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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101461/2025

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung; Insolvenz nach Löschung Insolvenzverwalter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101461/2025vom 07.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***** Firma **** letzte Geschäftsanschrift ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom 18. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 betreffend Zwangsstrafen 2025, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Der sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Abgabenbetrag wird gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO nicht festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 wurde von der belangten Behörde amplifiziert, dass die Abgabenerklärungen für das Jahr 2023 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer nicht fristgerecht eingereicht worden wären. Es wurde der beschwerdeführenden Partei eine Nachfrist zur Abgabe der genannten Erklärungen bis 14. Jänner 2025 gesetzt mit dem Hinweis, dass im Falle der Nichteinreichung eine Zwangsstrafe i.H.v. € 1000 festgesetzt werden könne. Mit Bescheid vom 6. Februar 2025 wurde dieses Zwangsstrafe festgesetzt. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2025, eingelangt am 18. Februar 2025, begehrte die beschwerdeführende Partei den Bescheid vom 6. Februar 2025 ersatzlos zu beheben und führte begründend zusammengefasst aus, dass keine Möglichkeit gegeben gewesen sei, die Steuererklärungen abzugeben. Es hätte weder eine geordnete Buchhaltung, noch Unterlagen sonstiger Art gegeben. Der Geschäftsführer hätte so gut wie keine Auskünfte erteilt, die eine Steuererklärung zugelassen hätten. Es sei untunlich und unmöglich, ohne geeignete Buchhaltungsunterlagen eine Steuererklärung abzugeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Masseverwalter im Konkursverfahren zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sei. Diese Verpflichtung träfe auch Zeiträume vor der Konkurseröffnung, unabhängig von einer Kostendeckung und sei mit Zwangsstrafe durchsetzbar. Mit Vorlageantrag vom 22. April 2025 begehrte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde und ergänzte im Wesentlichen sein Vorbringen, indem er auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen verwies. Demnach werde für den Fall, dass mangels vorhandener Mittel oder Unterlagen keine Erklärung abgegeben werden könne, für die betreffenden Jahre eine Schätzung der Abgaben vorgenommen. Vorausgesetzt werde hier eine Reaktion bzw. eine Kontaktaufnahme des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt. Hätte der Beschwerdeführer schon bei Androhung der Zwangsstrafe am 06.12.2024 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen gehabt, hätte eine entsprechende Reaktion getätigt, bzw. wäre er mit dem Finanzamt in Kontakt getreten. Die erste Reaktion des Beschwerdeführers sei somit mit Erhebung der Beschwerde am 17. Februar 2025 erfolgt und hätte demnach das Finanzamt eine Schätzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2023 vornehmen sollen. Im Vorlagebericht nahm die belangte Behörde ausführlich zur Bestimmung des § 111 BAO sowie zur Vertreterregelung des § 80 BAO und der hierzu vorliegenden herrschenden Rechtsprechung Stellung. Des Weiteren führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der gebotenen Einreichung der Abgabenerklärung gegeben sei. Es wäre durchaus möglich gewesen, eine vorläufige Erklärung abzugeben oder mit dem Finanzamt bezüglich einer Fristverlängerung Kontakt zu suchen. Die Höhe der Zwangsstrafe sei auch angemessen und verhältnismäßig. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Zur Abgabenpflichtigen und Abgabenschuldnerin Die ***Firma **** wurde als juristische Person mittels Gesellschaftsvertrags vom 24.11.2015 gegründet und unter der Firmenbuchnummer ***Nummer **** ins Firmenbuch am 08.12.2015 nach Antragstellung auf Neueintragung einer Firma vom 04.12.2015 eingetragen. Der Ort der Geschäftsleitung war in der ****Adresse ****, seit dem Jahr 2022 in **** Adresse 2****. Sie verfügt über eine österreichische Bankverbindung und über eine inländische fernmündliche Erreichbarkeit. Als Wirtschaftszweig wurden Restaurants und Gaststätten angemerkt. Der letzte Jahresabschluss zum 31.12.2019 wurde am 07.07.2022 eingereicht. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 20.02.2024 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss des **** Beschluss 3 *** wurde der Konkurs eröffnet. Mit Eintragung vom **** Datum2 **** wurde die Gesellschaft in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom **** Beschluss **** wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Als Geschäftsführer des Unternehmens fungierten **** GF ****, geb. **** Datum 5 **** und **** Datum 6 ****, geb. am ***** Datum 8 ****. Als Masseverwalter wurde ***** MV**** am **** Datum2 **** ins Firmenbuch eingetragen. Die Löschung der Funktion des Masseverwalters erfolgte am ***** Datum 9 ****. Als Liquidator wurde mit Datum vom 22.02.2024 der vormalige Geschäftsführer **** GF **** publizitätswirksam ins Firmenbuch eingetragen. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens Der letzte vorliegende Jahresabschluss weist ein negatives Eigenkapital in der Höhe von 56.287,78 €, sowie einen Bilanzverlust in der Höhe von 61.287,78 € aus. Im Zuge des Insolvenzverfahrens hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Es lag somit eine Masseunzulänglichkeit vor. Im Konkursverfahren konnten die Massegläubiger nur anteilsweise befriedigt werden. Vermittels der letzten vorgenommenen Schätzung ging die belangte Behörde davon aus, dass keine Einkünfte mehr vorliegen. Eine Löschung auf Grund der Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG wird angedacht. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltselemente zur Beschwerdeführerin ergaben sich aus dem Firmenbuch, dem Unternehmensregister, dem Steuerakt, insbesondere der Grunddatenverwaltung, sowie der Insolvenzdatei. Zur Unmöglichkeit der Vorlage der Erklärung Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aporie der Übermittlung der gegenständlichen Abgabenerklärungen kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte mangelnde Mitarbeit der Geschäftsführung führt nach Ansicht des Gerichts nicht a priori zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit die Abgabenerklärungen einzureichen. Wenn auch durchaus zu konzedieren ist, dass durch eine mangelnde Mitarbeit der Geschäftsführung und Nichtvorlage von geforderten Unterlagen die Erstellung und Übermittlung der Abgabenerklärungen erschwert ist, war sehr wohl, wie von der belangten Behörde überzeugend dargelegt, die Möglichkeit gegeben gewesen, einerseits mit der Behörde in Kontakt zu treten, um eine Fristverlängerung oder eine Veranlagung im Schätzungswege zu begehren. Es wäre andererseits auch die Möglichkeit offen gestanden, eine vorläufige Erklärung abzugeben. Eine Unzumutbarkeit ist nach herrschender Rechtsprechung (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025; BFG 6.9.2019 , RV/5100011/2017) gegeben, wenn die geforderte Leistung (hier: die Abgabe der Erklärung) nur unter unverhältnismäßigen großen Aufwand erbracht werden könnte und der Aufwand dafür in Relation zum möglichen Ergebnis in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der Leistung stünde. Eine Unmöglichkeit liegt per se im konkreten Fall nicht vor, da eine vorläufige Erklärung hätte eingereicht werden können. Von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann hier somit nicht ausgegangen werden. Zur wirtschaftlichen Situation und zur Zwangsstrafe Zur ökonomischen Situation der beschwerdeführenden Partei ist aus den Ergebnissen des Jahresabschlusses und der vorliegenden Unterlagen nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu deduzieren, dass eine Uneinbringlichkeit der Abgabe vorliegt. Wie ausgeführt, ist ein negatives Eigenkapital und ein Bilanzverlust vorliegend. Im Insolvenzverfahren war die Masse nicht ansatzweise ausreichend, um die Massegläubiger zu befriedigen. Einkünfte liegen laut den Schätzungen der belangten Behörde nicht mehr vor, weshalb auch eine Löschung der Firma im Raum steht. Zur festgesetzten Höhe der Zwangsstrafe ist auszuführen, dass sie nach Ansicht des Gerichts als angemessen anzusehen ist. Hierfür war zu erwägen, dass einerseits die abgabenrechtlichen Pflichten in den letzten Jahren nicht vollständig erfüllt wurden, andererseits die allfälligen Abgabennachforderungen (auch) eingedenk der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als hoch einzuschätzen sind. Das Vorliegen weitere Strafverfahren konnten nicht festgestellt werden, weiters waren die genannten Schwierigkeiten bei der Urkundenerfassung zu berücksichtigen. Insofern war die Höhe der Zwangsstrafe für das Gericht als gebührlich zu beurteilen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 279 BAO hat, außer in den Fällen des § 278 BAO, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauungen an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Zwangsstrafe Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Laut Abs. 2 leg. cit. muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der Leistung aufgefordert werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 5.000 nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei der Erreichung Ihrer Verfahrenszielsetzung zu unterstützen (VwGH, 9.12.1992, 91/13/0204) und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066). Zwangsstrafen dürfen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ua zur Einreichung von Abgabenerklärungen verhängt werden (VwGH 28.10.1988, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre (VwGH, 16.02.1994, 93/13/0025). Unzumutbar wäre eine geforderte Leistung etwa dann, wenn sie nur unter unverhältnismäßig großen finanziellen oder zeitlichen Aufwand erbracht werden könnte und der Aufwand dafür in Relation zum möglichen Ergebnis in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der Leistung stünde (Jakom, BAO-Kommentar, 7. Auflage, § 111 Rz.3). Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH, 26.6.1992, 89/17/0010). Bei der Ermessensübung ist unter anderem zu berücksichtigen: das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtliche Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderung bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen, die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (Jakom, BAO-Kommentar, 7. Auflage, § 111, Rz 10). Die in den §§ 80-82 BAO genannten Vertreter treffen die den Vertretenen auferlegte Pflichten. Daher können Zwangsstrafen auch etwa gegen Insolvenzverwalter verhängt werden (VwGH 29.11.1972, 134/72, 3.3.1987, 86/14/0130). Zur Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung § 206 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013 auszugsweise wie folgt: (1) Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, a) […] b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird; c) […] (2) Durch die Abstandnahme (Abs. 1) erlischt der Abgabenanspruch (§ 4) nicht. Die Abstandnahme berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen. Laut § 206 BAO können Abgabenbehörden von der Festsetzung der Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Auf § 206 BAO gestützte Abstandnahmen von der Abgabenfestsetzung können auch in Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte erfolgen. Die gemäß § 279 Abs 1 BAO bestehende Befugnis, Abgabenbescheide abzuändern, umfasst auch die Abänderung in einem auf § 206 BAO gestützten "Nichtfestsetzungsbescheid" (Ritz, BAO, 7. Auflage, § 206 Tz 2 und § 279 Tz 14; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 206). Dies gilt auch für meritorische Erledigungen von Bescheidbeschwerden (UFS 14.4.2008, RV/3311-W/07; 25.8.2009, RV/0236-L/07; ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 16; Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen, Abschn 3.3; BFG 7.12.2015, RV/3100339/2015; BFG 19.2.2019, RV/3100821/2017; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 206 Rz 2 und 7; BFG 8.8.2023, RV/7101982/2022; 10.10.2023, RV/7103489/2018; 13.2.2024, VH/5100001/2024; 27.2.2024, RV/7102020/2022). Maßnahmen nach § 206 Abs 1 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörden bzw der Verwaltungsgerichte (VwGH 25.10.2006, 2005/15/0012; 24.6.2010, 2008/15/0195). Voraussetzung für die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 Abs 1 lit. b BAO ist, dass die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht entsprechende Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind (VwGH 31.1.2024, Ra 2021/13/0128). § 206 Abs 1 BAO betrifft nur die Festsetzung von Abgaben und gilt daher nicht zB für die Erlassung von Haftungsbescheiden (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 206, 566; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 206 Anm 3). Da die Erlassung von Haftungsbescheiden im Ermessen liegt, können allerdings die Gründe des § 206 BAO bei der Ermessensübung berücksichtigt werden. Daher wird zB die Erlassung eines Haftungsbescheides dann nicht zweckmäßig (iSd § 20 BAO) sein, wenn die Abgabe beim Haftungspflichtigen mit Bestimmtheit uneinbringlich wäre (Ritz, ÖStZ 1991, 98). Zur Vertretung Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Insolvenzvermögens gesetzlicher Vertreter des Schuldners, somit gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 80 Abs 1 BAO (VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373; 29.3.2007, 2005/15/0130; 24.7.2007, 2006/14/0065; 10.9.2020, Ra 2019/15/0128; 15.9.2020, Ra 2020/15/0073). Zur Vertretung juristischer Personen Berufene sowie gesetzliche Vertreter natürlicher Personen haben die Rechte und Pflichten des Vertretenen. Dazu gehört nicht nur die Pflicht zur Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln, sondern zB auch die zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen und zur pünktlichen Einreichung von Abgabenerklärungen (VwGH 30.5.1989, 89/14/0043). Bei Verletzung der dem Insolvenzverwalter auferlegten Pflichten haftet er nach den Grundsätzen des § 9 BAO. Der Masseverwalter im Konkursverfahren gemäß §§ 180 ff IO bzw. in einem Sanierungs(plan)verfahren gemäß § 167 IO ist gesetzlicher Vertreter, nicht jedoch Abgabepflichtiger bzw. Abgabenschuldner (vgl. dazu Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urz, BAO, § 79, E 43). Zur Zustellung Die Auflösung (etwa durch Auflösungsbeschluss, Erreichung oder Verfehlung des Gesellschaftszweckes, Zeitablauf, Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft) und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft hat bloß deklaratorischen Charakter (zB VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, so lange Vermögen vorhanden ist (OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (Ritz, BAO 7. Auflage, § 79 Tz 10, 11). Der Umstand, dass der Schuldner durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig wird (§ 2 Abs. 2 IO) und seine Handlungsfähigkeit verliert (§ 3 Abs. 1 IO), führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit. Die Insolvenzeröffnung beseitigt grundsätzlich auch nicht die Prozessfähigkeit (Ritz, BAO 7. Auflage, § 79 Tz 18) und Parteifähigkeit (Feil, KO, 5. Auflage, § 1 Tz 5) des Schuldners. Hinsichtlich des Insolvenzvermögens ist der gerichtlich bestellte Insolvenz- bzw. Masseverwalter (in Konkursverfahren und Sanierungsplanverfahren) gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Ritz, BAO 7.Auflage, § 80 Tz 3a). Der Insolvenzverwalter tritt nicht als Abgabenschuldner an die Stelle des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert auch nichts daran, dass der Schuldner weiterhin Abgabepflichtiger und Steuersubjekt im Abgabenverfahren betreffend all jener Abgabenschuldigkeiten bleibt, die durch einen Insolvenzfortbetrieb (§ 81a Abs. 3 IO) oder die Beendigung des Unternehmens entstehen (zB VwGH 16.2.2006, 2005/14/0033). Die Insolvenzmasse bildet kein selbständiges Steuersubjekt, ebenso wenig der Insolvenzverwalter. Der Masseverwalter im Konkursverfahren gemäß §§ 180 ff IO bzw. in einem Sanierungs(plan)verfahren gemäß § 167 IO ist gesetzlicher Vertreter, nicht jedoch Abgabepflichtiger bzw. Abgabenschuldner (vgl. dazu Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urz, BAO, § 79, E 43). Da jedoch dem Insolvenzschuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wenn es sich dabei nicht um ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten (Sanierungs-)Verwalters gemäß §§ 169 ff IO handelt - in den die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen wird, tritt nach Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Angelegenheiten der Insolvenzmasse handelt (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Abgaben sind daher, auch soweit sie Insolvenzforderungen (das sind vor Insolvenzeröffnung entstandene Abgabenansprüche) darstellen, während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter), der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urz, BAO, § 79, E 39). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einem Abgabenverfahren nach der Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners tritt, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062). In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" (VwGH 23.6.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121; UFS 17.12.2008, RV/0527-K/06; UFS 12.3.2009, RV/0292-K/07). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel (BMF 13.10.2015, SZK-010106/0076-SVE/2015 Abschnitt 14.), gilt sie gemäß § 7 ZustG in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich (körperlich) zugekommen ist (Ritz, BAO 5.Auflage, § 7 ZustG, Tz 7). Die Nichtanführung der vertretungsbefugten Person einer juristischen Person, die als solche den Bescheidadressat darstellt, stellt keinen die Rechtsunwirksamkeit des Bescheides bewirkenden Zustellmangel dar (VwGH 25.9.1990, 90/04/0073). Für den Fall ergibt sich daraus: Aus dem oben Dargelegten lässt sich rekapitulierend festhalten, dass die Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe nicht durch eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabe der geforderten Erklärungen rechtswidrig ist. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe war als angemessen zu beurteilen. Die Vorschreibung an den Insolvenzverwalter war, wie von der belangten Behörde überzeugend dargelegt, im Fall konform. Maßnahmen gemäß § 206 BAO verdrängen die aus § 114 Abs 1 BAO ableitbare grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörde bzw des Bundesfinanzgerichtes, hinsichtlich aller in abgabenpflichtigen Fällen entstandener Abgabenansprüche jedenfalls entsprechende Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Sie erfolgen gemäß § 206 BAO von Amts wegen (VwGH 24.06.2010, 2008/15/0195). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben zur Voraussetzung hat, dass die Abgabenbehörde Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind (VwGH 31.03.2011, 2010/15/0150). Wie sachverhaltsmäßig festgestellt, ist die Beschwerdeführerin vermögenslos und es ist mit Bestimmtheit von der gänzlichen Uneinbringlichkeit der beschwerdegegenständlichen Abgaben auszugehen. Die Anwendung des § 206 Abs 1 lit b BAO ist somit möglich. Maßnahmen gemäß § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte. Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Billigkeit bedeutet die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei. Diesen wird im gegenständlichen Fall aufgrund des Beschwerdebegehrens durch die Abstandnahme entsprochen. Zweckmäßigkeit berücksichtigt das öffentliche Interesse an der Einbringung, aber auch das Interesse an der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (Ritz, BAO, 7. Auflage, § 20 Tz 7). Angesichts der im gegenständlichen Fall aufgezeigten fehlenden Einbringungsmöglichkeit, war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit dem Umfang des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Beschwerdeführerin verzichtet (UFS 17.12.2008, RV/0816-L/03; BFG 06.06.2019, RV/1100623/2015). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war daher durch die ökonomische Situation von einer Festsetzung der Abgaben entsprechend der Bestimmung des § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand zu nehmen. Eine Zustellung der vorliegenden Entscheidung an den Masseverwalter war nicht mehr möglich, da dieser keine Funktion mehr innehat. Die Zustellung erfolgt daher an den Liquidator. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge, dass das Bundefinanzgericht von der Festsetzung einer Abgabe ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, wenn der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird, ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101461/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101461.2025
Stammnummer
148321
Gültig
07.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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