RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500288/2025

Parkometerabgabe: nicht fristgerechte Einzahlung des mit Organstrafverfügung verhängten Strafbetrages wegen Nichtanführung der Identifikationsnummer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500288/2025vom 19.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 9. April 2025 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 3. April 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde vom Kontrollorgan DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 3. Jänner 2025 um 16:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Das Parkraumüberwachungsorgan stellte mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36,00 Euro aus und hinterließ diese hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges. Die Organstrafverfügung wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht beglichen. Gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde die Organstrafverfügung dadurch gegenstandslos. In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 20. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2025, an, er habe das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am 3. Jänner 2025 um 16:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:19 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Der Bf. brachte in seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom 10. März 2025) vor, er habe am 9. Jänner 2025 den geforderten Betrag in Höhe von 36,00 Euro überwiesen, ein Überweisungsausdruck sei im Anhang. Damit sei der Sachverhalt für ihn erledigt gewesen. Nun habe er eine zweite Bestrafung zum selben Sachverhalt erhalten, das sei seines Erachtens nicht zulässig. Der mit der Strafverfügung vom 20. Februar 2025 angeforderte Betrag werde von ihm aus vorgenannten Gründen nicht überwiesen. Der Bf. ersuchte die belangte Behörde, diese Strafverfügung zurückzunehmen und für ungültig zu erklären. Dem Einspruch war ein Überweisungsbeleg in Höhe von 36,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 10. März 2025 beigelegt, auf dem kein Verwendungszweck (keine Identifikationsnummer) ausgefüllt war. Mit Straferkenntnis vom 3. April 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und es wurden für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, gemäß § 50 Abs. 6 VStG werde die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolge; der Lauf der Frist beginne mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben worden sei. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde. Zweck dieser Bestimmungen sei es, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt werde. Wie aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine automationsunterstütze Überweisung nicht gegeben gewesen, da keine Identifikationsnummer angeführt gewesen sei. Der ohne Identifikationsnummer einbezahlte Betrag sei von der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 am 10. Jänner 2025 auf das Auftraggeberkonto zurücküberwiesen worden, da dieser keiner Beanstandung zugeordnet habe werden können. Es seien im Zuge der Verfahren daher keine Tatsachen hervorgekommen, die zu deren Einstellung hätten führen können. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Der Bf. brachte in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde (E-Mail vom 9. April 2025) Folgendes vor: "Hiermit möchten wir uns nochmals zum Sachverhalt äußern und hoffen auf Ihren wohlwollenden Bescheid. Wir waren das erste Mal seit über 35 Jahren wieder in Wien, haben dort privat in der Wohnung der Tochter von deutschen Freunden (sie war im Urlaub und nicht anwesend) übernachtet. Das Auto hatten wir in einer kleinen Nebenstraße abgestellt. Rechts und links am Straßenanfang waren keine Parkverbots- oder parkeinschränkende Zeichen aufgestellt wie in den benachbarten Nebenstraßen und so nahmen wir an, richtig zu stehen. Am Abfahrtstag erhielten wir eine Organstrafverfügung vom 3.1.25 (unterm Scheibenwischer). Wir haben entsprechend der Organstrafverfügung vom 3.1.25 am 9.1.2025 den angeforderten Betrag in Höhe von 36 € überwiesen, siehe Überweisungsausdruck im Anhang. Wie ich nun auf Hinweis von Ihnen feststellen musste, haben wir leider die Nummer der Organstrafverfügung nicht auf dem Überweiser vermerkt. Ich habe dann noch ein sehr freundliches Telefonat mit einem sehr freundlichen Mitarbeiter Ihrer Behörde zu Parkmöglichkeiten in Wien geführt. Da der von mir überwiesene Betrag wieder zurücküberwiesen worden ist, habe ich angenommen, dass die Stadt ein Einsehen mit unserer kleinen Verfehlung Parken hatte. Wir haben also fristgerecht gemäß Organstrafverfügung den erhobenen Betrag bezahlt, waren also willig, unsere Verfehlung einzusehen und einzugestehen. Dass sich dieser ganze Vorgang nun so ,aufschaukelt' bis hin zum Straferkenntnis ist uns sehr unangenehm und wir finden es auf Grund unserer Zahlungswilligkeit siehe oben auch ungerecht, den bloßen Computerdaten zu folgen. Ein menschlicher Irtum muss doch gestattet sein. Wir bitten Sie hiermit, das Verfahren einzustellen und den Strafbetrag auf die ursprüngliche Höhe von 36 € zu reduzieren. Vielen Dank." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. April 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Unstrittiger Sachverhalt: Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am 3. Jänner 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, abgestellt. Zur Beanstandungszeit (16:19 Uhr) lag kein gültiger Parkschein vor. Die mit Organstrafverfügung vom 3. Jänner 2025 vorgeschriebene Geldstrafe von 36,00 Euro langte mangels Angabe der Identifikationsnummer nicht auf dem Bezug habenden Konto der Magistratsabteilung 6, BA 32, ein. Da die Überweisung der mit Organstrafverfügung vom 3. Jänner 2025 vorgeschriebenen Geldstrafe von 36,00 Euro nicht automationsunterstützt lesbar und somit der Betrag keinem Konto zuordenbar war, wurde der genannte Betrag von der Magistratsabteilung 6, BA 32, am 10. Jänner 2025 auf das Auftraggeberkonto zurücküberwiesen. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos. Dass der Betrag von der Magistratsabteilung 6, BA 32, am 10. Jänner 2025 auf das Auftaggeberkonto zurücküberwiesen wurde, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und wird nicht bestritten. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.   Rechtsgrundlagen und Würdigung: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Verspätet einbezahlte, mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe: Der mit "Organstrafverfügung" übertitelte § 50 VStG lautet: "(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.   (2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. (3) bis (5a) (6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird." Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das sogenannte abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren. Dadurch wird den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) durch die Vorschreibung von im Vorhinein festgesetzten Geldstrafen und ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle ermöglicht. Aus den vorangeführten Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG ergibt sich, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen ist und der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben oder am Fahrzeug hinterlassen wurde. Erfolgt binnen der zweiwöchigen Frist - warum auch immer - keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Bezahlung, wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos. Gegen die Organstrafverfügung ist gemäß § 50 Abs. 6 VStG kein Rechtsmittel zulässig. Im Fall, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe - wie hier vorliegend - nicht innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist entrichtet wurde (mangels der Identifikationsnummer), kann gegen den Beschuldigten das ordentliche Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung (bzw. Anonymverfügung) vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben. Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht und ordnungsgemäß Einspruch, hat die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und ist zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag 10,00 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Zwischenzeitig einbezahlte Beträge sind von der Behörde entweder zurückzuzahlen - wie im vorliegenden Fall am 10. Jänner 2025 - oder zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 7 VStG [Organstrafverfügung] oder § 49a Abs. 9 VStG [Anonymverfügung]). Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. die mit der Organstrafverfügung vom 3. Jänner 2025 verhängte Geldstrafe von 36,00 Euro, zahlbar binnen zwei Wochen, nachdem der Beleg am Tatort hinterlassen worden war, unstrittig ohne Identifikationsnummer zur Überweisung brachte und dass mangels Zuordenbarkeit dieser Betrag von 36,00 Euro vom Magistrat am 10. Jänner 2025 auf das Konto des Überweisers zurücküberwiesen wurde. In der Folge hat die Behörde eine Strafverfügung erlassen. Die Vorgehensweise der Behörde war somit rechtmäßig. Festgehalten wird noch, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung besteht (vgl. zB VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. zB VwGH 23.3.1988, 87/03/0183, VwGH 25.3.1992, 91/02/0159; s auch die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom 16.1.2017, RV/7501456/2016, 31.7.2018, RV/7500446/2018 und vom 2.11.2018, RV/7500784/2018). Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006: Der Bf. hat das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug unstrittig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses für die gesamte Dauer der Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Der Bf. hat dies in der Beschwerde damit begründet, dass keine Parkverbots- oder parkeinschränkenden Zeichen aufgestellt gewesen seien. Dazu ist festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO ("Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst. Dass sich eine Kurzparkzone auf das Gebiet eines Bezirkes der Gemeinde Wien beschränken müsste und sich nicht darüber hinaus erstrecken und etwa nicht mehrere Bezirke umfassen könnte, geht aus dem Gesetz nicht hervor (VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0056). Der streitgegenständliche Abstellort befand sich zur Gänze in einer flächendeckenden Kurzparkzone im ***Q*** Wiener Gemeindebezirk. Dass an den Außengrenzen der flächendeckenden, den ***Q*** sowie alle anderen Wiener Bezirke umfassenden Kurzparkzone keine Kennzeichnung vorhanden gewesen wäre, behauptete der Bf. nicht und es besteht nach der Aktenlage und den Feststellungen auch kein Hinweis hierauf. Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Da dies der Bf. verabsäumt hatte, waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zur subjektiven Tatseite: Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). Der Bf. hat die an den Außengrenzen der flächendeckenden Wiener Kurzparkzone vorhandene Kennzeichnung (s oben) sorgfaltswidrig nicht wahrgenommen und daher keinen Parkschein entwertet. Er hat somit ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, dass zur Strafbarkeit genügt. Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.   Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.4.2019, Ra 2019/17/0024). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung: Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit 10,00 Euro, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014, sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 19. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500288/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500288.2025
Stammnummer
148406
Gültig
19.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF