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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500163/2025

Parkometer - ärztliche Hilfeleistung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500163/2025vom 02.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***6*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 21. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Jänner 2025, Zahl: MA67/246701047213/2024, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG erster Fall eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 2025, Zahl: MA67/246701047213/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 30. Juli 2024 um 13:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, ***3*** ***4***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich die "Arzt im Dienst"-Tafel mit der Nummer ***2*** befunden. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich die "Arzt im Dienst"-Tafel mit der Nr. ***2***. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet Im Einspruch wendeten Sie ein, Sie hätte das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt, um außerhalb Ihrer Ordinationszeiten eine dringende Arztvisite zu absolvieren. Das Fahrzeug sei mit einem Arzt im Dienst-Schild gekennzeichnet gewesen. Mit Schreiben vom 11.12.2024 wurden Sie aufgefordert, die ärztliche Hilfeleistung durch konkrete Angaben, wie Name, Adresse und Geburtsdatum des Patienten, Beginn und Ende sowie Ort der Hilfeleistung und wann, wo und durch wen Sie von der Notwendigkeit der ärztlichen Hilfeleistung informiert wurden, glaubhaft zu machen. Von dieser Gelegenheit haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind. (§ 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung). Da Sie trotz Aufforderung die ärztliche Hilfeleistung nicht glaubhaft gemacht haben, kam Ihnen die Ausnahme vom § 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung nicht zugute. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben. Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 21. Februar 2025 wurde ausgeführt: "Ich habe tatsächlich am 30.7.2024 mein Fahrzeug an dieser Adresse abgestellt, um außerhalb meiner Ordinationszeiten als Facharzt für Rheumatologie meiner dringenden Visitentätigkeit nachzugehen. Die entsprechende Tafel war gut sichtbar angebracht. Dies steht auch außer Zweifel. Was ich aber nie bekommen habe, ist die Aufforderung zur Rechtfertigung, in der alle Details des Patienten ausgeführt hätten werden sollen. Darum erhebe innerhalb der Frist Beschwerde und ersuche gleichzeitig, mir diese Aufforderung zukommen zu lassen, auf dass ich dann auch prompt reagieren kann. Weiters werde ich den Rechtsanwalt meiner Rechtsschutzversicherung damit befassen müssen und vielleicht auch die Rechtsabteilung der Wr. Ärztekammer." Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 17. März 2025 wurde der beschwerdeführenden Partei noch einmal die Gelegenheit eingeräumt, die Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfeleistung, die zum Abstellen des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 30. Juli 2024, um 13:34 Uhr in 1160 Wien ***3*** ***4***, geführt habe, durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts wurde am 2. April 2025 beantwortet: "Meine ärztliche Hilfeleistung erfolgte am Di 30. Juli 2024 mittags um ca. 13 Uhr und währte ca. 40 bis 60 Minuten. Von wo ich gekommen bin, kann ich Ihnen beim besten Willen nicht mehr exakt sagen. [...] Meine Leistungen habe ich versucht möglichst detailliert in der Honorarnote aufzulisten." Über die Beschwerde wurde erwogen: Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, ***3*** ***4***, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt 30. Juli 2024, 13:34 Uhr, war hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs im Zuge der Erbringung ärztlicher Hilfe die "Arzt im Dienst" Tafel mit der Nummer ***2*** angebracht. Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt: Der Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Anbringen der "Arzt im Dienst" Tafel hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurden fotografisch dokumentiert. Darüber hinaus hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan Tatort, Beanstandungszeitpunkt und die Daten der "Arzt im Dienst" Tafel in seiner Anzeige festgehalten. Die Wiener Ärztekammer hat bestätigt, dass die im Fahrzeug befindliche "Arzt im Dienst" Tafel auf die beschwerdeführende Partei ausgestellt wurde (AS 14). Das Erbringen der ärztlichen Hilfeleistung zum Beanstandungszeitpunkt und deren Umstände ergeben sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom 02.04.2025 sowie der beigelegten Honorarechnung an Frau ***5*** vom 05.08.2024, aus der die erbrachten ärztlichen Leistungen am 30.07.2024 klar ableitbar waren und dem Abgleich der bekanntgegebenen Patientendaten mit dem Zentralem Melderegister. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Die Abgabe ist nicht zu entrichten für: d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind" § 24 StVO 1960 normiert: "(5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten." § 54 ÄrzteG 1998 normiert: "(1) Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen b) der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist" Ein Arzt, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 54 ÄrzteG 1998 normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Gibt ein Arzt in einem solchen Fall Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach § 136 iVm § 54 ÄrzteG 1998, noch verstößt er gegen § 121 StGB (vgl. VwGH 15. Oktober 1987, 87/02/0080, mwN). § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 45 VStG normiert: "(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat" Da die beschwerdeführende Partei das von ihr gelenkte Fahrzeug im Zuge der Erbringung ärztlicher Hilfeleistung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dabei die auf sie ausgestellte "Arzt im Dienst" Tafel hinter der Windschutzscheibe angebracht hat, hat sie die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt. Mangels Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 44 VwGVG normiert: "(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist." Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wegen der Stattgabe der Beschwerde war hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens kein Verfahrenskostenbeitrag aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. d) Wiener Parkometerabgabeverordnung gegeben war oder nicht. Wien, am 2. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500163/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500163.2025
Stammnummer
148354
Gültig
02.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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