Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0200-G/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-G/02vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma P. GmbH in XY., vertreten durch
Baumgartner & Grinschgl GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8010 Graz, Elisabethstr. 40, vom
28. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag vom
24. November 2000 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für
den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung.
Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1999 wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 95% an der Bw. wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers XXX. für die Jahre 1994 bis 1997
nicht in die DB- DZ- Bemessung einbezogen worden waren.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
24. November 2000, wurde vom Finanzamt Müzzuschlag für oa.
Zeitraum der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in Höhe von 46.191,00 S und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von 5.683,00 S festgesetzt.
In der Berufung vom 28. Dezember 2000
gegen den diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen Haftungs- und
Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes vor:
Das Rechtsmittel
richtet sich gegen die für den 95 % beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer
XXX. zur Vorschreibung gelangten
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die
Jahre 1995 bis 1999, wobei DB in Höhe von 44.991,00 S, DZ in Höhe
von 5.299,00 S zur Vorschreibung gelangte.
Der Senat 13 des
VwGH hat mit Beschluss vom 26.9.2000, A 15/2000- 1
gem. Art. 140 (1) BVG an den VfGH den Antrag gestellt, die
Wortfolge "sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG" im § 41 (2) FLAG sowie die Wortfolge "sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG" im 2. Satz des § 41 (3) FLAG als
verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat mit Beschluss G 110/00 das
Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Der VwGH sieht den
Verstoß
gegen das Sachlichkeitsgebot
in der
sachwidrigen Durchbrechung des Systems der Beschränkung der
Dienstgeberbeitragspflicht auf Vergütungen an Dienstnehmer im Sinne des
§ 47 (2) EStG. Ungleiches werde gleich behandelt, in dem
eine sonst nur aus den Arbeitslöhnen für Dienstnehmer geschuldete
Abgabe ausnahmsweise und systemwidrig auch als Vergütung statuiert werde,
welche an Personen gezahlt werden, die nach allen außersteuerlichen
Vorschriften der Rechtsordnung keine Dienstnehmer sind, und die auch nach der
das steuerrechtliche Dienstverhältnis bestimmenden Vorschrift des
§ 47 (2) EStG keine Dienstnehmer sind. Aus der Sicht des
betroffenen Personenkreises resultiert aus einer solchen Regelung, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter die Minderung des Betriebsergebnisses seiner Gesellschaft durch
die Dienstgeberbeitragspflicht für seine
Geschäftsführerbezüge hinnehmen muss, ohne dass ihm auf der
anderen Seite in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die
lohnsteuerlichen Begünstigungen (§ 67 (1) EStG) zu Gute kommen. Eine
sachliche Rechtfertigung dieser SchlechtersteIlung des
Gesellschafter-Geschäftsführers und für die Durchbrechung des
Systems der Beschränkung der Dienstgeberbeitragspflicht auf die
Beschäftigung von Dienstnehmern im Sinne des § 47 (2) Satz 2 EStG ist
nach Ansicht des VwGH nicht zu erkennen.
Wir teilen die
Ansicht, dass ein verfassungswidriges Gesetz vorliegt, dessen Anwendung zu
unterbleiben hat.
Soweit eine
Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen trotz der zwingenden Argumente durch den
VfGH nicht erfolgen sollte, sind wir im Sinne einer dann erforderlichen
verfassungskonformen Auslegung der strittigen Rechtslage (die divergierend zu
bezeichnen- den Judikaturlinien des Senats 13 und der Senate 14 und 15 des VwGHs
werden wohl in einer verstärkten Senatsentscheidung zu einer einheitlichen
Auslegung zusammenzufassen sein) der Ansicht, dass eine
Dienstgeberbeitragspflicht (sowie DZ-Pflicht) aus nachfolgenden Gründen
nicht vorliegt:
1. Dienstzeit
XXX. unterliegt
keiner fixen Dienstzeit. Er ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung der Gesellschaft (§ 18 GrnbHG) verpflichtet. Der Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft hat üblicherweise größtes Interesse an
einer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erbrachten
Geschäftsführung. Dabei tritt die Einhaltung einer etwaigen Dienstzeit
zur Gänze in den Hintergrund. Auch ist im gegenständlichen Fall
unklar, durch welche (fremde) Person die Einhaltung der Dienstzeit des
Geschäftsführers überprüft werden sollte.
2.
Regelmäßige Auszahlungen
Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die Form der Auszahlung (regelmäßig oder
unregelmäßig) für die Beurteilung der Dienstgeberbeitragspflicht
ohne Relevanz ist. "Ob schließlich der Geschäftsführerbezug in
14 Teilbeträgen und damit unter Auszahlung von Weihnachtsgeld und
Urlaubsgeld ausgezahlt wird oder in weniger Teilbeträgen, beeinflusst die
wirtschaftliche Stellung des Empfängers nicht." (VwGH 30.11.1999,
99/14/0270)
3.
Unternehmerrisiko
Aufgrund der
schlechten Geschäftslage der Gesellschaft wurden im Jahr
1995 S 98.000,00 1996 und 1997 je S 120.000,00 zur
Auszahlung gebracht, was eine deutliche Tragung des Unternehmerrisikos
darstellt. Die ab dem Jahr 1998 erhöhten Einnahmen aus der
Geschäftsführungstätigkeit sind Ausfluss der verbesserten
Ertragslage des Unternehmens sowie der ab 1.1.1998 vereinbarten umsatz- und
gewinnabhängigen Vergütung. Somit ergibt sich nach unserer Beurteilung
des Gesamtbildes der Tätigkeit des Geschäftsführers für die
Gesellschaft ein Überwiegen der selbständigen Merkmale gegenüber
den nichtselbständigen.
Wir beantragen
daher, den Haftungs- und Abgabenbescheid wie folgt abzuändern:
DB-Nachforderung
1995 - 1999 bisher 46.191,00 S hiefür auf
Geschäftsführervergütung entfallend 44.991,00 S
DB-Nachforderungsbetrag neu 1.200,00 S DZ-Nachforderung
1995 - 1999 bisher 5.683,00 S hierfür auf
Geschäftsführer entfallend
5.299,00 S
DZ-Nachforderung neu 384,00 S
Das Finanzamt Mürzzuschlag erließ mit
21. Juni 2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin verwies
das Finanzamt zusammenfassend darauf, dass nach der Aktenlage Herr XXX. in den
betrieblichen Organismuseine eingegliedert ist und auch die Judikatur von einer
Einbeziehung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge in die DB-
und DZ-Pflicht ausgeht.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom
25. Juli 2001 den Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II.
Instanz ein. Zusätzlich wurde noch auf die zwischenzeitig
ergangenen VwGH Ekenntnisse (vgl. ÖStZ 2001, Nr. 14 vom 15.7.2001)
verwiesen.
Mit Bericht vom 14. August 2001 legte
das Finanzamt Mürzzuschlag die Berufung der Finanzlandesdirektion für
Steiermark zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002
erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10
iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
FLAG 1967 (kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG
1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
in § 22 Z 2 das Verständnis beizulegen ist, dass es auf
die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der
Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher
nicht darauf an, dass der gegenständlich zu 95 % beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach Lehre und Rechtsprechung
sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999,
99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl
die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und
damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten
kann. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH
25.11.2002, 2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach
§ 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat getroffen wurde, ist der
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im
Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher
vertretenen Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F
(zitiert im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997,
95/13/0289, vom 23. Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000,
99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074, und
zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im Gesetz
festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine
klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig
ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf weitere
Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht
zu nehmen ist.
Wird das in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit
durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt
(oder im Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April
2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in
derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift
damit (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann in
einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung für die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in
aller Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung
des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von
diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom
26.November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird
hinsichtlich des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes
mit einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters
entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der
Gesellschaft als verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an
seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand
nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof
entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der
Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst
eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher
nach § 22 Z 1 EStG 1988, geböte.
Vor dem
Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten
Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
der Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1977 sowohl mit der
Führung der Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft nach
außen, alle Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer,
finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der
Gesellschaft liegen) als auch mit diversen Tätigkeiten wie Verkauf und
Büroarbeiten betraut ist, ist von
einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers für die Bw. auszugehen (siehe
Niederschrift vom 9. November 2000).
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19
Anm. 72 f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung des
Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen
häufig nicht vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass der
Geschäftsführer leitend tätig ist und in den geschäftlichen
Organismus der GmbH eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist
nicht ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des
geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung
des Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen Organismuswesentlich beteiligtUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-G/02
- Stammnummer
- 14833
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF