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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100625/2022

1. Errichtung einer Luxus-Segelyacht durch die Gesellschaft für ihren Alleingesellschafter 2. Keine Vorsteuern für die Errichtung einer Luxussegelyacht für den Gesellschafter 3. Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist ein Vorteil an einen Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100625/2022vom 04.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn es sich bei einem Luxuswirtschaftsgut für den Alleingesellschafter um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 darstellen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ABG Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs GmbH, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 10. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Jänner 2021 betreffend - Umsatzsteuer 2016 und 2017 sowie - Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheide 2016 und 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. a. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. b. Der Beschwerde gegen die Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheide 2016 und 2017 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 15.01.2015 habe ***Name Gesellschafter***, geboren am ***Datum***, wohnhaft in ***Drittstaat 1*** (in der Folge auch als "Käufer", "Gesellschafter", "Alleingesellschafter" oder "100%-Gesellschafter" bezeichnet) mit der ***Name Gesellschaft 1*** mit Sitz in ***EU-Staat 1*** (in der Folge auch als "Verkäuferin" bezeichnet) einen Kaufvertrag über eine Segelyacht "***Bezeichnung Yacht***" abgeschlossen. Nach Punkt 2.2. des Kaufvertrages habe sich der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis an die Verkäuferin in den unter diesem Punkt angeführten Teilbeträgen ("nach Baufortschritt") zu bezahlen. Am 26.01.2016 sei die ***S Ltd*** (in der Folge auch als "S" bezeichnet) mit Sitz auf den ***Teil Drittstaat 2*** gegründet worden. 100% Eigentümer (Direktor) der S sei der Käufer. Am 25.07.2016 sei die ***Bf1*** (in der Folge auch als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) errichtet worden. Der 100%-Gesellschafter der Bf. sei der Käufer und deren Geschäftsführer ***Name Geschäftsführer***, geboren am ***Datum 2***, der Sohn des Käufers (in der Folge auch als "Sohn" bezeichnet), gewesen. Nach dem Vorbringen der Bf. wäre die Bf. mit "Vertrag" vom 24.08.2016 an die Stelle des Käufers getreten. Nach der Aktenlage weist dieser "Vertrag" keine Unterschrift der Verkäuferin auf. Zur Fertigstellung der Yacht sei diese nach ***EU-Staat 2*** verbracht worden. Die Fertigstellung der Yacht habe von der Bf. erfolgen sollen. Nach der BP seien die vom Käufer an die Firma ***Name Gesellschaft 1*** bereits bezahlten Kosten für den Bau der Yacht in Höhe von € 938.608,45 abzüglich einer Strafzahlung der Verkäuferin für die nicht zeitgerechte Fertigstellung der Yacht in Höhe von € 189.000,00 in die Buchhaltung der Bf. übernommen worden. Auf welcher Rechtsgrundlage jene Beträge, die der Käufer an die Verkäuferin bezahlt habe, in die Buchhaltung der Bf. eingebucht worden seien, konnte von Seiten der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2025 nicht angegeben werden. Diese Buchungen erfolgten aufgrund der Aufstellung im Übernahmevertrag. Lediglich eine Rückzahlung, die am 25.08.2016 in Höhe von € 36.459,09 über das Bankkonto der Bf. durchgeführt worden sei (Buchungstext "***Buchungstext 1***" und anschließend "***Buchungstext 2***"), sei tatsächlich erfolgt. Im Wareneinkauf 2016 sein Kosten für die Übernahme der unfertigen Yacht von der Käuferin von € 749.644,91 verbucht worden. Mit Schreiben vom 26.08.2016 verständigt die S die Bf. von der Vertragsübernahme durch diese Gesellschaft (S). Der Inhalt des auf Englisch verfassten Schreibens lautete ins Deutsche übersetzt wie folgt: "Wir möchten Sie darüber informieren, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 15. Januar 2015 mit seinen Ergänzungen und Änderungsaufträgen auf unser Unternehmen übertragen wurden." Unterschrieben ist dieses Schreiben für die S durch den Käufer. Ein Vertrag, auf dessen Grundlage die S in die Rechtsstellung des Käufers und gegebenenfalls in jene der Bf. eingetreten ist, konnte nicht vorgelegt werden. Dem Bundesfinanzgericht (BFG) wurde ein Mailverkehr aus dem Zeitraum September bis Dezember 2016 zwischen ***Name Anwalt*** (ein für die ***Name Gesellschaft 2*** - in der Folge auch kurz als "***Kürzel Ges. 2***" bezeichnet - tätiger und gleichzeitig von der Bf. bevollmächtigter Rechtsanwalt; Mailadresse: ***Mailadresse***), ***Name GS-GF*** (100% Gesellschafter-Geschäftsführer der "***Kürzel Ges. 2***"; Mailadresse: ***Mailadresse 1***), ***Name Vertreter Ges. 1*** (Mailadresse: ***Mailadresse 2***) sowie anderen Personen vorgelegt. In diesen Mails sei es vor allem um Verzögerungen bei den Bau verschiedener Segelyachten und um das Anliegen des Käufers, dass dieser von einer anderen Person einen Teil von dessen Boot erwerben wollte, den der Käufer für die Fertigstellung seines eigenen Bootes benötigt habe, weil er mit seiner Gattin eine Weltumsegelung habe machen wollen, gegangen. Im Mailverkehr selbst komme die Bf. nicht vor. Der Großteil des Mailverkehrs verlaufe zwischen ***Name Vertreter Ges. 1***, der ***Kürzel Ges. 2*** und dem für diese GmbH einschreitenden Rechtsanwalt (***Name Anwalt***). Aus diversesten Kontoauszügen der ***Name Bank*** aus 2016 sei als Kontoinhaber der Käufer ersichtlich. Am 08.11.2016 sei das Boot durch die S im ***Drittstaat 2*** (bei der "***Registerbehörde***") angemeldet/registriert worden. Im Übernahmeprotokoll vom 24.06.2017 scheine die Bf. als "Erbauer" und die S als "Erwerber" auf. Sämtliche auf den Kontoauszügen der Bf. aufscheinenden Eingänge (mit Ausnahme von Habenzinsen, einer Fehlbuchung wegen falschen IBANs und Refundierungen) stammten vom Käufer (=Gesellschafter der Bf.). Auf den im Akt befindlichen Internetseiten scheine als Eigner der Segelyacht der Käufer auf. Der Käufer habe in der Folge die Segelyacht der S in seiner Eigenschaft als 100% Eigentümer (Direktor) dieser Gesellschaft verwendet, ohne der S irgendein Entgelt (Miete, Charter, …) für die Verwendung der Yacht zu bezahlen. In der ***Straße PLZ und Ort*** haben folgende Gesellschaften ihren Sitz: ***Name Gesellschaft 2*** (FN ***123456x***) 100% GS-GF ***Name GS-GF*** ***Bf1*** (FN ***123456y***) 100% GS ***Name Gesellschafter***, GF ***Name Geschäftsführer*** Im Jahr 2021 fand bei der Bf. eine Außenprüfung u.a. betreffend USt, KöSt, KeSt, Kammerumlage und Zusammenfassende Meldung (ZM) für 2016 bis 2019 statt. Die Betriebsprüfung gelangte in dem BP-Bericht vom 26.01.2021 zu der Rechtsansicht, dass die Bf. nicht unternehmerisch tätig gewesen sei. Das Finanzamt erließ am 21.01.2021 die angefochtenen USt, KöSt und Haftungsbescheide 2016 und 2017. Die Bf. brachte gegen diese Bescheide am 03.02.2021 eine Beschwerde ein und beantragte die "vollinhaltliche" Aufhebung der Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.03.2021 (mitsamt gesonderter Begründung vom 18.03.2021) als unbegründet abgewiesen. Die Bf. brachte am 13.04.2021 (Poststempel) einen Vorlageantrag ein. Am 03.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.01.2024 wurde diese Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen. Mit Schreiben vom 01. April 2025 zog die Bf. die Beschwerden gegen die Körperschaft-steuerbescheide für die Jahren 2016 und 2017 zurück, weil das Finanzamt in diesen Bescheiden von den Erklärungen der Bf. nicht abgewichen sei. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10. April 2025, RV/7100684/2022, wurde die Beschwerde der Bf. vom 10. Februar 2021 gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017 als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren in Ansehung dieser Bescheide eingestellt. Am 30.06.2025 fand die seitens der beschwerdeführenden Partei beantragte mündliche Verhandlung statt und wird hinsichtlich des Verlaufes dieser Verhandlung auf die aufgenommene Niederschrift verwiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 15.01.2015 hat ***Name Gesellschafter*** mit der ***Name Gesellschaft 1*** mit Sitz in ***EU-Staat 1*** einen Kaufvertrag über den Bau einer Segelyacht "***Bezeichnung Yacht***" nach seinen Vorstellungen und für seinen eigenen privaten Gebrauch abgeschlossen. Am 26.01.2016 ist die ***S Ltd*** mit Sitz auf den ***Teil Drittstaat 2*** gegründet worden. 100% Eigentümer (Direktor) der S war der Käufer. Die Gründung der S erfolgte insbesondere deswegen, damit die Segelyacht im ***Drittstaat 2*** bei der "***Registerbehörde***" angemeldet/registriert werden konnte. Am 25.07.2016 wurde die ***Bf1*** errichtet. Der 100%-Gesellschafter der Bf. war der Käufer. Der Geschäftsführer der Bf. war der Sohn des Käufers. Bei der S und der Bf. handelt es sich um verbundene Unternehmen. Die Bf. sollte die Segelyacht für den Käufer vollenden, da es bei der Vertragsabwicklung mit der Verkäuferin/dem Bau der Yacht Verzögerungen/Probleme gegeben hatte. Nach dem "Vertrag" vom 24.08.2016 ist die Bf. in alle Rechte des Käufers eingetreten; dieser Vertrag ist von Seiten der Verkäuferin nicht unterschrieben worden. Mit Schreiben vom 26.08.2016 verständigt die S die Bf. davon, dass der S alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 15. Januar 2015 mit seinen Ergänzungen und Änderungsaufträgen übertragen wurden. Ein schriftlicher Vertrag, auf dessen Grundlage die S in die Rechtsstellung des Käufers und gegebenenfalls in jene der Bf. eingetreten ist, ist nicht errichtet/abgeschlossen worden. Obgleich alle Rechte an der Segelyacht auf die S übergegangen sind, erfolgte die Abwicklung der Zahlungen über das Konto der Bf. Die Eingänge auf dem Konto der Bf. stammen fast ausschließlich (bis auf Haben-Zinsen, einer Fehlbuchung wegen eines falschen IBANs und Refundierungen) aus Überweisungen seitens des Käufers. Am 08.11.2016 wurde das Boot durch die S im ***Drittstaat 2*** bei der "***Registerbehörde***" angemeldet/registriert. Nach dem "Vertrag" vom 24.08.2016 und dem Übernahmeprotokoll vom 24.06.2017 ist die S in alle Rechte des Käufers beziehungsweise der Bf. eingetreten und scheint die S als "Erwerber" der Segelyacht auf. In der Folge wurde die Segelyacht vom Käufer in seiner Eigenschaft als 100% Eigentümer (Direktor) dieser Gesellschaft verwendet, ohne dass der Käufer der S für die Verwendung der Yacht irgendein Entgelt (Miete, Charter, …) bezahlt hätte. Ein "Verschmelzen" der S oder/und der Bf. mit der ***Name Gesellschaft 2*** oder eine Übernahme der S oder/und der Bf. durch die ***Kürzel Ges. 2***, damit die ***Kürzel Ges. 2*** die Segelyacht unternehmerisch hätte verwenden können, ist weder durchgeführt worden, noch war eine solche "Verschmelzung" oder Übernahme geplant. Die Bf. hatte demselben Rechtsanwalt, der auch auf der Homepage der ***Kürzel Ges. 2*** als Rechtsberater aufscheint, eine umfassende Vollmacht eingeräumt. Die Durchführung anderer Projekte als den Bau der Segelyacht für den Käufer hatte die Bf. weder vorgenommen, noch war die Errichtung anderer Segelboote beabsichtigt gewesen. Die "***Bezeichnung Yacht***" war sohin das einzige Boot, das die Bf. errichtet hat. Die Planung und Errichtung dieses Bootes erfolgte für den Gesellschafter nach dessen Wünschen und hat dieser für die Benützung der Yacht in der Folge kein Entgelt entrichten müssen. Die Errichtung der "***Bezeichnung Yacht***" war der einzige Auftrag, den die Bf. übernommen hat und bestand keine Absicht, entsprechende Folgeaufträge anzunehmen oder eine nachhaltige Betätigung aufzunehmen. 2. Beweiswürdigung Dass die Segelyacht für den privaten Gebrauch des Käufers in Auftrag gegeben worden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages weder die S noch die Bf. errichtet gewesen waren sowie aus dem vorgelegten Mailverkehr, dem zu Folge der Käufer mit seiner Gattin mit dieser Yacht eine Weltumsegelung geplant hatte. Dass die S am 26.01.2016 gegründet worden ist, dass diese Gesellschaft die Segelyacht am 08.11.2016 im ***Drittstaat 2*** angemeldet/registriert hat, dass der S alle Rechte an der Segelyacht übertragen worden sind und dass diese Gesellschaft als "Erwerber" der Segelyacht aufscheint, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Dass die Bf. am 25.07.2016 errichtet worden ist, der Käufer der 100%-Gesellschafter der Bf. und der Sohn des Käufers der Geschäftsführer der Bf. gewesen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Dass es sich bei der S und der Bf. um verbundene Unternehmen handelt, auf die die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über "nahe Angehörige" anwendbar ist, ergibt sich aus den Beteiligungsverhältnissen des Käufers an diesen Gesellschaften und der Geschäftsführertätigkeit des Sohnes des Käufers für die Bf., aus dem Akteninhalt und auch aus dem Vorbringen von Seiten der Bf. und ist unstrittig. Dass die Bf. die Segelyacht für den Käufer vollenden sollte, weil bei der Vertragsabwicklung mit der Verkäuferin Verzögerungen/Probleme aufgetreten sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Umstand, dass die Bf. Arbeiter für die Fertigstellung der Yacht beschäftigt hat und den Kontoauszügen der Bf., aus denen Zahlungen für die Arbeiten an der Yacht ersichtlich sind sowie aus dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass die Bf. nach dem "Vertrag" vom 24.08.2016 in alle Rechte des Käufers eingetreten ist, ergibt sich aus dem vorgelegten, durch die Verkäuferin allerdings nicht unterschriebenen "Vertrag". Dass der S alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 15. Januar 2015 mit seinen Ergänzungen und Änderungsaufträgen übertragen wurden, ergibt sich aus dem Schreiben vom 26.08.2016 und daraus, dass die S in der Folge die Registrierung der Yacht vorgenommen hat. Dass ein schriftlicher Vertrag, auf dessen Grundlage die S in die Rechtsstellung des Käufers und gegebenenfalls in jene der Bf. eingetreten ist, nicht errichtet/abgeschlossen worden ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass ein solcher Vertrag nicht vorgelegt worden ist. Dass die S dennoch die Rechte aus dem Vertrag vom 15. Januar 2015 übernommen hat, ergibt sich aus der durch die S vorgenommenen Registrierung der Yacht sowie aus dem Übergabeprotokoll, in dem die S als "Erwerber" bezeichnet wird und ist unstrittig. Dass - obwohl alle Rechte an der Segelyacht auf die S übergegangen sind - die Abwicklung der Zahlungen über das Konto der Bf. erfolgte und die Eingänge auf dem Konto der Bf. fast ausschließlich (bis auf Haben-Zinsen, einer Fehlbuchung wegen eines falschen IBANs und Refundierungen) aus Überweisungen des Käufers stammen, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass die S nach dem Übernahmeprotokoll vom 24.06.2017 als "Erwerber" der Segelyacht aufscheint, ergibt sich aus der Aktenlage und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass die Segelyacht in der Folge vom Käufer in seiner Eigenschaft als 100% Eigentümer (Direktor) dieser Gesellschaft verwendet wurde, ohne dass der Käufer der S für die Verwendung der Yacht irgendein Entgelt (Miete, Charter, …) bezahlt hätte, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2025 und ist unstrittig. Dass ein "Verschmelzen" der S oder/und der Bf. mit der ***Name Gesellschaft 2*** oder eine Übernahme der S oder/und der Bf. durch die ***Kürzel Ges. 2***, damit die ***Kürzel Ges. 2*** die Segelyacht unternehmerisch hätte verwenden können, weder tatsächlich durchgeführt wurde noch eine solche "Verschmelzung" oder Übernahme geplant war, ergibt sich aus dem Firmenbuch sowie wiederum aus der ursprünglichen Auftragsvergabe durch den Käufer zur Errichtung der Segelyacht nach den Vorstellungen des Käufers und zu seiner eigenen privaten Verwendung, aus dem vorgelegten Mailverkehr, dass der Käufer mit seiner Gattin eine Weltumsegelung geplant hatte und aus dem Umstand, dass die Bf. eine entsprechende Vereinbarung oder Absichtserklärung nicht hat vorlegen können obwohl die Bf. demselben Rechtsanwalt, der auch für die ***Kürzel Ges. 2*** eingeschritten ist, eine umfassende Vollmacht eingeräumt hatte. Dass derselbe Anwalt, dem von der Bf. eine umfassende Vollmacht erteilt worden ist, gleichzeitig die rechtlichen Angelegenheiten der ***Kürzel Ges. 2*** betreut, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Bf. einerseits und der Homepage der ***Kürzel Ges. 2*** andererseits und ist unstrittig. Dass die Bf. die Durchführung anderer Projekte als den Bau der Segelyacht für den Käufer weder durchgeführt hatte, noch die Errichtung anderer Segelboote beabsichtigt gewesen ist, ergibt sich hinsichtlich der tatsächlichen Nichtdurchführung weitere Aufträge aus der Aktenlage und ist hinsichtlich der fehlenden Absicht der Bf., weitere Aufträge zu übernehmen, das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung vom Nichtvorliegen dieser Absicht ausgegangen, weil die Bf. gegenständlich ausschließlich aus dem Grund errichtet worden ist, die zum privaten Gebrauch des Käufers gedachte Segelyacht fertigzustellen. Auch gab es in dem vorgelegten Mailverkehr - entgegen dem Vorbringen der Bf. - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. die Errichtung anderer Boote auch nur vorbereitet hätte. Dem gegenteiligen unsubstantiierten Vorbringen der Bf. dahingehend, dass durch die "Verschmelzung" oder Übertragung einer Gesellschaft oder beider Gesellschaften auf die ***Kürzel Ges. 2*** eine unternehmerische Tätigkeit hätte entfaltet werden sollen, konnte durch das Bundesfinanzgericht in Ermangelung irgendwelcher Anhaltspunkte nicht gefolgt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSyst-RL) kennt den Unternehmensbegriff nicht, sie bestimmt vielmehr, dass als Steuerpflichtiger derjenige gilt, der eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten des Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe (Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL). Als Steuerpflichtiger kommt unabhängig vom Bestehen einer eigenen Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts in Betracht, auch eine Personenmehrheit, wenn sie einheitlich nach außen hin auftritt und ihre Mitglieder gemeinsam das wirtschaftliche Risiko tragen (vgl. EuGH 29.9.2015, C-276/14, Gmina Wroclaw). Somit stellen sowohl die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch deren Umsetzung in § 2 Abs. 1 UStG 1994 auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ab. Erfolgt eine Überlassung der Nutzung eines Wirtschaftsgutes an den Gesellschafter nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern nur, um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit (für das Wirtschaftsgut einer Wohnung z.B. VwGH 16.05.2007, 2005/14/0083). Gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Gemäß § 6 Liebhabereiverordnung kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Der Vorsteuerabzug ist demnach ausgeschlossen, wenn es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen handelt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 darstellen (VwGH 28.06.2012, 2009/15/0217, VwGH 26.03.2007, 2005/14/0091). Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abgezogen werden: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. Der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert demnach, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind, der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 normiert darüber hinaus ein Abzugsverbot im Zusammenhang mit Luxuswirtschaftsgütern, zum Beispiel Luxusbooten - die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 verweist des ihrerseits auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988. Darüber hinaus sind gemäß Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen (EuGH 16.02.2012, C 118/11, Eon Aset, BFG 20.08.2018, RV/7104834/2017, EuGH 25.11.2021, C-334/20, Amper Metal Kft.). Gemäß § 7 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam. (2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird. Durch § 7 Abs 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0169). Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (vgl. etwa VwGH 24.10.2002, 98/15/0083). Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden (vgl. VwGH 18.12.2001, 98/15/0019). Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Körperschaft dienen, gehören nicht zum Betriebsvermögen der Körperschaft, sondern zu ihrem steuerneutralen Vermögen (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Seite 134; Hofstätter/Reichel, III A, Tz 78 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988). Verdeckte Ausschüttungen sind gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 definiert als Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Diese können entweder durch überhöhte Aufwendungen oder durch zu geringe Einnahmen entstehen VwGH 27.02.2008, 2004/13/0031. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass bei einer verdeckten Ausschüttung überhöhte Ausgaben zu einer Aufwandskürzung führen, die wiederum eine Einnahmenerhöhung bewirkt. Dies ist (auch) relevant für die Bewertung der steuerlichen Auswirkungen einer unberechtigten Vorsteuer (VwGH 27.02.2008, 2004/13/0031, VwGH 19.03.2013, 2009/15/0215). Ebenso, wie überhöhte Ausgaben über eine Aufwandskürzung zu einer Einnahmenerhöhung führen, führen auch fehlende Einnahmen auf Grund einer unentgeltlichen Zur-Verfügung-Stellung eines Wirtschaftsgutes an den 100%-Gesellschafter zu Einnahmenerhöhungen. Gemäß § 95 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder 2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer (KESt) ist gemäß § 95 Abs. 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch wenn keine unternehmerische Tätigkeit einer Gesellschaft vorliegt. Die KESt wird grundsätzlich vom Abzugsverpflichteten, also der ausschüttenden Körperschaft, einbehalten und abgeführt. Ausnahmsweise kann sie jedoch direkt dem Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben werden, wenn die Haftung des Abzugsverpflichteten nicht oder nur erschwert durchsetzbar ist. Eine Kaufpreisreduktion aufgrund eines unberechtigten Vorsteuerabzugs kann unter bestimmten Umständen als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist eine verdeckte Ausschüttung eine Einkommensverwendung, die den steuerlichen Gewinn der Körperschaft nicht mindern darf. Eine solche (verdeckte Ausschüttung) liegt vor, wenn ein Vorteil, der nicht fremdüblich ist und durch den der Gesellschaft ein Nachteil entsteht, an einen Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person gewährt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass eine verdeckte Ausschüttung auch im Zusammenhang mit Vorsteuerabzügen relevant sein kann. Beispielsweise wurde in einem Fall der Ausschluss eines Vorsteuerabzugs aus dem Titel der verdeckten Ausschüttung in Betracht gezogen (VwGH 07.12.2020, Ra 2020/15/0004). In einem anderen Fall wurde die Differenz zwischen Abbruchkosten und Einnahmen als verdeckte Ausschüttung qualifiziert, wobei der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht anerkannt wurde (VwGH 26.06.2014, 2011/15/0076). Entscheidend ist, ob die Kaufpreisreduktion in einem fremdüblichen Zusammenhang steht oder ob sie als Vorteil zugunsten eines Gesellschafters zu werten ist. Eine subjektive Willensentscheidung zur Vorteilsgewährung, die aus den Umständen erschließbar ist, ist ebenfalls erforderlich. Die Beurteilung erfolgt stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Fremdüblichkeit der Transaktion. B. Für das Unternehmen ausgeführte Lieferungen und Leistungen: Im vorliegenden Fall hat die Bf. eine einzige Luxus-Segelyacht für Ihren 100%-Gesellschafter errichtet. Die Gesellschaft ist einzig zu dem Zweck gegründet worden, dem 100%-Gesellschafter die nach den Wünschen des Alleingesellschafters in Auftrag gegebene Segelyacht fertigzustellen, damit der Gesellschafter möglichst bald eine Weltumsegelung mit seiner Gattin vornehmen kann. Die Bf. hat zwar die Luxus-Segelyacht für den Gesellschafter fertig gestellt und dafür Arbeiter eingestellt und Zahlungen abgewickelt, dadurch dass diese Luxusyacht aber ausschließlich für den privaten Gebrauch des Alleingesellschafters errichtet worden ist und eine unternehmerische Verwertung dieser Yacht nie geplant war, geschweige denn durchgeführt wurde, lag der Vorsteuer-Ausschlussgrund des § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 vor. Dadurch, dass im vorliegenden Fall eine Luxussegelyacht für den Alleingesellschafter gebaut worden ist, lag darüber hinaus auch der Vorsteuerausschlussgrund des Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vor. Die Errichtung der "***Bezeichnung Yacht***" für den Alleingesellschafter galt daher nicht als eine für das Unternehmen ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, weil deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 darstellen. Der Vorsteuerabzug ist demnach ausgeschlossen, weil es sich bei dieser Luxussegelyacht für den Alleingesellschafter um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 darstellen (VwGH 28.06.2012, 2009/15/0217, VwGH 26.03.2007, 2005/14/0091). Der Bf. stand daher für die Errichtung der "***Bezeichnung Yacht***" für den Alleingesellschafter ein Vorsteuerabzug nicht zu. Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass eine "Verschmelzung" der Bf. oder/und der S mit der ***Kürzel Ges. 2*** oder eine Übernahme der Bf. oder/und der S durch die ***Kürzel Ges. 2*** beabsichtigt gewesen wäre, damit die ***Kürzel Ges. 2*** eine unternehmerische Verwertung der Segelyacht hätte durchführen können, ist durch das BFG auch an dieser Stelle festzuhalten, dass dieses im Beschwerdeverfahren gemachte Vorbringen unsubstantiiert ist und insbesondere deswegen erstattet worden ist, damit die Bf. die steuerlich geltend gemachten Vorsteuern zuerkannt erhält und mit dieser Steuergutschrift die laufende Liquidation abschließen kann. Eine unternehmerische Verwertung der nach den Vorstellungen des Gesellschafters für seinen privaten Gebrauch und seine persönlichen Bedürfnisse errichteten Yacht war nie beabsichtigt. Die Segelyacht wurde - wie oben wiederholt ausgeführt - ausschließlich nach den Wünschen und Vorstellungen des Gesellschafters für dessen eigenen privaten Gebrauch geplant und wegen Problemen bei der Errichtung durch die Bf. fertig gestellt, damit der Gesellschafter mit seiner Gattin eine Weltumsegelung durführen kann. Das Vorbringen von Seiten der Bf. dahingehend, dass eine unternehmerische Verwertung der Yacht durch eine Übernahme der Bf. oder/und der S durch die ***Kürzel Ges. 2*** oder eine Verschmelzung der Bf. oder/und der S mit der ***Kürzel Ges. 2*** geplant gewesen wäre, wurde ausschließlich deswegen erstattet, weil die Bf. die ihr rechtlich nicht zustehenden Vorsteuern lukrieren wollte. Es entspricht nämlich durchaus den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (in diesem Sinne VwGH 28.05.2008, 2008/15/0013). Zu dem Einwand der Bf., dass diese unternehmerisch tätig geworden sei, ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wiederholend festzuhalten, dass der einige Zweck der Bf. die Errichtung der Segelyacht für den Gesellschafter nach dessen Vorstellungen zu dessen privaten Gebrauch war, dass von Anfang an geplant war, dass die Bf. nur dieses einzige Boot errichten werde und dass daher in Ansehung der Bf. eine nachhaltige Betätigung nicht vorgelegen hat. Auch wurde dem Gesellschafter die Segelyacht durch die S unentgeltlich in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter überlassen. Eine "unternehmerische" Betätigung der Bf. lag alleine darin, Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 durchzuführen und standen der Bf. Vorsteuern für diese Umsätze nicht zu. Zu dem Einwand der Bf. dahingehend, dass es im Bereich der Schifffahrt üblich wäre, Schiffe durch eine Gesellschaft errichten und eine andere Gesellschaft betreiben oder veräußern zu lassen, ist durch das Bundesfinanzgericht an dieser Stelle festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine unternehmerische Betätigung der Bf. nicht vorgelegen hat. Die von Seiten der Bf. angesprochene übliche In-Anspruch-Nahme von Errichtungs- und Verwertungsgesellschaften setzen jedoch eine unternehmerische Tätigkeit dieser Gesellschaften voraus, die im beschwerdegegenständlichen Fall bei der Bf. aber nicht vorgelegen hat. Eine Errichtung und eine Vermarktung oder ein Verkauf von Schiffen über eine Errichtungs- und eine Verwertungsgesellschaft mögen sohin im wirtschaftlichen Verkehr nicht unüblich sein, dies setzt aber voraus, dass die involvierten Gesellschaften unternehmerisch und in der Form einer nachhaltigen Betätigung am Markt auftreten, was bei der Bf. aber nicht vorgelegen hat. Letztendlich hat eine tatsächlich Verwertung der Segelyacht bislang nicht stattgefunden. C. Fremdunübliche Vertragsgestaltung Bei der Bf. und der S handelt es sich auf Grund dessen, dass ein und dieselbe Person bei beiden Gesellschaften Alleingesellschafter ist, um verbundene Unternehmen, auf die die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu "nahen Angehörigen" anwendbar ist. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Die Verträge müssen nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, sodass sie für Dritte erkennbar sind (VwGH 26.05.2010, 2006/13/0134, VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034). Die Vereinbarungen müssen einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben (VwGH 26.05.2010, 2006/13/0134, VwGH 28.05.2002, 97/14/0053, VwGH 15.12.2010, 2007/13/0082). Die Vertragsinhalte müssen einem Fremdvergleich standhalten, d.h., sie müssen so gestaltet sein, dass auch Familienfremde bereit wären, die betreffenden Verträge unter den gleichen Bedingungen abzuschließen (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034, VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080). Die vertraglichen Vereinbarungen müssen auch tatsächlich - wie vereinbart - erfüllt werden (VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080). Diese Kriterien sind notwendig, da zwischen nahen Angehörigen in der Regel kein Interessensgegensatz besteht, wie er zwischen fremden Geschäftspartnern üblich ist. Dadurch könnten steuerliche Folgen durch abweichende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034, VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Kriterien in mehreren Entscheidungen bestätigt (z.B. VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080, VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034, VwGH 26.05.2010, 2006/13/0134). Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn ein Vorteil, der nicht fremdüblich ist und durch den der Gesellschaft ein Nachteil entsteht, an einen Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person gewährt wird und hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine verdeckte Ausschüttung auch im Zusammenhang mit Vorsteuerabzügen relevant sein kann. Hinsichtlich der vorliegenden Vertragsgestaltung ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass die Bf. für den Gesellschafter eine Luxusyacht nach dessen Vorstellungen errichtet hat, dass dies die einzige Tätigkeit der Bf. gewesen ist, dass beispielsweise für den Übergang aller Rechts und Pflichten auf die S kein schriftlicher Vertrag errichtet worden ist und dass auf die S nach dem Schreiben vom 26.08.2016 alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 15.01.2025 hätten übergehen sollen, tatsächlich aber die gesamte Abwicklung dieses Vertrages einerseits und die Abwicklung der Zahlungsflüsse andererseits ausschließlich durch die Bf. erfolgt sind. Die Yacht wurde dem Alleingesellschafter in dieser Eigenschaft unentgeltlich von der S zur Verfügung gestellt und wäre einer anderen Person diese Segelyacht nicht kostenlos zur Verwendung überlassen worden. Im vorliegenden Fall hatten die Vereinbarungen sohin teilweise keinen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und kam die Publizität der Vereinbarungen teilweise nicht ausreichend nach außen hin zum Ausdruck. Darüber hinaus war die Vertragsgestaltung an sich und insbesondere die kostenlose Überlassung der Yacht an den Alleingesellschafter im Speziellen nicht fremdüblich und wären solche Vereinbarungen mit fremden Dritten nicht abgeschlossen worden. Letztendlich sind die Verträge teilweise tatsächlich nicht wie vereinbart erfüllt worden (Übertragung aller Rechte an die S, aber tatsächliche Abwicklung durch die Bf.) Als Zwischenergebnis kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Abwicklung der Vereinbarungen im beschwerdegegenständlichen Fall nicht fremdüblich war. D. Verdeckte Ausschüttung Wie oben wiederholt ausgeführt hat die Bf. keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Das Handeln der Bf. war auf die Errichtung einer einzelnen Luxusyacht gerichtet, die auf die Wünsche und Bedürfnisse des Alleingesellschafters zugeschnitten war, es war weder auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (weil die Segelyacht dem Alleingesellschafter durch die S unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist) noch lag in Ansehung der Bf. eine nachhaltige Tätigkeit vor (weil von Vorhinein klar war, dass die Bf. ausschließlich dafür gegründet worden ist, um dem Bf. die von diesem nach seinen Vorstellungen in Auftrag gegebene Segelyacht fertig zu stellen). Der Bf. standen daher in Ermangelung einer unternehmerischen Betätigung die von dieser geltend gemachten Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 nicht zu. Eine Kaufpreisreduktion aufgrund eines unberechtigten Vorsteuerabzugs kann - wie oben ausgeführt - unter bestimmten Umständen als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden. Entscheidend ist, ob eine Kaufpreisreduktion in einem fremdüblichen Zusammenhang steht oder ob sie als Vorteil zugunsten eines Gesellschafters zu werten ist. Eine subjektive Willensentscheidung zur Vorteilsgewährung, die aus den Umständen erschließbar ist, ist ebenfalls erforderlich. Die Beurteilung erfolgt stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Fremdüblichkeit der Transaktion. Im vorliegenden Fall war die Vertragsgestaltung wie oben dargelegt als nicht fremdüblich anzusehen. Wie ebenfalls oben dargelegt, ist für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung erforderlich, dass ein Vorteil, der nicht fremdüblich ist und durch den der Gesellschaft ein Nachteil entsteht, an einen Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person gewährt wird und hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine verdeckte Ausschüttung auch im Zusammenhang mit Vorsteuerabzügen relevant sein kann. Die belangte Behörde hat eine verdeckte Ausschüttung darin erblickt, dass der Käufer für die Yacht jene Beträge, die die Bf. als Vorsteuern geltend gemacht hat, wirtschaftlich nicht hat tragen müssen. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis sind die von der Bf. steuerlich geltend gemachten Vorsteuern aber - wenn auch nachträglich - nicht zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall ist der Bf. durch das unberechtigte Geltendmachen von Vorsteuern ein Vorteil (und kein Nachteil) entstanden. Dieser Vorteil, den die Bf. (vorübergehend) "lukriert" hat, ist mit diesem Erkenntnis neutralisiert worden. Die Bf. hat die Segelyacht dadurch errichtet, dass der Gesellschafter die entsprechenden Beträge an die Bf. überwiesen und durch diese Zahlungen entsprechende Einlagen in die Bf. vorgenommen hat. Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass die Bf. (vorübergehend) einen Vorteil dadurch erlangt hat, dass diese ihr nicht zustehende Vorsteuern steuerlich geltend gemacht hat, dieser Vorteil ist aber einerseits durch das gegenständliche Erkenntnis neutralisiert worden und ist dieser Vorteil andererseits nicht an den Gesellschafter weitergegeben worden. Dem Gesellschafter oder seinen nahen Angehörigen sind nämlich aus der durch die Bf. vorgenommenen Geltendmachung rechtlich nicht zustehender Vorsteuern kein Vorteil entstanden. Der Gesellschafter hat insbesondere keinen geringeren Kaufpreis für den Erwerb der Segelyacht aufwenden müssen, weil dieser die Segelyacht von der Gesellschaft in den beschwerdegegenständlichen Jahren gar nicht käuflich erworben hat. Auch ein Verkauf der Segelyacht an einen Dritten und eine (verdeckte) Ausschüttung von Teilen des Kaufpreises an den Gesellschafter ist in den beschwerdegegenständlichen Jahren nicht erfolgt. Durch die steuerliche Geltendmachung von rechtlich nicht zustehenden Vorsteuern durch die Bf. ist dem Gesellschafter per se kein Vorteil zugewendet worden. In Ermangelung einer Vorteilszuwendung an den Gesellschafter dadurch, dass die Bf. ihr rechtlich nicht zustehende Vorsteuern geltend gemacht hat, waren die angefochtenen Haftungsbescheide ersatzlos aufzuheben. Ob gegebenenfalls verdeckte Ausschüttungen ab der Fertigstellung und der Übergabe der Yacht sowie in Folgejahren dadurch vorgelegen haben, dass der Gesellschafter die Segelyacht unentgeltlich verwenden durfte oder die Yacht verbilligt an den Gesellschafter verkauft worden ist oder die Yacht an einen Dritten verkauft worden ist und der Kaufpreis oder Teile davon an den Gesellschafter ausgeschüttet wurden, war an dieser Stelle nicht zu beurteilen, weil diesfalls die Vorteilsgewährungen erst nach der Übergabe der Yacht (in Folgejahren) hätten anfallen können. E. Zusammenfassung Da in Ansehung der Bf. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 nicht vorgelegen haben, war die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 als unbegründet abzuweisen. Da dadurch, dass die Bf. ihr rechtlich nicht zustehende Vorsteuern steuerlich geltend gemacht hat, dem Gesellschafter per se kein Vorteil durch die Bf. zugewendet worden ist, waren die angefochtenen Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheide 2016 und 2017 ersatzlos aufzuheben. Gesamthaft gesehen war dem Beschwerdebegehren der Bf. teilweise Folge zu geben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den Umständen, dass bei der Durchführung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen (gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988) ein Vorsteuerabzug nicht zusteht, weil in Ansehung dieser Aufwendungen keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung dieser Fragestellungen nicht vor. Dass für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung eine Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber oder einen nahen Angehörigen vorliegen muss, ist gerade die Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung und besteht zu dieser Voraussetzung darüber hinaus eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass im vorliegenden Fall eine solche Vorteilszuwendung an einen Anteilsinhaber oder einen nahen Angehörigen nicht oder noch nicht vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht in dem vorliegenden Einzelfall beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch hinsichtlich dieser Fragestellung nicht vor. Da in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 4. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100625/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100625.2022
Stammnummer
148281
Gültig
04.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7100625/2022 — 1. Errichtung einer Luxus-Segelyacht durch die Gesellschaft für ihren Alleingesellschafter 2. Keine Vorsteuern für die Errichtung einer Luxussegelyacht für den Gesellschafter 3. Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist ein Vorteil an einen Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person · RIS AI