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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102845/2015

Umsatzsteuerbarkeit von Entlohnungszahlungen für Tätigkeiten als Sachwalter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102845/2015vom 23.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Stb***, ***Stb1-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 27. Februar 2015 betreffend Umsatzsteuer 2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Einleitend wird festgehalten, dass im Erkenntnis jene juristische Diktion verwendet wird, welche sich aus der damals geltenden Fassung der relevanten Bestimmungen des ABGB (Fassung vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz) ergibt. Wird in gegenständlichem Erkenntnis in der Folge daher der Begriff "Sachwalter" verwendet, so ist hiermit der nunmehr geltende Begriff des "Erwachsenenvertreters" gemeint. Ist von der "besachwalteten Person" die Rede, so entspricht dies dem nunmehr verwendeten Begriff der "vertretenen Person". I. Verfahrensgang Die oben genannte Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) war im streitgegenständlichen Jahr als Rechtsanwältin tätig und wurde auch im Pflegschaftsverfahren für ***Person1***, geb. 1960, als Sachwalterin eingesetzt. Im Rahmen der am 20.11.2013 durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für die Zeiträume Mai 2013 bis September 2013, stellte die Behörde fest, dass die im Zusammenhang mit der Sachwaltertätigkeit vereinnahmte "Sachwalterbelohnung" im Sinne des § 276 ABGB (in der Fassung vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz (in Folge: ErwSchG)), entgegen der bisherigen Behandlung durch die Bf, als steuerbar und steuerpflichtig zu berücksichtigen sei und für selbige der Normalsteuersatz zur Anwendung komme. Auch die von der Bf als "ust-frei" behandelten Barauslagen seien aus Sicht der Behörde mit 20% Umsatzsteuer zu versteuern, da diese eine Nebenleistung darstellen und gem. § 4 Abs 1 UStG das Schicksal der Hauptleistung teilen würden. Die belangte Behörde setzte in der Folge die Umsatzsteuer für die betreffenden Zeiträume Mai 2013 und September 2013 fest und behandelte die aus der Sachwaltertätigkeit erzielten Umsätze, entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung, als steuerpflichtig. Mit 03.11.2014 übermittelte die Bf die Umsatzsteuererklärung 2013 und legte dazu mit Schreiben vom 30.10.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 03.11.2014) offen, dass in genannter Erklärung die Einnahmen betreffend die "Belohnung" als Sachwalterin in der Höhe von 25.960,22 € brutto (die bereits Gegenstand der Außenprüfung gewesen waren) nunmehr in der Umsatzsteuererklärung 2013 wiederum nicht enthalten seien, da aus Sicht der Bf kein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch vorliege und daher die Entschädigung als nicht steuerbar zu behandeln sei. Aus einer von der Bf übermittelten Detailaufstellung zur Umsatzsteuer 2013 war dabei ersichtlich, dass man zur Ermittlung des oben angeführten Betrages, von den im Jahr 2013 geflossenen 32.217,40 € ausging und von diesem Betrag die nunmehr entsprechend der Feststellungen der Außenprüfung als umsatzsteuerpflichtig behandelten Barauslagen in der Höhe von 6.240,88 € und einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz in der Höhe von 16,30 € in Abzug brachte. Als nicht steuerbarer und in weiterer Folge strittiger Betrag, verblieb somit ein Betrag von 25.960,22 €. Mit 03.11.2014 veranlagte die belangte Behörde die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 und behandelte die oben angeführten Umsätze betreffend die Sachwaltertätigkeit (ohne Kenntnis des oben angeführten Offenlegungsschreibens vom 30.10.2014) als nicht steuerbar. Mit 27.02.2015 hob die belangte Behörde den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 03.11.2014 gem. § 299 BAO auf und behandelte in dem neu erlassenen Umsatzsteuerbescheid, ebenfalls vom 27.02.2015 (und zugstellt mit 05.03.2015), die streitgegenständlichen Umsätze in der Höhe von 25.960,22 € brutto (somit 21.633,52 € netto) wiederum, entgegen der Ansicht der Bf gem. Offenlegungsschreiben vom 30.10.2014, als steuerbar und steuerpflichtig. Gegen die beiden genannten Bescheide brachte die Bf fristgerecht mit 03.04.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung führte die Bf aus, dass kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen der Bf und dem Besachwalteten zustande gekommen sei, da die Bf mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes zur Sachwalterin bestellt worden sei und in ihrer Tätigkeit als Sachwalterin dem Weisungsrecht des Gerichtes unterliege. Die Tätigkeit als Sachwalterin sei zudem mit der Tätigkeit eines Tierarztes als Fleischuntersuchungsorgan zu vergleichen. Genannte Umsätze des Tierarztes seien nicht umsatzsteuerbar. Seitens der Bf wurde beantragt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs 2 BAO unterbleiben sollte. Mit 15.04.2015 nahm die Bf ihre Beschwerde betreffend den Bescheid nach § 299 BAO über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2013 zurück und die belangte Behörde erklärte das Verfahren diesbezüglich mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2015 für gegenstandslos. Hinsichtlich dem noch offenen Beschwerdeverfahren zum Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 27.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde mittels Vorlagebericht vom 02.06.2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung unterblieb aufgrund des seitens der Bf gestellten Antrages nach § 262 Abs 2 BAO. Die belangte Behörde beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde, da sie weiterhin von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch ausgehe. Mit 07.02.2025 wurde die Beschwerde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichtes aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses iZm der Pensionierung des bisherigen Richters zugeteilt. Mit Eingabe vom 22.05.2025 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs 2 Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs 1 Z 1 BAO durch die Bf zurückgenommen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Folgender Sacherhalt ist als erwiesen anzunehmen und liegt dieser Entscheidung zu Grunde: Die Bf war im streitgegenständlichen Jahr als Rechtsanwältin tätig. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes (in Folge: BG) Krems an der Donau vom 21.12.2011 wurde die Bf im Pflegschaftsverfahren für ***Person1***, geb. 1960, als Sachwalterin eingesetzt. Mit pflegschaftsgerichtlichen Beschluss vom 27.02.2013 wurde festgehalten, dass der Sachwalterin 10% der Einkünfte und 2% des bestehenden Vermögens des Betroffenen als Entschädigung gebühren. Durch das Gericht wurde ihr in der Folge eine Belohnung für Ihre Tätigkeit in der Höhe von 32.217,40 € (darin enthalten 16,30 € umsatzsteuerpflichtige Umsätze und 6.240,88 € an "Barauslagen") zuerkannt und es floss diese Entschädigung der Bf in Teilbeträgen in den Monaten Mai und September 2013 zu. Strittig ist, ob es zwischen der Bf und der besachwalteten Person zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch kam und ob die dafür vereinnahmte Entlohnung somit der Umsatzsteuer unterliegt und in Folge dessen die im Jahr 2013 ausbezahlten Belohnungszahlungen, abzüglich der Barauslagen, in der Höhe von 25.960,22 € brutto als steuerbare Leistungen zu werten sind. 2. Beweiswürdigung Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Schriftsätzen und Urkunden, insbesondere aber aus folgenden Beweismitteln und -würdigungen. Mit Beschluss vom 21.12.2011 wurde die Bf vom BG Krems an der Donau zum Sachwalter gem. § 268 Abs 3 Z 2 ABGB für ***Person1*** bestellt. Dem Verwaltungsgericht liegt auch der pflegschaftsgerichtliche Beschluss vom 27.02.2013 über die Zuerkennung einer "Belohnung" für die Tätigkeit als Sachwalterin im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren betreffend ***Person1*** für den Verrechnungszeitraum 10.10.2011 bis 31.12.2012 über 32.217,40 € vor. Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Bf aufgrund eines außergewöhnlich hohen Aufwandes an Zeit und Mühe für ihre Tätigkeit und aufgrund der Tatsache, dass "massive Schulden abgebaut und der Wert einzelner Liegenschaften wesentlich erhöht werden" konnte, was wiederum nur aufgrund der "speziellen Qualifikation als Landwirtschaftsmeisterin und ihrer langjährigen Berufserfahrung als Betriebsführerin einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Verbindung mit ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit" möglich war, eine Entschädigung von 10% der Einkünfte und 2% des Vermögens der besachwalteten Person zugesprochen wurde. Laut Angaben des Bf erfolgte der Zufluss eines Teilbetrags von 14.257,18 € im Mai 2013 und eines Teilbetrags von 17.960,22 € im September 2013. Der tatsächliche Zufluss in genannter Höhe an die Bf ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Folgende Normen sind für die rechtliche Beurteilung des angeführten Sachverhaltes im Wesentlichen zu berücksichtigen: § 1 Abs 1 Z 1 UStG (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt § 2 Abs 1 sowie Abs 5 Z 1 UStG (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit - § 1 AHG (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. (2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz. - § 281 Abs 4 ABGB (nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG mit 01.07.2018 wortgleich nunmehr: § 259 Abs 4 ABGB): Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen. - § 276 ABGB : (1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. (2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden. (3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. (4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Vorweg wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2019/13/0025 sowie vom 26.09.2024, Ra 2024/13/0080, bereits entschieden hat, dass Leistungen eines Rechtanwaltes, die dieser als vom Gericht bestellter Sachwalter erbringt, nach dem UStG 1994 steuerpflichtig sind. Insbesondere erstrecken sich aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes die Befreiungen des § 6 Abs 1 Z 7 und Z 18 (oder auch jene der Z 23 und 24) UStG 1994 nicht auf diese Leistungen. Voraussetzung für eine Umsatzsteuerpflicht ganz allgemein ist die grundsätzliche Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung, von der der Verwaltungsgerichtshof in genanntem Fall jedenfalls ausgeht. Da aus Sicht der Bf aber insbesondere die Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen dem Grunde nach in Frage steht, führt das Bundesfinanzgericht in der Folge Gründe aus, weshalb es diese jedenfalls als gegeben ansieht: Die Bf führte im Rahmen ihres Unternehmens als Rechtsanwältin sonstige Leistungen nach § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 3a Abs 1 UStG 1994 aus. Streitgegenständlich sind nunmehr die aus einer Sachwaltertätigkeit lukrierten Umsätze, die aus Sicht der Bf keine umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 darstellen. In §§ 268 ff ABGB (in der Fassung vor dem 2. ErwSchG) wurde geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Sachwalter zu bestellen ist und welche Entschädigung ihm hierfür zusteht. Danach stand Rechtsanwälten, die als Sachwalter bestellt wurden, unabhängig vom jeweiligen Ausmaß ihrer Tätigkeit eine Vergütung zu, die vom Vermögen der besachwalteten Person abhing bzw. gebührte diesen auch eine darüberhinausgehende, vom Gericht festzusetzende, Vergütung, wenn die Bemühungen des Sachwalters besonders umfang- oder erfolgreich waren. Aus Sicht der Bf war diese als Sachwalterin ein Organ des Pflegschaftsgerichtes und somit hoheitlich tätig. Die Organstellung ergibt sich nach Argumentation der Bf aus der Weisungsgebundenheit des Sachwalters gegenüber dem Pflegschaftsgericht und der damit zusammenhängenden Haftung der Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz. Aus der hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich wiederum aus Sicht der Bf, dass ein nicht steuerbarer Umsatz vorliegt. Dieser Ausführung ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich nicht schon dem Grunde nach ergibt, dass der Sachwalter durch Bestellung des Pflegschaftsgerichtes als Organ tätig wird. So besagt § 1 AHG bzw. die ständige Rechtsprechung dazu, dass ein Sachwalter nur insoweit als Organ (und somit hoheitlich) tätig wird, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt (OGH 1Ob197/01d; vgl. auch Parapatits, iFamZ 2012, 255). Einer richterlichen Weisung unterliegt der Sachwalter aber nicht schon dem Grunde nach, sondern nur in Ausnahmefällen. So entschied der OGH mit 09.07.2014, 2Ob68/14k, dass § 281 Abs 4 ABGB in der damals geltenden Fassung keine geeignete Grundlage für eine Weisungsbefugnis des Gerichtes gegenüber dem Sachwalter im Bereich der Personensorge bildet (vgl.Cohen, iFamZ 2015, 29). Lediglich im Bereich der Verwendung des laufenden Einkommens, kann das Gericht gem. § 281 Abs 4 ABGB - zusätzlich zur speziellen Bestimmung des § 133 Abs 4 AußStrG - dem Sachwalter bei Gefährdung des Wohls der betroffenen Person Weisungen erteilen (vgl. Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB § 281 (Stand 1.7.2015)). An dieser Rechtsansicht - die mangels inhaltlicher Änderung durch das 2. ErwSchG in diesem Punkt weiterhin Anwendung findet - ist laut OGH vom 27.09.2022, 2Ob151/22b auch weiterhin festzuhalten. Solche Weisungen ergehen als Beschluss. Deren Missachtung führt grundsätzlich zur Sachwalterumbestellung. Eine solche Weisung wird aber wohl immer das letzte, seitens des Pflegschaftsgerichtes, eingesetzte Instrument sein. In gegenständlichem Fall geht das Bundesfinanzgericht nicht davon aus, dass eine solche Weisung erfolgt ist. Schon die Tatsache, dass im Beschluss vom 27.02.2013 betreffend die Höhe der der Bf zustehenden Sachwalterbelohnung festgehalten wird, dass dieser eine zusätzliche Entschädigung für besonders umfangreiche und erfolgreiche Bemühungen zusteht, zeigt klar, dass das Wohl des Betroffenen nicht gefährdet war und daher auch keine Grundlage für eine pflegschaftsgerichtliche Weisung durch das Pflegschaftsgericht vorgelegen ist. Die Tätigkeit der Bf ist daher als privatwirtschaftlich zu werten und ist damit auch die Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen zwischen Sachwalter und Bf klar zu bejahen. Auch das Argument der Bf, dass die Tätigkeit des Sachwalters mit der Tätigkeit eines Tierarztes als Fleischuntersuchungsorgan zu vergleichen sei, ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zielführend. Zwar ist es korrekt, dass ein Tierarzt in Ausübung der oben angeführten Tätigkeit als Funktionär tätig wird, jedoch ergibt sich die Funktionärs- bzw. Organstellung ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 4 Fleischuntersuchungsgesetz) bzw. daraus, dass er als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig wird, welches mit einer gewissen Macht- und Entscheidungsbefugnis ausgestattet ist (siehe auch Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EstG 24 (2024), § 29 Tz 104). Ein Sachwalter ist eben kein solcher Funktionär. Auch liegt der Unterschied darin, dass im Falle einer Fleischbeschau die Entschädigungen bzw. Fleischbeschaugebühren an den Tierarzt durch die Körperschaft ausbezahlt werden. Eine Leistungsbeziehung besteht hier zwischen dem Fleischbeschauorgan und dem Landeshauptmann bzw. den Gemeinden (VwGH 27.06.2000, 2000/14/0010). Die von der Gebietskörperschaft festgesetzte Gebühr ist kein Entgelt für eine Leistung eines Unternehmers (VwGH 23.01.2020, Ro 2020/15/0001). Einkommensteuerrechtlich handelt es sich in dem Fall um Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und hält das Gesetz hierfür auch ausdrücklich fest, dass diese nach § 2 Abs 5 Z 1 UStG 1994 nicht umsatzsteuerbar sind. Im Falle des Sachwalters erfolgt die Leistung der Entschädigung aber aus dem Vermögen des Besachwalteten, lediglich die Bemessung erfolgt durch das Gericht. Ein Leistungsaustausch findet hier zwischen Sachwalter und besachwalteter Person statt. Auch einkommensteuerrechtlich handelt es sich dabei nicht um Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 sondern um Einnahmen nach § 22 EStG 1988. Eine Anwendbarkeit des § 2 Abs 5 Z 1 UStG 1994 ist daher aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben. Im Schreiben vom 22.05.2025 wird von der Bf noch vorgebracht, dass erst ab 01.07.2018 mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz die Entschädigung des Erwachsenenvertreters einschließlich Umsatzsteuer neu geregelt wurde. Dazu hält das Gericht fest, dass es zwar korrekt ist, dass nunmehr in der neuen Fassung des § 276 ABGB ausdrücklich festgehalten wird, dass die Entschädigung dem Erwachsenenvertreter "zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer" gebührt, jedoch handelt es sich hier vielmehr um eine zivilrechtliche Klarstellung des Gesetzgebers. So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz folgendes ausgeführt: "Bislang verneint die Rechtsprechung einen Zuspruch der Umsatzsteuer bei der Entschädigung. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die im geltenden § 276 Abs. 1 ABGB normierten Prozentsätze Obergrenzen im Sinn von Belastungshöchstgrenzen darstellen, die nicht durch die zusätzliche Verrechnung einer Umsatzsteuer überschritten werden dürfen. ...Künftig soll die Entschädigung ausdrücklich zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer gebühren. Freilich gilt dies nur dann, wenn im Einzelfall überhaupt Umsatzsteuer zu entrichten ist. Ob Umsatzsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach den jeweiligen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen." (vgl. 1461 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen) Durch diese Gesetzesänderung wird somit keinerlei Aussage über die Steuerbarkeit oder Steuerpflicht der Entschädigung an sich getroffen; für die Beurteilung hierüber wird auf das Umsatzsteuergesetz verwiesen. Vielmehr wird damit lediglich auf zivilrechtlicher Ebene klargestellt, dass, im Falle einer Umsatzsteuerpflicht, diese jedenfalls auch zusätzlich gebührt und auszuzahlen ist und nicht, wie nach bis dahin geltender Rechtslage gängige Praxis, die Entschädigung als Bruttoentgelt zu sehen ist und die Umsatzsteuer von diesem herauszurechnen ist. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und sind die streitgegenständlichen Entschädigungszahlungen in der Höhe von 25.960,22 € brutto (somit 21.633,52 € netto), welche der Bf aufgrund ihrer Sachwaltertätigkeit ausgezahlt wurden, als umsatzsteuerbar und -pflichtig zu behandeln. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist hier nicht zuzulassen, da sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht von Sachwalterentschädigungszahlungen auseinandergesetzt hat. Da gegenständliches Erkenntnis nicht von der gängigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, ist keine ordentliche Revision zuzulassen. Graz, am 23. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102845/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102845.2015
Stammnummer
148313
Gültig
23.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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