Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102278/2024
Zwangsstrafe wegen unterlassener Meldung nach § 5 WiEReG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102278/2024vom 23.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist einer steuerlichen Vertretung hinsichtlich der auf dem Abgabenkonto zu verbuchenden Umsatz- und Körperschaftsteuer eine Zustellvollmacht eingeräumt, so haben sämtliche Zustellungen im Abgabenverfahren und entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs. 3 WiEReG auch solche im Zwangsstrafenverfahren wegen unterlassener Meldung gemäß § 5 WiEReG an die ausgewiesene steuerliche Vertretung als formelle Empfängerin der Sendungen zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 13. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***3*** vom 16. Mai 2024 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erinnerungsschreiben vom 24.3.2024 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (kurz Bf.), zu Handen der ***4***, auf, die nach § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zu erstattende Meldung bis längstens 15.5.2024 nachzuholen. Falls die Bf. dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde gem. § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 16.5.2024 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. und adressiert zu Handen der genannten Steuerberatungskanzlei eine Zwangsstrafe von 1.000 € fest. Weiters forderte das Finanzamt die mitbeteiligte Partei auf, die bisher unterlassene Handlung bis 8.7.2024 nachzuholen.
In der dagegen gerichteten und von der in Rede stehenden steuerlichen Vertretung unter Angabe ihrer Subjektidentifikationsnummer (SID ***5***) über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom 13.6.2024 machte die Bf. einen Zustellmangel geltend. Im Konkreten führte die Bf. ins Treffen, am 23.2.2023 sei ein Wechsel des Parteienvertreters für WiEReG-Zwecke bekannt gegeben und am selben Tag die jährliche Meldung durchgeführt worden. Somit sei vom ***FA*** im Zwangsstrafenverfahren die gegenüber der Registerbehörde bekannt gegebene Zustellbevollmächtigung zu beachten. Die in Q1-Q2/2024 erfolgte Vergabe einer neuen Steuernummer für die Festsetzung der Zwangsstrafen, habe zur Folge gehabt, dass weder die Bf. noch die bevollmächtigte Steuerberatung mangels Kenntnis der neu vergebenen Steuernummer (die diesbezügliche Vollmacht sein erst am 4.6.2024 hinterlegt worden) von der Festsetzung der Zwangsstrafen erfahren hätten. Die Bf. legte gemeinsam mit der Beschwerde folgende Unterlagen vor:
a)Auszug aus dem Unternehmensservice Portal "WiEReG-Wechsel des berechtigten Parteienvertreters", aus dem nachstehende Angaben hervorgehen:
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Einbringungsdatum
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23.02.2023
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Bearbeitet von:
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***6***
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Empfänger
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WiEReG Registerbehörde
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Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht möchte ich den Wechsel des berechtigten Parteienvertreters zugunsten des folgenden berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 5 Abs. 6 WiEReG anzeigen:
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Name des berufsmäßigen Parteienvertreters
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***4***
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Name des Rechtsträgers
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***Bf1***
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Rechtsform
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***7***
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Bestätigung
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Hiermit berufe ich mich auf die mir erteilte Vollmacht als berechtigter Parteienvertreter und zeige den Wechsel der Vertretungsbefugnis für den oben genannten Rechtsträger an.
b) Auszug aus dem Unternehmensservice Portal "WiEReG-Meldung durch Parteienvertreter" über die am 23.2.2023 erfolgte jährliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers, der zufolge eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG nicht vorliege.
c) Auszug aus dem Unternehmensservice Portal "WiEReG-Meldung durch Parteienvertreter" über die am 4.6.2024 erfolgte jährliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers, der zufolge eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG nicht vorliege und die letzte Meldung am 23.2.2023 von der ***4*** vorgenommen worden sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.5.2024 betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2024 als unbegründet ab und führte aus:
"… Von Gesetzes wegen wäre die jährliche WiEReG-Meldung vor dem 23.03.2024 durchzuführen gewesen. Da die Meldung nicht durchgeführt wurde, wurde mit Bescheid vom 24.03.2024 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht, wenn die WiEReG-Meldung nicht bis zum 15.05.2024 durchgeführt werde. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 24.03.2024 20:01 elektronisch im Sinne des § 98 Abs. 2 BAO zu Handen der ***4***. Diese gilt einerseits aufgrund der durch sie zuvor durchgeführten WiEReG-Meldung vom 23.02.2023 im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (VwGH 28.06.2023, Ro 2023/13/0011) als bevollmächtigt und im Zweifel auch als zustellbevollmächtigt für das WiEReG-Zwangsstrafenverfahren, war und ist andererseits aber auch zustellbevollmächtigt für Verfahren betreffend Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO, was gem. § 16 Abs. 3 WiEReG idF BGBl. I Nr. 97/2023 eine Fiktion einer Zustellbevollmächtigung auch für das WiEReG-Zwangsstrafenverfahren auslöst, solange nicht ein anderer Zustellbevollmächtigter für WiEReG-Zwangsstrafenverfahren bekannt gegeben wird. Die Zustellung hatte daher jedenfalls an die ***4*** als formelle Bescheidempfängerin zu erfolgen. Zusammengefasst liegt somit kein Zustellmangel bei der Androhung der Zwangsstrafe vor. Hingewiesen wird darauf, dass das Androhungsschreiben am 25.03.2024 08:46 auch gelesen wurde…
Da der Aufforderung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht Folge geleistet wurde, wurde mit Bescheid vom 16.05.2024, elektronisch zugestellt (§ 98 Abs. 2 BAO) am 16.05.2024 13:26 und gelesen am 17.05.2024, 11:11) die angedrohte Zwangsstrafe verhängt ..."
Im Gefolge des am 5.7.2024 eingebrachten Vorlageantrages wurde die Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 16.5.2024 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Dem Vorlagebericht vom 9.7.2024 wurde ein die Bf. betreffender Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 9.7.2024 beigelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die zuletzt erfolgten Meldungen gemäß § 5 WiEReG am 23.2.2023 und danach am 4.6.2024 eingelangt sind.
Laut Datenbank des Finanzamtes ist betreffend das beim Finanzamt ***8*** unter der Steuernummer ***9*** erfasste Abgabenkonto der Bf. die ***4*** seit ***10*** als zustellbevollmächtigt angemerkt.
In der Finanzonline-Grunddatenbank (Finanzanwendungen) finden sich zu den der Bf. zugeordneten Steuerkonten folgende Anmerkungen:
***11***
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Hat als steuerlichen Vertreter § 90a
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***4***
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Hat als steuerlichen Vertreter
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***4***
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Hat als Zustellbevollmächtigten für WiEReG-ZOS
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***4***
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***4***
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Hat als Quotenvertreter (2011-2022)
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***4***
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Hat als Geldbevollm.
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***4***
***12***
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Hat als steuerlichen Vertreter § 90a
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***4***
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Hat als steuerlichen Vertreter
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***4***
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Hat als Zustellbevollmächtigten für WiEReG-ZOS
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***4***
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Hat als Zustellbevollmächtigten
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***4***
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Hat als Geldbevollm.
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***4***
Zufolge der Finanzonline-Grunddatenbank (Finanzanwendungen) betreffend die ***4*** ist dieser die Subjektidentifikationsnummer (SID) ***5*** zugeordnet.
Mit E-Mail vom 29.4.2025 wurde auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes ein vom Finanzamt angefertigter Screenshot von den in der Finanzamtsdatenbank betreffend die Bf. angemerkten Einstellungen "Vollmacht /elektronische Zustellung" übermittelt, der unter anderem die folgenden Informationen enthält:
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SID
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St.Nr.
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Hat als Geldbevollm.
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***4***
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***5***
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***13***
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***4***
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***4***
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Hat als steuerlichen Vertreter § 90a BAO-elektronische Akteneinsicht
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***4***
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***5***
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***14***
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes übermittelte das Finanzamt mit E-Mail vom 7.5.2025 weiters einen Auszug aus dem IT-Verfahren "WiEReG-Zwangs- und Ordnungsstrafen", in dem in der Subjektübersicht betreffend die Bf. im Wesentlichen folgende Daten ausgewiesen sind:
Vertreter:
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Beziehungsart
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Subjektname
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SID
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St.Nr.
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***4***
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***5***
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Hat als steuerlichen Vertreter § 90a BAO-elektronische Akteneinsicht
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***4***
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***5***
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***15***
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***5***
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Hat als steuerlichen Vertreter
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***4***
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***5***
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***16***
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Hat als steuerlichen Vertreter § 90a BAO-elektronische Akteneinsicht
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***4***
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***5***
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***16***
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***4***
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Hat als Zustellbevollmächtigten für WiEReG-ZOS
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***4***
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***5***
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***16***
Wieregzos Verfahren
Säumigkeitsdatum: 23.03.2024
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Zuteilung
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Zustell-Statius
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Zustellzeitpunkt
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Zugestellt an SID
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Zeitpunkt gelesen
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Mahnung
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elektron.
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Gelesen und gelöscht
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24.03.2024
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***5***
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25.03.2024
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Strafe
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elektron.
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Gelesen und gelöscht
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16.05.2024
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***5***
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17.05.2024
Am 8. 5.2025 wurde vom Finanzamt die Beantwortung des an die Verfahrensbetreuung gerichteten Ersuchens um Erläuterung des elektronischen Zustellvorganges betreffend den Beschwerdefall übermittelt, der zufolge "die im WieregZos angezeigten Daten von FON" zur Verfügung gestellt würden. Es sei kein Fehler bekannt und daher davon auszugehen, dass die Anzeige korrekt sei.
Mit E-Mail vom 12.5.2025 wurde der Bf. das Ergebnis der Korrespondenz mit dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Zu den übermittelten Daten äußerte sich die steuerliche Vertretung der Bf. dahingehend, dass als Nicht-IT-Experte den sehr technischen Ausführungen nicht gefolgt werden könne.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Streitpunkt im Beschwerdefall ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).
Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, idF kurz: WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, hier und im Folgenden sind die Gesetzesstellen jeweils in der maßgebenden Fassung angegeben, haben die Rechtsträger (ua. Privatstiftungen) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Nach § 5 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (dies ist der Bundesminister für Finanzen, § 14 Abs 1 WiEReG) zu melden. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Nach § 5 Abs 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs 1 Z 2 USPG ist zulässig.
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
§ 16 Abs. 3 WiEReG normiert:
"(3)Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen."
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 zweiter Satz BAO ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006.
Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung. (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112).
§ 98 BAO sieht hinsichtlich Zustellungen Folgendes vor:
"(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(2)Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. BGBl. Nr. 200/1982, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Beweiswürdigung, festgestellter Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung
Die Bf. als meldepflichtige Rechtsträgerin ist eine österreichische ***7***, die dem WiEReG unterliegt. Aus der vom Parteienvertreter am 4.6.2024 eingebrachten WiEReG-Meldung geht hervor, dass die Bf. nicht von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG befreit ist und die letzte Meldung am 23.2.2023 erfolgt ist. Laut Finanzamtsdatenbank ist die ***4*** betreffend das unter der Steuernummer ***9*** geführte Abgabenkonto der Bf. seit ***10*** als zustellbevollmächtigt angemerkt. Die steuerliche Vertretung ist Teilnehmerin bei FinanzOnline und es wurde ihr die SID ***5*** zugeteilt (siehe Auszug aus dem IT-Verfahren "WiEReG-Zwangs- und Ordnungsstrafen" sowie eigen Angaben in der Beschwerde vom 13.6.2024). Die Bf. bestreitet auch nicht, dass sämtliche Zustellungen im Abgabenverfahren und entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs. 3 WiEReG auch solche im Zwangsstrafenverfahren an die ***4*** als ausgewiesene steuerliche Vertretung und formelle Empfängerin der Sendungen zu erfolgen haben. Ebenso wird nicht in Abrede gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Erinnerung bereits fällige und versäumte Meldung gemäß § 5 WiEReG erst am 4.6.2024 elektronisch an das Unternehmensserviceportal gesendet wurde.
In der Beschwerde wird jedoch ins Treffen geführt, dass - trotz aufrechter Zustellvollmacht - weder das Erinnerungsschreiben noch die Festsetzung der Zwangsstrafe mit angefochtenem Bescheid tatsächlich an die steuerliche Vertretung zugestellt worden sei.
Aus der Zusammenschau von Aktenlage und Parteienvorbringen ergibt sich jedoch für das Bundesfinanzgericht ein anderes Bild:
So zeigt der Auszug aus dem IT-Verfahren "WiEReG-Zwangs- und Ordnungsstrafen", dass sowohl die Androhung der Zwangsstrafe als auch deren Festsetzung an die der ***4*** im FinanzOnline zugewiesene Subjekt-Identifikationsnummer ***5*** elektronisch zugestellt wurde (vgl. idente SID ***5*** bei den Beziehungen sowie bei den unten angeführten Bescheiden "Mahnung" und "Strafe1"). Aus dem von der Behörde übermittelten Screenshot der betreffend die Bf. gespeicherten Grunddaten geht zudem hervor, dass die genannte SID mit jener übereinstimmt, die der ***4*** im Abgabenverfahren betreffend die auf dem Steuerkonto ***9*** verbuchte Umsatz- und Körperschaftsteuer zugeordnet worden ist.
Damit ist aber eindeutig dokumentiert, dass die gegenständlichen Sendungen im Zusammenhang via FinanzOnline in den elektronischen Verfügungsbereich (Databox des steuerlichen Vertreters mit SID ***5***) der ***4*** gelangt sind. Sowohl die Erinnerung vom 24.3.2024 als auch die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.5.2024 gelten somit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt und sind rechtswirksam ergangen.
Weiters steht fest, dass die jährliche Meldung am 24.3.2024 fällig und daher die Bf. bereits säumig war, sodass diese zu Recht an ihre Verpflichtung zur Meldung erinnert wurde. Weil die Meldung gemäß § 5 WiEReG trotz vorangegangener Erinnerung unterblieb, erfolgte auch die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.5.2024 im Einklang mit der Bestimmung des § 16 Abs. 1 WiEReG.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Ermessensübung hat innerhalb jener Grenzen zu erfolgen, welche das Gesetz festlegt (§ 20 BAO). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und haben sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087).
Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000,- zu ahnden sind (BFG 30.06.2023, RV/7102625/2022; BFG 25.09.2023, RV/3100006/2023; BFG 10.10.2023, RV/3100507/2021, BFG 3.12.2023, RV/3100002/2022). Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu werden, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach war daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten. Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe. Angesichts der für das Vorjahr abgegebenen Meldung war der Bf. zweifelsfrei bekannt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer und auch die jährlichen Überprüfungen der Abgabenbehörde zu melden sind. Daher ist die Höhe der verhängten Zwangsstrafe von 20 % des gesetzlichen Höchstbetrages als angemessen zu erachten.
Nichtzulassung einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich waren Sachverhaltselemente sowie die Ermessensübung im Einzelfall zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Im Übrigen folgt das Erkenntnis des BFG der darin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102278/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102278.2024
- Stammnummer
- 148319
- Gültig
- 23.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF