Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100836/2024
Keine Zahlungserleichterung (Gefährdung der Einbringlichkeit), wenn der Rückstand trotz Zahlung der angebotenen Raten nicht sinkt bzw. sogar ansteigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100836/2024vom 17.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Oktober 2023 betreffend Zahlungserleichterungen, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 3.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die aus der Einkommensteuererklärung 2022 resultierende Nachforderung in eine bereits bestehende Ratenvereinbarung einzugliedern. Begründend brachte sie vor, dass ihre Arbeitgeber Gehaltsforderungen im Ausmaß von knapp € 5.000,00 schuldig geblieben seien und sie daher nicht in der Lage sei, höhere monatliche Raten zu leisten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023 wies die belangte Behörde dieses Zahlungserleichterungsansuchen ab, da sie die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes als zu niedrig erachtete und deshalb die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 24.10.2023. Darin hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkomme. Die für das Jahr 2023 festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung von rd. € 11.000,00 sei angesichts ihres bisher erzielten Einkommens um rd. € 3.000,00 zu hoch, weshalb sich die ausstehende Summe um mindestens € 3.000,00 verringern werde. Zudem benötige sie eine neue Brille um rd. € 1.000,00, ohne die sie nicht arbeiten könne und deren Kosten weder die ÖGK übernehme noch (wegen des Selbstbehaltes) beim Finanzamt geltend gemacht werden können. Sie könne den Betrag von € 4.078,00 nicht aufbringen bzw. lediglich eine Erhöhung der monatlichen Raten ab November 2023 auf € 500,00 anbieten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie erachtet weiterhin eine Gefährdung der Einbringung als gegeben und führt hierzu aus, dass die Einkommensteuervorauszahlungen die angebotenen und derzeit auch bezahlten Raten von € 500,00 monatlich übersteigen, sodass der Rückstand laufend ansteige.
Mit Eingabe vom 11.1.2024 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Ergänzend brachte sie vor, dass das Finanzministerium 2021 eine Entscheidung gefällt habe, dass keine Vorauszahlungen für die Einkommensteuer eingehoben werden. Dadurch sei es bei der Steuererklärung zu einer großen Nachzahlung sowie einer großen Vorauszahlung für 2023 gekommen. Die Arbeitnehmerveranlagung 2023 werde jedoch eine große Gutschrift ergeben und werde sich der Rückstand dadurch wesentlich verringern. Auch die daraus resultierenden Vorauszahlungen werden entsprechend geringer ausfallen. Zudem müsse sie die Kosten für die Beerdigung ihres verstorbenen Bruders i.H.v. mehr als € 7.000,00 tragen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezieht neben einer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt Einkünfte aus nichtselbstständigen Tätigkeiten von mehreren Arbeitgebern, sodass sich im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung regelmäßig Nachforderungen und daraus resultierend entsprechende Einkommensteuer-Vorauszahlungen ergeben.
So ergab die Arbeitnehmerveranlagung 2021 eine Nachforderung i.H.v. € 4.943,00, wodurch sich der aushaftende Abgabenrückstand auf € 16.979,17 (bzw. einschließlich der ESt-Vorauszahlung 10-12/2022 auf € 17.729,17) erhöhte. Gleichzeitig wurden die Vorauszahlungen für 2023 und die Folgejahre mit € 10.223,00 festgesetzt (Bescheide vom 10.11.2022). Mit Bescheid vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, den damals aushaftenden Abgabenrückstand i.H.v. € 17.729,17 sowie die bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung auflaufenden Vorauszahlungen i.H.v. € 15.333,00 in 18 monatlichen Raten á € 450,00 von Dezember 2022 bis Mai 2024 und einer Restrate i.H.v. € 24.962,17 im Juni 2024 zu entrichten. Die Arbeitnehmerveranlagung 2022 ergab eine Nachforderung i.H.v. € 4.074,00; die Vorauszahlungen für 2024 und die Folgejahre wurden mit € 7.715,00 festgesetzt (Bescheide vom 2.10.2023). Die Arbeitnehmerveranlagung 2023 ergab zunächst eine Gutschrift i.H.v. € 170,00; die Vorauszahlungen für 2024 und die Folgejahre wurden mit € 10.455,00 festgesetzt (Bescheide vom 30.4.2024). Aufgrund einer Beschwerde wurde die Einkommensteuer 2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.3.2025 neu festgesetzt, woraus sich eine weitere Gutschrift i.H.v. € 185,00 ergab; die Vorauszahlungen für 2025 und die Folgejahre wurden mit Bescheid vom selben Tage mit € 10.756,00 festgesetzt.
Seit der Zahlungserleichterung laut Bescheid vom 23.11.2022 leistete die Beschwerdeführerin (abgesehen von Nebenabgaben wie Stundungszinsen und Säumniszuschlägen, welche jeweils zeitnah zu den entsprechenden Vorschreibungen entrichtet wurden) folgende monatlichen Zahlungen:
November 2022 bis Juli 2023 und August 2023 bis Oktober 2023: € 450,00
November 2023 bis März 2024: € 500,00
April 2023: € 527,00
Mai 2024 und Juni 2024: € 750,00
Juli 2024: € 1.500,00 (zwei Teilzahlungen i.H.v. € 1.000,00 und € 500,00)
August 2024 bis November 2024: € 1.000,00
Dezember 2024, Februar, April und Juni 2025: € 750,00
Im selben Zeitraum erhöhte sich der Saldo der aushaftenden Abgaben von € 17.729,17 auf € 31.057,23 (Stand 17.6.2025).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den Einkünften der Beschwerdeführerin und den daraus resultierenden Abgabenforderungen gründen sich auf die jeweils angeführten, amtswegig abgefragten Bescheide, jene zu den geleisteten Zahlungen und der Entwicklung des Abgabenrückstandes auf das amtswegig abgefragte Abgabenkonto.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer aufgrund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können.
Die beiden Voraussetzungen (erhebliche Härte und Nichtgefährdung der Einbringlichkeit) müssen kumulativ vorliegen. Wie dem zweiten Satz dieser Bestimmung zu entnehmen ist, erfordert die zweite Voraussetzung (Nichtgefährdung der Einbringlichkeit), dass mit einer Entrichtung der von der Zahlungserleichterung (hier: Ratenzahlung) umfassten Abgaben in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Rückstand trotz Bezahlung der angebotenen Raten nicht sinken oder gar steigen würde (vgl. VwGH 24.2.1993, 91/13/0200, wonach eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ist, wenn die beantragten Raten nicht einmal die Stundungszinsen im maßgeblichen Zeitraum abdecken würden). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin seit der Zahlungserleichterung laut Bescheid vom 23.11.2022 zunächst € 450,00 monatlich, ab November 2023 den von ihr angebotenen erhöhten Betrag (€ 500,00) und ab April 2024 noch höhere Beträge (€ 527,00 bis € 1.500,00) entrichtet. Dennoch ist der aushaftende Abgabenbetrag stetig angewachsen, da die Beschwerdeführerin (abgesehen von geringfügigen Nebenabgaben) keinerlei zusätzliche Zahlungen auf die laufend hinzugekommenen Abgaben entrichtet hat und auch das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung 2023 nicht so hoch ausgefallen ist wie offenbar von ihr erwartet. Mit den von der Beschwerdeführerin angebotenen Raten erscheint daher eine Abstattung des Rückstandes ausgeschlossen, sodass von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen ist und damit eine der beiden (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO nicht vorliegt. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellen würde.
Weiters ist im vorliegenden Fall kein Ermessen zu üben. Dies wäre erst dann der Fall, wenn alle Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung vorliegen. Es sei daher bloß der Vollständigkeit halber festgehalten, dass auch Ermessenskriterien gegen die beantragte Zahlungserleichterung sprechen würden, da es die Beschwerdeführerin offenkundig unterlassen hat, für die zu erwartenden Abgabenzahlungen ausreichend Vorsorge zu treffen. Dies wäre jedenfalls zumutbar gewesen, da - wenn die Beschwerdeführerin ihre Einkünfte nicht von einer Vielzahl von Dienstgebern, sondern im Ausmaß des Gesamtbetrages lediglich von einem einzigen Dienstgeber bezogen hätte - die korrekten Beträge bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzuges einbehalten und abgeführt und somit erst gar nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden wären. Hätte die Beschwerdeführerin demnach jene (Mehr-)Beträge, die bei einem Lohnsteuerabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht an sie ausbezahlt worden wären, "beiseitegelegt", wäre sie in der Lage gewesen, die Einkommensteuervorauszahlungen und die Nachforderungen aufgrund der Veranlagungen zu entrichten.
Im Ergebnis musste daher der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ist, wenn mit den angebotenen Raten eine Abstattung des Rückstandes nicht möglich erscheint bzw. dieser aufgrund laufender hinzukommender Abgabenverbindlichkeiten sogar ansteigt, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu lösen.
Wien, am 17. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100836/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100836.2024
- Stammnummer
- 148387
- Gültig
- 17.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF