Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100629/2022
1. Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar 2. Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel 3. Homeoffice-Pauschale 4. Vertreterpauschale - Kürzung um Kostenersätze gemäß § 26 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100629/2022vom 27.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R 1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Juli 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Juni 2022 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2021 sowie Einkommensteuer 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1***
beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 10.07.2022 gegen den Bescheid vom 21.06.2022 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2021 gilt als zurückgenommen.
Zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.06.2022 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 machte der Beschwerdeführer (Bf.) - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - geltend:
Werbungskosten:
a. € 707,55 für ergonomisch geeignetes Mobiliar für 2021 (bei zumindest 26 Homeoffice-Tagen),
b. € 430,85 für digitale Arbeitsmittel, sowie
c. das Vertreterpauschale.
Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 13.06.2022 mit einer Abgabengutschrift von Betrag 1 entschied das Finanzamt wie folgt:
a. Die Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar seien nicht zu gewähren gewesen, da die Anzahl der Homeoffice-Tage aus den Lohnzetteldaten nicht hervorgehe.
b. Es berücksichtigte die beantragten € 430,85.
c. Das Vertreterpauschale sei um die vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Reisekostenersätze (€ 4.404,40) zu kürzen gewesen.
A. Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2021 vom 21.06.2022
Das Verfahren wurde gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen, weil die Arbeitgeberin einen neuen Lohnzettel übermittelt hatte. In diesem waren 40 Homeoffice-Tage und der Bezug von Kostenersätzen der Arbeitgeberin gemäß § 26 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von € 4.404,40 vermerkt. Die nähere Begründung sei laut Finanzamt dem neuen Einkommensteuerbescheid 2021 zu entnehmen gewesen.
B. "Neuer" Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.06.2022
Das Finanzamt erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2021 mit einer Abgabengutschrift von Betrag 2. Darin gewährte es folgende Beträge:
a. € 150,00 für ergonomisch geeignetes Mobiliar. Der hiefür maßgebliche Höchstbetrag 2021 von € 300,00 sei um die bereits hiefür 2020 gewährten € 150,00 zu kürzen gewesen.
b. € 310,85 für digitale Arbeitsmittel, weil diese Aufwendungen um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale (Anm.: siehe hiezu Pkt. d) zu kürzen seien.
c. Kein Vertreterpauschale, weil dieses um die Reisekostenersätze zu kürzen gewesen sei.
d. € 120,00 als Homeoffice-Pauschale, weil der Arbeitgeber 40 Homeoffice-Tage bekannt gegeben habe.
Beschwerde gegen den Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheid 2021
Der Bf. erhob gegen die zuvor unter A. und B. angeführten Bescheide Beschwerde. Seine Arbeitgeberin habe keine beziehungsweise dann korrigiert falsche Homeofficetage gemeldet. Er sei im Jahr 2021 im Außendienstgewesen, er habe bei der Arbeitgeberin kein Büro gehabt und habe nur von Zuhause aus arbeiten können. Er habe keinen Kostenersatz von der Arbeitgeberin erhalten. Ca. 2 Tage in der Woche habe er im Außendienst und den Rest im Homeoffice gearbeitet. So sei der Dienstvertrag ausgestaltet gewesen.
Die Arbeitgeberin habe dem Finanzamt falsche Daten hinsichtlich der nichtversteuerten Reisekostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 in Höhe von € 4.404,40 für 2021 gemeldet, tatsächlich habe sie nur € 2.824,80 im Jahr 2021 gemäß Spesenabrechnungen bezahlt.
Antwortschreiben des Bf. vom 12.07.2022 zum Vorhalt des Finanzamtes
Darin teilte der Bf. mit, dass mit der ehemaligen Arbeitgeberin keine Gesprächsbasis mehr bestehe. Der bei der Arbeitgeberin zuständige CEO könne keinen Fehler eingestehen.
Vorhalt und Telefonat mit der Arbeitgeberin
Das Finanzamt erließ sodann einen Vorhalt an die Arbeitgeberin und führte mit ihr auch noch ein Telefonat, an den übermittelten Zahlen ergab sich keine Änderung.
Abweisende BVE
A. Abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2021
Das Finanzamt begründete die abweisende BVE wie folgt:
"Dieser neue Lohnzettel stellt neue Tatsachen gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO. dar. Sie sind deshalb neu, weil der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid am 13.06.2022 erlassen wurde, dieser Lohnzettel aber erst am 21.06.2022 der Behörde übermittelt wurde. Das Neuhervorkommen ist bei der amtswegigen Wiederaufnahme aus der Sicht der Behörde zu beurteilen, die am 13.06.2022 noch keine Kenntnis von künftigen Lohnzetteln haben konnte.
Im Übrigen sind die Auswirkungen des wiederaufgenommenen Verfahrens auch nicht geringfügig.
Zur Berechnung der Einkommensteuer wird auf die am 05.09.2022 ergangene Beschwerdevorentscheidung verwiesen."
B. Abweisende BVE betreffend Einkommensteuer 2021
Das Finanzamt hat ein ergänzendes Vorhalteverfahren mit dem Bf. und seiner Arbeitgeberin geführt und kam zu dem Ergebnis, dass laut Rücksprache mit der Arbeitgeberin der am 21.06.2022 übermittelte Lohnzettel für das Jahr 2021 korrekt sei.
Vorlageantrag betreffend die Wiederaufnahme sowie Einkommensteuer 2021
Der Bf. erhob gegen die BVE betreffend die Wiederaufnahme und den Einkommensteuerbescheid den Vorlageantrag. Er blieb bei seinen Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sich der Betrag von € 4.404,40 (steuerbare Bezüge (§ 26 Z 4) und steuerfreie Bezüge (§ 3 Abs. 1 Z 16 b) aus Beträgen von 2020 und 2021 zusammensetze (im Jahr 2021 angemeldet). Für das Jahr 2021 seien nur € 2.824,80 ausbezahlt worden. Die Anzahl der Homeoffice-Tage stimme nicht. Die BVE weise keine sachliche Begründung auf.
Verfahren vor dem BFG:
Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2021
Das BFG erließ den Mängelbehebungsauftrag vom 15.04.2025 mit einer Frist zu seiner Beantwortung von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses; die in lit. b bis d des § 250 Abs. 1 BAO an eine Beschwerde gestellten Erfordernisse seien nicht erfüllt.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist mit 23.04.2025) zugestellt und blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
A. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Bf. hat Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid bzw. gegen die abweisende BVE den Vorlageantrag eingebracht. Er ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlen in der Beschwerde.
B. Einkommensteuer 2021
a. Der Bf. hat für ergonomisch geeignetes Mobiliar € 707,55 beantragt. Für ergonomisch geeignetes Mobiliar wurden dem Bf. 2020 € 150,00 gewährt.
b. Der begehrte Aufwand für digitale Arbeitsmittel beträgt € 430,85.
c. Der Bf. begehrt das Vertreterpauschale. Ihm sind 2021 Reisekostenersätze in Höhe von € 4.404,40 für Mai 2020 bis November 2021 zugeflossen. Der Bf. beziffert die auf 2021 entfallenden Reisekostenersätze mit € 2.824,80.
d. Der Bf. hat im Jahr 2021 an 40 Tagen im Homeoffice gearbeitet.
2. Beweiswürdigung
A. Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Feststellung ergibt sich aufgrund des beim BFG durchgeführten Mängelbehebungsverfahrens.
B. Einkommensteuer 2021
a. Die Feststellung, dass dem Bf. für 2020 € 150,00 für ergonomisch geeignetes Mobiliar gewährt wurde, ist aus dem Einkommensteuerbescheid 2020 zu ersehen.
b. Die Höhe des Aufwandes für digitale Arbeitsmittel ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung und dem Beschwerdebegehren des Bf. und ist seitens des Finanzamtes unstrittig.
c. Die 2021 für 2020 und 2021 zugeflossenen Reisekostenersätze sind aus den Vorbringen des Bf., den Lohnzetteldaten sowie dem Antwortschreiben der Arbeitgeberin vom 25.10.2022 samt den vorgelegten Reisekostenabrechnungen zu entnehmen, wonach der Bf. die Reisekostenabrechnungen für Mai 2020 bis November 2021 im Dezember 2021 (€ 4.404,40) im Personalbüro der Arbeitgeberin einreichte. Der diesbezüglichen Schilderung der Ergebnisse der Auskunftsersuchen im Vorlagebericht ist der Bf. nicht entgegengetreten.
d. Die Anzahl der Homeoffice-Tage (40) ergibt sich aus dem von der Arbeitgeberin übermittelten berichtigten Lohnzettel. Die Angaben wurden dem Bf. vorgehalten (Vorhalt 11.07.2022 und Antwortschreiben des Bf. vom 12.07.2022). Nach den Auskunftsersuchen des Finanzamtes an die Arbeitgeberin, insbesondere die Angaben im Antwortschreiben der Arbeitgeberin vom 25.10.2022, wonach der Bf. für das erste Halbjahr 40 volle Homeoffice-Tage bekanntgegeben habe, jedoch keine Informationen über die vollen Homeoffice-Tage des zweiten Halbjahres 2021 gegeben habe, waren für das BFG 40 Homeoffice-Tage als erwiesen anzunehmen. Der Bf. ist auch in diesem Punkt der Schilderung der Ergebnisse der Auskunftsersuchen durch das Finanzamt im Vorlagebericht nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung)
§ 250 Abs. 1 BAO
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
§ 85 Abs. 1 BAO
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 85 Abs. 2 BAO
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 269 Abs. 1 erster Satz BAO
Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Zumal der Bf. (innerhalb der im Beschluss des BFG vom 15. April 2025 gesetzten Frist) einer substantiierten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2021 als zurückgenommen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Teilweise Stattgabe und Abänderung zum Nachteil)
§ 84 Abs. 1 Z. 1 erster Satz EStG 1988
Der Arbeitgeber hat seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln.
§ 84 Abs. 3 EStG 1988
Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 erstellter Lohnzettel sowie ein nachträglich übermittelter oder berichtigter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
§ 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988
Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
b) Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.
§ 124b Z. 374 EStG 1988
§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:
-Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
-Der Höchstbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a beträgt für das Kalenderjahr 2021 300 Euro. Er vermindert sich um den Betrag, der im Kalenderjahr 2020 für Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a berücksichtigt worden ist.
§ 26 Z. 9 lit. a EStG 1988
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
Nun zur Beurteilung der einzelnen Beschwerdepunkte:
a. Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar (beantragt € 707,55):
Für 2020 können gemäß § 124 b Z 374 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 52/2021 Ausgaben bis 150 Euro und für 2021 300 Euro abzüglich der bereits 2020 angesetzten Werbungskosten, für die Folgejahre jeweils 300 Euro berücksichtigt werden (die zeitliche Befristung bis zum Jahr 2023 wurde mit dem PrAG 2024, BGBl I 153/2023, abgeschafft). Jene Beträge, die den jährlichen Höchstbetrag übersteigen, können zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden (Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 33).
Zumal im Einkommensteuerbescheid 2020 für ergonomisch geeignetes Mobiliar € 150,00 in Abzug gebracht wurden, sind diese € 150,00 von dem nach § 16 Abs. 1 Z. 7a EStG 1988 für 2021 zulässigen Höchstbetrag von € 300,00 in Abzug zu bringen. Die Gewährung von € 150,00 für ergonomisch geeignetes Mobiliar erfolgte daher im angefochtenen Bescheid zu Recht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
b. Aufwendungen für digitale Arbeitsmitte:
Die vom Bf. für digitale Arbeitsmittel geltend gemachten € 430,85 waren entsprechend § 16 Abs. 7 EStG 1988 um das Homeoffice-Pauschale (€ 120,00) zu kürzen und sind daher in Höhe von € 310,85 zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
c. Homeoffice-Pauschale:
Zumal kein Anhaltspunkt besteht, dass der Bf. 2021 mehr als 40 volle Tage im Homeoffice gearbeitet hat, erfolgte der Werbungskostenabzug von € 120,00 zu Recht. Für die Berücksichtigung eines Homeoffice-Pauschales für weitere Homeoffice-Tage bleibt beim vorliegenden Sachverhalt kein Raum.
Wenn zwischen dem Bf. und seiner Arbeitgeberin keine Gesprächsbereitschaft mehr bestand, so ändert dies nichts daran, dass es auch dem BFG verwehrt ist, andere als die von der Arbeitgeberin gemeldete Anzahl der Homeoffice-Tage zu berücksichtigen. Zudem hat ohnehin das Finanzamt die Arbeitgeberin um Auskunft ersucht und von ihr auch entsprechende Auskünfte - ebenso zu den Reisekostenersätzen (siehe Pkt. d) - erhalten.
Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
d. Zum Vertreterpauschale
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
§ 1 Z. 9 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst.
Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.
§ 3 Abs. 1 Z. 16b EStG 1988
Von der Einkommensteuer sind vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine
Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 96/1988, oder eine
vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist, steuerfrei. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.
Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden. …
§ 26 Z. 4 EStG 1988
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn …
Nach der für das Jahr 2018 anzuwendenden Fassung von § 4 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten kürzen (nicht steuerbare) Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge. Lediglich für Expatriates sieht die Verordnung eine (gesetzwidrige) Ausnahme vor, die frühere Ausnahme für Vertreter ", ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)") wurde vom VfGH mit Erkenntnis VfGH 26. 2. 2018, V 45/2017, kundgemacht mit BGBl II 2018/48, ausgegeben am 20. 3. 2018, als gesetzwidrig aufgehoben [BFG vom 09.07.2021, RV/7102886/2019].
Im vorliegenden Fall ist die Vertretereigenschaft des Bf. unstrittig. Gemäß § 1 Z. 9 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen beträgt das Werbungskostenpauschale für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens € 2.190,00 jährlich.
Der Bf. hat 2021 von seiner Arbeitgeberin Kostenersätze von insgesamt € 4.404,40 erhalten. Dieser Betrag übersteigt jedoch jedenfalls den Höchstbetrag des Vertreterpauschales von € 2.190,00. Selbst wenn man dem Bf. folgen und als Kostenersatz nur den laut Bf. auf 2021 entfallenden Betrag von € 2.824,80 heranziehen würde, wäre für das Verfahren nichts gewonnen, weil auch dieser Betrag die € 2.190,00 deutlich übersteigt.
Der Beschwerde konnte folglich in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
A. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2021
Die Rechtsfolge ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
B. Einkommensteuer 2021
Die unter Pkt. a. bis d. getroffenen Entscheidungen ergaben sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und basieren sie auf dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes.
Bezüglich A. und B. liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 374 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 4 Abs. 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 9 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100629/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100629.2022
- Stammnummer
- 148249
- Gültig
- 27.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF