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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500152/2025

Parkometerbeschwerde: unrichtig erteilte Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500152/2025vom 13.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 29. Jänner 2025, Zahl: GZ: MA67/246700953217/2024, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Informativ wird mitgeteilt, dass der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro), insgesamt somit 82,00 Euro, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten sind, wofür weitere Informationen am Ende dieser Entscheidung und am Ende des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates zu finden sind. Entscheidungsgründe Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. Jänner 2025, Zahl: GZ: MA67/246700953217/2024, wurde erlassen wie folgt: ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) p.A. ***A.Club*** (Anschrift) Funktion: Obmann/Obfrau Firma ***A.Club*** mit Sitz in (Anschrift) Als Obmann/Obfrau des/der Zulassungsbesitzer(s)/in ***A.Club***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***Nr.*** haben Sie dem unter der GZ MA67/246700219679/2024 versendeten und ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 (Magistratsabteilung 67) vom 15.04.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, sodass dieses am 14.02.2024 um 11:45 Uhr in 1010 Wien, ***Gasse.ONr.*** gestanden ist, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft vom 26.04.2024 unrichtig war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF, in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Wiener Abgabenordnung-WAO, LGBI. für Wien Nr. 21/1962, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe von 1. € 60,00 Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß 0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n) § 4 Abs. 2 Parkometergesetz Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 70,00 Der Verein ***A.Club*** haftet für die mit diesem Bescheid über die*den zur Vertretung nach außen Berufene* ***Bf1*** verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand. Zahlungsfrist … Begründung Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der*die Zulassungsbesitzer*in und jede*r, der*die einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er*sie das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über eine*n verantwortlichen Beauftragtet verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die unter der GZ MA67/246700219679/2024 wurde am 15.04.2024 an die Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges (***A.Club***) eine Aufforderung zur Bekanntgabe des*r Fahrzeuglenkers*in ausgefertigt und dem Zustellprozess übergeben. Am 26.04.2024 wurde mittels Webformular Herr ***Vor-.u.Nachname.geringf.abweichend*** mit Anschrift in "***Straße***, ***PLZ*** ***Ort***, Mazedonien vormals Republik Juoslawien" als jene Person namhaft gemacht, welcher das Fahrzeug mit dem beh. Kennzeichen ***Nr.*** zur inkriminierten Tatzeit überlassen gewesen ist. Jener Auskunft wurde die Mitteilung "sh Auskunft als Nachweis der Person, mehr haben wir leider nicht. Wir stehen seit einiger zeit mit ihm in Verbindung" sowie eine Beglaubigung des Grundgerichtes Veles beigefügt. Anlässlich einer an den angeführten Lenker ergangene Zahlungsaufforderung wurde von diesem im Wesentlichen vorgebracht, dass er kein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen kenne und auch nicht gefahren habe. Er lebe und arbeite in Deutschland und wäre er zur inkriminierten Tatzeit nachweislich an seinem Arbeitsplatz gewesen. Es sei ihm unerklärlich, wie man auf seinen Namen und die Adresse seiner Eltern in Mazedonien gekommen wäre. Mittels Strafverfügung vom 09.07.2024 wurde Ihnen sohin - als zur Vertretung nach außen berufene Person (Vereinsobmann*frau) der Zulassungsbesitzerin - unter ggst. GZ die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Ihnen am 15.04.2024 kein Schreiben zugestellt worden sei, da Sie ortsabwesend gewesen wären und dies auch entsprechend kundgetan hätten. Durch laufende Aufenthalte bei Auslandsprojekten bzw. nicht im Nahbereich der Abgabestelle hätten Sie am 25.03.2024 für den Zeitraum vom 01.04. bis 05.05.2024 eine entsprechende Erklärung abgegeben, damit eingeschriebene Briefe retourniert würden. Beweismittel würden Sie sich vorbehalten. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen die Übertretung hinsichtlich des Tattages sowie der Tatanlastung korrekt bzw. konkretisiert angelastet und wurden Ihnen (u.A.) die Ergebnisse der durchgeführten Lenker*innenerhebung sowie die Lenker*innenauskunft inkl. Beilagen in Kopie sowie die Erhebungen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. Zudem wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, die Lenker*inneneigenschaft der mittels Lenker*innenauskunft namhaft gemachten Person durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft darzutun. Eine diesbezügliche Stellungnahme erfolgte nicht, weshalb das Verfahren - wie angekündigt -ohne Ihre weitere Anhörung fortzuführen war. Folgendes wird festgestellt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.05.1979, ZI. 1622/78 ausgesprochen hat, muss die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der*die Lenker*in des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem im Rahmen einer Lenker*innenauskunft als Fahrzeuglenkerin eine Person bezeichnet wird, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem*der Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er*sie selbst eine schriftliche Erklärung des*r benannten Lenkers*in vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen. Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des*r Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Behörde ist berechtigt, die Verantwortung eines*r Beschuldigten, er*sie habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der*die Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist. Beweismittel, welche das Vorbringen der namhaft gemachten Person zu widerlegen bzw. die Angaben in der Lenker*innenauskunft zu belegen im Stande wären (z.B. Mietvertrag, Fahrtenbuch, Zeuginnen o.dgl.) wurden trotz gebotener Gelegenheit weder angeboten noch dargebracht. Die am 26.04.2024 erteilte Lenker*innenauskunft war sohin nicht zu erweisen und als unrichtig zu werten. Zweck einer Lenker*innenauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Auskunftspflicht trifft bei einem Verein dessen vertretungsbefugten Organe. Nach der Aktenlage waren Sie - unbestritten - zum Tatzeitpunkt Obmann der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***Nr.*** (Verein ***A.Club***), weshalb eine Verwaltungsübertretung durch die Zulassungsbesitzerin daher Ihnen zuzurechnen ist. Hinsichtlich Ihres Einwandes, sich von 01.04.2024 bis 05.05.2024 ortsabwesend gemeldet zu haben wird angemerkt, dass die Lenker*innenerhebung an die Zulassungsbesitzer*in adressiert war; dass die Zulassungsbesitzerin bzw. andere Mitglieder des Vereins keine Kenntnis von der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des*r Fahrzeuglenkers*in erlangte/n oder erlangen hätten können und sohin ein Zustellmangel vorlag, war anhand des bisherigen Akteninhaltes (bzw. der anlässlich der Lenker*innenerhebung mit 26.04.2024 erteilten Lenker*innenauskunft) nicht erkennbar. Im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist zu bemerken, dass es Sache der juristischen Person ist, ihre innere Organisation so einzurichten, dass behördliche Schriftstücke ordnungsgemäß übernommen und Lenker*innenanfragen richtig beantwortet werden bzw. dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen oder durch Stresssituationen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Wie dies die juristische Person organisiert bzw. strukturiert, ist ihre Sache, jedenfalls haben Sie in Ihrer Eigenschaft als Vereinsobmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen bei Fehlleistungen zu tragen. Durch die Unrichtigerteilung der verlangten Auskunft sind Sie der Ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu befreien und war die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung anhand des Akteninhaltes daher als erwiesen anzusehen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der*die Täter*in nicht glaubhaft macht, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch von dem*r Täter*in widerlegt werden kann. Es ist Sache des*r Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen kann. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG. Die Beschwerde vom 28. Februar 2025 wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) (fristgerecht) eingebracht wie folgt: … eingangs muss ich feststellen, mich in meiner Funktion u.a. als Obfrau bezeichnet zu werden, wenngleich unter Schrägstrich mit Obmann. Es ist wohl der Zahn der zeit, dass man nicht mal Zeit findet die Anreden korrekt zu formulieren, wo es doch ohnehin nur zwei Möglichkeiten gibt. Jedoch zurück zur o.a. Sache erhebe ich hiermit BESCHWERDE Das Fahrzeug ist ein Poolfahrzeug, ich selbst konnte durch meinen länger anhaltenden Auslandsaufenthalt keine Unterlagen einsehen und nur aus meinen Erinnerungen heraus ihre Anfrage beantworten. Es kann durchaus sein, dass zu diesem Zeitpunkt das benannte Fahrzeug von jemand anderes gelenkt worden sei bzw. dass ein anderes Unternehmen bzw. andere Person die Schlüsselgewalt hatte. Jedenfalls können sie mir deshalb keine unrichtig erteilte Auskunft erteilt zu haben, unterstellen! Nachdem ich noch einige Wochen - ich schätze bis ca. Mitte März - in Bayern und Salzburg sein werde, schlage ich vor der Sache im Anschluss nachzugehen und nunmal von einer Straffestsetzung abzusehen, da es sich um keinen Ungehorsamsdelikt handelt. Es kann niemand verlangen, jederzeit über alle Vorgänge Bescheid zu wissen. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt Als Obmann/Obfrau des/der Zulassungsbesitzer(s)/in (***A.Club***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***Nr.*** haben Sie dem unter der GZ MA67/246700219679/2024 versendeten und ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 (Magistratsabteilung 67) vom 15.04.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, sodass dieses am 14.02.2024 um 11:45 Uhr in 1010 Wien, ***Gasse.ONr.*** gestanden ist, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft vom 26.04.2024 unrichtig war. Beweismittel Aktinhalt zu "Grunddelikt" z.ZI. MA67/246700219679/2024, Zustellnachweise Stellungnahme --- Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Lenkererhebung (vom 15.04.2024) wurde die ***A.Club*** als Zulassungsbesitzer*in des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***Nr.*** gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, "der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes) oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter https://vstv.gv.at/portal/W... binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1010 Wien, ***Gasse.ONr.*** überlassen gehabt haben, sodass es dort am 14.02.2024 um 11:45 Uhr gestanden ist. Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt und nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar ist. Die Lenker*innenauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben." Unstrittig ist, dass der Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person (Vereinsobmann*frau) der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***Nr.***, des Vereines ***A.Club***, ist - dem in der Verwaltungsübertretung angeführten Kraftfahrzeug (vgl. Straferkenntnis und Beschwerde). Am 26. April 2024 wurde bekannt gegeben, "dass das Fahrzeug folgender Person überlassen war. Angaben zur Person Familienname ***Nachname*** Vorname ***Vorname*** Adresse ***Straße*** Hausnummer von ***Nr.*** Postleitzahl ***PLZ*** Ort: ***Ort*** Staat Mazedonien vormals Republik Jugoslawien, MK Mitteilung: sh Auskunft als Nachweis der Person, mehr haben wir leider nicht, wir stehen seit einiger zeit mit ihm in Verbindung Die angesprochene Auskunft lautet: Grundgericht Veles … 19.02.2018 Das Grundgericht Veles stellt heute am 19.02.2018 handelnd nach dem Antrag von ***Vorname*** ***Nachname.*** aus ***Ort*** die folgende BEGLAUBIGUNG aus, daß es gegen ***Vor-u.Nachname*** mit Personenidentifikationsnummer 0… vom Vater Bl…, wohnhaft im ***Straße***.Nr.***Nr.*** in ***Ort***, keine Anklage besteht die weder schon rechtskräftig eingegangen ist, noch ein unrechtskräftig verurteiltes Urteil auf dem Gebiet, in dem das GRUNDGERICHT VELES örtlich zuständig ist, gebracht ist. Die Beglaubigung wird ausgestellt: für die Reisedokumente , und für anderes kann sie nicht verwendet werden. Über Anfrage der belangten Behörde bestätigte ***Vor-.u.Nachname.geringf.abweichend*** (am 2. Juli 2024) "den Eingang Ihres Schreibens, welches mir meine Eltern in Kopie geschickt haben." und antwortete: "Hierzu moechte ich Ihnen mitteilen, dass ich kein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen besitze und auch nicht gefahren habe. Ich lebe und arbeite in Deutschland. Zu dieser angegebener Zeit, war ich nachweislich auf meinem Arbeitsplatz. Es ist mir unerklärlich wie Sie auf meinem Namen und die Adresse meiner Eltern in Nord Mazedonien kommen, deshalb bitte ich hier um sofortige Stornierung der Gebühren bzw. Vorwurf. Bitte um Klärung und Rückmeldung. Vielen Dank für Ihre Mühe. Gruss ***Vor-.u.Nachname.geringf.abweichend***" Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer diesbezüglicher Ausführungen bedarf es dementsprechend nicht. Rechtliche Erwägungen Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bestimmt: (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. § 9 VStG normiert: (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. (2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. (4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind." Ergeht das Lenkerauskunftsersuchen an den Obmann eines Vereines oder an den Verein selbst und ist keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG erfolgt, ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bzw. nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zuständig und für die Nichterteilung bzw. die unrichtige Erteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (vgl. bspw. VwGH 14.12.1994, 94/03/0138, VwGH 25.02.2005, 2004/02/0217, VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0145). Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl. zB VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130, VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033), was bedeutet, dass insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung eintritt, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2000, 2000/17/0057, VwGH 25.04.2005, 2005/17/0036, VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090, VwGH 16.09.2020, Ra 2019/09/0143, vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur). Im Erkenntnis vom 25.02.2005, 2004/02/0217 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass den gesetzlichen Vertreter eines Vereines ein (Organisations)Verschulden trifft, wenn die von der Behörde verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 (vergleichbar mit der Auskunftspflicht des § 2 Wiener Parkometergesetz 20906) nicht erteilt werden kann, weil er ortsabwesend ist und er die relevanten Aufzeichnungen über die Benutzung von Vereinsfahrzeugen in seiner (ausschließlichen) Verwahrung hält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl. VwGH 24.02.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde ist, Anleitungen dahingehend zu geben, wie aufbauend auf den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem in dem genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030). Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher auch im vorliegenden Fall ein (Organisations)Verschulden vor, wenn der Bf. als Vereinsobmann des Vereines nicht Sorge dafür getragen hat, während einer längeren Abwesenheit für eine Vertretung zu sorgen. Zu dieser Vertretung gehört denklogisch auch die Entgegennahme von Poststücken und - wenn erforderlich - die Beantwortung von behördlichen Schriftstücken. Die belangte Behörde führte im Straferkenntnis nach Anführen des Umstandes, dass vom Bf. Herr ***Vor-.u.Nachname.geringf.abweichend*** als jene Person namhaft gemacht wurde, welcher das Fahrzeug mit dem beh. Kennzeichen ***Nr.*** zur inkriminierten Tatzeit überlassen gewesen ist, aus: "Anlässlich einer an den angeführten Lenker ergangene Zahlungsaufforderung wurde von diesem im Wesentlichen vorgebracht, dass er kein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen kenne und auch nicht gefahren habe. Er lebe und arbeite in Deutschland und wäre er zur inkriminierten Tatzeit nachweislich an seinem Arbeitsplatz gewesen. Es sei ihm unerklärlich, wie man auf seinen Namen und die Adresse seiner Eltern in Mazedonien gekommen wäre." Dies stimmt mit dem Inhalt der oben wiedergegebenen Antwort des überein: "Hierzu moechte ich Ihnen mitteilen, dass ich kein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen besitze und auch nicht gefahren habe. Ich lebe und arbeite in Deutschland. Zu dieser angegebener Zeit, war ich nachweislich auf meinem Arbeitsplatz. Es ist mir unerklärlich wie Sie auf meinem Namen und die Adresse meiner Eltern in Nord Mazedonien kommen, deshalb bitte ich hier um sofortige Stornierung der Gebühren bzw. Vorwurf." Trat der Bf. den Ausführungen im Straferkenntnis mit dem Vorbringen: "Das Fahrzeug ist ein Poolfahrzeug, ich selbst konnte durch meinen länger anhaltenden Auslandsaufenthalt keine Unterlagen einsehen und nur aus meinen Erinnerungen heraus ihre Anfrage beantworten. Es kann durchaus sein, dass zu diesem Zeitpunkt das benannte Fahrzeug von jemand anderes gelenkt worden sei bzw. dass ein anderes Unternehmen bzw. andere Person die Schlüsselgewalt hatte. Jedenfalls können sie mir deshalb keine unrichtig erteilte Auskunft erteilt zu haben, unterstellen!" entgegen, bestätigt er in Wahrheit, dass er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hatte. Vermochte er lediglich "aus seinen Erinnerungen" das Ersuchen der Lenkerauskunft nicht richtig zu beantworten, war es an ihm gelegen, (rechtzeitig) dafür (bspw. mittels des Führens entsprechender Aufzeichnungen und entsprechender Vertretungsregelungen) vorzusorgen, dass eine richtige Beantwortung erfolgen konnte. Dieses Versäumnis fällt dem Bf. zur Last. Demgemäß hatte der Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen sollte. Es waren somit nicht nur die objektiven Voraussetzungen (Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft), sondern auch mangels Vorliegens eines das Verschulden ausschließenden wirksamen Kontrollsystems auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Die belangte Behörde lastete dem Bf. somit zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an. Zur Strafhöhe: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Die Festsetzung einer Geldstrafe von 60,00 Euro bei bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit und fahrlässiger Nichterteilung einer Lenkerauskunft entspricht grundsätzlich der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung (vgl. etwa BFG 13.7.2016, RV/7500841/2016). Hinsichtlich der Höhe der Strafe wurden keine Einwendungen erhoben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird verwiesen. Im Übrigen ist eine Schuldeinsicht beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen (vgl. bspw. BFG vom 04.10.2022, RV/7500372/2022). Im Hinblick auf den bis € 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen ist die mit € 60,00 verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht zu beurteilen. Bemerkung: Eine Verböserung wäre insb. ob der einschlägigen Übertretungen zwar angebracht, wird von der Rechtsordnung allerdings nicht zugelassen (BFG vom 16.04.2015, RV/7501144/2014). Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörde Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Die angeführten Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 13. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500152/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500152.2025
Stammnummer
148348
Gültig
13.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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