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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400046/2025

Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung, obwohl der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde, Widerspruch zwischen Spruch und Begründung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400046/2025vom 11.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Im Falle einer Abweisung eines nicht eingebrachten ZE-Ansuchens (Zahlungserleichterung) ist wegen des eindeutigen Spruches der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Widerspruch innerhalb der Begründung oder zwischen Spruch und Begründung besteht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom 1. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34 vom 27. November 2024, Abgabenkontonummer N-1, betreffend Abweisung eines nicht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In der Beschwerde vom 11.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Vergnügungssteuer 09-12/2016. ---//--- Mit Bescheid vom 27.11.2024 wies der Magistrat der Stadt Wien MA 6 das Ansuchen "um Bewilligung einer Zahlungserleichterung" vom 11.09.2020 gemäß "§ 212 in Verbindung mit § 212b Ziffer 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)" der Vergnügungssteuer und des Säumniszuschlages 09-12/2016 in Höhe von insgesamt € 17.136,00 ab und wies darauf hin, dass der Rückstand in der Höhe von € 14.280,00 (reduzierter Betrag laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.01.2022, RV/7400150/2020) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten sei. Begründend wurde ausgeführt: Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde auf Ansuchen der abgabenpflichtigen Person den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für die abgabenpflichtige Person mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung werde im vorliegenden Fall abgewiesen, da das dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Haftungsverfahren bereits abgeschlossen sei und kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingebracht werden könne. Auch habe der VfGH die Behandlung der Zur Zahl E 451/2022 eingebrachten Beschwerde abgelehnt sowie der VwGH die zur Zahlung Ra 2022/15/0072 eingebrachte außerordentliche Revision vom 05.06.2023 zurückgewiesen. Es werde des Weiteren auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur Geschäftszahl RV/7400072/2024 verwiesen. ---//--- In der dagegen am 01.01.2025 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass sein "Antrag auf Zahlungserleichterung" abgewiesen worden sei. Entsprechend ihrer Begründung könne die Abgabenbehörde die Abgabe hinausschieben oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die volle Entrichtung der Abgabe für die abgabenpflichtige Person mit erheblicher Härte verbunden wäre. Möge es eventuell der Richtigkeit entsprechen, dass das zugrundeliegende Haftungsverfahren größtenteils abgeschlossen sei, erlaube er sich folgendes weiteres Vorbringen zu erstatten: Wie bereits in der Vorkorrespondenz mit dem Magistrat als auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch den Schriftsatz vom 02.12.2021 angegeben worden sei, sei das Geschäftslokal zum Zeitpunkt der glücksspielabgabenpflichtigen Kontrolle weitervermietet worden. Da der Bf. dies jedoch nicht habe beweisen können, seien seine Angaben als unglaubwürdig abgetan worden. Die entsprechenden Unterlagen seien zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht von der Steuerfahndung zurückgehalten worden. Da nun aber das durch die Steuerfahndung geführte Verfahren abgeschlossen sei und die bezughabenden Mietverträge kurz vor der Ausfolgung stünden, werde er nach deren Erhalt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens beantragen. In weiterer Folge werde er beantragen, die Fälligkeit der von der belangten Behörde geforderten Abgabe hinauszuschieben. Da im Hinblick auf sein kurzzeitig ergehendes Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens die sofortige Begleichung des Abgabenrückstandes für den Bf. eine erhebliche Härte darstellen würde, beantrage er weiterhin die Aussetzung der Fälligkeit zumindest bis zu jenem Zeitpunkt, als ihm die Unterlagen von der Steuerfahndung ausgefolgt worden seien und er seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einbringen könne. ---//--- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2025 gab der Magistrat der Stadt Wien "dem Ansuchen" dahingehend statt, dass die Aussetzung vom 11.09.2020 bis 10.01.2022 gewährt "worden sei", und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde wegen entschiedener Sache abzuweisen gewesen sei, da bereits mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 04.01.2022, RV/7400150/2020, die Rechtmäßigkeit des Rückstandes bestätigt worden sei. ---//--- Mit Schreiben vom 06.04.2025 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die Behörde entgegen der bisherigen Aktenlage behaupte, dass eine Aussetzung vom 11.09.2020 bis 10.01.2022 gewährt "worden sei". Durch welchen Akt ihm die Aussetzung gewährt und in welcher Art und Weise ihm dies zur Kenntnis gebracht worden sei, sei dem "Bescheid" (Anmerkung BFG: gemeint wohl der Beschwerdevorentscheidung) nicht zu entnehmen. Der Bf. sei weiterhin der Meinung, dass sein Aussetzungsantrag vom 11.09.2020 noch unerledigt sei, und verweise in diesem Zusammenhang auf das "Urteil" (Anmerkung BFG: gemeint wohl Erkenntnis) vom 16.07.2024 zur Zahl RV/7400072/2024. Er beantrage weiterhin die Aussetzung des von der belangten Behörde geforderten Betrages. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet. ---//--- Mit Schreiben vom 27.05.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien, das im Bescheid genannte Zahlungserleichterungsansuchen vom 11.09.2020 vorzulegen, da lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 11.09.2020 aktenkundig sei, hingegen durch den angefochtenen Bescheid vom 27.11.2024 eindeutig ein Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen worden sei. ---//--- In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Magistrat der Stadt Wien am 10.06.2025 mit, dass es kein Ansuchen um Zahlungserleichterung in diesem Sinne gebe. Es sei nur der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 11.09.2020 vorhanden (siehe Seite 1 und 2 des Vorlageantrages). Der angefochtene Bescheid über die Abweisung der Zahlungserleichterung vom 27.11.2024 betreffend die Vergnügungssteuer für den Zeitraum 09/2016-12/2016 in der Höhe von € 17.136,00 betreffe das Ansuchen um Aussetzung der Einhebung vom 11.09.2020 und sei auch in der Begründung ausführlich angeführt worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt In der Bescheidbeschwerde vom 11.09.2020 beantragte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Bf., Rechtsanwalt P-1 in der Ziffer 3. unmissverständlich, dass die Einhebung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum 09-12/2016 gemäß § 212a BAO ausgesetzt werden möge. Ebenso eindeutig wies der Magistrat der Stadt Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2024 einen nicht existierenden Antrag des Bf. vom 11.09.2020 auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO ab. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Tatsache, dass die belangte Behörde auch nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO vom 11.09.2020 nicht vorlegen konnte und sich auf den aktenkundigen Antrag auf Aussetzung der Einhebung berief. Aus dem Vorbringen des mittlerweile unvertretenen Bf. konnte hingegen nichts Erhellendes gewonnen werden, da er offenbar bedingt durch die Vermengung der unterschiedlichen Tatbestände im angefochtenen Bescheid der Behörde mehrfach die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit dem Institut der Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO durcheinanderbrachte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen. Gemäß § 212b Z 1 BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben Folgendes: Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dem Einwand der belangten Behörde, dass der angefochtene Bescheid das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung betreffe, das auch in dessen Begründung ausführlich angeführt worden sei, ist zu entgegnen, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides maßgebend ist, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243). Dazu ist festzustellen, dass im Spruch des gegenständlichen Bescheides vom 27.11.2024 Folgendes enthalten ist: "Das Ansuchen des Herrn Bf., vertreten durch Rechtsanwalt P-1 vom 11.09.2020, eingebracht am 11.09.2020, um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die nachfolgend verzeichneten Abgabenschulden (…) wird gemäß § 212 in Verbindung mit § 212b der Bundesabgabenordnung (BAO), in der geltenden Fassung, vom Magistrat der Stadt Wien (…) abgewiesen. (…)" Der Spruch ist damit eindeutig, auch im Hinblick auf die Anführung der korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen, auf die Abweisung eines vom Bf. nicht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens gerichtet und nicht, wie die Behörde reklamiert, auf die Abweisung des in Wahrheit gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 11.09.2020. Daran vermag auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern, da bei einem eindeutigen Spruch die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen ist (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210). Aus einer Berücksichtigung der Begründung zur Deutung des Spruches ließe sich aber für den gegenständlichen Fall ohnehin nichts gewinnen, weil darin sowohl die Norm des bereits im Spruch zitierten § 212 Abs. 1 BAO ausgeführt als auch auf den Aussetzungsantrag Bezug genommen wurde, wodurch Widersprüche sowohl innerhalb der Begründung als auch zwischen Spruch und Begründung vorliegen, weshalb auch diesfalls der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen wäre (VwGH 17.11.2008, 2008/17/0135; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241; VwGH 7.7.2004, 2001/13/0053; VwGH 2.7.2002, 2002/14/0029). Informativ wird abschließend festgestellt, dass der daher unerledigte Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 11.09.2020 seitens der Belangten Behörde noch zu erledigen sein wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH. Wien, am 11. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400046/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400046.2025
Stammnummer
148317
Gültig
11.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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