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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100356/2024

Kein Nachweis der geltend gemachten Differenzwerbungskosten (Kilometergelder)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100356/2024vom 06.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. September 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (Bf) ist ***1***. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 wurden beruflich veranlasste Reisekosten im Betrag von insgesamt € 3.018,51 geltend gemacht. 2. Vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2022 wurde der Bf von der Abgabenbehörde zweimal aufgefordert, die beantragten Fahrtkosten nachzuweisen. Mit Schreiben vom 27.03.2023 wurde mitgeteilt, die Reisekosten bestünden aus Tagegeldern (€ 1.434,40) und Kilometergeldern (Differenzwerbungskosten - € 1.675,73). Auch wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers übermittelt, wonach für den Zeitraum ***7*** ein Betrag von € 9.813,05 an steuerfreien Reisekosten ausbezahlt worden sei (€ 1.434,40 für Tagegelder und € 8.378,65 für 23.939 mit einem privaten Kraftfahrzeug gefahrene Kilometer). 3. Im Einkommensteuerbescheid vom 12.09.2023 wurde die geltend gemachten Reisekosten nicht berücksichtigt. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 09.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und ein "KM-Handbuch" übermittelt. In diesem sind das Datum der jeweiligen Reise, die Fahrzeit, die Fahrtstrecke sowie die gefahrenen Kilometer enthalten. Auch wurden die Stunden im Außendienst und die Diäten ausgewiesen. Der Zweck der (einzelnen) Fahrten sowie die (jeweiligen) Kilometerstände des Kraftfahrzeuges am Beginn und Ende jeder Reise sind diesem Dokument jedoch nicht zu entnehmen. Der Bf wurde mit Schreiben vom 10.10.2023 und 28.11.2023 ersucht, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorzulegen. Dem Bf wurde mitgeteilt, welche Daten ein derartiges Fahrtenbuch beinhalten müsse. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2024 als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 03.02.2024 wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt. Wiederum wurde ein Fahrtenbuch übermittelt und ausgeführt, dieses sei ordnungsgemäß geführt worden. Es werde um nochmalige Kontrolle ersucht. Das mit Vorlageantrag vom 03.02.2024 übermittelte Fahrtenbuch enthält auch die jeweiligen Kilometerstände sowie den Fahrtzweck, der für alle Fahrten mit "Fahrzeug Besichtigungen" angegeben wurde. 4. Im Vorlagebericht vom 31.07.2024 wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, das vorgelegte Fahrtenbuch stelle keinen tauglichen Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer dar. Verwiesen werde auf den bisherigen Verfahrensverlauf (vier Ergänzungsersuchen). 5. Das Bundesfinanzgericht hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnisse in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, die Beweiswürdigung und in die Erwägungen einfließen. Der Beschwerdepunkt Diäten (€ 1.434,40) wurde mit Eingabe vom 23.12.2024 fallen gelassen. II. Sachverhalt: 1. Der Bf ist ***1*** und ist in dieser Funktion seit ***2*** bei der ***3*** in ***4*** beschäftigt. Die Tätigkeit des Bf umfasst ua die Besichtigung von Kraftfahrzeugen in Fachwerkstätten, aber auch bei Privaten. Auf den Bf ist ein Fahrzeug (***5***) mit dem amtlichen Kennzeichen ***6*** zugelassen (vgl. Eingabe vom 23.12.2024, Vorhalt vom 06.12.2024, Arbeitsvertrag vom 02.03.2022, Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 26.03.2025). 2. Dem Bf wurden von seinem Arbeitgeber steuerfreie Reisekosten im Gesamtbetrag von € 9.813,05 ausbezahlt. Hievon entfiel ein Betrag von € 1.434,40 auf Tagegelder und ein Betrag von € 8.378,05 auf Kilometergelder. Der Bf hat von der ***3*** ein Kilometergeld von € 0,35/km erhalten. Dieser Auszahlung ist eine Kilometerleistung von 23.939 km zugrunde gelegt worden (vgl. Eingabe vom 23.12.2024). 3. Der Bf hat der Abgabenbehörde zwei Versionen eines elektronisch geführten Fahrtenbuches übermittelt. Das mit Beschwerde vom 09.10.2023 vorgelegte Fahrtenbuch wurde als KM-Handbuch bezeichnet. In diesem sind das Datum der jeweiligen Reise, die Fahrzeit, die Fahrtstrecke sowie die (täglich) gefahrenen Kilometer enthalten. Das mit Vorlageantrag vom 03.02.2024 übermittelte Fahrtenbuch weist nachstehende Daten auf: Datum der jeweiligen Reise, Fahrzeit, Fahrtstrecke, (täglich) gefahrene Kilometer, Kilometerstände zu Beginn und am Ende der (jeweiligen) Reise, Fahrtzweck. Konkrete Angaben zum tatsächlich eingesetzten privaten Fahrzeug (Kennzeichen, Marke) enthalten beide Fahrtenbuchversionen nicht (vgl. KM-Handbuch bzw. Fahrtenbuch). 4. Der ***5*** mit dem amtlichen Kennzeichen ***6*** hat am 13.07.2022 einen Kilometerstand von 137.728 km ausgewiesen. Im Fahrtenbuch ist an diesem Tag ein Kilometerstand von 123.981 (Reisebeginn) bzw. 124.113 (Reiseende) vermerkt (vgl. Gutachten gemäß § 57a KFG vom 18.08.2023, Fahrtenbuch, Stellungnahme FA vom 26.03.2025). 5. Die geltend gemachten Differenzwerbungskosten (Kilometergelder) wurden wie folgt ermittelt: 0,07 x 23.939 km = 1.675,73 (vgl. Eingabe vom 27.03.2023). 6. Der Bf und seine Gattin (***9***) sind in ***8*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auf ***9*** ist ein ***10*** mit dem amtlichen Kennzeichen ***11*** zugelassen. Dieser wies am 11.03.2022 einen Kilomterstand von 95.516 aus. Im Fahrtenbuch des Bf ist an diesem Tag ein Kilometerstand von 113.359 vermerkt (vgl. ZMR-Auskunft, Gutachten 57a KFG, Fahrtenbuch, Stellungnahme FA vom 26.03.2025). 7. Nicht nachgewiesen worden ist, dass der Bf mit einem privaten Fahrzeug 23.939 beruflich gefahrene Kilometer zurückgelegt hat. III. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammern angeführten Dokumente sowie aufgrund nachstehender Überlegungen: 1. Vom Finanzamt wurde in einer Stellungnahme vom 31.01.2025 die Meinung vertreten, die geltend gemachten Differenzwerbungskosten seien nicht anzuerkennen, zumal nachträgliche Änderungen im Fahrtenbuch nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Anschein spräche für eine Fahrtenbuchführung in Excel. Darüber hinaus sei die Gesamtkilometeranzahl mit 23.939 falsch (richtig 23.776). angegeben bzw. ermittelt worden. Zu dieser Stellungnahme der Abgabenbehörde hat sich der Bf nicht geäußert. 2. Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde sodann dargelegt, die Fahrtenbuchführung sei elektronisch mit Hilfe eines Computerprogrammes erfolgt, das dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel ähnlich sei. Das Programm wurde nicht näher erläutert. Dass nachträgliche Änderungen des Fahrtenbuches nicht möglich seien, wurde nicht behauptet. 3. Zur Frage des Bundesfinanzgerichtes nach den fehlenden Kilometerständen und Fahrtzwecken in der (ersten) Fahrtenbuchversion wurde mitgeteilt, der Bf habe beim Upload die falsche Datei ausgewählt. Eine Änderung der Daten sei nicht erfolgt, sondern sei die richtige Datei hinzugefügt worden. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen; eine hinreichende Erklärung für das Vorhandensein zweier Dateien wurde damit nicht abgegeben. Auch lassen sich die weiteren Behauptungen des Bf, wonach am Jahresende die exakte Kilometerzahl vorliege, weil die Aufzeichnungen für die Abrechnung täglich über eine interne Seite des Arbeitgebers (mit Aufträgen und Kilometerständen) erfolge, mit der von der Abgabenbehörde aufgezeigten Differenz in der Berechnung der Gesamtkilometerzahl nicht in Einklang bringen. 4. Hinzu kommt noch, dass in beiden Fahrtenbuchversionen keine Privatfahrten ausgewiesen worden sind. Die Privatfahrten wurden vom Bundesfinanzgericht durch Abgleich der Kilometerstände am Ende der einzelnen Tage mit den Kilometerständen am Beginn der darauffolgenden Tage ermittelt (März 472 km, April 459 km, Mai 348 km, Juni 413 km, Juli 72 km, August 290 km, September 146 km, Oktober 419 km, November 412 km und Dezember 130 km). Die (geringe) Privatnutzung wurde dem Bf vorgehalten. In der Eingabe vom 17.03.2025 wurde hiezu mitgeteilt, der Bf besitze ein weiteres Fahrzeug mit dem er die meisten Privatstrecken zurücklege. Um welches Fahrzeug (Marke, Kennzeichen) es sich dabei handeln soll, wurde jedoch nicht angegeben. Auf den Bf selbst ist kein (weiteres) Kraftfahrzeug zugelassen. Zulassungsbesitzerin eines ***10*** mit dem amtlichen Kennzeichen ***11*** ist die Gattin des Bf. Der vom Abgabepflichtigen zum 13.08.2022 aufgezeichnete Kilometerstand (123.981) stimmt nicht mit jenem laut Gutachten gemäß § 57a KFG (137.728) des ***5*** überein. Ebenso wenig deckt sich der Kilometerstand des Kfz seiner Gattin per 11.03.2022 (95.516) mit jenem seines Fahrtenbuches (113.359). Dass der Bf das Kraftfahrzeug seiner Gattin (auch) für berufliche Fahrten verwendet hat, wurde aber nicht behauptet. Dem Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes zu den Ermittlungen der Abgabenbehörde (divergierende Kilometerstände, mögliche Verwendung fremder Fahrzeuge etc) schriftlich Stellungnahme wurde nicht entsprochen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf seiner Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsklärung nur schleppend und unzureichend nachgekommen ist. Die Behauptungen des Bf sind in allen Belangen vage, gehaltlos und unglaubwürdig geblieben. Der Nachweis einer betrieblichen Kilometerleistung von 23.939 wurde damit nicht erbracht. Gleiches gilt für die vorgelegten Fahrtenbücher. IV. Rechtslage und Erwägungen: 1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar (vgl. VwGH 27.01.2011, 2010/15/0043). 2. Fahrtkosten sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm. 26 "Fahrtkosten - Allgemeines", Stand 1.6.2024). Dabei hat der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten. Außer dem Fahrtenbuch kommen freilich auf andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0091, Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar24, § 16 Rz 220 "Nachweis der Fahrtkosten" und die dort angeführte Judikatur). Dass der Bf bei Fahrten mit einem privaten Fahrzeug im Rahmen der Berufsausübung 23.939 Kilometer zurückgelegt hat, wurde nicht nachgewiesen. Die geltend gemachten Differenzwerbungskosten konnten daher nicht berücksichtigt werden. Auf die Punkte II. und III. dieses Erkenntnisses wird verwiesen. V. Zulässigkeit einer Revision: Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt, und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind. Innsbruck, am 6. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100356/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100356.2024
Stammnummer
148245
Gültig
06.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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