Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100710/2024
Formalfehler des Umsatzsteuererstattungsantrages führen nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100710/2024vom 26.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2024 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2022 wird mit (-) 4.466,73 € (Gutschrift) festgesetzt.
Die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der am Ende der Entscheidungsgründe dargestellten Tabelle zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ausländischer Transportunternehmer ohne Sitz und Betriebstätte im Inland und betreibt sein Unternehmen von Deutschland aus.
Mit elektronischem über das deutsche Portal überreichten Antrag vom 27. September 2023 beantragte er die Vorsteuererstattung aus insgesamt 23 Rechnungspositionen (Sequenzen) in Höhe von insgesamt 5.205,72 €.
Da es sich bei den eingereichten Positionen vorwiegend um Bezüge von inländischen Treibstofflieferungen (Diesel) gehandelt hatte, wurde er vom Finanzamt Österreich mit E-Mail-Vorhalt vom 11. Jänner 2024 aufgefordert, nähere Angaben über die in Österreich verwendeten Fahrzeuge zu machen und entsprechende Kraftfahrzeugpapiere und Mietverträge vorzulegen.
Da der Bf. das vorhin erwähnte Ergänzungsersuchen nicht beantwortet hatte, wurde der Erstattungsbetrag im nunmehr angefochtenen Bescheid mit 0 € festgesetzt.
In seiner überreichten Beschwerde vom 5. April 2024 führte er aus, er konnte aus beruflichen Veränderungen und privaten Lebensumständen der Aufforderung des Finanzamtes nicht Folge leisten und reichte die entsprechenden Rechnungen abschriftlich ein.
Mit E-Mail vom 30. April 2024 wurde der Bf. nochmals aufgefordert, die bereits mit E-Mail vom 11. Jänner 2024 eingeforderten Angaben zu den Fahrzeugen zu machen.
Dieses E-Mail wurde mit Antwortmail vom 17. Juni 2024 beantwortet und in der Beilage die Zulassungsbescheinigungen vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. August 2024 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und der Erstattungsbetrag mit einer Gutschrift von (-) 3.806,73 € festgesetzt.
Zu den Sequenznummern 15, 20, 21, 22 wurde bemerkt, die Steuerbemessungsgrundlage sei ungleich den Rechnungsdaten und die im Erstattungsantrag angegebene Steuerbemessungsgrundlage bzw. der im Erstattungsantrag angegebene Mehrwertsteuerbetrag stimme nicht mit der Rechnung oder dem Einfuhrdokument überein.
Hinsichtlich der Sequenznummer 23 sei die UID-Nummer/Steuernummer des Lieferanten unbekannt/ungültig und könne nicht berücksichtigt werden.
In seinem Vorlageantrag vom 26. August 2024 führte der Bf. unter anderem Folgendes aus:
" …
In meinem Antrag auf Vorsteuervergütung vom 27.09.2023 wurden zu den einzelnen Eintragungen auch nachträglich alle Rechnungen etc. nachgereicht.
Nunmehr wird mir zu Sequenznummer: 23 die geltend gemachte Vorsteuer i.H. von 837,54€ nicht anerkannt, mit dem Hinweis die UID-Nummer/Steuernummer des Lieferanten sei unbekannt/ungültig.
Die A. GmbH hat seit Jahren die gleiche UID-Nummer; die Originalrechnung liegt Ihnen vor, es ist eine Gesamtrechnung für das Kj. 2022 über die bezahlten Mautgebühren in Österreich i.H. von 5.027,89 €.
Ich denke nicht, dass ich aus Versehen hier eine unrichtige UID-Nummer eingetragen habe. Ich beantrage hier eine genaue Überprüfung und rückwirkende Anerkennung des bez. Umsatzsteuerbetrages.
Bei den Sequenznummern: 15, 20, 21, 22 wurden die Rechnungsdaten aus jeweils zwei Rechnungen zusammengefasst, aber alle Rechnungen liegen Ihnen im Original bei; die Steuerbemessungsgrundlagen und auch die Mehrwertsteuerbeträge sind zusammengefasst identisch und richtig angegeben. Bitte auch hier um Anerkennung der bezahlten Mehrwertsteuer.
…"
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 13. November 2024 wurde der Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst wiedergegeben. Bei den Sequenznummern 15, 20, 21 und 22 sei nicht nachvollziehbar, welche Rechnung zu welcher Sequenznummer gehöre, weil mehrere Rechnungen unter einer Sequenznummer zusammengefasst wurden. Was die Sequenznummer 23 anlangt, wurde eine Rechnung der A. beantragt. Eine derartige Rechnung liege allerdings nicht vor.
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 wurde der Bf. ersucht, die Originalbelege der A. GmbH (Sequenznummer 23) eingescannt vorzulegen.
In seinem Antwortmail vom 20. Dezember 2024 verwies der Bf. darauf, dass sich der Originalbeleg der A. GmbH in den Antragsunterlagen zur Vorerstattung für 2022 beim Sachbearbeiter im Finanzamt befinde.
Der daraufhin kontaktierte Sachbearbeiter schrieb mit E-Mail vom 8. Jänner 2025, 8:08 Uhr, dass die Unterlagen in Wien eingescannt und an das Unternehmen zurückgeschickt würden. Innerhalb der EU benötige das Finanzamt keine Originalunterlagen. Der Antrag werde über das Online-Portal eingespielt und die Rechnungen würden per Mail angefordert.
Mit Antwort-E-Mail an den Sachbearbeiter vom 8. Jänner 2025, 8:15 Uhr, bezweifelte das Bundesfinanzgericht, dass auf einmal niemand mehr über irgendwelche Belege verfüge und vermutete sie auf einem E-Mail-Account.
Mit Rückantwort E-Mail vom 8. Jänner 2025, 8:49 Uhr antwortete der Sachbearbeiter, dass er im Anhang alle Rechnungen übersende. Die zuletzt strittige Rechnung mit der Sequenznummer 23 wurde in einem separaten PDF-Dokument mitgeschickt. Dies sei alles, was er vom Bf. erhalten hätte.
Mit E-Mail vom 25. Jänner 2025 schrieb das Bundesfinanzgericht an den Bf. Folgendes:
"…
In der Beilage finden Sie die Rechnung der m.c. vom 21.12.2022. Diese Rechnung weist keine inländische UID-Nummer auf. Offenbar ist die niederländische Gesellschaft lediglich eine Verrechnungsstelle (vergleichbar einem Kreditkartenunternehmen) für die Mautgebühren der Firma A. Daher müssten Sie sich an diese Gesellschaft wenden, um die ihr Unternehmen betreffenden Verrechnungsdaten (Metadaten) seitens der A. über Entgelte netto in Höhe von 4.190,35 € und 837,54 € (österreichische Umsatzsteuer) zu erhalten, zumal die Abrechnungen der A. und der Firma m. dem Bundesfinanzgericht gänzlich unbekannt sind und es nicht zu Ermittlungshandlungen in den Niederlanden berechtigt ist.
…"
Eine Abschrift der Rechnung der niederländischen Gesellschaft wurde als Beilage angeschlossen.
Da diese E-Mail vom 25. Jänner 2025 unbeantwortet bliebt, schrieb das Bundesfinanzgericht ein Urgenz-E-Mai vom 24. März 2025 folgenden Inhalts:
"Bedauerlicherweise haben Sie die Rechnungskette zwischen der niederländischen m. und der A. in der Zwischenzeit noch immer nicht nachgewiesen. Auf Grund der derzeit vorhandenen Aktenlage ist daher mit einer abweisenden Erledigung der Beschwerde zu rechnen.
Sie werden daher aufgefordert, sich bis 15. April 2025 antragsstellend zu äußern und die entsprechenden Beweismittel anher vorzulegen.
…"
Auch diese E-Mail blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zu den Rechnungssequenzen werden folgende Feststellungen getroffen:
[Grafik]
Ad 15, 20, 21 und 22:
Aus den übersandten Belegabschriften geht hervor, dass bei den Sequenzen jeweils zwei Rechnungen erfasst wurden, was an und für sich rechtlich nicht vorgesehen ist. Daher hat das Finanzamt nur die Vorsteuern aus einer Rechnung anerkannt, was aus Rechtsgründen nicht vertretbar ist.
Bei der Rechnungssequenz 15 wurde im Erstattungsantrag eine Vorsteuer von 203,53 € errechnet. Dies betraf die Rechnung AP-K. GmbH vom 14.4.2022 mit 99,73 € (Vorsteuer) und die Rechnung AP-K. GmbH vom 11.4.2022 mit 103,80 € (Vorsteuer). Bei dieser Rechnung wurde allerdings versehentlich nur die zweite Rechnungsposition 345,23 Liter Diesel mit 622,80 € (brutto), enthaltene USt in Höhe von 103,80 € erfasst. Bei richtiger Erfassung wäre auch die erste Rechnungsposition mit 327,84 l Diesel mit 591,42 € (brutto), enthaltene USt in Höhe von 98,57 € zu erfassen gewesen. Daher wurde die Erstattung um diesen Betrag erhöht und richtiggestellt.
Bei der Rechnungssequenz 23, Vorsteuern in Höhe von 837,54 € der niederländischen Firma m. konnten von der Bf. keine näheren Auskünfte erlangt werden. Jedenfalls trat die niederländische Firma unter keiner österreichischen Umsatzsteueridentifikationsnummer auf und es ist auch nicht klar, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Die Bf. hat in diesem Zusammenhang sich auch nicht weiter geäußert und keine näheren Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung beigebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung geht im Wesentlichen aus den vorgelegten Rechnungsbelegen hervor, die auch von der belangten Behörde nicht weiter in Zweifel gezogen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1.
Rechtsquellen
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)
§ 12 UStG 1994
Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
…
§ 21 UStG 1994
Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
§ 21 (9)
Der Bundesminister für Finanzen kann bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern kann weiters bestimmt werden, dass bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann festgelegt werden:
- ein besonderes Verfahren für die Vorsteuererstattung,
- ein Mindestbetrag, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt,
- innerhalb welcher Frist der Erstattungsantrag zu stellen ist,
- dass der Bescheid über die Erstattung der Vorsteuerbeträge elektronisch zugestellt wird,
- wie und in welchem Umfang der zu erstattende Betrag zu verzinsen oder zu vergebühren ist.
Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers sind nur erstattungsfähig, wenn die Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, StF: BGBl. Nr. 279/1995: Änderung: BGBl. II Nr. 416/2001; BGBl. II Nr. 384/2003; BGBl. II Nr. 222/2009; BGBl. II Nr. 174/2010; BGBl. II Nr. 389/2010; BGBl. II Nr. 158/2014; BGBl. II Nr. 579/2020; BGBl. II Nr. 16/2021
Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
§ 3
(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 53 Z 1 und 2 UStG 1994 binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Anforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. II Nr. 579/2020)
(2) Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.
(3) Bescheide im Erstattungsverfahren können elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Die Zustellung gilt mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt. Die Zustellung kann auch mit E-Mail erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
…
Gemeinschaftsrecht:
RICHTLINIE 2008/9/EG DES RATES vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt der Europäischen Union L 44/23
Artikel 8
(1) Der Erstattungsantrag muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;
b) eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
c) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Gegenstände und Dienstleistungen erworben werden;
d) der Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
e) eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i und ii;
f) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers;
g) seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:
a) Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
b) außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG;
c) außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung im Sinne des Artikels 215 der Richtlinie 2006/112/EG;
d) Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
e) Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
Artikel 9
(1) In dem Erstattungsantrag muss die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach folgenden Kennziffern aufgeschlüsselt werden:
1 = Kraftstoff;
2 = Vermietung von Beförderungsmitteln;
3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen);
4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren;
5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
6 = Beherbergung;
7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;
8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;
9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;
10 = Sonstiges.
Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
(2) Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Absatz 1 vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG, wie diese im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten relevanten Ausnahmeregelung erforderlich ist.
Artikel 11
Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes vorzulegen, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates bestimmt werden.
3.1.2. rechtliche Erwägungen:
Unterläuft dem Steuerpflichtigen in seinem Erstattungsantrag ein Fehler, kann er die Verantwortung hierfür nicht auf die Steuerverwaltung abwälzen, es sei denn, diese Fehler sind leicht erkennbar (d.h. die Steuerverwaltung muss in der Lage sein, diese Fehler festzustellen EuGH 21.10.2021, C-396/20, CHEP Equipment Pooling NV, Rn 49).
Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt jedoch, dass die Erstattung der Vorsteuer dann gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn bestimmte formale Anforderungen von den Steuerpflichtigen nicht erfüllt wurden (Rn. 51). Hat die Steuerverwaltung nach einem ordnungsgemäß erkannten Fehler des Steuerpflichtigen den Vorsteuerbetrag, der diesem zu erstatten ist, mit Gewissheit feststellen können, gebietet der Grundsatz der guten Verwaltung, den Steuerpflichtigen zügig davon in Kenntnis zu setzen, um ihn aufzufordern, seinen Erstattungsantrag zu berichtigen (Rn. 54). In solchen Fällen gilt ein Berichtigungsantrag, der an den ursprünglichen Antrag anknüpft, als zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Antrags eingereicht (Rn. 53). Auf Grund der relativ leichten Ermittlung des Erstattungsbetrages aus den vorgelegten Rechnungsabschriften wurde auf eine Aufforderung des Bf. den ursprünglichen Erstattungsbetrag zu berichtigen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet und von Amts wegen richtiggestellt.
Der gegenständliche Sachverhalt gleicht dem in EuGH 21.10.2021, C-396/20, CHEP Equipment Pooling NV, Rn. 24, wo der auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuerbetrag einen Anspruch auf eine höhere Mehrwertsteuererstattung eröffnet hat, als im Erstattungsantrag selbst beantragt wurde. Ebenso wie das Recht auf Vorsteuerabzug stellt der Erstattungsanspruch ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (EuGH 11.6.2020, CHEP Equipment Pooling, C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 53) und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (EUGH 18.11.2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79). Durch die Regelung des Vorsteuerabzugs - und damit auch der Erstattung - soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH 21.3.2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Rz. 36).
Dieses Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordert, dass der Vorsteuerabzug oder die Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formalen Anforderungen nicht genügt hat (EuGH 18.11.2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Rz. 37).
Unmittelbare Sanktionen mangelhafter Vorsteuererstattungsanträge sind gesetzlich nicht vorgesehen, können aber keinesfalls zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen. Allfällige verfahrensrechtliche Verzögerungen und damit verbundener Nachteile verspäteter Erstattungen hat der Bf. zu verantworten.
Hinsichtlich der Rechnungssequenz Nr. 23 wurde keine einen Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorgelegt. Der bloße Ausweis weiter verrechneter inländischer Vorsteuern durch eine ausländische Gesellschaft reicht nicht aus.
Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt ermittelt:
[Grafik]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 26. Mai 2025
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Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- Art. 8 RL 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23
- Art. 11 RL 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 239 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100710/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100710.2024
- Stammnummer
- 148117
- Gültig
- 26.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF