Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101838/2024
Kein Verlustvortrag, weil in vorangegangenen Jahren kein festgestellter Verlust
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101838/2024vom 12.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden vom 19. September 2022 und vom 23. März 2023 des R***F***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2021 vom 16. August 2022 und für das Jahr 2022 vom 14. März 2023, Steuernummer 00-123*** nach am 12. Februar 2025 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 Verlustabzüge jeweils vom € 360.980,85 als Sonderausgaben geltend gemacht.
Diese wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt und die Einkommensteuerbescheide entsprechend ohne Verlustabzüge erlassen. Begründet wurden die Einkommensteuerbescheide sinngemäß im Wesentlichen damit, dass es gemäß dem Einkommensteuerbescheid 2020 zu keinem Verlustvortrag gekommen sei. Da daher ein Verlust nicht vorliege, könne ein solcher auch nicht im Folgejahr berücksichtigt werden.
Dagegen wenden sich die Beschwerden, zusammengefasst mit der Begründung, dass im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers Verluste von insgesamt € 360.980,85 entstanden seien. Unter anderem deren steuerliche Berücksichtigung habe er in der Steuererklärung 2020 beantragt. Die Ansicht des Finanzamtes, die im Jahr 2020 entstandenen Verluste hätten außer Ansatz zu bleiben, widerspreche dem Gesetz, welches für Verluste aus der Anlage von Betriebsvermögen eine Berücksichtigung in dem in seinen Steuererklärungen geltend gemachten Ausmaß vorsehe.
Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Ein durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelter vortragsfähiger Verlust aus Vorjahren (2020) liegt nicht vor.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung und ist unstrittig:
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 12. Mai 2025 zur Zahl RV/7101835/2024 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 erstmals Verluste aus einem Wertpapierdepot in Höhe von € 360.980,85 bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erklärt. Dazu brachte der Beschwerdeführervor, er habe die (verlustbegründenden) Wertpapiere ausschließlich mit Einkünften aus der betrieblichen Sphäre erworben und mangels aktuellen Bedarfs im Betriebsvermögen belassen und dort angelegt. Ein Teilbereich seiner freiberuflichen Tätigkeit sei in der werterhaltenden Anlage dieses Betriebsvermögens gelegen. Dieser Teilbereich habe im Lauf der Jahre, vom Finanzamt unbestritten, einen wesentlichen Teil seines Einzelunternehmens ausgemacht.
Das so angesammelte und von ihm so gewidmete Betriebsvermögen sei betriebsnotwendig für Ausgaben für künftige Eventualitäten, wie einen Investitionsbedarf im Unternehmen oder jederzeit möglicher Belastungen, unter anderem aufgrund einer Inanspruchnahme aus seiner persönlichen Haftung als Gutachter und Autor. Die Wertpapiere seien daher Betriebsvermögen.
Sein abweisendes Erkenntnis begründet das Bundesfinanzgericht zusammengefasst damit, dass die Erträge und Verluste aus dem Wertpapierdepot originär Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG darstellten, da es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handle und damit kein Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften möglich sei. Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit sei daher ohne Berücksichtigung der Verluste zu ermitteln.
Vortragsfähige Verluste liegen daher nicht vor.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 18 Abs 6 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
In einem vorangegangenen Jahr ist wie festgestellt kein Verlust entstanden. Ein Abzug eines Verlusts als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens ist daher nicht möglich.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Streitfall ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO abzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101838/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101838.2024
- Stammnummer
- 148058
- Gültig
- 12.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF