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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500281/2025

Ausnahmebewilligung für den 4./5. Gemeindebezirk nicht mehr bzw. noch nicht gültig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500281/2025vom 27.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Ri. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 7. April 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 5. März 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 75,00 auf 48,00 Euro herabgesetzt wird und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 11 Stunden neu bestimmt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 5. März 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 4. Oktober 2024 um 10:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Gußhausstraße gegenüber 18, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 85,00 Euro. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Ihre Gattin, welche Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist, seit vielen Jahren über ein Parkpickerl verfügt. Sie gaben außerdem an, dass dieses Jahr auf die Verlängerung des Parkpickerls vergessen wurde und die Verlängerung unverzüglich nach Bemerken nachgeholt zu haben. Sie ersuchen die Strafe zu erlassen. Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde. Ebenso unbestritten blieb die Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt kein gültiger Parkschein im gegenständlichen Kraftfahrzeug hinterlegt war. Eine Überprüfung ergab, dass für das gegenständliche Fahrzeug zur GZ: GZ2-2022 ein vom 13.10.2022 bis 30.09.2024 gültiger Parkkleber für den 4. und 5. Bezirk ausgestellt worden ist. Ein neuer Parkkleber wurde erst mit Bescheid vom 07.10.2024 zur GZ: GZ3-2024 mit der Gültigkeitsdauer 07.10.2024 bis 30.09.2026 ausgestellt. Die Gültigkeit des Parkklebers zur GZ: GZ2-2022 ist bereits am 30.09.2024 abgelaufen und ein neuer Parkkleber wurde erst mit Gültigkeitsbeginn 07.10.2024 ausgestellt. Die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung erfolgte bereits am 04.10.2024. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gilt aber erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend. Die Verlängerung eines elektronischen Parkklebers kann auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen. Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen. Unbestrittenermaßen war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt noch ein gültiger elektronischer Parkschein gebucht. Aufgrund der Aktenlage ist es daher als erwiesen zu erachten, dass Sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an der gegenständlichen Tatörtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt haben, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen: Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen [Anmerkung BFG, gegenständliche Anlastung lautet: § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006]. § 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient [Anmerkung BFG: bei Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht relevant] weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 7. April 2025 führte der Beschwerdeführer aus: "gegen das oa. Straferkenntnis vom 05.03.2025 erhebe ich binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Wien. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung, die Tat selbst wurde, wie sich aus dem Akt ergibt, ausdrücklich zugestanden; ebenso wurde die Fahrlässigkeit zugestanden. Die Behörde beschränkt sich auf die Wiedergabe von Stehsätzen ohne auch nur ansatzweise eine nachvollziehbare Begründung für die Strafbemessung zu liefern. Insbesondere die rechtliche Beurteilung, dass Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien, ist nicht haltbar. Nicht berücksichtigt wurde die Unbescholtenheit sowie die sofortige Wiedergutmachung indem ohne Verzug die Verlängerung des bis 30.09.2024 gültigen Parkklebers bewirkt wurde (§ 34 Abs 1 Z 2 und 15 StGB). Ebenso sind Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 11, 12 und 13 StGB anwendbar, da ich irrtümlich der Meinung war, der Parkkleber sei noch gültig; ein entstandener Schaden ist nicht ersichtlich und selbst wenn wurde dieser jedenfalls durch Bezahlung des neuen Parkklebers, wie schon oben ausgeführt, zumindest nachträglich wieder gut gemacht. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, in welch ,nicht unerheblichen Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient' [sic] durch das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Parkschein auch nur abstrakt verletzt worden sein könnte. Ich stelle daher den Antrag das Landesverwaltungsgericht Wien möge die mit Straferkenntnis vom 05.03.2025 zur GZ: MA67/GZ1/2024 verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß reduzieren und gegebenenfalls zur Gänze erlassen." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 16. April 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer (Bf.) hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 4. Oktober 2024 um 10:40 Uhr in der im vierten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Gußhausstraße gegenüber 18, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung Da der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede stellt, ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. zB VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 20.9.2013, 2013/17/0305). Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Besonders Bedacht zu nehmen ist auf das Ausmaß des Verschuldens. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte nicht nur das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, sondern auch in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung und Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig eingestuft werden kann (vgl. VwGH 25.November 2003,2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Ziel der Parkraumrationierung kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Beschwerdeführer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorherzusehen, oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. hat daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, die Abgabe fahrlässig verkürzt. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die jeweilige Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. kann somit keineswegs als geringfügig angesehen werden. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008 und VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031). Da der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ist die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120). Bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse wird im vorliegenden Fall die Reduktion der Geldstrafe von € 75,00 auf € 48,00 als angemessen erachtet. Damit wird vor allem dem Milderungsgrund, dass keine einschlägigen Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind (aktenkundig sind jedoch zwei nicht getilgte Vorstrafen nach der StVO 1960), aber auch dem Einsehen des Beschwerdeführers, fahrlässig gehandelt zu haben, entsprechend Rechnung getragen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion nicht in Betracht. Dieses Erkenntnis konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, da sich gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 27. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500281/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500281.2025
Stammnummer
148351
Gültig
27.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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