Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100297/2025
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100297/2025vom 10.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***V.*** hinsichtlich der Beschwerden vom 11. Dezember 2024 und 8. Jänner 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 5. Juni 2024 betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2020 bis 2022, Steuernummer: ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1.) Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist FinanzOnline-Teilnehmer und hat die elektronische Zustellung aktiviert. Er hat somit der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline zugestimmt. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung liegt nicht vor.
Am 31. Mai 2024 wurde auf der Login Seite von FinanzOnline über die Funktion "Passwort vergessen oder gesperrt" eine Rücksetzung der FinanzOnline-Zugangsdaten des Bf. veranlasst.
Am 6. Juni 2024 wurden daraufhin dem Bf. die neuen Zugangsdaten durch einen von ihm eigenhändig übernommenen RSa-Brief nachweislich zugestellt.
Mit Bescheiden vom 5. Juni 2024 zog das Finanzamt - unter Verweis auf die Ergebnisse einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (Prüfbericht vom 5. Juni 2024) - den Bf. zur Haftung für Lohnsteuer heran und setzte ihm gegenüber den Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) fest, jeweils für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2020 bis 2022.
Die Bescheide und der Prüfbericht vom 5. Juni 2024 wurden dem Bf. am 6. Juni 2024 in seine FinanzOnline-DataBox zugestellt und am 25. Juni 2024 vom Bf. gelesen.
Die gegen die Bescheide vom 5. Juni 2024 erhobenen, mit 11. Dezember 2024 und 8. Jänner 2025 datierten Beschwerden wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 6. Februar 2025 als verspätet eingebracht zurück, woraufhin der Bf. am 7. März 2025 über FinanzOnline einen Vorlageantrag stellte, in dem er u.a. vorbrachte, dass es im Jahr 2024 Zustellprobleme bzw. Anmeldeprobleme bei Finanzonline gegeben habe, die genau in den Zeitraum der Bescheide gefallen seien. Diese Fakten würden dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Es seien neue Zugangsdaten übermittelt worden. Dem Bf. sei es nicht erklärbar, wie er Bescheide zugestellt bekommen haben solle, welche er bis zur tatsächlichen Zustellung am 23. Dezember 2024 noch nie zu Gesicht bekommen habe.
2.) Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gespeicherten Daten.
Die für die Verfahrensbetreuung zuständige Abteilung des BMF bestätigte gegenüber dem Bundesfinanzgericht, dass die in Rede stehenden Bescheide sowie der Prüfbericht am 6. Juni 2024 in die Databox des Bf. elektronisch zugestellt und am 25. Juni 2024 vom Bf. gelesen wurden. Dem Bundesfinanzgericht wurden zu der dem Bf. zugeordneten Subjektidentifikationsnummer ***SID*** folgende Daten übermittelt:
[...]
Die Rücksetzung der FinanzOnline-Zugangsdaten auf der Login Seite von FinanzOnline über die Funktion "Passwort vergessen oder gesperrt" am 31. Mai 2024 sowie die nachweislich erfolgte Zustellung der neuen Zugangsdaten am 6. Juni 2024 ergeben sich aus den folgenden im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gespeicherten Daten:
[...]
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 12. Mai 2025 gemäß §§ 2a, 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO die obigen Sachverhaltsannahmen sowie die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Eine Äußerung erfolgte dazu jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die angeführten Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3.) Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise:
"§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß."
"§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
"§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."
"§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)."
"§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."
"§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. […]"
"§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) […]"
"§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können."
§ 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) lautet auszugsweise:
"§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
[…]"
4.) Rechtliche Beurteilung
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO8, § 245 Tz 4).
Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach herrschender Rechtsauffassung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (vgl. 270 BlgNR 23. GP 13) ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat.
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox/Nachrichten durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum einer etwaigen Information über die in die Databox/Nachrichten erfolgte Zustellung. Ein Teilnehmer in FinanzOnline kann jedoch auf die elektronische Form der Zustellung auch (jederzeit) verzichten (vgl. § 5b Abs. 3 FOnV 2006).
Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR XXIII. GP 13). Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben. § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Das Gesetz beschränkt die damit verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (vgl. VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. nicht auf die elektronische Zustellung von Dokumenten verzichtet. Die angefochtenen Bescheide vom 5. Juni 2024 durften daher elektronisch zugestellt werden.
Der in Rede stehenden Bescheide wurden nachweislich am 6. Juni 2024, einem Donnerstag, in die Databox/Nachrichten des Bf. eingebracht. Der Bf. verfügte am 6. Juni 2024 über die erforderlichen Zugangsdaten für den Zugriff auf die Databox, sodass die angefochtenen Bescheide damit am 6. Juni 2024 wirksam bekanntgegeben wurden. Mit diesem Datum hat somit der Lauf der gemäß § 245 Abs. 1 BAO einmonatigen Beschwerdefrist begonnen und hat zufolge § 108 Abs. 2 BAO am 8. Juli 2024, einem Montag (24:00 Uhr) geendet.
Die Zustellung gilt nur dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 98 Abs. 2 BAO). Hinweise auf eine längere Abwesenheit des Bf. liegen nicht vor und wurde eine solche vom Bf. auch nicht behauptet.
Ausgehend vom Zustelldatum 6. Juni 2024 erweisen sich die am 12. Dezember 2024 über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom 11. Dezember 2024 sowie der am 10. Jänner 2025 beim Finanzamt eingebrachte Beschwerdeschriftsatz vom 8. Jänner 2025 jedenfalls als verspätet.
Die in seine FinanzOnline-DataBox zugestellten Bescheide und der Prüfbericht vom 5. Juni 2024 wurden am 25. Juni 2024 vom Bf. "gelesen". Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, er habe die angefochtenen Bescheide bis zur tatsächlichen Zustellung am 23. Dezember 2024 nicht zu Gesicht bekommen, als nicht berechtigt.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw. durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
5.) Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision nicht zulässig. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Linz, am 10. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100297/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100297.2025
- Stammnummer
- 148099
- Gültig
- 10.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF