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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/2100001/2025

Maßnahmenbeschwerde, Weiterleitung durch eine BH

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/2100001/2025vom 03.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 23.5.2025 wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des ***FA*** (ABB), Finanzpolizei, vom 22.4.2025 betreffend Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 283 Abs. 2 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der angeführte Verfahrensgang finden in den vorliegenden Aktenteilen Deckung und wird in freier Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Im Zuge einer durch Organe des ABB durchgeführten Nachschau zur Überprüfung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe (NOVA) und Kraftfahrzeugsteuer (KR) für die Verwendung des KFZ M mit dem Kennzeichen XXX, wurde am 22.4.2025 in der Zeit von 9:40 Uhr bis 10:00 Uhr mit dem Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, eine Niederschrift aufgenommen. In dieser gab der Bf. an, dass er seit Winter 2023 das Fahrzeug seines Vaters in Österreich auf Grund einer mündlichen Vereinbarung nutze. Sein Hauptwohnsitz, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinden sich in Österreich und auch seine berufliche Tätigkeit führe er in Österreich aus. Obwohl über ihn bereits eine Strafe wegen der Verwendung von ausländischen Kennzeichen verhängt worden sei, habe er vergessen, das betreffende Fahrzeug in Österreich anzumelden. In weiterer Folge wurde die Polizeiinspektion H zur Unterstützung kontaktiert und durch deren Organe sowohl der Zulassungsschein als auch die Kennzeichentafeln gem. § 82 Abs. 8 KFG um 10:20 Uhr abgenommen. Die abgenommenen Dokumente wurden an die BH übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.5.2025 (lt. Kuvert), bei der BH eingelangt am 27.5.2025, reichte der Beschwerdeführer (Bf.) gegen die am 22.4.2025 erfolgte Abnahme der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafeln "X(X)X" eine Maßnahmenbeschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass zwei Beamte ihn bei seiner "Wohnadresse in H1[...]" aufgesucht hätten und ihn aufgefordert hätten, sie zum Fahrzeug seines Vater zu begleiten. Dort seien nach dem Öffnen des Fahrzeuges der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen worden. Im ausgestellten Protokoll werde behauptet, der Bf. sei der Fahrer gewesen, was eine ungeheuerliche Lüge und unzutreffende Aussage offizieller Personen sei. Er habe das Fahrzeug nicht im Zeitraum vor dem genannten Datum benutzt, da er sich im Krankenstand befunden habe. Das Fahrzeug sei von seinem Vater bei ihm abgestellt worden. In einem Mail sei als Bedingung für eine Rückgabe gefordert worden, dass der Nachweis erforderlich sei, dass das Fahrzeug nach S überführt worden sei. Die Zulassungsbescheinigung werde mit keinem Wort erwähnt. Dieses Vorgehen erscheine sinnlos und rechtsgrundlagenfrei. Er könne nicht nachvollziehen, worauf sich diese Forderungen stützen sollen. Er benötige das Fahrzeug nicht, da er ein auf seinem Namen in Österreich zugelassenes besitze. Sein Vater verlange die Rückgabe der Fahrzeugdokumente und habe sich diesbezüglich bereits an die s Botschaft in Wien gewandt. Am 23.6.2025 langte ein Schriftstück im Bundesfinanzgericht (BFG) ein, in dem von der BH mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde des Herrn Bf. zuständigkeitshalber übermittelt wird. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich: • Bundesministerium für Finanzen, • Finanzämter und • Zollämter. Gemäß Abs. 3 leg.cit. gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) • Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind, • Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind, • Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten. Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG ist das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß. Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, wenn Organe der Finanzpolizei (Organe der Abgabenbehörde) gemäß § 12 Abs. 5 AVOG Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glückspielgesetzes durchführen. Ebenso eindeutig ergibt sich aus § 24 Abs. 1 BFGG die Anwendung des im VwGVG geregelten Verfahrensrechts. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBL 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984-DVG, BGBL. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. 3.4.1989, 89/10/0085) das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Die Rechtswirkungen einer Weiterleitung treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Der Bf. erlangte am 22.4.2025 Kenntnis von der Amtshandlung. Die somit in Gang gesetzte sechswöchige Beschwerdefrist endete 3.6.2025. Die Maßnahmenbeschwerde langte am 27.5.2025 bei der BH ein. Zur Fristenwahrung hätte die Maßnahmenbeschwerde bis 3.6.2025 an das zuständige Bundesfinanzgericht weitergeleitet werden müssen. Die Weiterleitung durch die BH erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 6.6.2025, eingelangt im BFG am 23.6.2025, die an diesem Tag eingelangte Maßnahmenbeschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbestimmung des § 283 Abs. 2 letzter Satz BAO, wonach bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerden als rechtzeitig eingebracht gelten, im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG wegen der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG (§ 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG) keine Anwendung findet. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass die Verfahrensbestimmungen der BAO zu Anwendung gelangen sollten, möge der Hinweis genügen, dass eine Bezirkshauptmannschaft kein Verwaltungsgericht und auch keine Abgabenbehörde ist. Weiters wird darauf hingewiesen, dass eine meritorische Behandlung der vorliegenden Beschwerde auch zu keinem Erfolg geführt hätte, denn im festgestellten Sachverhalt wurde die angesprochene Maßnahme - Abnahme der Zulassungspapiere und Kennzeichentafeln - nicht von Organen der Finanzverwaltung gesetzt. Darüber hinaus ergibt sich diese Rechtsfolge direkt aus dem Gesetz, denn § 82 Abs. 8 KFG lautet: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Da der Bf. wie in der Niederschrift vom 22.4.2025 ausgesagt hat, erfolgte die Abnahme der Dokumente zu Recht. Den Ausführungen in der Beschwerde wird in freier Beweiswürdigung ein geringerer Wahrheitsgehalt als der aufgenommenen Niederschrift beigemessen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass die Erstaussagen eher den Tatsachen entsprechen als die Ausführungen in einer Beschwerde, die noch dazu durch keine Beweismittel belegt sind. Abschließend wir darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde sowohl das s Kennzeichen als auch die Wohnanschrift des Bf. unrichtig angegeben wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützt, ist eine Revision nicht zulässig Graz, am 3. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/2100001/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RM.2100001.2025
Stammnummer
148337
Gültig
03.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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