Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500279/2025
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages (§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500279/2025vom 24.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Um das Inhaltserfordernis einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu erfüllen, muss aus dem Vorbringen hervorgehen, WARUM der Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig ist. Es reicht nicht aus, wenn das Vorbringen - wenn auch mit Umschreibungen - lediglich bedeutet, DASS der Bescheid rechtswidrig sei.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer), über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 2025, GZ. MA67/Zahl1/2024 betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom 7. April 2025 wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 31 Abs. 1 VwGVG, § 50 Abs. 1 VwGVG, § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wegen Nichterfüllung des Auftrages zur Mängelbehebung vom 28. April 2025 zurückgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail an die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) unter Angabe der Geschäftszahl MA67/Zahl1/2024/5 die gegenständliche Beschwerde vom 7. April 2025 gegen das gegenständliche Straferkenntnis (Bescheid) des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 2025. Das Vorbringen in der Beschwerde lautete: "Ich erhebe Einspruch weil es keine gerechtfertigte Begründung gibt."
Das Bundesfinanzgericht erließ an den Beschwerdeführer einen mit 28. April 2025 datierten Beschluss - Auftrag zur Mängelbehebung. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschusses den folgenden Mangel zu beheben: Der Beschwerde vom 7. April 2025 fehle: die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde zurückgewiesen; würden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
Der Beschluss vom 28. April 2025 mit dem Auftrag zur Mängelbehebung war wie folgt begründet:
"Es ist erkennbar, dass die gegenständliche Eingabe (´… Einspruch …´) eine Beschwerde ist, welche das einzige Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis, das einen Bescheid darstellt, ist. Auf die genaue Bezeichnung kommt es nicht an (Bumberger in Bumberger et al., VwGVG § 9 Rz 6).
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.
Durch die gleichlautende Geschäftszahl (MA67/Zahl1/2024/5) auf dem Zustellnachweis und im Betreff der Eingabe (E-Mail) ist erkennbar, dass es sich um das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 2025 handelt. Durch die E-Mail-Adresse, an welche die Eingabe gerichtet worden ist, und durch das Straferkenntnis ist zu erkennen, dass der Magistrat der Stadt Wien die belangte Behörde ist. Bei der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis ist in der Regel klar (so wie hier), dass der Beschwerdeführer begehrt, nicht der ihm im Straferkenntnis zur Last gelegten Tat schuldig erkannt zu werden (Bumberger in Bumberger et al., VwGVG § 9 Rz 40). Da das Straferkenntnis vom 31. März 2025 datiert und Anfang April zugestellt worden ist, und weil die Beschwerde am 7. April 2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist unmittelbar erkennbar, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.
In ihrer Beschwerde vom 7. April 2025 führt die beschwerdeführende Partei aus:
´Ich erhebe Einspruch weil es keine gerechtfertigte Begründung gibt.´.
Die gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG notwendigerweise anzugebenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen erkennen lassen, womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Bumberger in Bumberger et al., VwGVG § 9 Rz 32). Das Vorbringen, dass es keine gerechtfertigte Begründung gebe, bedeutet im Grunde nur, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) rechtswidrig sei. Es fehlt somit die Angabe, warum der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig sei.
Daher wird den in § 9 VwGVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht voll entsprochen.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Der Beschluss vom 28. April 2025 mit dem Auftrag zur Mängelbehebung wurde laut Rückschein nach einem Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 2. Mai 2025 bei der Post hinterlegt.
Beim Bundesfinanzgericht ist keine Reaktion des Beschwerdeführers auf den Auftrag zur Mängelbehebung eingelangt.
Es wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde "die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten. Die gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG anzugebenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen erkennen lassen, womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Bumberger in Bumberger et al., VwGVG § 9 Rz 32). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es keine gerechtfertigte Begründung gebe, bedeutet im Grunde nur, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) rechtswidrig sei. Es fehlt somit die Angabe, warum der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig sei. Deshalb ist die Beschwerde mangelhaft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes ("Sonstige Abänderung von Bescheiden") des II. Teils ("Verwaltungsstrafverfahren") sinngemäß anzuwenden. (Art. 130 Abs. 1 B-VG, worauf verwiesen wird, betrifft u.a. Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.)
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (Eine Beschwerde fällt unter den Überbegriff des Anbringens. Aufgrund der sinngemäßen Anwendung gemäß § 38 VwGVG gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 3 AVG nicht nur für die Behörde, sondern auch für das Verwaltungsgericht.)
Dem Beschwerdeführer wurde mit drei Wochen ab Zustellung des Auftrages zur Mängelbehebung eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt. Diese Frist begann gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 2. Mai 2025, ab welchem Datum die bei der Post hinterlegte Sendung abzuholen war, zu laufen. Die Frist endete mit Ablauf des 23. Mai 2025. Da bis zum Ende der Frist der Mangel nicht behoben worden ist, ist die in § 13 Abs. 3 AVG vorgesehene Rechtsfolge, auf welche im Beschluss mit dem Auftrag zur Mängelbehebung vom 28. April 2025 hingewiesen worden war, eingetreten: Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Zur Nichtvorschreibung von Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Die Vorschreibung von Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens setzt gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG die Bestätigung des Straferkenntnisses (erstinstanzlicher Bescheid) durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes voraus. Bei der Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss kommt keine Kostenvorschreibung in Betracht (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2, § 52 VwGVG K 5; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 52 VwGVG Rz 4; Rosenkranz in Bumberger et al., VwGVG, § 52 Rz 2).
Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist, und weil eine Durchführung der Verhandlung nicht beantragt worden ist. Von der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Vollstreckungsbehörde:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat, soweit dies nicht in den Verfahrensvorschriften geregelt ist (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrates der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich: BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014).
Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, ist dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Die belangte Behörde kann gegen den vorliegenden Beschluss aus folgenden Gründen keine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Satz 1 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085).
Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).
Für den Beschwerdeführer geht die speziellere Regelung durch Art. 133 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) vor, nach welcher für ihn eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen kraft Gesetzes (absolut) unzulässig ist:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine - primäre (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177) - Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Unter solchen Umständen ist auch die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nicht zulässig (VwGH 9.11.2023, Ra 2023/02/0205, Rn 8).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wäre die maximale Geldstrafe 365 Euro gewesen und keine primäre Freiheitsstrafe vorgesehen gewesen. Hierbei stellt eine gemäß § 16 Abs. 1 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe keine primäre Freiheitsstrafe dar (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Die verhängte Geldstrafe (75 Euro) überschreitet die 400-Euro-Grenze nicht.
Wien, am 24. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500279/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500279.2025
- Stammnummer
- 148341
- Gültig
- 24.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF