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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500144/2025

Bekämpfung der Strafhöhe und des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500144/2025vom 27.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Übereinstimmung des Tokens in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mit dem Token in der mit Hilfe eines Web-Formulares erhobenen Beschwerde bewirkt im Ergebnis die Erfüllung von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) in folgender Konstellation: In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses (angefochtener Bescheid) ist für die allfällige Erhebung einer Beschwerde mit Hilfe eines Web-Formulares eine Zeichenfolge – bestehend aus Internet-Adresse plus weitere Zeichen inklusive eines sogenannten Token – angegeben. In der Beschwerde ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses und das vorgenannte Token (eine Folge aus mehreren Zeichen) enthalten. Anhand dieses Tokens ist zu erkennen, dass sich die Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis und nicht etwa eine andere Erledigung mit derselben Geschäftszahl richtet. Die Übereinstimmung der Rechtsmittelbelehrung und der mit Hilfe eines Web-Formulares erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Tokens ist bedeutsam, wenn das angefochtene Straferkenntnis ansonsten in der Beschwerde nicht genannt wird.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 17. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2025, Zahl: MA67/***4***/2024, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro auf 50,00 Euro herabgesetzt wird und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, und zwar auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und auch hinsichtlich der Anrechnung des verspätet eingezahlten Betrages der Organstrafverfügung in Höhe von 36,00 Euro auf die verhängte Geldstrafe. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 3. Februar 2025, Zahl: MA67/***4***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 24. September 2024 um 20:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, Adresse, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der verspätet einbezahlte Betrag der Organstrafverfügung in Höhe von € 36,00 werde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 49,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet. Im Einspruch wendeten Sie ein, Sie hätten Ihr Fahrzeug auf einem der Parkplätze abgestellt, von welchen Sie angenommen hätten, dass sie für Besucher einer Veranstaltung in der ***2*** ***3***, zu der Sie selbst geladen waren, reserviert wären. Als Sie in Folge erfuhren, dass keine Parkplätze für die Veranstaltung reserviert gewesen waren, welche von der Parkometerabgabe ausgenommen waren, beglichen Sie die Euro 36,00 der Organstrafverfügung. Sie übermittelten die Zahlungsbestätigung und die Einladung. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde. Der Abstellort befand sich in einem ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereich und konnte eine Ausnahme von der Entrichtung der Parkometerabgabe für Fahrzeug von Besuchern der ***2*** ***3*** nicht festgestellt werden. Die Parkometerabgabe wäre daher am Beanstandungsort mit Parkscheinen zu entrichten gewesen. Zu Ihrem Vorbringen die Organstrafverfügung bezahlt zu haben, wird mitgeteilt, dass gemäß § 50 Abs. 6 VStG die Organstrafverfügung gegenstandslos wird, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Organstrafverfügung wurde am 24.09.2024 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 08.10.2024. Da die Zahlung erst am 15.10.2024, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden. Auf die Motive der nicht zeitgerechten Einzahlung des verhängten Betrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 3. Februar 2025 ist für die allfällige Erhebung einer Beschwerde mit Hilfe eines Web-Formulares eine Zeichenfolge - bestehend aus Internet-Adresse plus weitere Zeichen inklusive eines sogenannten Token - angegeben. Im aktenkundigen Ausdruck der Beschwerde vom 17. Februar 2025 ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses und das vorgenannte Token (eine Folge aus acht Zeichen) enthalten. Anhand dieses Tokens ist zu erkennen, dass sich die Beschwerde gegen das vorgenannte Straferkenntnis, und nicht etwa gegen eine andere Erledigung mit derselben Geschäftszahl richtet. Dadurch wird § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, wobei ein Straferkenntnis ein Bescheid ist) im Ergebnis erfüllt. Die Übereinstimmung der Rechtsmittelbelehrung und der mit Hilfe eines Web-Formulares erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Tokens ist bedeutsam, weil das angefochtene Straferkenntnis ansonsten in der Beschwerde nicht genannt wird. In der Beschwerde vom 17. Februar 2025 wurde ausgeführt: "ich möchte hiermit formell Beschwerde gegen die zusätzliche Mahngebühr und die damit verbundene Strafhöhe einlegen. In meiner Sichtweise ist es ungerechtfertigt, mehr als den ursprünglichen Betrag der Strafe zu verlangen, nur aufgrund eines Zahlungsverzugs, der durch eine Verzögerung in der Klärung einiger Sachverhalte entstanden ist. Zunächst möchte ich betonen, dass ich die ursprüngliche Strafe in voller Höhe beglichen habe, sobald ich von der Notwendigkeit der Zahlung erfahren habe. Dies zeigt meinen guten Willen, die Angelegenheit zu regeln und die Parkometerabgabe ordnungsgemäß zu entrichten. Die Verzögerung der Zahlung resultierte nicht aus einer Absicht, die Strafe nicht zu zahlen, sondern aus der Notwendigkeit, einige Missverständnisse in Bezug auf die Parkregelungen und die eventuelle Ausnahme für Besucher der ***2*** ***3*** zu klären. Ich habe die Strafe jedoch umgehend nach Klärung dieser Punkte beglichen. Daher sehe ich es als unangemessen an, eine Mahngebühr oder eine höhere Strafe zu verhängen, da der Zahlungsverzug in keinem Fall absichtlich herbeigeführt wurde und die Angelegenheit nunmehr erledigt ist. Aus diesem Grund ersuche ich erneut, die Mahngebühren zu stornieren und lediglich den ursprünglich festgesetzten Betrag als Strafe zu belassen. Ich halte dies für einen fairen und angemessenen Umgang, insbesondere da der Zahlungsverzug auf Kommunikationsproblemen und nicht auf böser Absicht beruhte. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Aufmerksamkeit und erwarte eine wohlwollende Prüfung meines Anliegens." Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird keine Mahngebühr festgesetzt. Wie bereits dargestellt, ist klar, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3. Februar 2025 - und nicht etwa unzulässigerweise gegen eine allfällige Mahnung - gerichtet ist. Mit der bekämpften (zusätzlichen) Mahngebühr kann nur der mit dem Straferkenntnis festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro gemeint sein. Aus der Beschwerde ist weiter zu erkennen, dass die Strafhöhe angefochten wird und deren Verminderung auf den ursprünglichen Betrag (36,00 Euro) laut Organstrafverfügung beantragt wird. Eine Anfechtung des sogenannten Schuldspruches - nämlich, dass (überhaupt) eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe stattgefunden hat - ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Schuldspruch ist somit rechtskräftig geworden; das Straferkenntnis ist hinsichtlich des Schuldspruches in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 44 VwGVG Rz 7). Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher in diesem Verfahren nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Strafe und die Überprüfung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermöglicht im abgekürzten Verfahren folgende Erledigungsarten: Organstrafverfügung (´Strafmandat´) nach § 50 VStG, Anonymverfügung nach § 49a VStG und Strafverfügung nach §§ 47 bis 49 VStG. § 50 Abs. 6 und 7 VStG normieren: "(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. (7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen." Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Betrag der am 24. September 2024 ausgestellten sowie am Fahrzeug der beschwerdeführenden Partei hinterlassenen, verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügung nicht binnen zwei Wochen, sondern erst am 11. Oktober 2024 überwiesen wurde (AS 20/59 bzw. 16). Weil grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (vgl. VwGH 24. Februar 1995, 94/02/0520, mwN), kam es auch nicht auf die Gründe für das verspätete Einlangen des Organstrafverfügungsbetrages am Konto der belangten Behörde am 15. Oktober 2024 an. Eine Anrechnung des nicht rechtzeitig einbezahlten Organstrafverfügungsbetrages erfolgte bereits in der verfahrensgegenständlichen, am 3. Jänner 2025 zugestellten Strafverfügung vom 19. November 2024, welche am 14. Jänner 2025 beeinsprucht wurde. Auf die daraus resultierende Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen, ebenso darauf, dass in dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben ist. Auch im Straferkenntnis vom 3. Februar 2025 ist gemäß § 50 Abs. 7 VStG der verspätet eingezahlte Betrag der Organstrafverfügung in Höhe von 36,00 Euro angerechnet worden. Es besteht ein Wahlrecht, ob eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) erteilt oder eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) erteilt oder beides erteilt oder beides nicht erteilt oder sofort eine Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet wird (vgl. BFG 18.6.2024, RV/7500269/2024). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung zu (VwGH 17.6.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524), und somit hier kein subjektives Recht auf eine Geldstrafe in der Höhe von 36,00 Euro. Die von der Organstrafverfügung zur Anonymverfügung (sofern jeweils eine erlassen wird) ansteigende Strafhöhe resultiert aus folgenden Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 4 Parkometergesetz 2006: Mit Organstrafverfügung können Geldstrafen bis zu 36,00 Euro eingehoben werden. Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, worin die Tatbestände, die unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden, Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 34 vom 23. August 2018; diese bestimmt hinsichtlich des Parkometergesetzes 2006 Folgendes zur Strafhöhe bei Anonymverfügungen: | Delikt | Schlagwort | | § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe- verordnung | Abstellen ohne gültigen Parkschein | 48 EUR | § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtun- genverordnung | Parkschein nicht ordnungsgemäß angebracht | 48 EUR | § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtun- genverordnung | Parkschein nicht ordnungsgemäß entwertet | 48 EUR | § 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtun- genverordnung | Unzulässige Kombination von Parkscheinen | 48 EUR | § 5 Abs. 3 und 6 Pauschalie- rungsverordnung | Parkkleber, Parkchip oder Einlegetafel nicht ordnungsgemäß angebracht | 48 EUR Die demgegenüber weiter ansteigende Strafhöhe in einer Strafverfügung ist durch den bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu erklären. Eine Beschränkung der Strafhöhe auf den Betrag der Organstrafverfügung ist nicht vorgesehen. Denn es gibt hinsichtlich früherer Erledigungen in derselben Angelegenheit nur zwei Beschränkungen: Wenn eine Strafverfügung ergangen und diese rechtzeitig beeinsprucht worden ist: Im daran anschließenden ordentlichen Verfahren, welches zu einem Straferkenntnis im Sinne der §§ 44 bis 44b VStG führt, darf gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG keine höhere Strafe als in der Strafverfügung verhängt werden. Wenn gegen ein Straferkenntnis (welches ein Bescheid ist) Beschwerde erhoben wird, darf in der Entscheidung über die Beschwerde (Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) gemäß § 42 VwGVG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Für eine Strafverfügung ist kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens normiert. Hingegen bestimmen § 64 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz VStG: "§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen;" Aufgrund dieser Bestimmung ist die Vorschreibung der 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im angefochtenen Straferkenntnis zwingend gewesen und muss daher durch die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bestätigt werden. Diesbezüglich kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Zur Strafbemessung: § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Strafdrohung in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde durch ein im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 24/2012, ausgegeben am 30. März 2012, kundgemachtes Gesetz von 210,00 Euro auf 365,00 Euro erhöht; dies trat mit 1. Mai 2012 in Kraft. In den Jahren danach war es Standard, bei fahrlässiger Verkürzung ohne Milderungs- und ohne Erschwerungsgründe eine Geldstrafe von 60,00 Euro (bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden zu verhängen. Davon soll hier nicht abgewichen werden, weil die Strafdrohung seit 2012 nicht erhöht worden ist. Denn es wäre am Gesetzgeber, auf die Geldentwertung mit einer Erhöhung der Strafdrohung zu reagieren. Allfällige Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, wobei es nicht auf deren Anzahl, sondern auf ihr Gewicht ankommt (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, § 19 Rz 7; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 19 VStG, Rz 9) Wegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-VO, Beginn der fünfjährigen Tilgungsfrist 25.2.2023) kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Diese Bestrafung ist zwar nur eine einzige, stellt aber einen Erschwerungsgrund dar, wenn auch mit geringerem Gewicht als der nachfolgende Milderungsgrund. § 34 Abs. 1 StGB, auf welchen in § 19 Abs. 2 VStG verwiesen wird, enthält eine demonstrative Aufzählung von Milderungsgründen. Die beschwerdeführende Partei hat die Tat zugegeben, was in Richtung des demonstrativ aufgezählten § 34 Abs. 1 Z 17 StGB geht, und hier als Milderungsgrund angesehen wird. Aus der Abwägung des Erschwerungs- und des Milderungsgrundes resultiert eine Geldstrafe von 50,00 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden. Hinsichtlich der Strafhöhe wird daher der Beschwerde teilweise gefolgt. Für die gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe gilt die Mindestdauer des § 12 Abs. 1 VStG nicht (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 16 Rz 6). Die wirtschaftliche Situation der beschwerdeführenden Partei hat wie im angefochtenen Erkenntnis keine Auswirkung auf die Geldstrafe nach oben oder unten, weil weiterhin mangels diesbezüglicher Angaben von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist und auch nichts hinsichtlich Sorgepflichten bekannt geworden ist. Zum Absehen von der öffentlichen mündlichen Verhandlung: § 44 VwGVG normiert: "… (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn … 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. …" Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der beschwerdeführenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Dies trifft hier zu. Zur Vollstreckungsbehörde: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 Abs. 4 und 6 B-VG normieren: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365,00 Euro und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die (ordentliche) Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085). Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021). Wien, am 27. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500144/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500144.2025
Stammnummer
148134
Gültig
27.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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