Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100340/2025
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100340/2025vom 23.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1*** (vormals ***X***), ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***V***, Rechtsanwalt, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 12. Dezember 2023 betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 BAO, St.-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 13. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung einer Stundung bzw. Ratenzahlung betreffend die Umsatzsteuer 07-09/2023 bis 31. Oktober 2024, weil der Verkauf der Immobilie "***1***" gegen offene Bankverbindlichkeiten erfolgt sei und die allgemeine Situation mit steigenden Zinsen und sinkenden Kaufpreisen den Immobilienmarkt sehr hart treffe. Es bestehe ein Stand-Still-Agreement mit den finanzierenden Banken. Es könne aber eine Besicherung durch Immobilien im zweiten Geldrang angeboten werden.
Das Finanzamt für Großbetriebe wies den Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 ab und begründete dies mit der Höhe des Rückstandes und weil kein keine Sicherheitsleistung (z.B. Bankgarantie) angeboten worden sei, weshalb von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen sei.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass als Sicherheit Liegenschaften im zweiten Geldrang von Gruppenmitgliedern der ***S*** Group angeboten werden könnten.
Das Finanzamt für Großbetriebe wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juli 2024 und gesonderter Begründung vom 29. Juli 2024 nach Beantwortung der übermittelten Fragen mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 7. August 2024.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 212 Abs. 1 BAO lautet:
"§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen."
Zahlungserleichterungen sind antragsgebundene Verwaltungsakte. Behörden können im Falle der Bewilligung nicht ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Die Beschwerdeführerin hat im hier zu entscheidenden Beschwerdefall eine Stundung bis zum 31. Oktober 2024 beantragt.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde schon entschieden.
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen beantragte Termin bis zu welchem die Stundung gewährt werden soll, bereits abgelaufen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), weil die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht über den beantragten Zeitraum hinausgehen darf.
Nachdem auch eine durch das Bundesfinanzgericht gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Zeitpunktes, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, diese nicht mehr rückwirkend gewährt werden (vgl. VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149).
Die Bescheidbeschwerde war daher als gegenstandslos geworden abzuweisen.
Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Zahlungserleichterung aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufes der beantragten Frist nicht mehr zu bewilligen ist, kann ein weiteres Eingehen auf das übrige Vorbringen unterbleiben.
Über das im Rahmen einer Fragenbeantwortung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 gestellte neuerliche Stundungsansuchen nach § 212 BAO (nunmehr hinsichtlich des gesamten Abgabenrückstandes) wird die Abgabenbehörde noch zu entscheiden haben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu lösende Rechtsfrage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 23. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100340/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100340.2025
- Stammnummer
- 148277
- Gültig
- 23.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF