Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100046/2025
Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Setzung des gewünschten Realaktes durch die Abgabenbehörde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100046/2025vom 03.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 10.2.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Rückzahlung eines Guthabens zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 5.2.2025 gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wegen eines am 30. Juli 2024 gestellten Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO iHv 1.350.307,68 € erhoben. Über den Antrag wurde vom Finanzamt Österreich zunächst nicht abgesprochen. Diese Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 12. Februar 2025 ein.
Dem Finanzamt wurde am 14.2.2025 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis 12.5.2025 die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Das Finanzamt führte die beantragte Rückzahlung am 30. April 2025 durch und teilte dies dem Bundesfinanzgericht am 5. Mai 2025 durch Übermittlung von Auszügen aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung mit.
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei gemäß § 284 Abs. 1 BAO Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden.
Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
§ 284 BAO berücksichtigt auch Fälle, in denen ein Bescheid nur insoweit zu erlassen ist, als die begehrte Amtshandlung nicht erfolgt (VwGH 25.06.2020, Ro 2019/15/0001). Ein solcher Fall liegt etwa bei einem Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens vor (Ritz/Koran, BAO8 § 284 BAO Rz 23). Die Setzung eines antragsgemäßen Realaktes ist daher der Erlassung des Bescheides durch die Abgabenbehörde gleichzusetzen und führt zur Einstellung des Verfahrens (siehe auch Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 284 Rz 18).
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 3. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100046/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100046.2025
- Stammnummer
- 148396
- Gültig
- 03.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF