Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100343/2025
WiEReG - Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100343/2025vom 11.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV Bf***, ***Adresse stV Bf***, über die Beschwerde vom 28.6.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3.6.2024 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO in Höhe von 4.000,00 Euro zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit 2.000,00 Euro festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit als "Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom 15.2.2024 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), eine österreichische GmbH, auf, die Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 8.4.2024 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 9.4.2024 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die Bf auf, die Meldung bis spätestens 31.5.2024 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 3.6.2024 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 28.6.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Im Mai 2023 sei der damalige Einzelgeschäftsführer der Bf abberufen und seines Amtes enthoben worden, das Dienstverhältnis sei in Form einer fristlosen Entlassung beendet worden. Zur Sicherstellung der Geschäftsführung der Bf hätten sich die Gesellschafter selbst bzw diesen nahestehende Personen kurzfristig bereit erklärt, die Geschäftsführungsfunktion zu übernehmen. ***A*** und ***B*** seien zu Geschäftsführern bestellt worden, wobei die Vertretung seit 9.5.2023 erfolge. Die Übernahme der Geschäftsführung habe in dieser Phase eine Art Notmaßnahme dargestellt. Eine geregelte Übergabe der Geschäftsführung sei nicht möglich gewesen. Die neue Geschäftsführung sei auf die vorgefundenen Dokumente und die vorhandene Dokumentation angewiesen gewesen. Sie habe sukzessive die betrieblichen Abläufe und Strukturen, die Organisation, die Verwaltung und die Zuständigkeiten der Mitarbeiter analysiert. Sie sei mit der Aufarbeitung der Vergangenheit und der Schaffung effizienter und durchgängiger Strukturen beschäftigt gewesen. Es bestünden nach wie vor Teilbereiche, die eine eingehende Analyse und Überarbeitung erforderten.
Der Geschäftsführung der Bf seien bei der Durchsicht der vorgefundenen Dokumente bzw der vorhandenen Dokumentation keinerlei Informationen betreffend Online-Zugänge (Benutzerkennungen, Passwörter etc) zur Kenntnis gelangt. Bis dato seien sämtliche Schriftstücke, auch von Seiten der Finanzverwaltung, ausschließlich und ausnahmslos mittels Briefpost auf dem Postweg zugestellt worden. Wie sich im Zuge der Recherche herausgestellt habe, sei für die Bf im Unternehmensserviceportal in der Vergangenheit keine empfangsberechtigte Person namhaft gemacht worden. Daher habe die Geschäftsführung der Bf von den verfahrensgegenständlichen Schriftstücken (Erinnerungsschreiben vom 15.2.2024, Zwangsstrafenbescheid vom 9.4.2024 und Zwangsstrafenbescheid vom 3.6.2024) keinerlei Kenntnis gehabt.
Erst aufgrund der Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens habe die Geschäftsführung der Bf von einer vermeintlichen Meldepflichtverletzung Kenntnis erlangt. Es sei sodann unverzüglich ein Zugang zum Unternehmensserviceportal beantragt worden. Dieser Zugang sei am 18.6.2024 um 16:37:03 Uhr möglich gewesen. Der Geschäftsführer ***A*** habe in der Folge unverzüglich die am 15.2.2024, 9.4.2024 und 3.6.2024 im elektronischen Postfach "Mein Postkorb" zugestellten Dokumente abgeholt. Am 18.6.2024 sei überdies eine mit 10.6.2024 datierte Mahnung betreffend den Betrag von 1.000,00 Euro aus der ersten Zwangsstrafe eingelangt, und zwar nicht wie die zuvor genannten Schriftstücke auf elektronischem Weg, sondern auf dem Postweg. Eine einheitliche Vorgehensweise wäre hier wünschenswert.
Es sei zu keinem Zeitpunkt die Intention oder das Bestreben gewesen, Meldepflichten zu verletzen. Dass die Bf ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur fristgerechten, vollständigen sowie vollumfänglichen Meldung und Entrichtung von Steuern in der Vergangenheit stets zur Gänze nachgekommen sei, sei auch aus dem Buchungsverlauf am Abgabenkonto zur Steuernummer ***Steuernummer Bf 1*** ersichtlich. Auch die gegenständliche WiEReG-Meldung sei unverzüglich nach Kenntnis übermittelt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.2.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Bf nehme seit 17.5.2019 am Verfahren FinanzOnline teil. Im Jahr 2024 sei keine WiEReG-Meldung abgegeben worden, weshalb es zum Zwangsstrafenverfahren gekommen sei. Mit Erinnerung vom 15.2.2024 (FinanzOnline-Databox) habe das Finanzamt die Bf aufgefordert, die WiEReG-Meldung bis spätestens 8.4.2024 nachzuholen. Mit Bescheid vom 9.4.2024 (FinanzOnline-Databox) habe das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Weiters habe das Finanzamt die Bf aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis spätestens 31.5.2024 nachzuholen. Mit Bescheid vom 3.6.2024 (FinanzOnline-Databox) habe das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro festgesetzt.
Diese Dokumente seien deshalb unmittelbar an die Bf zugestellt worden, weil für die ***stV Bf alt*** eine Zustellvollmacht ab dem 29.4.2015 nicht mehr vorgelegen sei und für die ***stV Bf*** eine Zustellvollmacht erst ab dem 31.7.2024 bestanden habe. Die Zustellung in die FinanzOnline-Databox sei deshalb erfolgt, weil die Bf seit 17.5.2019 an FinanzOnline teilnehme und sie auf Basis der erzielten Umsätze der Teilnahme an der elektronischen Zustellung nicht widersprechen könne. Der Umstand, dass die in FinanzOnline angebotene Möglichkeit, per E-Mail über FinanzOnline-Databox-Eingänge informiert zu werden, nicht in Anspruch genommen worden sei, habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung.
Bei dem in der Beschwerde angesprochenen Zugang über das Unternehmensserviceportal handle es sich um ein dort installiertes Anzeigemodul. Die Zustellung von Finanzamtsdokumenten erfolge dennoch in FinanzOnline, im Unternehmensserviceportal werde lediglich zusätzlich darauf hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund gälten die erste Erinnerung mit 15.2.2024, der erste Zwangsstrafenbescheid (zweite Erinnerung) mit 9.4.2024 sowie der hier angefochtene zweite Zwangsstrafenbescheid mit 3.6.2024 als zugestellt. Der Zwangsstrafenfestsetzung liege daher ein ordnungsgemäßes Verfahren zugrunde.
Mit Schreiben vom 24.2.2025 beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin wurde in Ergänzung zu den Beschwerdeausführungen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Die Bf habe zur Vergabe einer neuen Steuernummer ausschließlich für Zwecke des WiEReG (Erinnerungsschreiben, Zwangsstrafenbescheide) weder ein Informationsschreiben noch einen Bescheid erhalten. Eine Information über die Auflage einer Steuernummer sei im "normalen" Abgabenverfahren sehr wohl vorgesehen. Durch die nicht erfolgte Bekanntgabe habe weder die Bf Kenntnis von einer weiteren Steuernummer gehabt (neben jener für die Abfuhr laufender Steuern und Abgaben, wie Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Lohnabgaben) noch sei es dem steuerlichen Vertreter der Bf möglich gewesen, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. Es sei daher nicht möglich gewesen, entweder auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten oder eine E-Mail-Adresse für Zwecke der Verständigung im Falle der Hinterlegung eines Schriftstückes namhaft zu machen.
Was die Zustellung von Schriftstücken anbelange, so sei sowohl für den gegenständlichen Fall als auch ganz allgemein anzumerken, dass die Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei der Wahl der Art der Zustellung (elektronisch oder am Postweg) offensichtlich willkürlich sei.
Hinzuweisen sei überdies auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, in welchem wie folgt ausgeführt werde: "Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall der Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist."
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 15.5.2025 bezog es zum Vorbringen im Vorlageantrag wie folgt Stellung:
Eine gesonderte Steuernummer sei bei der Festsetzung von Zwangsstrafen deshalb erforderlich, weil Zwangsstrafen gemäß § 16 Abs 2 WiEReG als Abgaben iSd § 213 Abs 2 BAO gälten und somit auf ein gesondertes Steuerkonto zu buchen seien. Auf die Rechtmäßigkeit der Zustellung habe dies keinen Einfluss.
Auf Basis welcher Grundlagen die Zustellungen erfolgt seien, sei bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt worden.
Anders als in dem im Vorlageantrag zitierten Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, sei im hier gegenständlichen Fall vor dem Zwangsstrafenverfahren noch keine WiEReG-Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgt.
Mit E-Mail vom 16.5.2025 teilte die WiEReG-Registerbehörde dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung eines Auskunftsersuchens mit, dass betreffend die Bf alle bisherigen Meldungen gemäß § 5 WiEReG von einem berufsmäßigen Parteienvertreter, nämlich der ***stV Bf*** vorgenommen worden seien.
Mit Ergänzungsersuchen vom 26.5.2025 forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt auf, mitzuteilen, ob auch in Zusammenhang mit den vorangegangenen Meldungen gemäß § 5 WiEReG Zwangsstrafenverfahren gegenüber der Bf durchgeführt worden seien. Weiters ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt im Hinblick auf das bisherige steuerliche Verhalten der Bf um Mitteilung, ob in den letzten Jahren Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge oder Zwangsstrafen verhängt worden seien.
Mit Antwortschreiben vom 27.5.2025 ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die entsprechenden Informationen zukommen.
Am 4.6.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt. Das darüber aufgenommene Protokoll lautet auszugsweise wie folgt:
"Der Richter weist darauf hin, dass laut den im Antwortschreiben des Finanzamtes vom 27.5.2025 (OZ 20) enthaltenen Screenshots aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) die abgabenrechtlichen Bescheide (Feststellungsbescheide Gruppenträger, Körperschaftsteuerbescheide Gruppe, Umsatzsteuerbescheide) der Jahre 2020, 2021 und 2022 allesamt in die FinanzOnline-Databox der Bf zugestellt wurden.
Der Vertreter der Bf führt dazu aus: Es ist schon richtig, dass die Bf einen FinanzOnline-Zugang samt Databox-Zustellung hatte. Allerdings kam es im Jahr 2023 im Zuge des Geschäftsführerwechsels zu vielschichtigen internen Problemen, sodass eine geordnete Übergabe der Zugangskennungen von der alten Geschäftsführung auf die neue Geschäftsführung nicht möglich war. Ab dem Erinnerungsschreiben vom 15.2.2024 gab es eine neue Steuernummer für Zwecke des WiEReG, hinsichtlich derer eine ausdrückliche Verständigung seitens des Finanzamtes meines Wissens nach nicht erfolgte.
Der Finanzamtsvertreter merkt dazu an: Ich möchte in diesem Zusammenhang auf § 16 Abs 2 WiEReG verweisen. Die Verbuchung von Zwangsstrafen ist ein Anwendungsfall des § 213 Abs 2 BAO, hierfür bedarf es einer eigenen Steuernummer.
Der Richter stellt dem Vertreter der Bf folgende Frage: Den aktenkundigen Unterlagen zufolge wurden das Erinnerungsschreiben am 15.2.2024, der erste Zwangsstrafenbescheid am 9.4.2024 und der (hier angefochtene) zweite Zwangsstrafenbescheid am 3.6.2024 in die FinanzOnline-Databox der Bf zugestellt. Sind Ihre Ausführungen auf Seite 3 der Beschwerde vom 28.6.2024 dahingehend zu verstehen, dass das Erinnerungsschreiben, der erste Zwangsstrafenbescheid und der (hier angefochtene) zweite Zwangsstrafenbescheid vom Geschäftsführer der Bf am 18.6.2024 in "Mein Postkorb" im Unternehmensserviceportal, wo in der FinanzOnline-Databox eingelangte Dokumente zur Information angezeigt werden, erstmals abgerufen (gelesen) wurden?
Der Vertreter der Bf führt dazu wie folgt aus: Ja, das kann ich bestätigen.
Der Finanzamtsvertreter hat dazu keine weiteren Anmerkungen.
Der Vertreter der Bf verweist in Wiederholung der Ausführungen im Vorlageantrag auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, und führt dazu aus, dass dann, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter in der Vergangenheit eine Meldung gemäß WiEReG vorgenommen hat, Erinnerungsschreiben und Zwangsstrafenbescheide betreffend eine Folgemeldung an eben diesen berufsmäßigen Parteienvertreter zuzustellen sind.
Der Finanzamtsvertreter merkt dazu an: Ich möchte auf dasselbe Erkenntnis des VwGH verweisen. Diesem Erkenntnis des VwGH liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt deswegen nicht vergleichbar ist, weil im VwGH-Fall im Jahr 2011 gegenüber der Behörde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden ist, was im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der Fall ist. In der ersten Jahreshälfte 2024, in der das hier gegenständliche Zwangsstrafenverfahren durchgeführt wurde, war gegenüber dem Finanzamt kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden bzw hinterlegt. Laut Grunddatenverwaltung wurde eine Zustellvollmacht der ***stV Bf*** erst am 31.7.2024 hinterlegt.
Der Vertreter der Bf bestätigt die elektronische Hinterlegung der Zustellvollmacht via FinanzOnline beim Finanzamt mit 31.7.2024.
Der Finanzamtsvertreter führt zur Ermessensübung betreffend die Zwangsstrafenfestsetzung wie folgt aus: Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass zwischen dem Geschäftsführerwechsel im Mai 2023 und der Einleitung des hier gegenständlichen Zwangsstrafenverfahrens rund 9 Monate verstrichen sind. Es ist auffallend sorglos, dass man sich als neuer Geschäftsführer in dieser langen Zeitspanne nicht über die sich aus dem WiEReG ergebenden Pflichten informiert. Weiters verweise ich auf die Entscheidung des BFG vom 30.4.2025, RV/3100009/2025, in welcher das BFG die Zwangsstrafe von 4.000 Euro auf 3.000 Euro herabsetzte mit der Begründung, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dortigen Rechtsträgers gering war. Aufgrund der hohen Umsätze und Einkünfte der Bf (rund 2.000.000,00 Euro Umsätze, rund 400.000,00 Euro Einkünfte) ist dies gegenständlich nicht der Fall.
Der Vertreter der Bf entgegnet: Der Vorwurf auffallender Sorglosigkeit ist in keinster Weise nachvollziehbar. Die Bf befand sich zum Zeitpunkt des Geschäftsführerwechsels in einer besorgniserregenden organisatorischen Struktur. Die neuen Geschäftsführer waren damit beschäftigt, sämtliche betrieblichen Abläufe neu zu organisieren."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um eine österreichische GmbH. Gesellschafter der Bf sind seit September 2021 zu jeweils 50% ***B*** und die ***X Privatstiftung***. Mit der Geschäftsführungsfunktion sind seit Mai 2023 ***B*** und ***A*** befasst.
Die Bf ist beim Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***Steuernummer Bf 1*** steuerlich erfasst. Für Zwecke des hier gegenständlichen Zwangsstrafenverfahrens wurde eine gesonderte Steuernummer (***Steuernummer Bf 2***) vergeben.
Die Bf ist seit 17.5.2019 Teilnehmerin von FinanzOnline samt Teilnahme an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline.
Am 18.5.2018, 21.4.2021, 9.12.2021 und 17.1.2023 wurden für die Bf Meldungen gemäß § 5 WiEReG erstattet. Diese Meldungen wurden nicht von der Bf selbst, sondern von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (***stV Bf***) vorgenommen.
Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom 15.2.2024 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 8.4.2024 aufgefordert. Dieses Erinnerungsschreiben langte am 15.2.2024 um 20:01 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.
Mit Bescheid vom 9.4.2024 setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die Bf auf, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 31.5.2024 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an. Dieser Bescheid langte am 9.4.2024 um 15:09 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3.6.2024 setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest. Dieser Bescheid langte am 3.6.2024 um 07:22 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.
Am 18.6.2024 wurden das Erinnerungsschreiben vom 15.2.2024, der erste Zwangsstrafenbescheid vom 9.4.2024 und der hier angefochtene zweite Zwangsstrafenbescheid vom 3.6.2024 vom Geschäftsführer der Bf, ***A***, in "Mein Postkorb" im Unternehmensserviceportal, wo in der FinanzOnline-Databox eingelangte Dokumente zur Information angezeigt werden, erstmals abgerufen (gelesen).
Am 19.6.2024 wurde sodann die Meldung gemäß § 5 WiEReG nachgeholt.
In der ersten Jahreshälfte 2024, in der das gegenständliche Zwangsstrafenverfahren durchgeführt wurde, und auch in den Jahren davor war beim Finanzamt eine Zustellungsvollmacht nicht hinterlegt bzw wurde gegenüber dem Finanzamt ein Zustellungsbevollmächtigter weder in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs 1 BAO noch für Angelegenheiten des WiEReG bekanntgegeben bzw namhaft gemacht.
Die vorangegangenen Meldungen gemäß § 5 WiEReG vom 18.5.2018, 21.4.2021, 9.12.2021 und 17.1.2023 (siehe bereits oben) wurden allesamt ohne vorherige Festsetzung einer Zwangsstrafe vorgenommen. Der Meldung vom 17.1.2023 ging ein behördliches Erinnerungsschreiben voraus. Auf dieses mit 11.1.2023 datierte Erinnerungsschreiben, das am 11.1.2023 um 20:05 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am 17.1.2023 um 11:20 Uhr abgerufen (gelesen) wurde, reagierte die Bf umgehend, indem noch am Tag des Abrufens (Lesens) des Erinnerungsschreibens in der FinanzOnline-Databox der Bf die Meldung vorgenommen wurde.
Was das bisherige Verhalten der Bf im Hinblick auf die Wahrnehmung von steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten anbelangt, so wurden ihr gegenüber seit 1.1.2014 weder Verspätungszuschläge iSd § 135 BAO noch Zwangsstrafen iSd § 111 BAO verhängt. Von den seit 1.1.2014 verhängten acht Säumniszuschlägen sind sechs im Nachhinein wieder weggefallen (laut Abgabenkonto Abänderung jeweils auf 0,00 Euro).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Bf (Kreis der Gesellschafter und Geschäftsführer) beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches (OZ 24). Anderslautendes ist weder dem Beschwerdevorbringen noch den behördlichen Ausführungen zu entnehmen.
Dass die Bf beim Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***Steuernummer Bf 1*** steuerlich erfasst ist, ist den in der Grunddatenverwaltung des Finanzamtes hinterlegten Daten zu entnehmen (OZ 26).
Die Feststellung, dass die Bf seit 17.5.2019 Teilnehmerin von FinanzOnline ist, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (OZ 5). Diesen Ausführungen, denen Vorhaltscharakter zukommt (zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung vgl etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0121; VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097), ist der steuerliche Vertreter der Bf nicht entgegengetreten. In der am 4.6.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab er überdies zu Protokoll, es sei richtig, dass die Bf "einen FinanzOnline-Zugang samt Databox-Zustellung" gehabt habe (OZ 21). Das Bundesfinanzgericht nimmt es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass die Bf seit 17.5.2019 Teilnehmerin von FinanzOnline ist (samt Teilnahme an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline).
Die Feststellung, dass für die Bf Meldungen gemäß § 5 WiEReG am 18.5.2018, 21.4.2021, 9.12.2021, 17.1.2023 und 19.6.2024 vorgenommen wurden, gründet sich auf den vom Bundesfinanzgericht eingeholten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (OZ 11). Dass diese Meldungen allesamt von einem berufsmäßigen Parteienvertreter, nämlich der ***stV Bf*** erstattet wurden, ergibt sich aus einer vom Bundesfinanzgericht eingeholten Auskunft der WiEReG-Registerbehörde (OZ 13).
Die Feststellung, dass das mit 15.2.2024 datierte Erinnerungsschreiben am 15.2.2024 um 20:01 Uhr, der mit 9.4.2024 datierte erste Zwangsstrafenbescheid am 9.4.2024 um 15:09 Uhr und der hier angefochtene, mit 3.6.2024 datierte zweite Zwangsstrafenbescheid am 3.6.2024 um 07:22 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangten, beruht einerseits auf dem im Schreiben des Finanzamtes vom 27.5.2025 (OZ 20) enthaltenen Screenshot des FinanzOnline-Databox-Protokolls und andererseits auf den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (OZ 5). Der steuerliche Vertreter der Bf ist dem nicht entgegengetreten.
Die Feststellung, dass in der ersten Jahreshälfte 2024, in der das hier gegenständliche Zwangsstrafenverfahren durchgeführt wurde, und in den Jahren davor eine Zustellungsvollmacht beim Finanzamt nicht hinterlegt war bzw ein Zustellungsbevollmächtigter gegenüber dem Finanzamt nicht bekanntgegeben bzw namhaft gemacht wurde, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (OZ 5). Diesen Ausführungen ist der steuerliche Vertreter der Bf nicht entgegengetreten. In der am 4.6.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der Finanzamtsvertreter - in Wiederholung der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - zu Protokoll, laut Grunddatenverwaltung sei eine Zustellungsvollmacht der ***stV Bf*** am 31.7.2024 (somit erst nach dem hier gegenständlichen Zwangsstrafenverfahren) beim Finanzamt hinterlegt worden. Dies wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf ausdrücklich bestätigt (OZ 21).
Dass in Zusammenhang mit den vorangegangenen Meldungen gemäß § 5 WiEReG keine Zwangsstrafen gegenüber der Bf verhängt wurden und nur in einem einzigen Fall (Meldung vom 17.1.2023) ein Erinnerungsschreiben erforderlich war, um die Bf zur Durchführung der Meldung zu bewegen, ergibt sich aus dem - vom steuerlichen Vertreter der Bf unbeanstandet gebliebenen - Schreiben des Finanzamts vom 27.5.2025 (OZ 20). Dem in diesem Schreiben enthaltenen Screenshot des FinanzOnline-Databox-Protokolls ist zu entnehmen, dass dieses Erinnerungsschreiben am 11.1.2023 um 20:05 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am 17.1.2023 um 11:20 Uhr abgerufen (gelesen) wurde. In der am 4.6.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung legte der Finanzamtsvertreter überdies eine Kopie dieses mit 11.1.2023 datierten Erinnerungsschreibens vor (OZ 22).
Die Feststellungen betreffend das bisherige Verhalten der Bf im Hinblick auf die Wahrnehmung von steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsstrafen) beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Finanzamts im Schreiben vom 27.5.2025 (OZ 20). Anderslautendes wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe):
Zur Meldepflichtverletzung:
Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger - dazu zählt auch eine GmbH iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG - die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Der Bestimmung des § 6 Abs 2 WiEReG zufolge ist eine GmbH iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Gesellschafter der Bf sind seit September 2021 zu jeweils 50% ***B*** und die ***X Privatstiftung***. Da somit nicht alle Gesellschafter der Bf natürliche Personen sind, ist der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 2 WiEReG nicht erfüllt.
Ausgehend von der am 17.1.2023 erfolgten Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung bis spätestens 17.1.2024 und daran anknüpfend die jährliche Änderungs- oder Bestätigungsmeldung bis spätestens 14.2.2024 vorzunehmen gehabt, was jedoch nicht geschehen ist. Es liegt daher eine Verletzung der Meldeverpflichtung vor.
Zur (fehlenden) Zustellungsbevollmächtigung:
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 16 Abs 3 WiEReG in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 97/2023, der gemäß § 19 Abs 9 Z 1 WiEReG mit 1.8.2023 in Kraft trat, ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an einen dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.
In der ersten Jahreshälfte 2024, in der das gegenständliche Zwangsstrafenverfahren durchgeführt wurde, und auch in den Jahren davor war beim Finanzamt eine Zustellungsvollmacht nicht hinterlegt bzw wurde gegenüber dem Finanzamt ein Zustellungsbevollmächtigter weder in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs 1 BAO noch für Angelegenheiten des WiEReG bekanntgegeben bzw namhaft gemacht.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt das Erinnerungsschreiben vom 15.2.2024, den ersten Zwangsstrafenbescheid vom 9.4.2024 und den hier angefochtenen zweiten Zwangsstrafenbescheid vom 3.6.2024 direkt der Bf zustellte.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, ins Treffen geführt, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
"Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist. Dass die Registerbehörde (Bundesminister für Finanzen) nicht mit jener Behörde übereinstimmt, die für die Festsetzung von Zwangsstrafen zuständig ist (Finanzamt Österreich; vor dem Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019: jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zuständig wäre), kann daran nichts ändern, da die vom Finanzamt festzusetzende Zwangsstrafe eben gerade dazu dienen soll, die Meldung an die Registerbehörde vorzunehmen. Demnach besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung von Zwangsstrafen (im Sinne eines Nebenanspruches), dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist."
Dazu ist zu bemerken, dass dieses Erkenntnis des VwGH für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist, weil es zu einem Zeitpunkt erging, zu dem der oben zitierte § 16 Abs 3 WiEReG in der Fassung BGBl I 97/2023 noch nicht in Geltung stand. Der Gesetzgeber hat mit § 16 Abs 3 WiEReG in der Fassung BGBl I 97/2023 eine Bestimmung geschaffen, die abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen von einer Zustellungsbevollmächtigung im WiEReG-Zwangsstrafenverfahren auszugehen ist. Dabei ist ausdrücklich von einem dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe "bekanntgegebenen" bzw "namhaft gemachten" Zustellungsbevollmächtigten die Rede. Alleine der Umstand, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter in der Vergangenheit eine Meldung gemäß § 5 WiEReG an die WiEReG-Registerbehörde erstattete, reicht nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 16 Abs 3 WiEReG in der Fassung BGBl I 97/2023 nicht aus, um in einem Zwangsstrafenverfahren betreffend eine Folgemeldung gemäß § 5 WiEReG als Zustellungsbevollmächtigter zu gelten.
Zur Zustellung in die FinanzOnline-Databox der Bf:
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs 2 FOnV 2006 in der Fassung vor BGBl II 325/2025 hat jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
Gemäß § 5b Abs 3 FOnV 2006 haben Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall ist die Bf seit 17.5.2019 Teilnehmerin von FinanzOnline samt Teilnahme an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4, mwN).
Das mit 15.2.2024 datierte Erinnerungsschreiben langte am 15.2.2024 um 20:01 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein und gilt daher als in diesem Zeitpunkt zugestellt.
Der mit 9.4.2024 datierte erste Zwangsstrafenbescheid langte am 9.4.2024 um 15:09 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein und gilt daher als in diesem Zeitpunkt zugestellt.
Der hier angefochtene, mit 3.6.2024 datierte zweite Zwangsstrafenbescheid langte am 3.6.2024 um 07:22 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein und gilt daher als in diesem Zeitpunkt zugestellt.
Der Umstand, dass die angeführten behördlichen Dokumente dem Geschäftsführer der Bf erst am 18.6.2024 zur Kenntnis gelangt sind, ändert nach dem oben Gesagten nichts an den genannten Zustellungszeitpunkten.
Wenn seitens des steuerlichen Vertreters der Bf im Vorlageantrag ins Treffen geführt wird, das Finanzamt habe für Zwecke des hier gegenständlichen Zwangsstrafenverfahrens eine eigene Steuernummer verwendet, von deren Vergabe die Bf nicht verständigt worden sei, so ist hierzu zu bemerken, dass die Verwendung dieser Steuernummer (***Steuernummer Bf 2***), die auf der Grundlage des § 16 Abs 2 WiEReG iVm § 213 Abs 2 BAO für Zwecke der gesonderten Verbuchung vergeben wurde, keine Auswirkungen auf den FinanzOnline-Zugang der Bf hatte.
Der Vollständigkeit halber wird überdies darauf hingewiesen, dass der vom steuerlichen Vertreter der Bf in der am 4.6.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Umstand, aufgrund interner Probleme in Zusammenhang mit dem Geschäftsführerwechsel im Jahr 2023 sei eine geordnete Übergabe der FinanzOnline-Zugangskennungen nicht möglich gewesen, für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgebend ist (so auch - sinngemäß - VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Zur Ermessensübung dem Grunde und der Höhe nach:
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl - zur Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG - VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung gemäß § 5 WiEReG (vgl VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011).
Im vorliegenden Fall war die Bf mit der Meldung gemäß § 5 WiEReG mehrere Monate lang säumig. Sie wurde erst tätig, nachdem die gegenständlichen Zwangsstrafenbescheide erlassen worden waren und der Geschäftsführer der Bf davon Kenntnis erlangt hatte. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das WiEReG in dessen § 16 die Verhängung einer Zwangsstrafe als Mittel zur Durchsetzung der Meldeverpflichtung ausdrücklich vorsieht, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. […] Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." In § 7 WiEReG ist als mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgter Zweck ua die "Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung" genannt. Welch große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa BFG 24.3.2023, RV/2100579/2022; BFG 4.5.2023, RV/2100197/2023). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Erzwingung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen (siehe etwa auch BFG 21.3.2024, RV/2100131/2024).
Wenn in der Beschwerde als Rechtfertigung für die nicht rechtzeitig vorgenommene Meldung gemäß § 5 WiEReG ins Treffen geführt wird, dass es zu einem Wechsel auf Geschäftsführerebene gekommen sei und die neuen Geschäftsführer sich erst einen Überblick über die Lage des Unternehmens der Bf verschaffen hätten müssen, so ist darin schon deswegen kein mildernder Umstand im Rahmen der Ermessensübung zu erblicken, weil der Geschäftsführerwechsel und das gegenständliche Zwangsstrafenverfahren nicht etwa zeitlich parallel verliefen, sondern der Geschäftsführerwechsel rund neun Monate vor der Einleitung des gegenständlichen Zwangsstrafenverfahrens erfolgte.
Mildernd zu berücksichtigen ist dagegen der Umstand, dass die früheren Meldungen gemäß § 5 WiEReG vom 18.5.2018, 21.4.2021, 9.12.2021 und 17.1.2023 allesamt ohne vorherige Festsetzung einer Zwangsstrafe erfolgten. Zwar ging der Meldung gemäß § 5 WiEReG vom 17.1.2023 ein behördliches Erinnerungsschreiben voraus. Auf dieses mit 11.1.2023 datierte Erinnerungsschreiben, das am 11.1.2023 in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am 17.1.2023 abgerufen (gelesen) wurde, reagierte die Bf jedoch umgehend, indem noch am Tag des Abrufens (Lesens) des Erinnerungsschreibens in der FinanzOnline-Databox der Bf die Meldung gemäß § 5 WiEReG vorgenommen wurde.
Zugute zu halten ist der Bf in diesem Zusammenhang (zumindest am Rande) auch, dass sie ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten bislang zum allergrößten Teil nachgekommen ist. So wurden ihr gegenüber seit 1.1.2014 weder Verspätungszuschläge iSd § 135 BAO noch Zwangsstrafen iSd § 111 BAO verhängt. Von den seit 1.1.2014 verhängten acht Säumniszuschlägen sind sechs im Nachhinein wieder weggefallen (laut Abgabenkonto Abänderung jeweils auf 0,00 Euro).
Berücksichtigungswert erscheint überdies der Umstand, dass der Bf bzw deren Geschäftsführern das am 15.2.2024 wirksam zugestellte Erinnerungsschreiben sowie der am 9.4.2024 wirksam zugestellte erste Zwangsstrafenbescheid zum Zeitpunkt des Ergehens des hier angefochtenen Zwangsstrafenbescheides vom 3.6.2024 tatsächlich noch nicht bekannt waren (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023) und die Meldung gemäß § 5 WiEReG unmittelbar nach Kenntnisnahme von diesen behördlichen Schriftstücken nachgeholt wurde.
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs 3 BAO den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Indem das Finanzamt im vorliegenden Fall für die zu erzwingende Leistung (Meldung nach der jährlichen Überprüfung gemäß § 5 WiEReG) die erste Zwangsstrafe mit 1.000,00 Euro und die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe mit 4.000,00 Euro festgesetzt hat, hat es den gesetzlichen Rahmen von 5.000,00 Euro (§ 111 Abs 3 BAO) voll ausgeschöpft. Dies erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes überzogen.
Nach Abwägung aller oben angeführten Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro auf 2.000,00 Euro herabgesetzt wird. In Zusammenschau mit der ersten Zwangsstrafe wird damit der gesetzlich normierte Höchstbetrag von 5.000,00 Euro im Ausmaß von 60% (erste Zwangsstrafe: 1.000,00 Euro; zweite [herabgesetzte] Zwangsstrafe: 2.000,00 Euro; in Summe somit 3.000,00 Euro) ausgeschöpft, was - auch unter Berücksichtigung der vom Finanzamtsvertreter in der am 4.6.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf - angemessen erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 11. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 7 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 19 Abs. 9 Z 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100343/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100343.2025
- Stammnummer
- 148309
- Gültig
- 11.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF