Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100128/2025
Rückforderung FB - Einschleifregelung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100128/2025vom 16.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. März 2023 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. März 2023 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***Kind***, geb. TT.06.2001, für den Zeitraum Jänner 2023 und Feber 2023, Familienbeihilfe 01.2023-02.2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 16.03.2023 forderte das Finanzamt Österreich (FA) von der Beschwerdeführerin (Bf.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter für den Zeitraum Jänner 2023 bis Februar 2023 iHv insgesamt € 473 zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2023 als unbegründet ab.
Die Bf. stellte am 14.04.2023 einen Vorlageantrag.
Mit Erkenntnis des BFG vom 29.03.2024, RV/4100344/2023, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid des FA vom 16.03.2023, womit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***Kind*** für den Zeitraum Jänner 2023 bis Feber 2023 rückgefordert wurden, statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 279 BAO ersatzlos auf.
Erkenntnis VwGH 28.04.2025, Ra 2024/16/0039-8
Mit Erkenntnis VwGH 28.04.2025, Ra 2024/16/0039-8, dem Bundesfinanzgericht zugestellt am 09.05.2025, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis BFG 29.03.2024, RV/4100344/2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG auf und führte unter anderem aus:
21 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts bezog die Tochter der mitbeteiligten Partei im Kalenderjahr 2023 laut Einkommenssteuerbescheid vom 13. März 2024 ein Einkommen iHv € 22.069,71. Der Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Familienbeihilfe hätte sich daher - ausgehend von einem aufrechten Anspruch auf Familienbeihilfe für die restlichen Monate des Jahres 2023 - für das Kalenderjahr 2023 um den 15.000 € übersteigenden Betrag verringern müssen.
22 Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleibt gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht. Zur Beantwortung der Frage, ob die Betragsgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten wurde, sind daher alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. erneut VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Dies setzt im Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe für einzelne Monate des Kalenderjahres Feststellungen voraus, die eine Beurteilung ermöglichen, ob in den übrigen Monaten des Kalenderjahres Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind bestand. Solche Feststellungen hat das Bundesfinanzgericht in dem angefochtenen Erkenntnis nicht getroffen.
Das angefochtene Erkenntnis war aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist auf das Erkenntnis BFG 29.03.2024, RV/4100344/2023 zu verweisen.
Nach der oben wiedergegebenen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren folgendermaßen vorzugehen:
Für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten wurde, ist zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass § 10 Abs. 2 FLAG 1967 [… der FB-Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt ...] eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) besteht (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 5 FLAG Rz 1; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084; VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033; BFG 4.7.2024, RV/5100327/2024).
Ein entsprechendes Einkommen führt zu einer Verringerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0065; VwGH 25.2.2021, Ro 2019/16/0015). Dies kann dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorliegen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen ist (vgl. BFG 2.2.2021, RV/7104446/2020; BFG 24.03.2023, RV/7100642/2023; BFG 16.1.2024, RV/5100721/2023).
Wurde bereits ein rückblickend zu hoher Betrag ausbezahlt, ist mit Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 vorzugehen (vgl. BFG 2.2.2021, RV/7104446/2020).
Im Beschwerdefall ist das im Jahr 2023 erzielte Einkommen zur Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen, da aufgrund der aufrechten Berufsausbildung der Tochter der Bf. für das gesamte Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Kann auf Grund der Höhe des Einkommens die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht mehr angewendet werden, und fällt deshalb die Familienbeihilfe zu Gänze weg, steht auch kein Kinderabsetzbetrag mehr zu. Die Rückforderung umfasst - wie im Rückforderungsbescheid dargestellt - die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Die Tochter der Bf. absolviert seit 06/2022 den Grundausbildungslehrgang für Polizeischüler. Lt. Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2022, Ro 2022/16/0004-3 stellt die Polizeigrundausbildung - mit Ausnahme des Berufspraktikums II - eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar. Lt. angeführter Rechtsprechung des VwGH entspricht aber der Ausbildungsbeitrag, der während der Polizeigrundausbildung den Aspiranten zusteht, nicht einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Somit unterliegt der Ausbildungsbeitrag eines Polizeischülers der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes zu berücksichtigen.
Die Tochter der Bf. vermittelte aufgrund der aufrechten Berufsausbildung während des gesamten Kalenderjahres 2023 der Bf. den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Tochter erzielte im Jahr 2023 ein Einkommen iHv € 22.069,71.
Damit hat sie die zulässige Einkommensgrenze von € 15.000 um € 7.069,71 weit überschritten. Auf Grund der Einkommenshöhe kommt die Einschleifregelung (für 2023 betrug die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen € 236,50 pro Monat; somit liegt die Einschleifspanne zwischen € 15.001,00 und € 17.838,00 (= € 15.000 + [236,50 x 12 Monate]) nicht zum Tragen.
Abweisung der Beschwerde
Der gesamte ausbezahlte Betrag für Jänner 2023 und Feber 2023 war daher zurückzufordern.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging daher zurecht.
Die Beschwerde war somit gemäß § 279 BAO iVm § 63 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung gemäß § 63 VwGG auf dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.04.2025, Ra 2024/16/0039-8 folgt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100128/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100128.2025
- Stammnummer
- 148390
- Gültig
- 16.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF