Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500217/2025
Parkometerabgabe für falsches Kennzeichen entrichtet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500217/2025vom 09.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 11. März 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 10. März 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro auf 40,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Kosten der belangten Behörde mit 10,00 Euro bleiben unverändert.
Die Geldstrafe (40 Euro) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt somit 50,00 Euro, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
In dem Online vom 13. Jänner 2025 übermittelten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10. Jänner 2025 wurde wie folgt ausgeführt:
"S.g. Amt, wie bereits mehrmals angemerkt, hatte ich zu fraglicher Zeit einen GÜLTIGEN Parkschein entrichtet - siehe Anhang. Daher wurde nicht gegen das Parkometergesetz verstoßen. Der Irrtum bestand lediglich in der Angabe des falschen Kennzeichens in der Handy-App. Das Kennzeichen gehörte zu unserem 2.-Fahrzeug, das dort aber eben gar nicht gepart war. Das der Marke (Kennz3) und nicht der Marke1 (Kennz4) dort geparkt war, steht ja außer Zweifel ,so steht es auch auf dem Mandat. Da wir über mehrere Dienstfahrzeuge verfügen ,passierte dies schon einmal (2022, Nähe untere Viaduktgasse). In diesem vergangenn Fall hat die MA67 von einem Strafmandat und von einer Anzeige abgesehen! Warum in diesem Fall nicht, können wir nicht nachvollziehen ,daher auch der Einspruch. Die Behörde kann nicht einmal so und dann wieder so entscheiden -das sehen unsere Juristen des Büro ebenso. Noch dazu wo ein gültiger Parkschein vorhanden war. Daher der Einspruch gegen die gesamte Strafe. Ungeachtet dessen ist das Verhalten des Parkwächters zu erwähnen, den ich innerhalb weniger Minuten auf meinen Irrtum aufmerksam machte. In unfreundlichen Ton und gerade höhnisch meinte der Herr, er könne da nichts machen, obwohl er den Irrtum sogar erkannte.
Angaben zur finanziellen Situation
Monatliches Nettoeinkommen in Euro: 1
Bezugsauszahlende Stelle: vertraulich
Vermögen (z. B. Sparbücher, Grundstücke, Schmuck plus Wert: Schatz vergraben
Anzahl der Personen für die Unterhaltspflicht besteht: 2
Beilagen (maximal 5 Beilagen)
Bezeichnung: Bezahlter Parkschein
… ."
Dem Einspruch war eine Kopie eines 60-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr beigelegt, Entwertungen 12.11.2024, gültig von 11:00-12:00 Uhr, Kennzeichen Kennz1.
Mit Straferkenntnis vom 10. März 2025, GZ. MA67/GZ/2024, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Bf. an, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am 12. November 2024 um 11:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Wolfgang-Pauli-Gasse gegenüber 3, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) auf 85,00 Euro erhöhte.
Begründend hielt die Behörde fest:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 abgestellt, sodass es am 12.11.2024 um 11:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Wolfgang-Pauli-Gasse 3 gegenüber, gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die, von diesem angefertigten Fotos. Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahren wendeten Sie im Wesentlichen mehrfach ein, berufsbedingt mehrere Kennzeichen gespeichert zu haben und im gegenständlichen Fall irrtümlich auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 einen elektronischen Parkschein gebucht zu haben. Sie übermittelten einen Screenshot, welcher die Buchung des elektronischen Parkscheines Nr. PSNr für den Beanstandungstag, gültig von 11:00 Uhr bis 12:00 für das Kennzeichen Kennz1 zeigt und ersuchten um Überprüfung. Die Übertretung wurde Ihnen letztendlich mittels Strafverfügung angelastet und beeinspruchten Sie diese fristgerecht, wobei Sie im Wesentlichen Ihr bereits getätigtes Vorbringen wiederholten und abermals einen Screenshot des, auf das falsche Kennzeichen gebuchten, Parkscheines beifügten. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer von der*vom Systembetreiber*in zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzer*innenkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer von der*vom Systembetreiber*in zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).Eine Einsichtnahme in das HandyParken-Konto hat ergeben, dass zum Tatzeitpunkt ein Parkschein mit der Nummer PSNr und einer Gültigkeit von 60 Minuten, von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr für das Kennzeichen Kennz1 um 10:57 Uhr gebucht wurde. Für das gegenständliche Kennzeichen Kennz2 hingegen scheint für den Beanstandungszeitpunkt keine Buchung auf.Sie haben daher bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheines die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben zu prüfen. Auf diesen Umstand wird auch auf der Seite https://www.handyparken.at/app-tutorialhingewiesen.Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines kann unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert wird (s. BFG 08.01.2015, RV/7501546/2014, BFG 11.12.2018, RV/7501009/2018).Wird der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert oder das Kennzeichen teilweise unrichtig (z.B. Zahlenverdreher) eingegeben, so liegt eine Abgabenverkürzung vor.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde (vgl. BFG 12.09.2014, RV/7500739/2014, BFG 11.12.2018, RV/7501009/2018).Es ist auch nicht maßgeblich, ob das Fahrzeug, für welches der elektronische Parkschein irrtümlich aktiviert wurde, tatsächlich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war oder nicht, da für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorlag. Es sind daher im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 11. März 2025 Beschwerde und brachte folgendermaßen vor:
"Ich gratuliere zur den wahrlich meisterhaften ausgeführten Textkreationen : Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. - UNRICHTIG! Es wurde sehr wohl entrichtet, nur irrtümlich für ein anderes Fahrzeug Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Mein Favorit - Wiederholungstäter Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Das schlägt wohl dem Fass den Boden aus -wo sehen Sie ,nicht gerade gering' (?!=) ,lächerlich
Auch wenn es schwerfällt, es gibt in Ihrem Betrieb auch Kollegen, die in einem identen Fall sinngemäß anders entscheiden haben, nämlich zu Gunsten der Autofahrer ,da keinerlei Fahrlässigkeit vorlag. Über den höhnischen unfreundlichen Parksheriffs wurde bereits berichtet. Ich bedanke mich nochmals herzlichst für diese Texte und die wunderbare Entscheidung -weiter so!"
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 19. März 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 am 12. November 2024 um 11:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1140 Wien, Wolfgang-Pauli-Gasse gegenüber 3, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren.
Stattdessen hatte er mit dem Mobiltelefon irrtümlich einen elektronischen 60-Minuten-Gebührenparkschein für das davor benutzte Zweitkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1, gültig am 12. November 2024 von 11:00-12:00 Uhr aktiviert.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan stellte um 11:17 Uhr fest, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden sei.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem aktenkundigen, von der Behörde festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Bf.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Gesetzliche Grundlagen und Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist. In § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist angeordnet, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert sein muss. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall.
Die Parkometerabgabe für das Fahrzeug dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 ist nicht dieselbe Abgabe, welche für ein anderes Fahrzeug entrichtet wird. Die Abgabe ist eben nicht nur durch einen bestimmten Zeitraum, sondern auch durch ein bestimmtes Fahrzeug individualisiert. Die Individualisierung des Fahrzeuges erfolgt im Falle des Papierparkscheines durch die physische Anwesenheit des Parkscheines im Fahrzeug, während im Falle des elektronischen Parkscheines das behördliche Kennzeichen das Individualisierungsmerkmal ist. Die Entrichtung auf elektronische Weise ist erst dann erfolgt, wenn die Bestätigung für die Abstellanmeldung eingelangt ist. Mit einer solchen Bestätigung, welche die Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe ist, kann nur eine Bestätigung gemeint sein, welche für das richtige Fahrzeug gilt. Wenn diese Bestätigung nicht genau gelesen wird, sodass - wie hier - ein anderes Kennzeichen (Kennz1) nicht auffällt, ist dies als fahrlässig anzusehen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. VwGH 11.6.2014, Zl. 2013/08/0096). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Auch bei Ungehorsamsdelikten vermutet das Gesetz die zumindest fahrlässige Begehensweise bloß. Somit ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 11.1.2018, Zl. Ra 2017/11/0152). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen.
Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe begangen. Elektronische Parkscheinbuchungen führen jenes Kennzeichen, für das der Parkschein gebucht wurde, ausdrücklich an. Wenn schon beim Eingeben der Daten in die elektronische Anwendung ein Fehler im Zusammenhang mit den Kennzeichendaten passiert ist, hätte dies letztlich bei einer gründlichen Durchsicht der Parkscheinbuchung auffallen müssen. Dies umso mehr dann, wenn mehr als ein behördliches Kennzeichen in der App gespeichert sind. In derartigen Fällen darf erwartet werden, dass bei der Parkscheinbuchung mit entsprechender Sorgfalt vorgegangen wird.
Zugunsten des Bf. kann im vorliegenden einmalig Fall berücksichtigt werden, dass er am 12. November 2024 einen 60 Minuten-Parkschein mit seinem Mobiltelefon aktivierte, und dabei die in der App gespeicherten Kennzeichen vertauschte. Es liegt hier eindeutig ein Sorgfaltsmangel und damit schuldhaftes Verhalten vor, aber das Gericht geht diesfalls von einem relativ geringen Verschuldensgrad aus. Gepaart mit der Tatsache, dass keine einschlägigen rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Als mildernd ist auch zu werten, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Fall einen elektronischen Parkschein gebucht hat, wenn auch nicht für das richtige Fahrzeugkennzeichen, und so seinen Willen dokumentiert hat, sich rechtskonform zu verhalten.
Sohin erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Beschwerdevorbringen sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 75,00 Euro auf 40,00 Euro als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 9 Stunden vermindert.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen ist, beträgt dieser auch nach der Strafherabsetzung 10,00 Euro.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (40 Euro) sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 Euro) - Gesamtsumme daher 50,00 Euro - binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen;
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BüroUATWWXXX).
Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: GZ.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 9. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500217/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500217.2025
- Stammnummer
- 148053
- Gültig
- 09.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF