Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100095/2025
Verfassungsrechtliche Bedenken zur Stabilitätsabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100095/2025vom 12.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 24. März 2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, ***StNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 31. Oktober 2024 ist die von der Beschwerdeführerin gefertigte Erklärung zur Stabilitätsabgabe elektronisch eingelangt.
Mit Bescheid vom 24. März 2025 wurde durch die belangte Behörde die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 in Höhe von 389.570,49€ festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte erklärungsgemäß.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 01. April 2025 durch den Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) eingebracht.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Beschwerdeführerin sei *** BF **** im Sinne des § 1 BWG und unterliege dem Stabilitätsabgabegesetz. Als Mitglied des **** BF 2 **** sei die Beschwerdeführerin der **** BF 3 **** als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu müsse die Beschwerdeführerin bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten. In der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 sei die Liquiditätsreserve nicht abgezogen und damit der Rechtsprechung des VwGH (20.11.2024, Ro 2024/13/0019) entsprochen worden. Die Stabilitätsabgabe 2024 sei erklärungsgemäß festgesetzt worden. Bei Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 3a StabAbgG würde sich die Bemessungsgrundlage von EUR 1.923.210.412,95 um EUR 552.704.689,06 auf EUR 1.370.505.723,89 und die Stabilitätsabgabe 2024 von EUR 389.570,50 auf EUR 256.921,37 vermindern.
Nach der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, sei eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Beschwerdeführerin beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) unzulässig.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei diese Rechtslage verfassungswidrig und wäre die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nach Aufhebung von Teilen des § 2 Abs. 2 Z. 3a StabAbgG durch den Verfassungsgerichtshof um die gehaltene Liquiditätsreserve zu kürzen.
In der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 sei - wie ausgeführt - die Liquiditätsreserve nicht abgezogen worden. Die Stabilitätsabgabe 2024 sei erklärungsgemäß festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, die Abänderung des bekämpften Bescheides, weil dieser auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2024 sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin um die Liquiditätsreserve von EUR 552.704.689,06 zu kürzen und die Stabilitätsabgabe 2024 mit EUR 256.921,37 festzusetzen.
Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag, da in der Beschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet wird, dieselbige unverzüglich gem. § 262 Abs. 3 BAO dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Mit Datum vom 08. April 2025 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zum gegenständlichen und zu den gleichgelagerten Verfahren
Seit dem Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden von über **** BF 5 **** betreffend die Stabilitätsabgabe ein.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin dieses Verfahrens wurde am 08. April 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zusammengefasst ausgeführt ist in diesen Verfahren strittig, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen und -verpflichtungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme abgezogen werden können, weil sie im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.
Einen dieser Fälle hat das Bundesfinanzgericht am 6.5.2024 stattgebend entschieden (BFG 6.5.2024, RV/3100153/2024). Die Amtspartei erhob dagegen Revision.
Der Amtsrevision folgend hat der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben (VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019).
Zur beschwerdeführenden Partei
Die beschwerdeführende Partei ist *** BF **** im Sinne des § 1 Bankwesengesetz (Bundesgesetz über das Bankwesen -BWG) und unterliegt dem Stabilitätsabgabegesetz. Die Beschwerdeführerin tritt hierbei im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes auf. Als Mitglied des **** BF 2 **** ist sie der **** BF 3 **** als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu muss die beschwerdeführende Partei bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve halten.
In der Stabilitätsabgabenerklärung 2024 wurde die Liquiditätsreserve nicht abgezogen. Die Stabilitätsabgabe 2024 wurde daher erklärungsgemäß festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt, der - insoweit der Wille der belangten Behörde aus der etwas spartanisch anmutenden Apologie im Vorlagebericht zu rekognoszieren war - zwischen den Parteien grundsätzlich unstrittig ist, ergab sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dem Vorlagebericht der belangten Behörde, ferner den aus dem Steuerakt ersichtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den Diskursen und Feststellungen der beim Bundesfinanzgericht angefochtenen im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zum Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG)
Das Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wurde (Stabilitätsabgabegesetz - StabAbgG) , BGBL. I, Nr. 111/2010 normiert in der streitgegenständlichen Fassung wie folgt:
Steuergegenstand
§ 1. Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Bemessungsgrundlage der Abgabe
§ 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
(2 ) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:
1.Gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;
2.gezeichnetes Kapital und Rücklagen;
(Anm.: Z 3 gemäß § 9 Abs. 2 außer Kraft getreten)
3a.Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;
(….)
Zu den bisherigen Entscheidungen durch das Bundesfinanzgericht
Der gegenständliche Fall beruht sowohl Sachverhalt als auch die Rechtsfrage betreffend auf denselben Fundamenten, welche bereits in den Fällen: GZ. RV/4100097/2024, RV/2100234/2025, RV/7101161/2024 vom Bundesfinanzgericht erörtert worden sind. In den angesprochenen Entscheidungen hat das Bundesfinanzgericht unter Verweis auf das sogleich angeführte VwGH- Erkenntnis die Rechtsfrage als gelöst angesehen und folgerichtig die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Im Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019 nahm der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z. 3a StabAbgG Stellung. Im erwähnten Erkenntnis wird dies (ab Tz. 13) weiter amplifiziert wie folgt:
(….)
Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt nach § 1 Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) der Stabilitätsabgabe.
Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist nach § 2 Abs. 1 StabAbgG die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 leg. cit. genannten Beträge.
§ 2 Abs. 2 StabAbgG lautete in der Stammfassung (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) auszugsweise:
"[...] Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:
[...]3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt; [...]"
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. GP 106) wurde zu § 2 StabAbgG u.a. ausgeführt:
"Die Stabilitätsabgabe ist von der durchschnittlichen Bilanzsumme des Kreditinstituts, die um das Eigenkapital und gesicherte Einlagen vermindert wird, zu berechnen. Dabei ist auf den Einzelabschluss und nicht auf den konsolidierten Abschluss abzustellen. [...]
Durch das Abstellen auf die Bilanzsumme bzw. die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG als Bemessungsgrundlage kann auf bereits vorliegende Daten zurückgegriffen werden, wodurch der zusätzliche Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten wird. [...]
Die Kosten für den Staatshaushalt durch den Bankensektor wurden im Krisenjahr 2008 und den nachfolgenden zwei Jahren bis zur Budgetkonsolidierung verursacht. Die Stabilitätsabgabe soll einen Beitrag zu diesen Krisenkosten darstellen, zusätzlich soll sie der Finanzmarktstabilität dienen und eine Beteiligung des Bankensektors an zukünftigen kapitalmarktbedingten Kosten und staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen darstellen. Die Bemessungsgrundlage soll zudem so gewählt sein, dass den steuerpflichtigen Kreditinstituten keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden mit denen die Stabilitätsabgabe umgangen werden kann. Aus diesen Gründen soll auf eine bereits vorhandene Bemessungsgrundlage abgestellt werden. [...]
Zu Z 3:
Um keine Doppelbesteuerungen im Bankenverbund auszulösen, sollen Verbindlichkeiten, die aus der Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen des § 25 BWG entstanden sind, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Diese Kürzung der Bemessungsgrundlage ist jedoch nur insoweit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zulässig, als das steuerpflichtige Kreditinstitut seinerseits Guthaben bei und Forderungen an ein Zentralinstitut hat, die dort Steuerpflicht auslösen. Im Sinne des EU Rechts ist dies auf ein System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG auszuweiten, wenn dieses Kreditinstitut der Stabilitätsabgabe oder einer vergleichbaren Abgabe im Ausland (zB ausländische Bankenabgabe, die an die Bilanzsumme anknüpft) unterliegt."
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 wurden § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG geändert und eine Z 3a eingefügt:
"3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG besteh en, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;"
"3a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;"
Gemäß § 9 Abs. 2 StabAbgG trat diese Z 3 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft; Z 3a trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2438 BlgNR 24. GP 78) wurde dazu ausgeführt:
"Da die Liquiditätsbestimmungen ab 1. Jänner 2015 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind, wird ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen der Verweis auf die Liquiditätsbestimmungen des BWG in Abs. 2 Z 3 durch einen Verweis auf die Liquiditätsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt (Abs. 2 Z 3a)."
§ 25 BWG (in der Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StabAbgG, insoweit BGBl. I Nr. 72/2010) sah vor, dass die Kreditinstitute dafür zu sorgen hatten, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Dazu wurden den Kreditinstituten verschiedene "Verpflichtungen" (vgl. § 25 Abs. 3 BWG: "Ungeachtet dieser Verpflichtungen ...") auferlegt (etwa durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen, § 25 Abs. 1 Z 2 BWG). Ungeachtet dieser Verpflichtungen hatten die Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel gemäß § 25 Abs. 4 bis 14 BWG zu halten. § 25 Abs. 13 BWG (vgl. zu dessen Entwicklung VwGH 28.2.2011, 2009/17/0205) sah vor, dass Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen waren, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen und dazu eine näher geregelte Liquiditätsreserve zu halten hatten.
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 wurde neben der bereits oben angeführten Änderung des StabAbgG auch das BWG geändert; der "bisherige § 25 Abs. 13 wurde aus systematischen Gründen in § 27a verschoben" (vgl. 2438 BlgNR 24. GP 48).
§ 27a BWG (in der im vorliegenden Verfahren anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 118/2016; vgl. zu dessen Entwicklung sowie unionsrechtlichen Grundlagen VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0140) lautet:
"Liquiditätsverbünde
§ 27a. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;
2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Einlagen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß auch für Zentralinstitute, die gemäß § 30c von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, mit welchem die beiden letzten Sätze angefügt wurden, wurde ausgeführt (1335 BlgNR 25. GP 22):
"§ 27a BWG regelt den Liquiditätsausgleich bei dezentralen Sektoren. Für die Sicherung der Finanzmarktstabilität müssen angeschlossene Institute bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve in einem bestimmten Ausmaß halten. In dreistufigen Sektoren wird nach geltender Rechtslage die von den Primärbanken gehaltene Liquiditätsreserve in die Bemessungsgrundlage für die von den Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut zu haltende Liquiditätsreserve einbezogen. Bis zum Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, im Oktober 2015 war die Einbeziehung der von den Primärbanken gehaltenen Liquiditätsreserven in die Bemessungsgrundlage der Landesbanken sachlich gerechtfertigt, da die Landesbanken die Liquiditätsreserve der Primärbanken grundsätzlich auch noch frei veranlagen konnten.
Mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 hat sich die Rechtslage geändert. Seither sind die Landesbanken gegenüber angeschlossenen Instituten vertraglich verpflichtet, die bei ihnen gehaltene Liquiditätsreserve vollständig in Form von hochliquiden Aktiva zu veranlagen, damit die angeschlossenen Institute die Liquiditätsreserve zu 100% als hochliquide Mittel anrechnen lassen können. Somit können die Landesbanken diese Mittel nicht mehr frei veranlagen. Die Funktion der Landesbanken besteht insoweit nur noch in der Bündelung und gemeinsamen Veranlagung der Liquiditätsreserve für die Primärstufe. Für die Erfüllung der eigenen LCR Erfordernisse dürfen die Landesbanken nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 die Mittel der Primärbanken auch nicht heranziehen (Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).
Eine zusätzliche Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut erscheint daher nicht mehr gerechtfertigt und soll folglich durch die vorliegende Gesetzesänderung eine entsprechende Anpassung der Rechtslage erfolgen. Diese Problematik der Liquiditätsreserve betrifft ausschließlich dreistufige Sektoren und lässt die sonstige Ausgestaltung der Liquiditätsreserve unberührt."
Nach § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" zu vermindern, soweit diese "aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses" (ursprünglich nach § 25 BWG, nunmehr nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) "entstanden" sind.
Das "Liquiditätserfordernis" besteht insbesondere in der Verpflichtung zur Haltung (näher geregelter) ausreichender "flüssiger Mittel" (§ 25 BWG; nunmehr Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vgl. insbesondere Art. 412 f der Verordnung: ausreichende "liquide Aktiva"). § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG sprechen insoweit aber "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" an; sie beziehen sich (nach den Gesetzesmaterialien) auf einen Bankenverbund mit einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung, deren Inhalt inzwischen nach § 27a BWG ("Liquiditätsverbünde") "verschoben" wurde, haben jene Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, bei ihrem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) eine näher geregelte Liquiditätsreserve zu halten. Dazu ist eine vertragliche oder statutarische Regelung zu treffen, die nähere Inhalte zu umfassen hat.
Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die sich also in einem Bankenverbund befinden, treffen demnach zur Erfüllung des gesetzlich normierten Liquiditätserfordernisses gesetzliche, durch Vertrag oder Statut zu konkretisierende Verpflichtungen gegenüber dem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut). Die Verpflichtung besteht entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts nicht bloß darin, eine näher geregelte Liquiditätsreserve an dieses Zentralinstitut (anderes Kreditinstitut) zu leisten, sondern diese Liquiditätsreserve dort dauerhaft zu "halten". Entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts fällt diese Verpflichtung demnach nicht dadurch weg, dass diese Liquiditätsreserve an das Zentralinstitut geleistet wird.
Die Bemessungsgrundlage vermindern Verpflichtungen, die ("soweit diese") aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses "entstanden" sind. Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung kann dies nicht dahin verstanden werden, dass es sich um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus den Liquiditätsbestimmungen" handle. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass Verpflichtungen (im Allgemeinen; anders etwa bei einem Realkontrakt, z.B. "Darleihen" nach § 983 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 28/2010; anders allenfalls auch im Sinne eines aufschiebend bedingten Entstehens durch Erbringung der Gegenleistung) durch Gesetz oder durch ein Rechtsgeschäft begründet werden (vgl. § 859 ABGB). Der Gesetzgeber, der die Bemessungsgrundlage (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen wollte, meint hier wohl die Realisierung (vgl. dazu wenn auch zum Entstehen einer Forderung, nicht hingegen einer Verpflichtung Mayr/Fritz Schmied in Doralt et al, EStG24, § 6 Tz 36) der "Verpflichtung", die in diesem Fall (erst) mit der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses angenommen wird. Aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses, das im Rahmen eines Bankenverbundes im Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) besteht, entsteht aber keine Verpflichtung des Kreditinstituts, das diese Liquiditätsreserve geleistet hat (dieses wird vielmehr berechtigt), sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das diese Liquiditätsreserve geleistet wurde (also des Zentralinstituts). Dieses trifft eine im Vertrag oder im Statut näher auszugestaltende Leistungsverpflichtung. Das Zentralinstitut muss im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung gewährleisten, die auch über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgehen soll (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 108/2007, mit welchem § 25 Abs. 13 BWG neu gefasst worden war, 313 BlgNR 23. GP 5 f).
Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts (oder eines anderen bestimmten Kreditinstituts), die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern.
Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.
Zu verweisen ist auch darauf, dass in Satz 1 des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nicht normiert ist, wessen Liquiditätserfordernisse erfüllt wurden. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird hingegen in deutlicher Abweichung vom ersten Satz auf die Erfüllung der "eigenen Liquiditätshaltungspflicht" (also jene des Kreditinstituts, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist) abgestellt. In diesem Sinne verweisen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Stammfassung des § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG) darauf, dass das steuerpflichtige Kreditinstitut "seinerseits" Guthaben und Forderungen an ein Zentralinstitut habe. Es kann somit abgeleitet werden, dass in Satz 1 dieser Bestimmung gerade nicht die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts gemeint sind, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, sondern die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts, das die Einlagen bei dem Kreditinstitut, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, geleistet hat (und damit die Verpflichtung ausgelöst hat).
Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.
Zur Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
Die beschwerdeführende Partei brachte in der Beschwerde vor wie folgt:
Der bekämpfte Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 beruht aus folgenden Gründen auf einem verfassungswidrigen Gesetz (§ 2 Abs 2 Z 3a StabAbG):
1. Unsachlicher Systembruch
Neben einem Beitrag des Bankensektors zu den Kosten der Bewältigung der Finanzkrise verfolgt der Gesetzgeber mit dem Stabilitätsabgabegesetz im Interesse der Finanzmarktstabilität bestimmte Lenkungseffekte. Dazu hat er im Stabilitätsabgabegesetz ein System geschaffen, durch das risikoarme Bankgeschäfte und Bilanzpositionen von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. Dieses System setzt sich aus Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Kürzungsbestimmungen zusammen. Später wurde es um Belastungsobergrenze und Zumutbarkeitsgrenze ergänzt, um auch Aspekte der Leistungsfähigkeit einfließen zu lassen. In der Bemessungsgrundlage zeigt sich das System darin, dass in der Stammfassung des Gesetzes neben der Bilanzsumme auch das Derivatvolumen besteuert wurde. Im Steuersatz zeigt sich das System darin, dass kleinere Institute vollständig entlastet werden. Mit der Größe des Kreditinstitutes steigt das systemische Risiko, weshalb in Abhängigkeit von der Bilanzsumme ein höherer Steuersatz vorgesehen wird. In den Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 StabAbgG zeigtsich das System darin, dass gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die der Stabilisierung und als Risikopuffer dienen, abgezogen werden können. Wäre § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anwendbar, würde dies ein gleichheitswidriges Abgehen vom bestehenden System bedeuten. Die Besteuerung der Liquiditätsreserve, die erheblich zur Finanzmarktstabilität in Österreich beiträgt,würde einen unsachlichen Systembruch bedeuten, wäre sachfremd und damit gleichheitswidrig, weil ein risikoreduzierendes System mit zusätzlicher Doppelbelastung konfrontiert wäre, indem Einlagen doppelt besteuert würden.
2. Unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund
Die Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung gemäß § 27a BWG dient wie das Einlagensicherungssystem (§ 93 BWG bzw ESAEG, BGBl I Nr 117/2015) neben dem Anlegerschutz (Reduzierung des Einlagenrisikos der Kunden) auch der Finanzmarktstabilität (Vermeidung eines Bank Run). Die gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG bzw die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG dürfen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abgezogen werden, weil sie bereits mit den Kosten der Einlagensicherung belastet sind, das von den Banken finanziert wird, und eine Doppelbelastung vermieden werden soll (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 105). Der Liquiditätsverbund iSd § 27a BWG dient in gleicher Weise der Finanzmarktstabilität und dem Gläubigerschutz und wird ebenfalls von den angeschlossenen Kreditinstituten mittels Liquiditätsreserve finanziert. Der Liquiditätsverbund ist hinsichtlich der Aspekte Einlegerschutz, Finanzmarktstabilität und Vermeidung einer Doppelbelastung den gesicherten bzw gedeckten Einlagen gleichzuhalten und muss daher auch gleichbehandelt werden, d.h. von der Stabilitätsabgabe entlastet werden.
3. Sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen
Die gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG bzw die gedeckten Einlagen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG sollen vollständig von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. Die bei **** BF 10 *** als Zentralinstitut zu haltende Liquiditätsreserve speist sich aber zum Teil aus von derBeschwerdeführerin gehaltenen gesicherten bzw gedeckten Einlagen. § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG normiert die Kürzung der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme um die gedecktenEinlagen, um eine Belastung dieser gedeckten Einlagen mit der Bankenabgabe auszuschließen. Da die Beschwerdeführerin verpflichtend (gemäß § 27a BWG) eine auf gedeckte Einlagen entfallende Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut einlegen muss und bei dem Zentralinstitut eine Kürzung nicht vorgesehen ist, wäre ein Teil der gedeckten Einlagen wirtschaftlich mit Stabilitätsabgabe belastet. Dies wäre sach- und damit gleichheitswidrig, weil eine Belastung der gesicherten beziehungsweise gedeckten Einlagen mit Stabilitätsabgabe entgegen den ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers eintreten würde, während dies bei anderen Institutsgruppen, die keiner Liquiditätsreservehaltungspflicht unterliegen, nicht der Fall ist.
4. Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen
Kreditinstitute, die nicht einem Zentralinstitut angeschlossen sind, das sind die Mitglieder des Fachverbands österreichischer Banken und Bankiers (in Folge "Aktienbanken"), gehören nicht einemLiquiditätsverbund an. Es besteht keine Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung gemäß § 27a BWG.
Da die Kreditinstitute des Aktienbanken-Sektors die gedeckten Einlagen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5ESAEG gemäß § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage abziehen können, kommt es zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis jener Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (zweistufige und dreistufige Sektoren), zu Kreditinstituten des Aktienbanken-Sektors: Letztere müssen keine Stabilitätsabgabe für diese Beträge abführen, wohingegen im Ausmaß der Liquiditätsreserve für die gedeckten Einlagen die Bemessungsgrundlage beim Zentralinstitut steigt.
Für die nicht-gedeckten Einlagen ist im Katalog des § 2 Abs 2 StabAbgG keine Kürzung vorgesehen. Diese Einlagen sind daher bereits einmal mit Stabilitätsabgabe auf der Primärstufe belastet. Derartige Einlagen bei Instituten der dezentralen Sektoren würden zweimal besteuert werden (einmal unmittelbar beim angeschlossenen Kreditinstitut der Primärstufe, ein weiteres Mal aufgrund der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut), während nicht-gedeckte Einlagen bei Aktienbanken bloß einmal der Stabilitätsabgabe unterliegen.
Für beide Differenzierungen der Kreditinstitute lässt sich keine sachliche Rechtfertigung finden: in beiden Fällen sind Kreditinstitute dezentraler Sektoren gegenüber Aktienbanken benachteiligt.
Die Benachteiligung gegenüber Aktienbanken bestünde sohin darin, dass die Kreditinstitute des dezentralen Sektors, trotz der Verpflichtung zur Bildung einer Liquiditätsreserve, diese von der Bemessungsgrundlage nicht abziehen könnten. Das würde bedeuten, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten des Liquiditätsverbunds nicht berücksichtigt hätte, wodurch er gegen seine Pflicht verstoßen würde, Ungleiches ungleich zu behandeln: Gerade deshalb, weil im dezentralen Sektor eine gesetzliche Liquiditätsreserve-Verpflichtung besteht, ist hier auch eine Abzugsmöglichkeit im StabAbgG vorzusehen. Eine gleichmäßige Belastung aller Sektoren kann nur dann gewährleistet werden, wenn auf die Besonderheiten von Kreditinstituten in dezentralen Sektoren Rücksicht genommen wird. Es würde sogar zu einer Benachteiligung von Systemen - wie dem Liquiditätsausgleichssystem - kommen, die dazu geschaffen wurden, die Finanzmarktstabilität zu erhöhen. Das kann vom Gesetzgeber nicht intendiert worden sein.
5. Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren
Die Beschwerdeführerin gehört dem Liquiditätsverbund der **** BF 7 *** an. Der **** BF 9 *** ist in zweistufiger Sektor mit der **** BF 3 **** als Zentralinstitut und den angeschlossenen **** BF 7 *** als Primärinstitute. Nach Ansicht des Finanzamtes würde § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG einen Abzug der Liquiditätsreserve ausschließlich in einem dreistufigen Sektor zulassen. Seit dem Inkrafttreten der Delegierten VO 2015/61 im Oktober 2015 bzw des § 27a vorletzter Satz BWG mit 31.12.2016 ist die im dreistufigen Sektor von den Primärbanken bei den Landesbanken gehaltene Liquiditätsreserve nicht in die Bemessung jener Liquiditätsreserve einzubeziehen, die die Landesbanken beim Zentralinstitut halten müssen. Die beiden Liquiditätsreserven (der Primärbanken bei den Landesbanken und der Landesbanken beim Zentralinstitut) sind voneinander unabhängig. Trotzdem könnten die Landesbanken nach dem Gesetzeswortlaut ihre eigene Bemessungsgrundlage um die Liquiditätsreserven der Primärbanken kürzen, soweit sie aus der Liquiditätsreservehaltung eine Forderung gegen das Zentralinstitut haben und bei diesem dafür Stabilitätsabgabe anfällt, obgleich zwischen diesen kein sachlicher Zusammenhang besteht. Verglichen mit den Landesbanken der dreistufigen Sektoren bliebe der Beschwerdeführerin hingegen eine Kürzung der Bilanzsumme um die Forderung aus der Liquiditätsreservehaltung verwehrt, weil sie keine Verbindlichkeit gegenüber einem Kreditinstitut aus dessen Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung hat. Dies wäre jedoch gleichheitswidrig, weil in den dreistufigen Sektoren die Forderungen der Landesbank gegen das Zentralinstitut inhaltlich sachlich nichts mit der Liquiditätsreserveeinlage der Primärbanken zu tun haben.
Zur Bundesabgabenordnung
Gemäß § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Laut § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ist § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Seine Anwendbarkeit reduziert sich auf dreistufige Bankenverbünde, bei denen beim selben Kreditinstitut sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vorliegen. Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht sowohl Verpflichtungen als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.
Wie explizit in den Tz 27 - 31 der erwähnten VwGH-Entscheidung ausgeführt, entsteht aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses, das im Rahmen eines Bankenverbundes im Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut besteht, keine Verpflichtung des Kreditinstituts, das diese Liquiditätsreserve geleistet hat, sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstituts, an das diese Liquiditätsreserve geleistet wurde. Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts, die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, könnte daher nach § 3 Abs. 2 Z. 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern. Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut andererseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Der VwGH hat überdies amplifiziert, dass in der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG jene Liquidationserfordernisse gemeint sind, die das Kreditinstituts betreffen, das die Einlagen bei dem Kreditinstitut, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, geleistet hat. Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.
Zu den von der beschwerdeführenden Partei aufgerollten verfassungsrechtlichen Fragen ist auszuführen, dass die hierzu von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente sowohl im Erkenntnis des Bundesfinanzgericht RV/3100153/2024 - welches den Ausgangspunkt zur folgenden höchstgerichtlichen Evokation bildete- als auch in den Beschwerden vom 29. Dezember 2023 und 5. März 2024 (GZ. RV/7101005/2024; RV/7101164/2024; RV/6100089/2024) praktisch wortgleich vorgebracht wurden.
Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesfinanzgericht sahen sich in den genannten Fällen nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art 135 Abs. 4 B-VG), was sowohl für ihn wie auch für die Verwaltungsgerichte bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit vorgesehen ist.
Nach Art 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Laut Art 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichts. Ein Antrag gemäß Art 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG erforderte aber, wie aus Art. 89 Abs. 2 B-VG ersichtlich, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen bzw. an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zumal die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nach der vom erkennenden Gericht geteilten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage wurde durch den VwGH im Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019 gelöst, weshalb die Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100095/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100095.2025
- Stammnummer
- 148131
- Gültig
- 12.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF