Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100394/2021
Werbungskosten eines Vizebürgermeisters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100394/2021vom 24.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch A.B Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, *Str**1*** 8, PLZ Ort, über die Beschwerde vom 20. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. September 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte am 24. April 2021 über FinanzOnline die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019. Beantragt wurde die Zuerkennung der Werbungskosten für
-beruflich veranlasste Reisekosten in Höhe von Euro 2.291,98,
-Arbeitsmittel in Höhe von Euro 973,18 und
-sonstige Werbungskosten in Höhe von Euro 806,40.
Vorhalt vom 22. Juli 2022:
Das Finanzamt ersuchte mit schriftlichem Vorhalt um Übermittlung einer genauen Aufstellung der Kosten nach Themen sortiert. Jeder Kostenpunkt möge nach Art, Datum und Betrag dargestellt werden.
Um Darlegung des beruflichen Aufgabengebietes wurde ersucht. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, zu jeder Kostenstelle die konkrete berufliche Notwendigkeit und Veranlassung darzustellen und zu erläutern.
Hinsichtlich der Dienstreisen wurde ersucht, die berufliche Veranlassung darzustellen. Bei der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wurde ersucht, den genauen Streckenverlauf, inklusive Ausgangs- und Zieladresse sowie die Uhrzeit anzuführen.
Vorhaltsbeantwortung:
In der Vorhaltsbeantwortung teilte der Beschwerdeführer mit, dass er lediglich Sitzungsgelder erhalte und über keinen Arbeitsplatz im Gemeindeamt verfüge. Er beaufsichtige sämtliche Baustellen in der Gemeinde. Dies nehme viel Zeit in Anspruch. Dazu benötige er ein geländetaugliches Fahrzeug. Das Projekt Strandbad neu habe unzählige Sitzungen in Anspruch genommen und zwei Jahre gedauert. Er habe Behördentermine in Anspruch nehmen müssen. Er verfüge nicht mehr über sämtliche Belege.
Vorgelegt wurden das Fahrtenbuch in Kopie, Rechnungen über Kaffeehausbesuche, Eintrittskarten zu Singabenden und Chorveranstaltungen, zwei Eintrittskarten zu einem Theaterstück, Eintrittskarten zum Feuerwehr- und Sängerball, sowie ein Beleg über eine Zahlung an einen Gastwirt und eine Rechnung über einen Blumenkauf.
Einkommensteuerbescheid vom 7. September 2021:
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 7. September 2021 die Einkommensteuer in Höhe der Abgabengutschrift von Euro 1.013,00 fest. Im Bescheid wurden die beruflich veranlassten Reisekosten in Höhe von Euro 2.291,98 als Werbungskosten berücksichtigt.
Beschwerde vom 20. September 2021:
In der Beschwerde vom 20.09.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen Laptop und ein Handy benötige, um seine Tätigkeit als Vizebürgermeister ausüben zu können. Er führe "zig" Telefonate und habe Baupläne zu bearbeiten und überprüfen. Dies mache er in seinem 10m² Büro.
Es ist selbstverständlich, dass solche Kosten anerkannt werden, zumal Berufspolitiker ein hohes Gehalt beziehen und solche Kosten zusätzlich abgegolten würden.
Beschwerdevorentscheidung vom 27. September 2021:
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 die Beschwerde als unbegründet ab. Das Finanzamt hielt fest, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d. EStG 1988 nur dann abgezogen werden dürfen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen bilde. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer eines Politikers nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar, da jene Tätigkeiten, die auf das Arbeitszimmer entfallen, nicht typisch für das Berufsbild sind. Die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer fallen unter das Abzugsverbot gemäß § § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d. EStG 1988.
Vorlageantrag vom 28. September 2021:
Im Vorlageantrag vom 28.09.2021 wies dar Beschwerdeführer daraufhin, dass bei einem Politiker dann, wenn der Mittelpunkt seiner Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liege, dieser logischerweise auswärts liege.
Daher wären sämtliche geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der auswärtigen Tätigkeit (Euro 806,40) als Werbungskosten anzuerkennen.
Vorlagebericht:
Das Finanzamt führte aus, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Berufes darstelle, nach der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen habe.
Weder das typische Berufsbild eines Vizebürgermeisters noch die Funktion eines Bauausschuss-Obmannes haben den Mittelpunkt der Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer.
Aus den vorgelegten Rechnungen lasse sich ein beruflicher Zusammenhang nicht erkennen, sodass diese Aufwendungen nicht anerkannt werden können.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die geltend gemachten Kosten in Höhe von Euro 806,40 als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Bei den vorgelegten Rechnungen handelt es sich um
-eine Rechnung für Blumen,
-Besuche in verschiedenen Kaffeehäusern,
-die Konsumation bei einer Schiffsfahrt,
-Eintrittskarten zu Liederabenden mit Chören,
-Eintrittskarten zu Bällen und Theatervorführungen.
2. Beweiswürdigung
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften ua nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (lit a) sowie Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind (lit c).
Weiters unterliegen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG auch Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben dem Abzugsverbot. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Im Nachweisfall können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Durch das Abzugsverbot in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG soll nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241; VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260).
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob die getätigten Aufwendungen für Besuche in verschiedenen Kaffeehäusern, die Konsumation bei einer Schiffsfahrt, Eintrittskarten zu Liederabenden mit Chören, Eintrittskarten zu Bällen und Theatervorführungen, sowie Rechnungen für Blumenkäufe bei der Ermittlung des Einkommens als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sämtliche geltend gemachten Kosten in Höhe von Euro 806,40 als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH können bei Politikern nur Aufwendungen anlässlich konkreter Wahlveranstaltungen bzw. zur Informationsbeschaffung als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Vom Steuerpflichtigen ist daher in jedem einzelnen Fall konkret nachzuweisen, dass diese Ausgaben getätigt wurden, diese einen eindeutigen Werbezweck gehabt hatten und die berufliche Veranlassung überwogen hat.
Aufwendungen für Veranstaltungen, bei denen schon aus der Art und Bezeichnung nicht klar hervorgeht, dass der Informationscharakter und damit das berufliche Interesse an der Teilnahme an der Veranstaltung eindeutig vorherrschend sind, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Aufgrund des augenscheinlichen Charakters der gegenständlichen Veranstaltungen erscheint ausgeschlossen, dass die Teilnahme vorherrschend aufgrund von beruflichen Interessen erfolgt ist (z.Bsp.: Liederabende, Ballbesuche, Theaterbesuche, Kaffeehausbesuche, Konsumation bei einer Schiffahrt).
Der Beschwerdeführer hat den Nachweis, dass eine konkrete berufliche Veranlassung an der Teilnahme an diesen Veranstaltungen bestanden hätte, nicht erbracht.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a und Z 3 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Unter Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen zu "repräsentieren" (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115). Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt (VwGH 31.3.2003, 99/14/0071). Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Geltendmachung von Bewirtungsspesen als Werbungskosten bewirkt das gesetzliche Abzugsverbot eine Umkehr der Beweislast. Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis abhängig, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228). An den gesetzlich geforderten Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung, sowie der Werbewirksamkeit von Bewirtungsaufwendungen sind - schon aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen - strenge Anforderungen zu stellen, wobei dieser Nachweis für jede einzelne Ausgabe zu erbringen ist (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 7.4. zu § 20 und die dort angeführte Judikatur).
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der getätigten Konsumationen den Nachweis der beruflichen Veranlassung nicht erbracht. Vielmehr verwies er pauschal auf seine Tätigkeit als Vizebürgermeister und Bauausschuss-Obmann. Daraus leitet sich jedoch nicht automatisch die berufliche Veranlassung von Konsumationen in Kaffeehäusern ab.
Kleinere Sachgeschenke und Aufmerksamkeiten (wie z.Bsp.: Pralinen, Blumen u.ä.), die aufgrund bestehender beruflicher Beziehungen an Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Funktionäre ua zu bestimmten Anlässen gegeben werden, zählen zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen, die durch die gesellschaftliche Stellung des Beschwerdeführers hervorgerufen worden sind.
Die als Werbungskosten geltend gemachten Spende ist zudem nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Die geltend gemachten Kosten für ein Arbeitszimmer stellen keine Werbungskosten dar, weil dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Obmann des örtlichen Bauausschusses bringt es mit sich, dass er mit seinem Kraftfahrzeug die Baustellen aufsucht und beaufsichtigt. Weder das typische Berufsbild eines Vizebürgermeisters noch eines Bausschuss-Obamannes haben den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer. Daher stellen die diesbezüglich geltend gemachten Kosten keine Werbungskosten dar.
Auf die Erkenntnisse des BFG vom 2. Jänner 2024, RV/7102288/2021, und 26. Februar 2024, RV/7100453/2023, wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040; 24.2.2010, 2006/13/0119) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100394/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100394.2021
- Stammnummer
- 148243
- Gültig
- 24.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF