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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400110/2024

Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz: Keine Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. für Wien Nr. 19/2024 (betreffend die Erhöhung des Einheitssatzes auf 5.000 Euro pro Baum)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400110/2024vom 27.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass vor der mit LGBl. für Wien Nr. 19/2024 erfolgten Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eine Rechtslage bestanden hätte, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen gefördert hätte. Weder sind aus dem Gesetz „Anreize für Investitionen“ ableitbar, noch „veranlasst oder motiviert“ das Wiener Baumschutzgesetz zu Investitionen.
Die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe dient(e) immer schon dazu, Bäume in ihrem angestammten Lebensraum zu erhalten bzw. Ersatzpflanzungen im öffentlichen Raum finanziell zu ermöglichen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsisches Bez. f.d. 13./14 Bezirk vom 4. September 2024 betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit E-Mail vom 15. September 2023 übermittelte der von den Beschwerdeführern beigezogene und bevollmächtigte Sachverständige ein Rodungsansuchen an die belangte Behörde und ersuchte 18 Ersatzbepflanzungsverpflichtungen mit 18 Einheiten der Ausgleichsabgabe für die Liegenschaft ***1*** zu bemessen. Das Magistratstische Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk erstattete am 8. November 2023 eine Stellungnahme aufgrund des Wiener Baumschutzgesetzes, wonach das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung 18 Ersatzbäume betrage. Mit Schreiben vom 30. November 2023 wurde der bevollmächtigte Sachverständige über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, sowie darüber, dass demnach eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von € 19.620 vorzuschreiben wäre. Dieses Schreiben wurde am 4. Dezember 2023 zugestellt. Die MA 37, Baupolizei, erließ am 4. März 2024 den Bescheid über die Baubewilligung sowie Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt betreffend bauliche "Herstellungen Errichtung eines Einfamilienhauses" betreffend die Liegenschaft ***1***. Der positive Baubescheid wurde sodann per E-Mail ans Magistratische Bezirksamt zur positiven Ausstellung des "Baumbescheides" übermittelt. Am 14. März 2024 erging betreffend die Liegenschaft ***1*** der Bescheid über die Bewilligung zum Entfernen konkret angeführter und im Plan vermerkter Bäume. Darin wird das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 18 Bäumen festgelegt. Die Grundstückseigentümer gaben daraufhin mit E-Mail vom 17. April 2024 einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass der Bescheid am 17. April 2024 in Rechtskraft erwuchs. Auf Grund des Antrags der Grundstückseigentümer (der Beschwerdeführer) vom 15. Mai 2024, ob die Ersatzpflanzung auf XL-Bäume abgeändert werden könne, teilte das Magistratische Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk mit, dass dagegen aus fachlicher Sicht keine Einwände bestünden, sodass das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung sechs Ersatzbäume betrage. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der neuerlichen Beweisaufnahme verständigt, wonach das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung sechs Ersatzbäume betrage. Demnach wäre eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von insgesamt € 30.000 vorzuschreiben, wobei die Ausgleichsabgabe in einem eigenen Bescheid vorgeschrieben werde. Dieser ergehe frühestens wenn der Genehmigungsbescheid für die Baumentfernung, in dem auch die Anzahl der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung festgestellt wird, rechtskräftig sei. Informativ wurde mitgeteilt, dass die Ausgleichsabgabe zu Beginn jeden Jahres an die Inflation angepasst werde. Am 28. Juni 2024 erging der abändernde Baumentfernungs-Bewilligungsbescheid an die Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 4. September 2024 wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. Juni 2024 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von sechs Bäumen eine Ausgleichsabgabe i.H.v. € 30.000 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 und Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschrieben. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 12. September 2024 zugestellt. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Ausgleichsabgabebescheid erhoben. In der Sache wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Anwendung der seit 2024 geltenden neuen Gesetzeslage in der Fassung "Wiener Baumschutzgesetz- Klimaschutznovelle 2024" und der entsprechend dieser Novelle vorgeschriebenen Höhe der Ausgleichsabgabe. Die finanzielle und bautechnische Planung ihres Einfamilienhauses basiere auf der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gesetzgebung. Die entsprechende Bestätigung habe man durch die schriftliche Verständigung des Sachverständigen erhalten. In diesem Schreiben seien die zu tätigenden Ausgleichszahlungen bestätigt und entsprechend durchgeführt worden. Erst nach Durchführung der Baumfällung sei die Information erfolgt, dass die oben genannte Klimaschutznovelle rückwirkend Anwendung finde. Als Familie, die ein Einfamilienhaus baue, seien dies empfindlich anfallende, vollkommen überraschende Mehrkosten. Man habe sich bei einem so kostenintensiven Projekt darauf verlassen können, dass die zur Durchführung geltende Gesetzgebung Anwendung finde und offiziell ausgestellte Bestätigungen von Ämtern bestand hätten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akten am 21. Oktober 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, da mit dem Beschwerdevorbringen lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet werde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführer sind Alleineigentümerin der Liegenschaft an der Adresse ***1***. Mit Ansuchen vom 15. September 2023 brachten die Beschwerdeführer über einen von Ihnen beauftragten Sachverständigen ein Rodungsansuchen bei der belangten Behörde ein und ersuchten, 18 Ersatzbepflanzungsverpflichtungen mit 18 Einheiten der Ausgleichsabgabe für die Liegenschaft ***1*** zu bemessen. Die belangte Behörde erstattete am 8. November 2023 eine Stellungnahme aufgrund des Wiener Baumschutzgesetzes, wonach das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung 18 Ersatzbäume betrage. Am 30. November 2023 wurde der bevollmächtigte Sachverständige über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, sowie darüber, dass demnach eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von € 19.620 vorzuschreiben wäre. Dieses Schreiben ging den Beschwerdeführern bzw. dem bevollmächtigten Sachverständigen am 4. Dezember 2023 zu. Mit Bescheid der Baubehörde vom 4. März 2024 wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der genannten Liegenschaft erteilt. Am 14. März 2024 erging betreffend diese Liegenschaft der Bescheid über die Bewilligung zum Entfernen konkret angeführter und im Plan vermerkter Bäume. Das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung wird darin mit 18 Bäumen festgelegt. Die Beschwerdeführer gaben daraufhin mit E-Mail vom 17. April 2024 einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass der Bescheid am 17. April 2024 in Rechtskraft erwuchs. Am 15. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag an die belangte Behörde, die Ersatzpflanzung auf XL-Bäume abzuändern. Die belangte Behörde hatte dagegen aus fachlicher Sicht keine Einwände, sodass das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung nunmehr sechs Ersatzbäume betrug. Es kam zu einer neuerlichen Beweisaufnahme durch die belangte Behörde, die die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2024 darüber verständigte, dass das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung sechs Ersatzbäume betrage und demnach eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von insgesamt € 30.000 vorzuschreiben wäre, wobei die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe in einem eigenen Bescheid erfolge. Dieser ergehe frühestens, wenn der Genehmigungsbescheid für die Baumentfernung, in dem auch die Anzahl der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung festgestellt wird, rechtskräftig sei. Informativ wurde mitgeteilt, dass die Ausgleichsabgabe zu Beginn jeden Jahres an die Inflation angepasst werde. Am 28. Juni 2024 erging der abändernde Bewilligungsbescheid betreffend die Baumentfernung an die Beschwerdeführer und wurde von diesen am 5. Juli 2024 übernommen. Mit Bescheid vom 4. September 2024 wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. Juni 2024 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von sechs Bäumen eine Ausgleichsabgabe iHv € 30.000 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 und Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes vorgeschrieben. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt, dessen objektive Richtigkeit auch von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wird, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Strittig ist einzig, ob die belangte Behörde die von ihr herangezogene gesetzliche Grundlage für die Abgabenvorschreibung, nämlich § 9 Abs. 1 und 3 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idF LGBl. für Wien Nr. 19/2024, zu Recht angewandt hat und ob dagegen, wie von den Beschwerdeführern angedeutet, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idF der Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024, LGBl. für Wien Nr. 19/2024. (in der Folge: Wiener Baumschutzgesetz) bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 leg. cit. unter anderem zu erteilen, wenn bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, dass grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen. Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Baumschutzgesetz ist die Bewilligung in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die §§ 5 f. Wiener Baumschutzgesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2024 lauten: "(1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt. (2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand, der Standort der zu entfernenden Bäume sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken, ersichtlich sind. (3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6). (4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung. (5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist. (6) Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Der Magistrat kann in begründeten Fällen im Bescheid davon abweichende Fristen festsetzen. Ersatzpflanzung § 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen. (2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann. (2a) Der Magistrat kann - je nach den örtlichen Möglichkeiten - anstelle von jeweils zwei vorzuschreibenden Ersatzbäumen die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Ersatzbaumes mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorschreiben. (3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt grundsätzlich dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, ist auch dies nicht möglich, im selben Bezirk auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Ersatzpflanzung dem zustimmenden Grundeigentümer. Diesem kommt im Verfahren im Hinblick auf die Vorschreibung von Art und Standort der Ersatzpflanzung Parteistellung zu. (4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie zB die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden. (5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen. (6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 möglichst im selben Bezirk vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ausgleichsmaßnahmen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben. (7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern." Der die sog. Ausgleichsabgabe regelnde § 9 Wiener Baumschutzgesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2024 lautet (Hervorhebung nicht im Original): "Ausgleichsabgabe § 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. (2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Ziele des Wiener Baumschutzgesetzes zweckgebunden zu verwenden. Dies kann insbesondere die Anpflanzung von Bäumen, die Errichtung von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen, Wurzelraumverbesserungen, Baumscheiben- oder Bewässerungssystemen oder die Beschaffung oder Gestaltung der hierfür geeigneten Grundflächen umfassen. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden. (3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro. (3a) Der Magistrat hat die Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2025 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat. (3b) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 3a angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Erfolgt die Kundmachung erst nach dem 1. Jänner, so tritt die Anpassung trotzdem mit 1. Jänner in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. (3c) Die Kundmachung einer Valorisierung nach Abs. 3b kann bis zu vier Monate nach dem in Abs. 3b vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt erfolgen. Die Kundmachung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem in Abs. 3b vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft. (4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen. (5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen." § 9a Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2024, normiert unter der Überschrift "Änderung des Bemessungsbescheides" Folgendes: "Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen entsprechend abzuändern." Gemäß § 11a Wiener Baumschutzgesetz ist das Entfernen der Bäume bei Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 leg.cit. erst nach dem Einlangen der Baubeginnsanzeige (§ 124 Abs. 2 Bauordnung für Wien) bei der Baubehörde zulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (vgl. VfGH 20.6.1988, B 518/87). Die Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes zeigen, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld an die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides geknüpft ist (vgl. bspw. VwGH 21.9.1981, 81/17/69-72, 82, 83). Die Klimaschutznovelle 2024 des Wiener Baumschutzgesetzes wurde am 16. April 2024 ordnungsgemäß kundgemacht. Gemäß § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz trat das Gesetz - mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b leg. cit. - wie rückwirkend per 15. Jänner 2024 in Kraft. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der hier maßgebliche (abändernde) Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2024, mit welchem festgestellt wurde, dass einer Ersatzpflanzung im Ausmaß von 6 Bäumen nicht entsprochen werden kann, wurde den Beschwerdeführern am 5. Juli 2024 zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 3. August 2024 rechtskräftig. Der Abgabenanspruch ist somit zu diesem Zeitpunkt entstanden. Für die Bemessung der Abgabe waren daher die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. für Wien Nr. 19/2024 heranzuziehen. Dementsprechend war die Berechnung der Abgabe durch die Multiplikation der Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz die Zahl der Ersatzpflanzungen, die hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt, mit dem Einheitssatz von € 5.000 vorzunehmen. Die Ausgleichsabgabe wurde daher zu Recht mit € 30.000 ermittelt. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken einzuwenden versucht, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Dem Gesetzgeber ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich nicht verwehrt, Abgabenvorschriften mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Knüpft eine gesetzliche Vorschrift nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen und wird dadurch die Rechtsposition der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nur vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Gesetzesänderungen sind die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen Eingriff sprechenden Gründe maßgeblich (vgl. zB VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, unter Berufung auf VfSlg 12.688/1991, 13.020/1992, 16.022/2000, 16.689/2002, 17.311/2004). Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg. 16.687/2002, mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfGH 25.9.2015, G 111/2015 mwN; VfSlg. 18.010/2006 mwN). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere, wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg. 13.020/1992, 16.850/2003), dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg. 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg. 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002). Einen solchen Fall hat der Verfassungsgerichtshof etwa angenommen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, der dann durch Wegfall der Begünstigung frustriert wird (vgl. VfSlg. 12.944/1991 zum Nachtfahrverbot für lärmarme Lastkraftwagen) oder wegen Durchführung der geförderten Planungsmaßnahmen und Vorhaben nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. VfSlg. 13.655/1993 zur Abschaffung der Energieförderungsrücklage). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt jedoch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor, wenn der Gesetzgeber mit der Neuregelung nicht rückwirkend in bestehende Rechtspositionen eingreift und sich die Auswirkungen der im Vertrauen auf das Bestehen der rechtlichen Rahmenbedingungen getroffenen Dispositionen lediglich auf Grund einer ausschließlich pro futuro geltenden Änderung der Rechtslange anders als erwartet gestalten (vgl. VfGH 9.10.2017, E 2536/2016). Vor diesem Hintergrund kann auch im gegenständlichen Fall kann nicht erkannt werden, dass vor der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes durch LGBl. Nr. 19/2024 eine Rechtslage vorlag, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen - insbesondere im Hinblick auf die Vornahme oder Nichtvornahme von Ersatzpflanzungen - geradezu angeregt oder gefördert hätte, deren Folgen sich durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe als nachteilig erweisen. Das Bundesfinanzgericht hegt daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die in Rede stehende Inkrafttretensregelung des § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2024, keine Übergangsregelung enthält. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 1977, B 115/77, mit § 9 Wiener Baumschutzgesetz beschäftigt und weder Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers noch zur Verfassungskonformität geäußert. So führte er schon damals aus, dass das Gesetz Maßnahmen zur Erhaltung einer gesunden Umwelt oder zumindest zur Hintanhaltung weiterer Störungen der Umwelt, also Maßnahmen im Interesse eines ökologisch möglichst wenig gestörten Lebensraumes zum Inhalt habe. Die durch § 9 Wiener Baumschutzgesetz verfügte Leistungsverpflichtung sei keine Enteignung im engeren Sinn (Hinweis auf VfSlg. 6.390/1971 und 7.292/1974), sondern eine Eigentumsbelastung. Wohl beziehe sich Art. 5 StGG auch auf derartige Eigentumsbeschränkungen und Eigentumsbelastungen. Sie könnten daher nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimme. Der Gesetzgeber könne daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berühre oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoße. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass durch die in § 9 Wiener Baumschutzgesetz vorgesehenen Geldleistungsverpflichtungen der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt werde. Die in § 9 Wiener Baumschutzgesetz vorgesehenen Geldleistungen seien Abgaben im Sinne des F-VG 1948. Solche unter Zwang vorgeschriebene Geldleistungen, über deren Ertrag Gebietskörperschaften zu verfügen haben, würden nicht die Eigenschaft einer Abgabe verlieren, wenn sie anstelle einer Sachleistung oder Dienstleistung vorgeschrieben werden, aber die Verpflichtung zur Geldleistung unabhängig vom Willen des Pflichtigen eintrete, dieser somit keine Wahlmöglichkeit habe. Hier entstehe die Verpflichtung zur Geldleistung, sobald die Behörde mit Bescheid feststelle, dass die Pflicht zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht erfüllt werden könne (§ 9 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz). Der Verfassungsgerichtshof sah daher in der damaligen - ebenfalls rückwirkenden - Einführung des Wiener Baumschutzgesetzes und damit einhergehend in der erstmaligen Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe keinen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil es keine Bestimmung der Bundesverfassung gebe, die dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich einen Eingriff in wohlerworbene Rechte verwehren würde (vgl. VfGH 5.12.1974, B 72/74). Art. 7 MRK verbiete lediglich die Rückwirkung von Strafgesetzen. Ansonsten verwehre es die Verfassung dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sei (vgl. VfGH 9.6.1970, B 233/69, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes wurden im Rahmen der Klimaschutznovelle 2024 durch LGBl. Nr. 19/2024 novelliert und im Sinne des Klimaschutzes punktuell nachgeschärft: Den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass u.a. durch die Vornahme von geeigneten Ersatzpflanzungen durch mehrere neue Maßnahmen (zB Vorschreibung größerer Ersatzbäume mit größerem Kronenvolumen, Möglichkeit zur Durchführung von Ersatzpflanzungen im gesamten Bezirk, Vorschreibung begleitender Maßnahmen bei Durchführung einer Ersatzpflanzung, wie etwa die Errichtung von Baumscheiben) eine Erhöhung der Effektivität des Gesetzes bewirkt werden solle. Durch die Anhebung der Ausgleichsabgabe sollten mehr finanzielle Mittel für den Baum- und Klimaschutz verfügbar gemacht werden. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe sei vorgenommen worden, um der seit 1998 (letzte Anhebung der Ausgleichsabgabe) eingetretenen Inflation Rechnung zu tragen. Eine Erhöhung in diesem Ausmaß sei daher schon allein aus Gründen der Wertsicherung erforderlich. Überdies habe sich gezeigt, dass die tatsächlichen Kosten für eine Ersatzpflanzung (einschließlich des Pflegeaufwandes) in der Regel weit über dem bisherigen Einheitssatz von 1.090,00 € gelegen seien. Darüber hinaus ermögliche die Erhöhung der Ausgleichsabgabe auch die Umsetzung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen, die ebenfalls dem Baumschutz und somit dem Klimaschutz dienten. Naturgemäß stellt die Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für denjenigen, der sie tragen muss, eine Verschlechterung der Rechtslage dar. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz jedoch weder auf einen Sachverhalt, der vor Erlassung des Gesetzes verwirklicht wurde, noch werden rechtliche Anwartschaften (sogenannte "wohlerworbenen Rechte") durch LGBl. für Wien Nr. 19/2024 nachträglich beeinträchtigt. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht erkennen, dass vor der mit LGBl. für Wien Nr. 19/2024 erfolgten Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eine Rechtslage bestanden hätte, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen gefördert hätte. Weder sind aus dem Gesetz "Anreize für Investitionen" ableitbar, noch "veranlasst oder motiviert" das Wiener Baumschutzgesetz zu Investitionen. Vielmehr dient bzw. hat die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe immer schon dazu gedient, Bäume in ihrem angestammten Lebensraum zu erhalten bzw. Ersatzpflanzungen im öffentlichen Raum finanziell zu ermöglichen. Dabei verkennt das Bundesfinanzgericht nicht, dass die Beschwerdeführer ihren Kalkulationen und Entscheidungen in Zusammenhang mit der Entscheidung zur Bauführung die damals geltende Rechtslage zugrunde gelegt haben. Der Umstand, dass bis zum Inkrafttreten des LGBl. für Wien Nr. 19/2024 der Einheitssatz zur Berechnung der Ausgleichsabgabe seit dem Jahr 1998 nicht angehoben wurde, vermag nicht das Bestehen eines verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand dieser Rechtslage zu bewirken. Das Bundesfinanzgericht hegt daher gegen die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe auf Grund des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. für Wien Nr. 19/2024 keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht sich daher auch nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz; der Lösung der Rechtsfrage kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu, zumal ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendete Bestimmung vorgebracht wurden, diese aber keinen Grund für eine Revisionszulässigkeit darstellen. Wien, am 27. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400110/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400110.2024
Stammnummer
148257
Gültig
27.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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