Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0354-Z3K/02
Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben nach Art. 222 Abs.2 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0354-Z3K/02vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr.
Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt, A-8940 Liezen, Döllacherstraße
1, vom 4. September 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 5. August 2002, Zl. 100/49696/2001-4,
betreffend Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben nach Art.
222 Abs.2 ZK entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 11. Juli
2001, Zl. 100/49696/2001, wurde bei der Beschwerdeführerin (Bf.) als
Hauptverpflichtete im gemeinsamen Versandverfahren die Eingangsabgabenschuld
für der zollamtlichen Überwachung entzogene Waren in Höhe von
S 34.760,00 (€ 2.526,11; Zoll: S 3.300,00; EUSt:
S 31.460,00) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Höhe von
S 2.048,00 (€ 148,83) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 stellte die Bf.
einen Antrag auf Erlass der zu hoch bemessenen Eingangsabgaben, da der Warenwert
der Sendung zu hoch geschätzt worden sei und nicht dem tatsächlichen
Zeitwert entspreche. Mit Eingabe vom 15. April 2002 hat die Bf. die
Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
11. Juli 2001 beantragt.
Dieser Aussetzungsantrag gemäß
Art. 222 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1002 (Zollkodex, ZK) i.V.m. Art. 876a Zollkodex-
Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid
vom 21. Mai 2002, Zl. 100/49696/2001-2, abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass auf Grund des Ermittlungsergebnisses keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und
keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. August 2002,
Zl. 100/49696/2001-4, als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine beweiskräftigen
Unterlagen hinsichtlich des Zollwertes beigebracht werden konnten, weshalb an
der ermittelten Bemessungsgrundlage festgehalten werde. Auch für das
Vorliegen eines unersetzbaren Schadens seien weder beweiskräftige
Unterlagen übermittelt, noch ein Nachweis der Kausalität zwischen der
Vollziehung der Entscheidung und dem unersetzbaren Schaden nachgewiesen
worden.
Mit Eingabe vom 4. September 2002 hat die Bf. gegen
diese Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und unter
Beifügung bezughabender Beweismittel vorgebracht, dass ein Nachweis, dass
die tatsächliche Bemessungsgrundlage für die Versandscheinwaren
wesentlich niedriger sei, als vom Zollamt angenommen, möglich sei. Weiters
drohe der Bf. die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz und liege sehr
wohl ein unersetzbarer Schaden gemäß Art. 244 Abs.2 ZK, der über
einen reinen Geldschaden hinausgehe, vor.
Mit Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom
9. Juni 2004 teilte die Bf. mit, dass das Unternehmen in Liquidation sei,
kein Vermögen habe und nicht imstande sei, auch nur irgendeine Zahlung zu
leisten.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 23. September
2004, Zl. 100/49696/2001-3, wurde dem Antrag vom 2. Oktober 2001 um Erlass
der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 11. Juli 2001,
Zl. 100/49696/2001, vorgeschriebenen Abgabenschuld stattgegeben und die
Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung mit € 200,65 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf das
durchgeführte Ermittlungsverfahren dem Antrag Folge zu geben und die
Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der vorgelegten Rechnung (Materialwert
und Reparaturkosten) unter Bedachtnahme der entsprechenden Lieferbedingung
abzuändern waren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 222 Abs.2 ZK kann die
Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben nach dem
Ausschussverfahren in folgenden Fällen und unter folgenden Umständen
ausgesetzt werden:
- bei Antrag auf Erlass der Abgaben nach
Art. 236, 238 oder 239 oder
- bei Beschlagnahme einer Ware im Hinblick auf eine
spätere Einziehung nach Art. 233 Buchstabe c) zweiter
Gedankenstrich oder Buchstabe d).
Gemäß Art. 876a Abs.1 Buchstabe c)
ZK-DVO setzen die Zollbehörden die Verpflichtung des Zollschuldners zur
Abgabenentrichtung bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem sie über den Antrag
entscheiden, sofern für die Waren, wenn sie sich nicht mehr unter
zollamtlicher Überwachung befinden, eine Sicherheit in Höhe des
Abgabenbetrages geleistet wird und in anderen als den unter Buchstabe b)
erwähnten Fällen ein Antrag auf Erlass gemäß Art. 236
des Zollkodex vorliegt und die in Art. 244 Unterabsatz 2 des Zollkodex
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sicherheit braucht jedoch
nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des
Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Gemäß Art. 244 Unterabsatz 2 ZK setzen
die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus,
wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.
Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom
9.Juni 2004, Zlen 2004/16/0047 und 004-6, ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur
bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung, im
gegenständlichen Fall des Erlassantrages, zulässig sei. Demnach ist
über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren ungeachtet der erfolgten
Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens zu entscheiden.
Die Frage, ob begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gegeben sind oder dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, ist nach den
Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
zu prüfen. Dass die Beurteilung im Nachhinein tatsächlich Erfolg
hatte, kann für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend sein (u.a. VwGH
24.9.1993, 93/17/0055, 31.8.2000, 98/16/0296).
Bei der Aussetzung der Vollziehung handelt es sich um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (§ 5 ZollR-DG). Es ist daher Sache der
antragstellenden Partei zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vorliegen und/oder ein unersetzbarer Schaden durch den Vollzug der
angefochtenen Entscheidung entstehen könnte. Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen,
wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen
Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden
Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende
Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen
bewirken (Alexander in Witte, Kommentar Zollkodex, Art. 244, Rz. 17).
Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem als zu hoch angenommenen Warenwert und
dessen überschlägige Prüfung lässt Zweifel an der
Richtigkeit der Höhe der Abgabenforderung zu. Dass diese Zweifel berechtigt
waren, ist durch den Erlassbescheid des Zollamtes Wien vom 23. September
2004, Zl. 100/49696/2001-3, und die dort angeführte Begründung
erwiesen. Demnach sind die Voraussetzungen des Art. 244 Unterabsatz 2
ZK erfüllt, die Prüfung des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens
kann unterbleiben.
Art. 876a ZK-DVO fordert zudem die Leistung einer
Sicherheit in Höhe des auszusetzenden Abgabenbetrages, die nunmehr bei
Bejahung des Vorliegens von begründeten Zweifeln erstmalig einzufordern
wäre. Die Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. Die Bf. hat dem
Unabhängigen Finanzsenat bereits im Schreiben vom 9. Juni 2004 mitgeteilt,
dass das Unternehmen in Liquidation sei, kein Vermögen besitze und nicht
imstande sei, auch nur irgendeine Zahlung zu leisten. Die Bf. ist somit weder in
der Lage eine (Teil-)Sicherheitsleistung zu erbringen, noch wäre die
Forderung einer Sicherheitsleistung kausal für die Zahlungsunfähigkeit
des bereits in Liquidation befindlichen Unternehmens.
Selbst wenn man aber die Kausalität bejahen
würde, wäre die in Art. 876a Abs.1 letzter Absatz ZK-DVO
vorgesehene Ermessensentscheidung, bei der sowohl das öffentliche Interesse
an der Vermeidung von Abgabenausfällen als auch das des Beteiligten am
Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen ist, zu
ungunsten der Bf. zu üben. Bei einer in Liquidation befindlichen Firma
überwiegt die Gefahr, dass es ohne Sicherheitsleistung zu
Abgabenausfällen kommen wird, bei weitem die Interessen der Bf. am
Nichtvollzug der Entscheidung, zumal diese ohnehin keine wirtschaftliche
Tätigkeit mehr ausübt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. März 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 222 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0354-Z3K/02
- Stammnummer
- 14810
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF