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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500259/2025

Parkometer - zum Beanstandungszeitpunkt war der Lenker des Fahrzeuges nicht im oder zumindest in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500259/2025vom 08.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. März 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 10. März 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach erfolgter Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom 14. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 25. Oktober 2024 um 14:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Jahngasse 17 und 19, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom 24. Jänner 2025) brachte der Bf. das Folgende vor: "Am besagten Tag habe ich einen 15-Minuten-Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt. Während ich direkt neben dem Fahrzeug stand und der Beamtin meinen gültigen Parkschein zeigte, schenkte sie mir keinerlei Beachtung und machte sie einfach ihre Arbeit weiter. Als ich anschließend mit dem Auto wegfahren wollte, stellte sich die Beamtin vor dem Fahrzeug und verhinderte das Wegfahren, bis sie die Ausstellung und Ausfertigung des Strafzettels abgeschlossen hatte. Anschließend drückte sie die Strafverfügung mit Nachdruck an den Scheibenwischer. Ihr Verhalten wirkte dabei gewaltsam, unfreundlich und aufgeregt. Im Anhang übersende ich Ihnen den korrekt ausgefüllten 15-Minuten-Parkschein als Nachweis. Ich ersuche Sie höflich, die Strafverfügung aufzuheben." Dem Einspruch war ein Auszug von Handy Parken mit der Nummer PSNr beigelegt, wonach nach der Bf. für den Beanstandungstag 25. Oktober 2024 um 14:20 bis 14:35 Uhr für das beanstandete Fahrzeug 123 (A) einen 15-Minuten-Gratisparkschein gebucht hatte. Mit Straferkenntnis vom 10. März 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 85,00 Euro. Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf., als dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, geblieben. Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt: "Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: ,für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.' § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: ,(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.' Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354). § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt: ,Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.' Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten. § 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich: ,(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). 3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.' Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein mit der Nummer PSNr am besagten Tag um 14:20 Uhr aktiviert wurde. Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Buchungsbestätigung über die App um 14:20:30 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 14:20:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung. Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 14:20 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, da sich Parkraumüberwachungsorgane bei ihrer Tätigkeit einer Beanstandungssoftware bedienen, die im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit zum Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, über einen Server bezieht. Diese Daten werden permanent mit den Daten von Handy Parken synchronisiert. Die Systemzeit (Serverzeit) ist daher für Sie in Bezug auf die Buchungsbestätigung über die App und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Da das Parkraumüberwachungsorgan im Rahmen des Beanstandungsvorganges keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, zu verändern und eine negative Rückmeldung am elektronischen Überwachungsgerät des Meldungslegers (,kein Parkschein aktiviert') eine vorangehende Buchungsbestätigung über die App ausschließt, können Sie die Buchungsbestätigung über die App erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhalten haben. Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan nicht beim abgestellten Kfz befanden, ergibt sich aus den Fotos des Meldungslegers. Die im Rahmen der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zeigen zweifelsfrei, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt keine Person im (oder beim) Kfz befunden hat. Wären Sie beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Kfz bzw. in der Nähe des Kfz angetroffen worden, wäre es zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden. Wenn Sie daher eine Parkscheinbuchung für 14:20 Uhr Systemzeit elektronisch bestätigt bekommen haben, kann die Bestätigung dieser Buchung nur in Abwesenheit vom Kfz empfangen worden sein. Damit steht unzweifelhaft fest, dass Sie erst nach der Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan Ihren elektronischen Parkschein bestätigt bekommen haben. Somit war tatbestandsmäßig im Zeitpunkt der Parkraumüberwachungshandlung für das betreffende Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone kein Parkschein gelöst und bestätigt. Der gesamte Arbeitsvorgang des*der Meldungslegers*in (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am elektronischen Überwachungsgerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann. Daraus folgt zweifellos, dass Sie sich bei Erhalt der Bestätigung mittels App bereits vom Fahrzeug entfernt hatten. Entfernt sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug, gibt er*sie hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner*ihrer Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er*sie den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet. Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des ,Abstellens' zu entrichten. Entfernt sich der*die Lenker*in ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom ,abgestellten Fahrzeug' (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er*sie bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354). Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und Sie die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System offensichtlich nicht abgewartet haben, wurde der in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen. Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts. Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015). Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafbemessungsgründe an. Der Bf. erhob mit E-Mail vom 27. März 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10. März 2025 und brachte Folgendes vor: "Am betreffenden Tag parkte ich mein Fahrzeug ordnungsgemäß an der genannten Adresse, stieg aus und begab mich zum Kofferraum, um mein Mobiltelefon aus meiner Jackentasche zu nehmen und einen digitalen Kurzparkschein zu lösen. Unmittelbar nachdem ich den Parkschein gebucht hatte, bemerkte ich, dass sich eine Kontrolleurin (Nr. DNr) mit einem Gerät meinem Fahrzeug näherte, während sie telefonierte. Ich trat an sie heran und wies sie darauf hin, dass ich soeben einen gültigen Parkschein gelöst habe. Die Kontrolleurin reagierte jedoch nicht auf meine Mitteilung und begann stattdessen, Daten in ihr Gerät einzugeben sowie mein Fahrzeug von verschiedenen Perspektiven zu fotografieren. Trotz mehrfacher Versuche, ihr die Gültigkeit meines Parkscheins zu erklären, wurde ich von ihr ignoriert. Als ich erkannte, dass eine weitere Kommunikation nicht möglich war, begab ich mich in mein Fahrzeug, um wegzufahren. In diesem Moment stellte sich die Kontrolleurin unmittelbar vor mein Fahrzeug vor dem Motorhaube links und hinderte mich an der Weiterfahrt, bis sie das Strafmandat vollständig ausgestellt und hinter dem Scheibenwischer meines Fahrzeugs hinterlegt hatte. Angesichts dieser Umstände beantrage ich die Aufhebung der gegen mich erlassenen Strafe. Für den Fall einer mündlichen Verhandlung ersuche ich um Ladung der meldungslegenden Organperson mit der Nummer DNr als Zeugin. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 2. April 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 25. Oktober 2024 um 14:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Jahngasse 17 und 19, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Ebenfalls am 25. Oktober 2024 um 14:20 Uhr hat die beschwerdeführende Partei die Rückmeldung des elektronischen Systems "Handy Parken" für den elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Bestätigungsnummer PSNr erhalten. Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt. Die beschwerdeführende Partei geht aber davon aus einen gültigen elektronischen Parkschein gebucht zu haben. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den aktenkundigen Fotoaufnahmen des gegenständlichen Kraftfahrzeugs am Abstellort. Dass der Bf. sich zum Beanstandungszeitpunkt nicht im oder beim Fahrzeug aufgehalten hat, ergibt sich aus den vom Kontrollorgan im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotografien. [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   3 x Foto Kontrollorgan, Akt S 54/58. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." "(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen." § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert: "(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden." Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Entfernt sich ein Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354). Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (VwGH 12. April 1996, 96/02/0025, mwN). Es kommt bei der Verwendung des Systems "Handy Parken" insbesondere darauf an, ob eine Person, die ein Fahrzeug lenkt, die Bestätigung seiner elektronischen Parkscheinbuchung im (oder neben dem) Fahrzeug abgewartet hat. Da sowohl das PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans als auch das System "Handy Parken" ihre Systemzeit vom selben Server beziehen, ist die Systemzeit sowohl für die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Buchungsbestätigung als auch für das Kontrollorgan hinsichtlich der Abfrage und des Beanstandungszeitpunkts identisch und nicht beeinflussbar. Der gesamte Arbeitsvorgang des Parkraumüberwachungsorgans (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der Fahrzeugdaten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken des Etiketts mit den für den Kontrollvorgang erforderlichen Daten, welches auf die Organstrafverfügung geklebt wird, Verpacken und Anbringen der Organstrafverfügung am Fahrzeug) dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann. Dazu kommt, dass eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein Parkschein aktiviert) eine vorangehende Buchungsbestätigung ausschließt. Das Etikett, mit den für den Kontrollvorgang erforderlichen Daten, welches auf die Organstrafverfügung geklebt wird, kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde. Drei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos dokumentieren, dass zum Zeitpunkt der Abfrage keine Person im oder zumindest in unmittelbarer Nähe beim Fahrzeug war. Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass sich die beschwerdeführende Partei von ihrem Fahrzeug entfernt hat bevor die Aktivierung des elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer 483947783 vom System "Handy Parken" bestätigt wurde. Damit hat der Bf. die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht. Zur Strafbemessung: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006). Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (eine einschlägige Vorstrafe nach dem Wiener Parkometergesetz) wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen. Das Ausmaß des Verschuldens war im gegenständlichen Fall in Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten. Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 75,00 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion (hg. Entscheidung RV/7500384/2023) zu erfüllen. Mit seinem Beschwerdevorbringen "für den Fall einer mündlichen Verhandlung ersuche ich um Ladung der meldungslegenden Organperson mit der Nummer DNr als Zeugin" hat der Bf. eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar erwogen, jedoch nicht beantragt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde und diese nicht (konkret) beantragt hat, waren die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG im Beschwerdefall erfüllt, zumal auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen (der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung war unbestritten) als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 8. Mai 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500259/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500259.2025
Stammnummer
148051
Gültig
08.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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