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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400089/2023

Gewährung der Pauschalierung der Parkometerabgabe bei Service im Außendienst

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400089/2023vom 12.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Unter einem Service im Außendienst im Sinne § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe ist eine Leistung, die ein Unternehmen einem anderen im Außendienst erbringt, also eine außerhalb von Geschäfts- bzw. Büroräumlichkeiten erbrachte Dienstleistung, zu verstehen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Dr. Ronald Bauer, Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, Graben 14-15/B21, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 6. Februar 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, vom 30. Dezember 2022 betreffend Abweisung eines Antrags auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß §§ 2 und 7 der Pauschalierungsverordnung iZm den mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, Parkraumbewirtschaftung, für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 erteilten Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, MA 6/ARP-2201224/2022, zu Recht: I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 iVm § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 279 BAO Folge gegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden "Bf.") betreibt innerhalb Wiens einen Fahrtendienst für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Nachdem für insgesamt 120 ihrer betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 erteilt wurden, beantragte sie am 28. Oktober 2022 für sämtliche der in diesen Bescheiden angeführten Fahrzeuge die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe wie folgt: 1. Es werde beantragt, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 Pauschalierungsverordnung für jedes der in den übermittelten Ausnahmebewilligungen ausgewiesenen Fahrzeuge bzw. Kennzeichen eine jährliche Parkometerabgabe iHv EUR 249,00 vorzuschreiben; in eventu 2. werde beantragt, gemäß § 7 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung mit den vorstehend genannten Abgabepflichtigen jeweils eine wirtschaftlich vertretbare Pauschalierungsvereinbarung über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Parkometerabgabe zu treffen; in eventu 3. werde beantragt, gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung für jedes der von den übermittelten Ausnahmebewilligungen umfassten Fahrzeugen bzw. Kennzeichen eine täglich mit EUR 4,10 begrenzte Parkometerabgabe vorzuschreiben. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag als unbegründet ab und führte die davon umfassten Fahrzeuge in der Beilage zum angefochtene Bescheid an. Begründend führte sie insbesondere aus, gemäß § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung sei die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen seien und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten würden, zulässig. Nach § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung sei die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d nur für nachgewiesenes Service im Außendienst für Unternehmen zulässig. Der Begriff "Außendienst" werde in der Pauschalierungsverordnung nicht definiert. Seine Bedeutung sei daher im Interpretationsweg festzustellen. Der Duden definiere "Außendienst" als Dienst außerhalb der eigentlichen Dienststelle, das begriffliche Gegenstück sei der Innendienst. Fahrtendienste erbrächten ihre Dienstleistungen per se auf der Straße und somit außerhalb einer festen Betriebsniederlassung. Eine Differenzierung zwischen Außen- und Innendienst sei bei Fahrtendiensten somit nicht gegeben. Auch könne dem Gesetzgeber eine extensive Auslegung des Wortes "Außendienst" nicht unterstellt werden, da eine solche Interpretation zum vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führen würde, dass beinahe jede Erbringung einer Dienstleistung außerhalb der eigenen Geschäftsräume unter den Befreiungstatbestand fiele (siehe VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030). In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde legte die Bf. dar, sie habe gegenüber ihren öffentlichen Auftraggebern äußerst kurze Reaktionszeiten einzuhalten sowie die zu befördernden mobilitätseingeschränkten Personen (vorwiegend körperlich bzw. geistig behinderte Menschen) - anders als etwa Taxiunternehmer - auch außerhalb des Transportfahrzeuges, dies durch die jeweiligen Fahrerinnen bzw. Fahrer und teilweise durch zusätzlich dafür angestellte Beifahrerinnen bzw. Beifahrer, zu begleiten, woraus sich während der Tagestouren oftmals Stehzeiten von mehr als zwei Stunden in Wiener Kurzparkzonen ergäben. Auf Grund der Tatsache, dass die Bf. ihre Aufgaben nicht anders erfüllen könne, sei ihr gemäß § 45 Abs. 2 StVO für insgesamt 120 ihrer betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge eine Ausnahmebewilligung von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 erteilt worden. Zum Hauptantrag der Bf., den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass für die in Beilage des Bescheids aufgelisteten 120 Fahrzeuge der Bf. ab sofort bis zum 30. September 2024 eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 Pauschalierungsverordnung vorgeschrieben werde, führte sie aus, dass dazu im angefochtenen Bescheid jegliche Begründung fehle. § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung differenziere zwischen "Lastfahrzeugen" und "zum Lastentransport bestimmten Fahrzeugen" und wäre diese Differenzierung wohl überflüssig, wenn diese Bestimmung mit "Lastfahrzeugen" ausschließlich zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge meinen würde. Bei den speziell für Behindertentransporte umgebauten Fahrzeugen der Bf. handele es sich nicht nur um normale Personenkraftfahrzeuge (wie etwa bei Taxis), sondern um größere Fahrzeuge (beispielsweise umgebaute Mercedes Sprinter), welche neben Personen auch schwere elektrische Rollstühle, Ein- und Ausstiegsrampen sowie sonstiges zur Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen erforderliches Equipment transportierten und damit als Lastentransport im Sinne von § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung zu qualifizieren seien. Zum in eventu gestellten Antrag, dass für die in Beilage des Bescheids aufgelisteten 120 Fahrzeuge der Bf. ab sofort bis zum 30. September 2024 eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung vorgeschrieben werde, führte sie aus, auch bei Fahrtendienstunternehmen wie jenem der Bf. seien nicht nur Fahrerinnen, Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer beschäftigt, sondern es gebe darüber hinaus zahlreiches administratives Personal im Innendienst, angesiedelt in einem eigens dafür bestehenden Bürogebäude am Firmenstandort der Bf., welches insbesondere die Beförderungsaufträge administrativ bearbeite, das Fahrpersonal koordiniere sowie Buchhaltungs-, Telefon- und sonstige administrative Tätigkeiten verrichte. Würde man der gegenständlich willkürlichen Begründung der belangten Behörde folgen, welche damit der Pauschalierungsverordnung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle (vgl. VfSlg. 14.442/1996), so dürften beispielsweise auch Wiener Reinigungsunternehmen, welche über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO samt Pauschalierung verfügten, keine Pauschalierung nach § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung erhalten, zumal deren Reinigungspersonal - genau wie gegenständlich die Fahrerinnen, Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer der Bf. - natürlich auch außerhalb der Betriebsniederlassung, in dem sich das administrative Personal befinde, reinige. Sollte der angefochtene Bescheid nicht antragsgemäß abgeändert werden, so werde sich letztlich der Verfassungsgerichtshof mit §§ 2 und 3 Pauschalierungsverordnung zu beschäftigen haben. In einem allfälligen - bei Ablehnung der aus Sicht der Bf. eindeutig zustehenden Pauschalierung einzuleitenden - weiteren Verfahren werde dann zudem § 6 Parkometerabgabeverordnung zu überprüfen sein, zumal die Bf. mit ihren speziell dafür ausgestatteten Fahrzeugen überwiegend behinderte Personen befördere und sohin unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte abgestellt oder in denen solche Personen befördert würden, seien aktuell gemäß § 6 lit. g der Parkometerabgabeverordnung von der Parkometerabgabe befreit) möglicherweise überhaupt keine Parkometerabgabe zu entrichten habe. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2023 als unbegründet ab. Zutreffend sei, dass die Abteilung Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 65) gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 Ausnahmebewilligungen für die gegenständlichen Kraftfahrzeuge der Bf. erteilt habe, mit denen die Bf. von der in Wien geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 ausgenommen sei. Gemäß 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung sei die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen seien und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten würden, zulässig. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge der Bf. würden jedoch - wie sie selbst auch in der Beschwerdeschrift ausführe - nicht für den Lastentransport, sondern für den Personentransport von Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung verwendet. Es stehe daher nicht der Lastentransport im Fokus, weshalb die Voraussetzungen für die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 nicht erfüllt seien. Die Verwendung von Tages- und Wochenpauschalkarten durch Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung sei nur für nachgewiesene "Services im Außendienst" zulässig. Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Außendienst" wiederholte die belangte Behörde ihre Ausführungen gemäß dem angefochtenen Bescheid. Nach § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung sei die Abgabe unter anderem nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert würden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien. Es bleibe der Bf. unbenommen, diese Parkausweise für Behinderte bei der Abstellung der Kraftfahrzeuge zu hinterlegen. Zu letzterem Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung führte die Bf. in ihrem Vorlageantrag aus, es sei schlichtweg nicht praktikabel, bei jedem Ein- und Aussteigevorgang dem zu transportierenden (oftmals auch geistig) behinderten Fahrgast dessen möglicherweise vorhandenen Behindertenausweis abzunehmen und wieder auszufolgen bzw. bei jedem Parkmanöver den aus Gutdünken des jeweiligen Fahrgastes zur Verfügung gestellten Behindertenparkausweis zu hinterlegen, wobei Fahrgäste freilich jeweils beim Aussteigen ihren Behindertenparkausweis wieder mitnehmen müssten (wenn die Bf. auf einen neuen Fahrgast warten müsse, könne sie keinen Behindertenparkausweis - den der jeweilige Fahrgast dann ja erst mitbringe - hinterlegen). Die von der belangten Behörde "empfohlene" Vorgehensweise sei nach der aktuellen Rechtslage für die Bf. schlichtweg unzumutbar, dies auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes. Es seien nämlich aktuell Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte abgestellt oder in denen solche Personen befördert würden, gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung von der Parkometerabgabe generell befreit, während die Bf. als Fahrtendienstbetreiberin, welche täglich eine Vielzahl solcher Personen befördere, nicht in den Genuss dieser mittels Verordnung festgelegten Parkometerabgabebefreiung - oder zumindest der gegenständlich beantragten Pauschalierung - kommen solle. In Folge legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der Bf. in elektronischer Form neu erteilte Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in Bezug auf 150 betriebliche Fahrzeuge der Bf. vor. Der Prokurist der Bf. legte dar, dass die Bf. zu 95% im öffentlichen Auftrag tätig sei und fast ausschließlich mobilitätseingeschränkte Personen befördere. Sonst würden Botendienste für eine Behindertenwerkstätte durchgeführt. Vereinzelt erfolge die Vermietung von Fahrzeugen der Flotte als barrierefreie Mietwägen (dazu gebe es etwa fünf Anfragen pro Jahr) sowie der ausschließliche Transport von Rollstühlen (ein Mal pro Jahr). Die derzeitige Flotte bestehe aus 150 Fahrzeugen. Diese umfasse umgebaute Mercedes Sprinter, die inklusive Fahrerin oder Fahrer insgesamt maximal neun Personen fassen könnten, fünfzehn bis zwanzig VW-Caddys, die einen Rollstuhlplatz und vier gehende Personen transportieren könnten, einen rollstuhlgerecht umgebauten eVito sowie drei bis vier sonstige Vitos, die für Kur- und Rehafahrten eingesetzt würden. Es gebe auch noch zwei bis drei Teslas für die Krankenbeförderung gehender Personen. Es dürften nicht nur Mercedes Sprinter verwendet werden, da es für diese Personengruppe schwierig sei, in größere Fahrzeuge einzusteigen. Das sei eine Voraussetzung der ÖGK. Im Außendienst seien insgesamt 220 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Fahrerinnen, Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer beschäftigt. Die Beifahrerinnen und Beifahrer bekämen eine zweiwöchige Einschulung, einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs (durchgeführt vom Wiener Roten Kreuz) und Schulungen in den Bereichen Deeskalation und Kinderschutz (durchgeführt durch eine Psychologin). Sie hätten die Aufgabe, Schulkinder, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer, Autistinnen und Autisten sowie auch aggressive behinderte Menschen zu begleiten. Sie sorgten für Ruhe und Ordnung, sodass sich die Fahrerinnen und Fahrer auf das Fahren konzentrieren könnten. Zudem würden die Beifahrerinnen und Beifahrer die Fahrgäste in die jeweilige Einrichtung begleiten. Für Krankenbeförderungen würden sie nicht eingesetzt werden. Wenn die Fahrerinnen und Fahrer allein seien, würden sie auch Aufgaben der Beifahrerinnen und Beifahrer übernehmen, auch die Begleitung in die Schulen erfolge teilweise durch sie. Für Krankenbeförderungen würden keine Beifahrerinnen und Beifahrer eingesetzt. In der Zentrale der Bf. gebe es ein Bürogebäude mit einem Schulungsraum, Parkplätze, eine Waschstraße und eine Reinigungsbox. Dort seien die folgenden Abteilungen angesiedelt: Personalabteilung, Fuhrparkabteilung, Backoffice und Vertrieb, Verrechnung, Buchhaltung und Controlling, Feedbackmanagement, Disposition und Telefonzentrale. Im Innendienst seien 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Zur Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 iVm § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung verwies der Vertreter der Bf. auf die bisherigen Ausführungen und ergänzte, die Rechtsgrundlagen besagten nicht, dass neben den Lasten keine Personen transportiert werden dürften. Anders als etwa bei Gepäck, das bei Urlaubsfahrten mittransportiert werde, seien die Rampen immer in den Fahrzeugen eingebaut. Bezüglich der Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung wiederholte der Vertreter der Bf. die bisherigen Ausführungen. Der Vertreter der belangten Behörde räumte ein, dass Reinigungsfirmen derartige Pauschalierungen erteilt worden seien, und verwies auf das bisherige Vorbringen der belangten Behörde. Zudem gab er an, dass es zur Intention des Gesetzgebers keine veröffentlichten Materialien gebe, und zog einen Vergleich zu Taxis, für die es andere Bestimmungen für das Ein- und Aussteigen gebe. Diesbezüglich entgegnete der Vertreter der Bf., dass die Bf. - anders als Taxis - keine Standplätze habe. Die Bf. habe eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, Taxis nicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bf. müssten die Fahrgäste begleiten und auf sie warten. Es sei erforderlich, die Fahrgäste auch außerhalb der Fahrzeuge zu servicieren. Das sei auch Bestandteil der öffentlichen Aufträge. Die Bestimmung sei nicht auf Handwerker und Wartungsbetriebe beschränkt und die Bf. verfüge über einen Innen- und Außendienst. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter der Bf. erstmals die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 Pauschalierungsverordnung und in eventu gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung für die am Tag der mündlichen Verhandlung übergebene Auflistung der 150 Fahrzeuge für den Zeitraum "ab sofort" bis zum Ablauf der nun gültigen Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende GmbH betreibt innerhalb Wiens einen Fahrtendienst für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Unter den von der Bf. beförderten Personen sind überwiegend Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Darunter fallen Schulkinder, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer, Autistinnen und Autisten sowie auch aggressive Menschen mit einer Behinderung. Im Außendienst sind insgesamt 220 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Fahrerinnen, Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer beschäftigt. Davon sind etwa 150 bis 160 Personen als Fahrerinnen und Fahrer und der Rest als Beifahrerinnen und Beifahrer tätig. Die Beifahrerinnen und Beifahrer erhalten eine zweiwöchige Einschulung, einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs (durchgeführt vom Wiener Roten Kreuz) und Schulungen in den Bereichen Deeskalation und Kinderschutz (durchgeführt durch eine Psychologin). Die beförderten Personen werden regelmäßig durch Beifahrerinnen und Beifahrer und teilweise (auch) durch die Fahrerinnen und Fahrer auch außerhalb der Transportfahrzeuge begleitet. Dadurch ergeben sich während der Tagestouren oftmals Stehzeiten von mehr als zwei Stunden in Wiener Kurzparkzonen. Eine weitere Aufgabe der Beifahrerinnen und Beifahrer ist es, während der Fahrt für Ruhe und Ordnung im Fahrzeug zu sorgen, sodass sich die Fahrerinnen und Fahrer auf das Lenken des Fahrzeugs konzentrieren können. Für Krankenbeförderungen werden keine Beifahrerinnen und Beifahrer eingesetzt. Die Bf. setzt derzeit ca. 150 Kraftfahrzeuge ein. Darunter sind Kombinationskraftwagen bzw. Kleinbusse (Modelle VW Caddy, Mercedes Sprinter und eVito) in Rollstuhlausführung. Neben Personen werden auch schwere elektrische Rollstühle, Ein- und Ausstiegsrampen sowie sonstiges zur Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen erforderliches Equipment transportiert. Nur ausnahmsweise werden ausschließlich Gegenstände transportiert. Zudem setzt die Bf. drei bis vier Fahrzeuge des Modells Mercedes Vito für Kur- und Rehafahrten und zwei bis drei Personenkraftwagen der Marke Tesla für die Krankenbeförderung gehender Personen ein. Dies ist erforderlich, da es für diese Personengruppe schwierig ist, in größere Fahrzeuge einzusteigen. Vereinzelt erfolgt die Vermietung der Fahrzeuge als barrierefreie Mietwägen. Die Bf. führt täglich etwa 2.500 Fahrten durch. In der Zentrale sind ein Bürogebäude mit Schulungsraum, Parkplätze sowie eine Waschstraße und eine Reinigungsbox für die Reinigung der Fahrzeuge angesiedelt. Es gibt es mehrere Abteilungen: Die Personal- und die Fuhrparkabteilung, Backoffice und Vertrieb, Verrechnung, Buchhaltung, Controlling, Feedbackmanagement, Disposition und die Telefonzentrale. In der Zentrale werden u.a. die Beförderungsaufträge administrativ bearbeitet, das Fahrpersonal koordiniert und sonstige administrative Tätigkeiten verrichtet. In der Zentrale sind 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Der Bf. wurden mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65 - Parkraumbewirtschaftung, für 120 ihrer mit Kennzeichen bezeichneten und betrieblich von ihr eingesetzten Fahrzeuge Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 erteilt. Der angefochtene Bescheid und der beschwerdegegenständliche Antrag der Bf. beziehen sich auf diese 120 Fahrzeuge. Nunmehr liegen in Bezug auf 150 betrieblich von der Bf. eingesetzte Fahrzeuge neu erteilte Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone vor. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt wurde auf Grund des vorgelegten Verwaltungsakts, der aktenkundigen Firmenbuchauszüge, der Broschüre, die die Bf. auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellt (Stand: 15. Mai 2025) sowie auf Grund des Vorbringens der Bf. in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung festgestellt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I: Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe Gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 kann die Behörde (in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen) Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Nach § 1 Parkometergesetz wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. § 6 Parkometergesetz 2006 besagt, dass die Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen kann, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen. Auf dieser Grundlage wurde die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe, im Folgenden "Pauschalierungsverordnung"), ABl. Nr. 29/2007, erlassen. § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 sowie § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung in der anzuwendenden Fassung sehen Folgendes vor: "§ 2. (1) Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben: […] b) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 […] 2. für ein Jahr mit 249 Euro, wenn sich die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein oder mehrere in Wien gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete bezieht, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 186 Euro; […] d) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmebewilligung angeführten Straßen oder Bezirke; […]" Gemäß § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung in der anzuwendenden Fassung gilt Folgendes: "§ 3. […] (5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 2 ist nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten werden, zulässig. Für letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung für längstens ein Jahr ab Erstzulassung getroffen werden. (6) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d ist nur für nachgewiesenes Service im Außendienst a) für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß § 34 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56/2010, und dessen anerkannten Einrichtungen sowie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen und b) für Unternehmen zulässig." Die Bf. betreibt innerhalb Wiens einen Fahrtendienst für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Ihr wurden für ihre 120 betrieblich genutzten Fahrzeuge Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 erteilt. Sie beantragte für jedes dieser Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 iVm § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung eine jährliche Vorschreibung der Parkometerabgabe iHv EUR 249,00. Voraussetzung für die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach dieser Bestimmung ist gemäß § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung u.a., dass es sich bei den Fahrzeugen um Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge handelt. Dazu führte die Bf. in ihrer Beschwerde aus, bei den speziell für Behindertentransporte umgebauten Fahrzeugen der Bf. handele es sich nicht nur um normale Personenkraftfahrzeuge (wie etwa bei Taxis), sondern um größere Fahrzeuge (beispielsweise umgebaute Mercedes Sprinter), welche neben Personen auch schwere elektrische Rollstühle, Ein- und Ausstiegsrampen sowie sonstiges zur Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen erforderliches Equipment transportierten und damit als Lastentransport im Sinne von § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung zu qualifizieren seien. Dem hielt die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung entgegen, dass die Fahrzeuge nicht für den Lastentransport, sondern für den Personentransport von Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung verwendet würden. Es stehe daher nicht der Lastentransport im Fokus. Bei den eingesetzten Kraftfahrzeugen handelt es sich um Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Kleinbusse. Aus dem Unternehmensgegenstand der Bf. sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderliche Ausstattung mit diesen Personen mitgeführt wird. Nur ausnahmsweise werden ausschließlich Gegenstände transportiert. Daher stellt der Transport von Gegenständen lediglich eine Nebenleistung dar. Im Ergebnis können daher die Fahrzeuge nicht als "Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge" iSd § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung qualifiziert werden. Darüber hinaus ist gemäß dem Eventualantrag zu klären, ob die Bf. hinsichtlich der Fahrzeuge zu einer pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung berechtigt ist. Dies setzt gemäß § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung voraus, dass die Bf. ein "Unternehmen" ist. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich bereits aus der Rechtsform der Bf. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Z 2 GmbHG). Zudem ist es erforderlich, dass die mit den Kraftfahrzeugen ausgeübte Tätigkeit der Bf. unter "nachgewiesenes Service im Außendienst" subsumiert werden kann. Zu Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung liegen, soweit ersichtlich, weder höchstgerichtliche Judikatur noch Erläuterungen des Verordnungsgebers vor, die zur Auslegung herangezogen werden könnten. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid und in ihrer Beschwerdevorentscheidung aus, der Duden definiere "Außendienst" als Dienst außerhalb der eigentlichen Dienststelle, das begriffliche Gegenstück sei der Innendienst. Fahrtendienste erbrächten ihre Dienstleistungen per se auf der Straße und somit außerhalb einer festen Betriebsniederlassung. Eine Differenzierung zwischen Außen- und Innendienst sei bei Fahrtendiensten somit nicht gegeben. Die Bf. legte hingegen dar, dass auch bei Fahrtendienstunternehmen wie jenem der Bf. nicht nur Fahrerinnen, Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer beschäftigt seien, sondern es darüber hinaus zahlreiches administratives Personal im Innendienst gebe, das in einem eigens dafür bestehenden Bürogebäude am Firmenstandort der Bf. angesiedelt sei und welches insbesondere die Beförderungsaufträge administrativ bearbeite, das Fahrpersonal koordiniere sowie Buchhaltungs-, Telefon- und sonstige administrative Tätigkeiten verrichte. Die Bf. führt täglich etwa 2.500 Fahrten durch und hat derzeit ca. 255 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese sind als Fahrerinnen, Fahrer, Beifahrerinnen, Beifahrer oder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zentrale tätig. In der Zentrale sind ein Bürogebäude mit Schulungsraum, Parkplätze sowie eine Waschstraße und eine Reinigungsbox für die Reinigung der Fahrzeuge angesiedelt. Es gibt es mehrere Abteilungen: Die Personal- und die Fuhrparkabteilung, Backoffice und Vertrieb, Verrechnung, Buchhaltung, Controlling, Feedbackmanagement, Disposition und die Telefonzentrale. In der Zentrale werden u.a. die Beförderungsaufträge administrativ bearbeitet, das Fahrpersonal koordiniert und sonstige administrative Tätigkeiten verrichtet. In der Zentrale sind 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Angesichts der Größe des Unternehmens der und damit verbundenen Anzahl der durchgeführten Fahrten erscheint es unerlässlich, dass in der Zentrale - und somit im Innendienst - eine effiziente Planung und Organisation der Fahrten sowie eine regelmäßige Reinigung der eingesetzten Fahrzeuge erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann die Argumentation der belangten Behörde, dass bei der Bf. eine Differenzierung zwischen Außen- und Innendienst nicht gegeben sei, nicht nachvollzogen werden. Unter einem Service kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine für jemand anderen erbrachte (Dienst-)Leistung verstanden werden. Unter einem Service im Außendienst iSd § 3 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung ist daher eine von einem Unternehmen für einen anderen im Außendienst - und somit eine außerhalb seiner Geschäfts- bzw. Büroräumlichkeiten -erbrachte Dienstleistung zu verstehen (vgl. BFG 21.11.2024, RV/7400086/2024). Die Bf. befördert mit ihren Fahrzeugen Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Ihre Fahrerinnen und Fahrer lenken nicht nur die Fahrzeuge, sondern begleiten auch - so wie auch ihre Beifahrerinnen und Beifahrer - die Fahrgäste zu ihren jeweiligen Einrichtungen. Dass die Bf. eine Dienstleistung im Außendienst und somit außerhalb ihrer Zentrale erbringt, ist nicht zu bezweifeln. Da auf Grund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalts feststeht, dass die Bf. diese Leistungen tatsächlich erbringt, ist auch das Tatbestandsmerkmal "nachgewiesen" erfüllt. Die belangte Behörde führte aus, dem Gesetzgeber könne nicht eine extensive Auslegung des Wortes "Außendienst" unterstellt werden, da eine solche Interpretation zum vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führen würde, dass beinahe jede Erbringung einer Dienstleistung außerhalb der eigenen Geschäftsräume unter den Befreiungstatbestand fiele. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030) hat die Auslegung von § 8 Z 2 KommStG zum Gegenstand, ein Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerdesache ist nicht erkennbar. Auch liegen keine veröffentlichten Materialien vor, welche die Absicht des Gesetzgebers erkennen lassen. Nach der Systematik der Pauschalierungsverordnung wird zunächst in § 2 Abs. 1 lit. d die pauschale Entrichtung mit EUR 4,10 für einen Tag grundsätzlich für alle Inhaberinnen und Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 ermöglicht. Erst die Bestimmung des § 3 Abs. 6 lit. b schränkt die Anwendbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d auf nachgewiesenes Service im Außendienst für Unternehmen ein. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes spricht diese Systematik der Pauschalierungsverordnung gegen eine allzu beschränkende Interpretation der Wortfolge "Service im Außendienst" (vgl. ebenfalls BFG 21.11.2024, RV/7400086/2024). Daraus folgt, dass die Bf. in Bezug auf die 120 Fahrzeuge im Zusammenhang mit den Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024, die Gegenstand des angefochtenen Bescheids sowie der dagegen erhobenen Beschwerde sind, einen Anspruch auf pauschale Entrichtung nach § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung hat. § 7 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung regelt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Magistrat ermächtigt wird, mit den Abgabepflichtigen gemäß dieser Verordnung Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Hierbei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden. Neben § 7 wird der Begriff Pauschalierungsvereinbarung in § 3 Abs. 5 (Pauschalierungsvereinbarung für Vorführfahrzeuge für längstens ein Jahr ab Erstzulassung), § 6 Abs. 1a (Möglichkeit der jederzeitigen Zurücklegung einer Pauschalierungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 lit. f), § 8 Abs. 2, 4, 5 und 7 (Anwendungsbestimmungen) verwendet. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Anordnung in § 7 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung sind die anderen Bestimmungen, in denen das Wort Pauschalierungsvereinbarung vorkommt, nicht dahin zu verstehen, dass nur in den in diesen Bestimmungen genannten Fällen Pauschalierungsvereinbarungen abgeschlossen werden können und in allen anderen Fällen nicht. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere auch aus § 8 Abs. 7 Pauschalierungsverordnung. Dieser normiert unter anderem, dass § 5 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 23/2023 ab 1. Oktober 2023 auf alle Pauschalierungsvereinbarungen anzuwenden ist. § 5 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung, der nach § 8 Abs. 7 auf alle Pauschalierungsvereinbarungen anzuwenden ist, regelt unter anderem die Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabeentrichtung bei pauschaler Entrichtung nach § 2 Abs. 1 lit. d (und § 2 Abs. 1 lit. e) Pauschalierungsverordnung. Diese Bestimmungen werden in der Verordnung nicht explizit im Zusammenhang mit dem Begriff Pauschalierungsvereinbarungen (wie z.B. § 2 Abs. 1 lit. f in § 6 Abs. 1a) erwähnt. Aus § 8 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung ergibt sich aber, dass auch bei pauschaler Entrichtung nach § 2 Abs. 1 lit. d (und § 2 Abs. 1 lit. e) Pauschalierungsverordnung Pauschalierungsvereinbarungen abgeschlossen werden können (vgl. ebenfalls BFG 21.11.2024, RV/7400086/2024). Der beschwerdegegenständliche Antrag der Bf. bezog sich nicht auf § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, weshalb diese Bestimmung vom Bundesfinanzgericht nicht anzuwenden war. Schon alleine deshalb erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die von der Bf. im Hinblick auf diese Bestimmung geäußerten Bedenken. Zum im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Antrag auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 2 Pauschalierungsverordnung und in eventu gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung für die am Tag der mündlichen Verhandlung übergebene Auflistung der 150 Fahrzeuge für den Zeitraum "ab sofort" bis zum Ablauf der nun gültigen Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO ist Folgendes auszuführen: Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO in der Sache zu entscheiden. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). Die belangte Behörde entschied im angefochtenen Bescheid über 120 Fahrzeuge der Bf. im Zusammenhang mit den erteilten Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingegen nicht über 150 Fahrzeuge der Bf. im Zusammenhang mit den nun gültigen Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1. bis 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone entschied, darf das Bundesfinanzgericht darüber nicht absprechen. Auch wurden die in der Beschwerde gestellten Anträge nicht zurückgenommen, weshalb das Bundesfinanzgericht darüber abzusprechen hatte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder zur Auslegung von § 3 Abs. 5 noch zur Auslegung von § 3 Abs. 6 lit. b der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gibt es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Frage, ob im Fall des § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b dieser Verordnung eine Pauschalierungsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen. Wien, am 12. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400089/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400089.2023
Stammnummer
148164
Gültig
12.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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