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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100105/2024

Erfassung von Einkünften, an denen Deutschland das Besteuerungsrecht zukommt, im Wege des Progressionsvorbehaltes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100105/2024vom 28.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird von Amts wegen zum Vorteil des Beschwerdeführers abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind aus der Beilage (Berechnungsblatt) dieses Erkenntnisses zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches dieser Entscheidung. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Bf arbeitete im Streitjahr 2020 als Monteur im In- und Ausland und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber des Bf übermittelte der Finanzbehörde für das Streitjahr drei Lohnzettel: 1. Inlandslohnzettel (Art 1), in welchem die in Österreich zu besteuernden Einkünfte (steuerpflichtige Einkünfte) nach Kz 245: € 11.505,19 erfasst sind; 2. Auslandslohnzettel (Art 8) betreffend Tätigkeiten in Deutschland, die auf einer Betriebsstätte des Arbeitgebers ausgeübt werden und die in Deutschland zur Versteuerung gelangen (steuerpflichtige Einkünfte nach Kz 245: € 7.067,93) und 3. Auslandslohnzettel (Art 23), betreffend Tätigkeiten in Deutschland im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG (60% steuerfrei in Österreich), die in Deutschland steuerpflichtig sind (Kz 245: € 5.507,51; Kz 243: € 8.261,26) In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2020 machte der Bf Sonderausgaben und Werbungskosten sowie den Unterhaltsabsetzbetrag geltend. Das Finanzamt erließ mit Datum 19.12.2022 einen Einkommensteuerbescheid. Dieser Bescheid wurde in der Folge mit Bescheid vom 19.12.2022 nach § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und durch einen neuen Einkommensteuerbescheid ersetzt, in welchem die ausländischen Einkünfte zum Progressionsvorbehalt mit € 11.0000,89 berücksichtigt wurden. Mit Bescheiden vom 25.8.2023 wurde auch der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid vom 19.12.2022 wiederum auf Grundlage des § 299 BAO aus dem Rechtsbestand gehoben und durch einen neuen Einkommensteuerbescheid ersetzt, in welchem ausländische Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes in Höhe von € 7.067,93 berücksichtigt wurden. In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingebrachten Beschwerde vom 25.8.2023 führte der Bf aus, dass er für die zum Progressionsvorbehalt berücksichtigten Einkünfte (L8: € 7.067,93) bereits in Deutschland Steuer gezahlt habe; diese Einkünfte seien vielmehr aus der Besteuerung auszuscheiden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2023 wies die belangte Behörde das Rechtsmittel als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung hielt die Behörde fest, dass Arbeitslöhne grundsätzlich in dem Staat zur Besteuerung gelangen würden, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde (ggst. Deutschland). Österreich habe bei im Inland ansässigen Personen ein Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen. Daher seien die ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des (Durchschnitts-) Steuersatzes zu berücksichtigen, der auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden sei. Eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische sei nicht möglich, zumal die ausländischen Einkünfte in Österreich nicht besteuert würden. Mit Eingabe vom 15.12.2022 beantragte der Bf die Vorlage seines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht. In seinem Vorlageantrag führte dieser aus, dass jene in Deutschland erzielten Einkünfte nicht ein zweites Mal in Österreich besteuert werden dürften. Er sei kein Österreicher zweiter Klasse, dessen (steuerfreies) Einkommen mit einem Durchschnittssteuersatz von 10,93% zu belegen sei. Weder er noch sein Arbeitgeber treffen eine Schuld dahingehend, dass bestimmte Teile seines Einkommens in Deutschland zu versteuern seien. So habe das Finanzamt die ausländischen Einkünfte (Lohnzettel Art 8), welche in Deutschland zur Versteuerung gelangt seien und deren Höhe sich auf € 7.067,93 belaufe mit den im Inland versteuerten Einkünften zusammengerechnet, was zu einer Bemessungsgrundlage von € 20.355,40 geführt habe. Der sich daraus ergebende Durchschnittssteuersatz von 10,93% sei dann auf das in Österreich erzielte Einkommen angewendet worden, wiewohl die ersten € 11.000 gemäß dem Staffeltarif des EStG 1988 steuerfrei zu belassen seien. Dies sei eine völlig unkorrekte Vorgehensweise; das Finanzamt habe ihm einen Betrag von € 1.483,82 zu viel an Einkommensteuer vorgeschrieben. Wäre das ausländische Bruttoeinkommen ohne internationales Abkommen steuerlich nur in Österreich zum Tragen gekommen, so hätte sich die Steuerlast auf € 2.256,68 und nicht auf € 3.740,50 belaufen. Mit Auskunftsersuchen vom 8.3.2024 ersuchte die belangte Behörde den Arbeitgeber des Bf um Vorlage diverse aussagekräftigen Unterlagen (Lohnkonto, Entsendevereinbarung, etc.) hinsichtlich der Auslandstätigkeit bzw. der begünstigten Auslandsentsendung ihres Dienstnehmers (Bf). Mit Vorhaltsbeantwortung vom 22.3.2024 übermittelte der Arbeitgeber des Bf die angeforderten Urkunden an die belangte Behörde. Gleichzeitig teilte die Firma ***1*** Nachstehendes mit: "Herr ***Bf* war als Monteur im Stahlbau in unserem Unternehmen beschäftigt. Seine Tätigkeit war die Montage unserer Stahlkonstruktionen auf Baustellen europaweit. Im Zuge dieser Tätigkeit wechselten die Arbeitsorte ständig zwischen Österreich und unter anderem Deutschland. Abhängig von der Dauer des jeweiligen Bauvorhabens war auch die vorübergehende Beschäftigung/Entsendung ins "Ausland". Eine Entsendung erfolgt grundsätzlich immer wochenweise oder dekadenweise (zehn Tage) mit ständiger Rückkehr an den Wohnsitz in Österreich. Die freien Tage werden immer zu Hause verbracht, die Fahrten auf der Baustelle und retour erfolgen und mittels firmeneigenen Mannschaftsfahrzeugen. Zusätzliche Kosten für Familienheimfahrten nicht an. Bei diesen Einsendungen wird bei jedem Bauvorhaben geprüft, welche steuerlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Arbeitgeber ist der rechtlich und wirtschaftlich immer die Firma ***H*** GmbH in ***Plz*** ***Ort1***. Es gibt grundsätzlich folgende unterschiedliche Arten der Versteuerung/Jahreslohnzettel in unserem Unternehmen: - Tätigkeit innerhalb von Österreich (normale Inlandsteuer - Lohnzettel Art 1) - Tätigkeit Deutschland, keine Betriebsstätte (normale Inlandsteuer - Lohnzettel Art 1) - Tätigkeit in Deutschland, auf einer Betriebsstätte (gemäß DBA steuerfrei in Österreich - Lohnzettel Art 8) - Tätigkeit in Deutschland, iSd § 3 Abs. 1 Z 10 (60 % steuerfrei in Österreich - Lohnzettel Art 23) (..)" Der Dienstgeber übermittelte zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens ua. das Lohnkonto des Bf sowie eine überblicksweise Darstellung über die im Streitjahr geleisteten Montagetätigkeiten des Bf, aufgegliedert nach Einsatzorte in Deutschland (mit und ohne Betriebsstätte); Baustelle in Ö unter Zugrundelegung folgender Beurteilung: BS Steuer in Dtl, IL Inland, Steuer in Ö; DR Dauerrecht, 60% Begünstigung). Aufgrund des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes gab die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht folgende Stellungnahme ab: "Gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA Österreich/Deutschland wird bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. [...] d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern von der Einkommensteuer befreit, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten. In Österreich ist der Progressionsvorbehalt nicht explizit im Gesetz verankert. Er ergibt sich zwangsläufig aus den Bestimmungen des EStG 1988 (§§ 1, 2 und 33) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 0162/60; VwGH 30.4.1964, 0880/62; VwGH 21.5.1985, 85/14/0001). Die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes stellt somit nicht etwa ein Doppelbesteuerungsabkommen dar, sondern ergibt sich aus der Anordnung des EStG 1988, dass sich der Steuersatz nach dem (Gesamt)Einkommen des unbeschränkt Steuerpflichtigen bemisst. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen daher nicht nur, wenn Österreich der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat ist, sondern auch, wenn Österreich der abkommensrechtliche Quellenstaat ist (VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021; 7.9.2022, Ra 2021/13/0067). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer in Österreich kraft Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 26 Abs. 1 BAO) und nach dem DBA Österreich/Deutschland in Österreich ansässig (Art. 4). Aus Sicht der Abgabenbehörde ist daher auf Grund der österreichischen Ansässigkeit die Berücksichtigung der - unstrittig - in Deutschland zu besteuernden Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes (Einbeziehung bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen) gegeben. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht iSd Art. 4 DBA Österreich/Deutschland in Österreich ansässig wäre, wäre nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/13/0067) bereits auf Grunde des inländischen Wohnsitzes eine Berücksichtigung der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte nach dem EStG 1988 geboten. Betraglich sind jene Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen, für die Deutschland nach den Zuteilungsregeln des DBA Österreich/Deutschland das Besteuerungsrecht zugewiesen wird und die Österreich nach EStG 1988 besteuern darf. Sohin dürfen jene Einkünfte, die nach EStG 1988 steuerfrei zu behandeln sind auch nicht zum Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Einkünfte aus dem Lohnzettel der Art 8 in Höhe von € 7.067,93 und jene Einkünfte aus dem Lohnzettel der Art 23, für die die Befreiungsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht anwendbar ist (40%). Aus dem Lohnzettel der Art 23 ist ersichtlich, dass die steuerfreien Bezüge (in Höhe von € 8.261,26 nach KZ 243) bereits in Abzug gebracht wurden und die verbleibenden Einkünfte in Höhe von € 5.507,51 (KZ 245) nach EStG 1988 steuerpflichtig wären und nach DBA-Anwendung zum Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen wären. Insgesamt ergeben sich daher aus Sicht der Abgabenbehörde für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigende Auslandseinkünfte in Höhe von € 12.575,44 (= 7.067,93 + 5.507,51). Die Abgabenbehörde beantragt daher den Einkommensteuerbescheid dahingehend abzuändern, dass ausländische Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt") in Höhe von € 12.575,44 berücksichtigt werden." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf arbeitete im Streitjahr als Monteur auf diversen Baustellen in Österreich und Deutschland. Sein Dienstgeber übermittelte der Abgabenbehörde für den Bf insgesamt drei Lohnzettel. Im Lohnzettel "Inland Art 1" werden die in Österreich zu besteuernden Einkünfte (Kz 245: € 11.505,19) ausgewiesen. Dieser Betrag betrifft einerseits vom Bf geleistete Tätigkeiten in Österreich, andererseits Tätigkeiten in Deutschland ohne eigene Betriebsstätte, an denen der Bf zum Einsatz kam. Im Lohnzettel "Ausland Art 8" werden jene Bezugsteile ausgewiesen, die auf Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte des Arbeitsgebers in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten entfallen. Die Höhe dieses Bezugs beträgt laut Lohnzettel € 7.067,93. Diese Einkünfte sind in Deutschland zu besteuern. Im Lohnzettel "Ausland Art 23" werden einerseits jene Einkünfte angeführt, welche für Tätigkeiten in Deutschland erzielt werden und dort steuerpflichtig sind (Kz 245: € 5.507,50), andererseits auch jene Bezugsteile, welche nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als "begünstigte Auslandsentsendung" steuerfrei sind (Kz 243: € 8.261,26). 2. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung gründet sich auf die aktenkundigen Urkunden sowie auf das erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien, welches aus dem zur Vorlage gebrachten Behördenakt zu entnehmen ist. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde vom Bf nicht beantragt. Das Gericht sah aufgrund der gegebenen Sachlage auch keine Veranlassung einer solche ex offo anzusetzen. 3. Rechtliche Beurteilung Die bezughabenden Regelungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung, StF BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012, lauten: "Artikel 15 Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Buchstabe b finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich der Arbeitnehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält. 4) Für Zwecke dieses Artikels gilt die Arbeit im anderen Vertragsstaat nur dann als ausgeübt, wenn die Vergütungen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind." (..) "Art 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) .. (2) Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. (..) b) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 13 Absatz 2 und 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in der Republik Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Republik Österreich, aber ungeachtet etwaiger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in der Republik Österreich von der Besteuerung ausgenommen. d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden." In Streit steht, ob jene Einkunftsteile, an denen Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, auch in Österreich im Wege eines Progressionsvorbehaltes versteuert werden dürfen. Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis vom 10.5.2021, Ra 2020/15/0111, zu dieser Thematik fest: "Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach § 33 EStG 1988 bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich - unbeschadet der Regelung des § 33 Abs. 11 EStG 1988 - seine Rechtsgrundlage findet (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021). Der Sinn und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens erschöpft sich dabei im Anwendungsbereich der Freistellungsmethode darin, dass die Steuer lediglich von gewissen Einkommensteilen, hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht wie hier Deutschland zusteht, nicht von Österreich erhoben werden darf. Es soll aber nicht dazu dienen, einen im Inland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen von der Anwendung des progressiven Steuersatzes zu schützen. Durch Art. 23 Abs. 3 lit. d DBA Deutschland wird ausdrücklich verdeutlicht, dass dem Ansässigkeitsstaat (hier: Österreich) das Recht zugestanden wird, die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen entspricht (VwGH 21.5.1985, 85/14/0001, zum früheren DBA Deutschland). Die Wirkung des Progressionsvorbehalts liegt dabei darin, "bei einem Bezug steuerfreier Einkünfte die nicht steuerbefreiten Einkünfte nach einem Steuersatz zu besteuern, der der Leistungsfähigkeit der die Einkünfte erzielenden Person entspricht". Dem Steuerpflichtigen "soll durch den Bezug steuerfreier Einkünfte weder ein sonstiger Steuersatzvorteil noch ein Steuersatznachteil entstehen" (so Wassermeyer, Doppelbesteuerung Art 23 A MA Rz 121; vgl. ferner beispielsweise Widhalm, in Gassner/M Lang/Lechner, Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 153 ff, 162, mwN)." Aus der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass der Ansatz jener Einkommensteile, an welchen Deutschland das Besteuerungsrecht zukommt, bei dem zu ermittelnden Welteinkommen im Wege des Progressionsvorbehaltes den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass sich aufgrund dieser Regelungstechnik für den Steuerpflichtigen eine höhere Steuerlast ergibt als wenn jene im Ausland zur Versteuerung gelangten Beträge ohne jedwede Erfassung im Inland geblieben wären, ist evident, ist aber vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Während im angefochtenen Bescheid Progressionseinkünfte in Höhe von € 7.067,93 angesetzt wurden, beantragte das Finanzamt in seiner Beschwerdevorlage einen weiteren Betrag, der im Rahmen der Auslandstätigkeit in Deutschland erzielt wurde und an dem Deutschland das Besteuerungsrecht zukommt (€ 5.507,51) im Wege des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Das Gericht folgt diesem Antrag, scheidet aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung den letztgenannten Betrag (€ 5.507,51) aus der inländischen Besteuerungsgrundlage aus. Damit reduziert sich der Gesamtbetrag an inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von € 14.017,47 (Betrag laut angefochtenem Bescheid) auf € 8.509,96. Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine Anrechnung der in Deutschland entrichteten Einkommensteuer auf die inländische Steuerlast bei den Einkünften aus nsA nicht vorgesehen ist. Die sich aus diesem Erkenntnis ergebende Steuerbemessungsgrundlage sowie Steuerlast ist aus der Beilage (tit: Berechnungsblatt) zu entnehmen. Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die genannten Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen gegenständlich aufgrund der zahlreichen zur vorliegenden Thematik ergangenen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes allesamt nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100105/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100105.2024
Stammnummer
148112
Gültig
28.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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