf-Antenne legte er dar, weshalb sich diese besonders gut für Experimente eigne. Auf die konkreten Fragen des Bundesfinanzgerichtes ist der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Aus diesem Grund kann insbesondere im Hinblick auf die den Beschwerdeführer treffende Mitwirkungspflicht und die dargelegte Judikatur nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Aufwendungen eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung vorliegt oder eine eindeutige Trennbarkeit zwischen privater und beruflicher Veranlassung vorliegt.
Diese Aufwendungen sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Gitarre, Gitarrentasche, Ersatzsaiten, Tuner
Aus dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Gitarre, auch wenn sie in der Schule verwahrt wurde, nicht nur im Unterricht zu schulischen Zwecken, sondern auch privat zu Üben in der unterrichtsfreien Zeit eingesetzt wurde.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für eine Gitarre und deren Zubehör eines Lehrers, der auch Musik unterrichtet und die Gitarre im Unterricht verwendet, entsprechend der beruflichen Verwendung abzugsfähig sind. Als berufliche Verwendung gilt der Gebrauch im Unterricht bzw. die Vorbereitung für den Unterricht, nicht jedoch das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit (vgl. VwGH 27. Mai 1999, 97/15/0142).
Der Beschwerdeführer nutzte die Gitarre - solange er dazu gesundheitlich in der Lage war - für ca 30 Minuten bis 1 Stunde pro Woche und in der unterrichtsfreien Zeit zum Üben. Nähere Ausführungen machte der Beschwerdeführer dazu nicht (ein dahingehender Vorhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben). Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Gitarre in etwa im gleichen Ausmaß (30 Minuten bis eine Stunde pro Woche) für das private Üben wie für die Verwendung im Unterricht nutzte.
Die Kosten für die Gitarre und Zubehör (Tuner, Saiten und Tasche) in der Höhe von gesamt € 315,00 sind daher zur Hälfte, somit mit einem Betrag von € 157,5 als Werbungskosten anzuerkennen.
Ein Beleg für die Anschaffung des angeführten Notenhefts wurde nicht vorgelegt. Diese Aufwendungen sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Buch Healing Code
Bei dem als Fachliteratur geltend gemachten Buch handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht um Fachliteratur, weil es aufgrund seines festgestellten Inhaltes auch für nicht in Ihrer Berufssparte tätige Personen von allgemeinem Interesse ist oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist (vgl. VwGH 25. Oktober 1994, 94/14/0014). Das Lesen von Büchern allgemein interessierenden Inhalts stellt eine Beschäftigung dar, die einem Vorgang der persönlichen Bereicherung dient und im Beschwerdefall allenfalls zugleich Möglichkeiten der beruflichen Nutzbarmachung im Umgang mit Schülern eröffnet (vgl. VwGH 24. April 2014, 2011/15/0187).
Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungkosten kommt damit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht in Betracht.
Bauchtasche
Die Bauchtasche nutzte der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen für Erste Hilfe Material für Exkursionen.
Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, selbst wenn diese ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, von einem Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung werden jedoch dann anerkannt, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 26. November 1997, 95/13/0061).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann für die angeführte Bauchtasche für Erste-Hilfe bei Exkursionen nichts Anderes gelten. Da hinsichtlich dieser, selbst wenn sie für den angegebenen Zweck genutzt wurde, eine private Nutzung wohl nicht ausgeschlossen werden kann, können die Aufwendungen dafür nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat auch über Vorhalt dieser Rechtsansicht kein weiteres Vorbringen zur Bauchtasche erstattet.
Anschlusskabel für CD-Player
Die Nutzung des Kabels im Zuge der Weihnachtsfeier betrifft nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die private Sphäre des Beschwerdeführers. Die Kosten hierfür können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Jahreskarte
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) abgegolten. Da eine weitere berufliche Verwendung der Jahreskarte nicht festgestellt werden konnte, können die Kosten der Jahreskarte nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Fotoauftrag, Ersatzspeicherkarte und Ersatzakku für die Schulkamera
Aufgrund des in freien Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes ist die ausschließlich berufliche Veranlassung hinsichtlich des Fotoauftrages und der Ersatzspeicherkarte und des Ersatzladekabels für die Schulkamera belegt.
Die Aufwendungen für den Fotoauftrag (€ 25,98), Ersatzladekabel (€ 9,33) und Ersatzspeicherkarte (€ 11,49) sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.
Internet, Telefonkosten (Handy), Akku für Laptop, Handyladekabel für Auto, Ersatzakku für Handy, Schutzfolie und Cover für Handy, Ladekabel für Laptop, Druckerpapier, Druckerpatrone
Die Internet- und Telefonkosten fallen weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in der Gruppe der nach § 20 EStG 1988 ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen. Es ist daher auf die Veranlassung abzustellen und ist die Aufteilung in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil zulässig (zu Telefonkosten vgl. VwGH 27. Februar 2002, 96/13/0101). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen.
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist von einem 60% beruflichen Nutzung von Internet, Handy Laptop und Drucker auszugehen. Die Kosten für Telefonie (Handy) und Internet sind daher zu 60 % als Werbungskosten anzuerkennen.
Da auch hinsichtlich der Kosten eines Handys, eines Laptops und des Druckers eine Aufteilung der Kosten in einen privaten und in einen beruflichen Teil zulässig ist. Sind daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher auch die Kosten für das Zubehör für diese Geräte (wie die von geltend gemachten Aufwendungen für Akkus, Ladekabel, Schutzfolien, Cover und Druckerpapier, Druckerpatrone) einer Aufteilung zugänglich. Die für das Zubehör geltend gemachten Aufwendungen sind daher im Ausmaß von 60 % als Werbungskosten anzuerkennen.
|
Ausgabe
|
60 % berufliche Veranlassung in €
|
Akku Laptop
|
25,68
|
Handy Ladekabel für das Auto
|
9,59
|
Druckerpatrone
|
14,39
|
Druckerpapier
|
2,39
|
Laptop Ladekabel
|
7,77
|
Schutzfolie und Cover für Handy
|
14,99
|
Ersatzakku für Handy
|
7,74
|
Handy Ladekabel
|
2,42
|
Internet
|
29,4
|
Telefonkosten (Handy)
|
309,13
|
Gesamt
|
423,5
Insgesamt liegen somit die nachstehend angeführten abzugsfähigen Werbungskosten vor:
|
Abzugsfähige Ausgaben
|
Höhe in €
|
Pflichtversicherungsbeiträge
|
160,46
|
Gitarre
|
157,5
|
Fotoauftrag
|
25,98
|
Ersatzkabel
|
9,33
|
Ersatzspeicherkarte
|
11,49
|
Internet, Handy, Drucker gesamt
|
423,5
|
Gesamt
|
788,26
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen (vgl. VwGH 5. Oktober 2023, Ra 2023/16/0084). Weiters stützt sich das Erkenntnis auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Wien, am 25. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 234 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- Beerdigungskostenverordnung, BGBl. II Nr. 600/2003
- § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 154 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
- § 155 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
- § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103470/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103470.2018
- Stammnummer
- 148409
- Gültig
- 25.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF