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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500312/2025

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500312/2025vom 25.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Vorbringen zu einem allfälligen Verschulden an der verspäteten Einbringung der Beschwerde (minderer Grad des Versehens) ist nicht unmittelbar relevant dafür, ob die Beschwerde mit Beschluss als verspätet zurückgewiesen wird. Ein solches Vorbringen wäre nur im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG relevant und hätte im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung eine Auswirkung auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer), über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. März 2025, GZ. MA67/Zahl1/2024, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst: Die Beschwerde vom 23. April 2025 wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG, § 50 Abs. 1 VwGVG, § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) als verspätet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Begründung Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 2024 war über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 (Postaufgabe 4. Oktober 2024) Einspruch. Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) erließ den angefochtenen, mit 11. März 2025 datierten Bescheid an den Beschwerdeführer mit dem Ausspruch, dass der Einspruch vom 4. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 11. September 2024 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. April 2025, am 23. April 2025 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. März 2025. Das Bundesfinanzgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2025 vor: "Das Bundesfinanzgericht ist für Beschwerden in Angelegenheiten der Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Parkometerabgabe in Wien zuständig. Mit Eingabe vom 23. April 2025, eingebracht per E-Mail am 23. April 2025, haben Sie Beschwerde erhoben gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. März 2025, Zahl: MA67/Zahl1/2024, mit dem Ihr Einspruch vom 4. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 11. September 2024 mit derselben Geschäftszahl als verspätet zurückgewiesen wurde. Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis wurde der gegenständliche Zurückweisungsbescheid vom 11. März 2025 bei der Post-Geschäftsstelle 1010 Wien, Fleischmarkt 19 hinterlegt und ab dem 17. März 2025 zur Abholung bereitgehalten, nachdem am 14. März 2025 an der Abgabestelle 1010 Wien, Anschrift (Hauptwohnsitz), ein Zustellversuch unternommen und die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. [Zitierung des Wortlautes von § 17 Zustellgesetz] Somit begann die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist gegen den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid laut der dargestellten Aktenlage am Montag, 17. März 2025, und endete am Montag, 14. April 2025. Die Beschwerde vom 23. April 2025 erscheint daher als verspätet. Sie werden aufgefordert, bis 16. Juni 2025 schriftlich unter Angabe der Geschäftszahl RV/7500312/2025 gegebenenfalls eine mangelhafte Zustellung geltend zu machen und zu belegen sowie zu den dargelegten Fakten Stellung zu nehmen." Mit Telefax vom 16. Juni 2025 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesfinanzgericht eine Kopie des angefochtenen Bescheides mit darauf handschriftlich vermerktem Datum 23.4. sowie ein Schreiben vom 16. Juni 2025 ein, in welchem er folgende Stellungnahme abgab: "Die Behörde geht von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid aus. Hierzu wird festgehalten, dass der Einschreiter Berufsbezeichnung ist und seine Sekretärin Frau X offensichtlich entgegen der üblichen Vorgangsweise und Weisung eine Kalendierung von 4 Wochen minus ein Tag ab Behebung vorgenommen hat, daher mit 23.04.2025 vorgenommen hat, anstatt mit 14.4.2025. Dieses Verhalten ist insofern entschuldbar, als Frau X nicht das Originalkuvert bei der Kalendierung hatte, da es vom Einschreiter verlegt wurde. In der Beilage wird der Originalbescheid samt der Kalendierung übermittelt. Obzwar der Zurückweisungsbescheid rechtzeitig behoben wurde, wurde dieser aufgrund der - entschuldbar - falschen Kalendierung nicht ordnungsgemäß, sohin nicht innerhalb der offenen Frist, abgefertigt. Frau X ist üblicherweise eine ordentliche Angestellte und ist dieses Fehlverhalten erstmalig aufgetreten. Dieses ist auch entschuldbar, da es aufgrund der damals bevorstehenden Osterferien zu einem sehr starken Arbeitsanfall gekommen ist. Beweis: • PV des Einschreiters • ZV Frau Y X pA des Einschreiters • Originalbescheid Der Einschreiter stellt daher den Antrag, auf Durchführung des Beweisverfahrens." Es wurde erwogen: Sachverhalt: Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 11. März 2025 wurde bei der Post-Geschäftsstelle 1010 Wien, Fleischmarkt 19 hinterlegt und ab dem 17. März 2025 zur Abholung bereitgehalten, nachdem am 14. März 2025 am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in 1010 Wien, Anschrift ein Zustellversuch unternommen und die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Die mit 23. April 2025 datierte Beschwerdeschrift wurde am 23. April 2025 als Anhang einer E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. [Die Vorgänge hinsichtlich der Kalendrierung sind für den vorliegenden Beschluss nicht relevant, wie noch dargestellt werden wird, weshalb diesbezüglich keine Beweisaufnahme und keine Sachverhaltsfeststellungen erfolgen.] Beweiswürdigung: Die Vorgänge hinsichtlich der Zustellung ergeben sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis. Das Datum der Einbringung der Beschwerde ergibt sich aus der E-Mail, mit welcher die Beschwerdeschrift als Anhang bei der belangten Behörde einlangte. Rechtliche Würdigung: Den Zeitpunkt der Zustellung eines hinterlegten Dokumentes bestimmt § 17 Abs. 3 Zustellgesetz folgendermaßen: "Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte." Gemäß § 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Zustellgesetz ist der 17. März 2025, ab welchem der angefochtene Bescheid zur Abholung bei der Post bereitgehalten worden ist, der Tag der Zustellung. Es hat sich nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 Zustellgesetz ergeben, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall begann die Beschwerdefrist mit der Zustellung am Montag, 17. März 2025 und endete mit Ablauf des 14. April 2025 (Montag). Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23. April 2025 und sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht; die Beschwerde ist verspätet. Folglich ist die Beschwerde mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/11/0094, Pkt. 1.2; die Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde mit Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet). Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung mit Erkenntnis zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist alleine die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2025 vorgebrachten Argumente betreffen ein allfälliges Verschulden an der verspäteten Erhebung der Beschwerde (minderer Grad des Versehens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG) Dies ist aber bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht (unmittelbar) relevant. Es wäre nur im Rahmen der Beurteilung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand relevant (gewesen). Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. Ein solcher Antrag wäre gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (gewesen). Selbst wenn ein solcher Antrag anhängig wäre, wäre die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen; im Falle der nachträglichen Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages träte die Zurückweisungsentscheidung außer Kraft (Rosenkranz in Bumberger et al., VwGVG, § 33 Rz 8). Da die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2025 vorgebrachten Argumente somit für den vorliegenden Beschluss nicht relevant sein können, ist kein diesbezüglicher Sachverhalt festzustellen. Hinsichtlich Tatsachen, welche nicht relevant sein können, wäre eine Beweisaufnahme sinnlos und hat daher zu unterbleiben. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Von der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird auch gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen, weil ein Beschluss zu fassen ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC entgegenstünden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Die belangte Behörde kann gegen den vorliegenden Beschluss aus folgenden Gründen keine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben: Gemäß Art. 133 Abs. 4 Satz 1 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich Tatfragen, welche schon begrifflich keine Rechtsfragen sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Für den Beschwerdeführer geht die speziellere Regelung durch Art. 133 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) vor, nach welcher für ihn eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen kraft Gesetzes (absolut) unzulässig ist: Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine - primäre (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177) - Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Unter solchen Umständen ist auch die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nicht zulässig (VwGH 9.11.2023, Ra 2023/02/0205, Rn 8). Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wäre die maximale Geldstrafe 365 Euro gewesen und keine primäre Freiheitsstrafe vorgesehen gewesen. Hierbei stellt eine gemäß § 16 Abs. 1 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe keine primäre Freiheitsstrafe dar (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Die verhängte Geldstrafe (75 Euro) überschreitet die 400-Euro-Grenze nicht. Wien, am 25. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500312/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500312.2025
Stammnummer
148237
Gültig
25.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF