Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0152-L/05
Ersatzlose Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-L/05vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erlässt das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend einen Berichtigungsbescheid, obwohl nur eine Berufung gegen den berichtigten Bescheid vorliegt, so ist die Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SR, vom 11. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes L vom 7. Januar 2005 (Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 2003) und über die Berufung vom 24. Oktober
2004 gegen den Bescheid vom 24. September 2004 betreffend Einkommensteuer
2003 idF des Berichtigungsbescheides entschieden:
(1) Der
Berufung gegen den Bescheid vom 7. Januar 2005 wird Folge gegeben. Die
Berufungsvorentscheidung wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
ersatzlos aufgehoben.
(2) Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 idF des
Berichtigungsbescheides wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. bezog im Veranlagungsjahr 2003 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (NSA), sonstige Einkünfte und
Arbeitslosengeld. Die steuerfreien Bezüge (versicherungsmäßiges
Arbeitslosengeld gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988)
lösten bei Durchführung der Veranlagung eine besondere Berechnung nach
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (Hochrechnung) aus
(Einkommensteuerbescheid 2003 vom 24. September 2004).
Am 20. Oktober 2004 erfolgte eine Berichtigung
des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 24. September 2004
gemäß
§ 293 BAO, wobei das Finanzamt (wie beim
Veranlagungsjahr 2002) die von Seiten der A-AG zufließenden Bezüge
aus jener Bemessungsgrundlage ausschied, welche für die Hochrechnung
maßgeblich war.
2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2004 legte der
Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom
24. September 2004 ein: Begründet werde die Berufung mit der
fehlerhaften Ermittlung eines durchschnittlichen Steuersatzes und der
Ungleichbehandlung von Beziehern von Arbeitslosengeld. Das EStG 1972 sei durch
das dritte Abgabenänderungsgesetz 1987 mit Wirkung ab 1987 neu gefasst und
diese Änderung sodann in das EStG 1988 übernommen worden. Ziel der
Änderung sei es gewesen, eine mit der Steuerbefreiung einhergehende
Progressionsmilderung auszuschließen.
(a) Fehlerhafte Ermittlung eines durchschnittlichen
Steuersatzes:
Für die Steuerfestsetzung sei ein durchschnittlicher
Steuersatz zu ermitteln. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes
seien auch Bezüge die neben dem Arbeitslosengeld zugeflossen seien, im
konkreten Fall die Bezüge aus der Pensionskasse, für die
Durchschnittsermittlung berücksichtigt worden.
(b) Ungleichbehandlung von Beziehern von
Arbeitslosengeld:
(1) Gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen: Die
steuerpflichtigen Bezüge aus der Zeit, in der kein Arbeitslosengeld bezogen
worden sei, habe man auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. Dann würden auf
die so hochgerechneten Beträge die neben dem Arbeitslosengeld zugeflossenen
Bezüge hinzuaddiert. Dieses so ermittelte Einkommen enthalte fiktive
Einkünfte, die keinesfalls der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Arbeitslosengeldbeziehers entsprächen.
Mit dem ermittelten Durchschnittssteuersatz würden
dann die tatsächlichen steuerpflichtigen Bezüge besteuert. Die
Einkünfte würden addiert und laut Tarif festgesetzt. Bei den
Arbeitslosengeldbeziehern würden die Bezüge vorher noch aufgewertet.
(2) Gegenüber Steuerpflichtigen mit steuerfreien
Auslandsbezügen:
Bei Beziehern von steuerfreien Auslandsbezügen
würden für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes die
steuerfreien Auslandsbezüge berücksichtigt. Das steuerfreie
Arbeitslosengeld werde nicht zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
herangezogen. Bei den Arbeitslosengeldbeziehern werde der Verlust (in der Regel
45%), den der Arbeitslose durch die Arbeitslosigkeit erleide, zur Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes verwendet.
Es werde ersucht, die Durchschnittsberechnung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Transferleistungsbezieher
anzupassen, so wie dies auch im § 3 Abs. 3 EStG 1988 (steuerfreie
Auslandsbezüge) erfolge.
3. Am 7. Januar 2005 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2003:
Die Berufung vom 24. Oktober 2004 gegen den Bescheid vom
20. Oktober 2004 werde als unbegründet abgewiesen.
a) Fehlerhafte Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes: Am
20. Oktober 2004 sei eine Berichtigung des Bescheides vom 24. September
2004 gemäß
§ 293 BAO erfolgt. Dabei seien die im Zeitraum
der Auszahlung des Arbeitslosengeldes zugeflossenen Bezüge der
Pensionskasse (in Höhe von 2.366,88 €) aus der für die
Hochrechnung maßgeblichen Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden. Dem
Berufungsbegehren sei daher bereits Rechnung getragen worden.
b) Ungleichbehandlung von Arbeitslosengeldbeziehern: Mit
gleichlautenden Argumenten sei bereits der Einkommensteuerbescheid 2002
bekämpft worden. Diese Berufung sei vom UFS mit Berufungsentscheidung vom
26. Januar 2004 (GZ. RV/0009-L/04) abgewiesen worden. Auf die
Begründung dieser Berufungsentscheidung werde daher verwiesen.
4. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 (Vorlageantrag)
berief der Bw. neuerlich gegen die am 13. Januar 2005 zugestellte
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003:
Die Berufung werde mit der Ungleichbehandlung von Beziehern
von Arbeitslosengeld begründet. Durch die Regelung in § 3
Abs. 2 EStG 1988 komme es zu einer Ungleichbehandlung von
Arbeitslosengeldbeziehern gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen und zur
Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen mit steuerfreien
Auslandsbezügen.
Die folgenden acht Seiten der Berufung enthalten
umfangreiche Tabellendarstellungen.
5. Am 17. Februar 2005 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
6. Folgende Unterlagen sind in die rechtliche
Würdigung miteinzubeziehen:
Schreiben des Steuerpflichtigen vom 24. Oktober 2004
an das zuständige Finanzamt (Auszug).
"Ich ersuche sie die Abgabenschuld von 521,11 €
bis zur endgültigen Erledigung der Berufung auszusetzen. Der
zugrundeliegende Bescheid enthält jedoch einen offensichtlichen
Berechnungsfehler. Mir bzw. meinem Berater wurde zugesichert, dass ein
berichtigter Bescheid ergeht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Formalrechtliche Ausführungen:
(a) Ein berichtigender Bescheid tritt nicht an die Stelle
des fehlerhaften Bescheides (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161). Er tritt vielmehr
hinzu, bildet mit diesem der inhaltlichen Wirkung nach eine Einheit (VwGH
26.6.1992, 89/17/0039) und ergänzt den berichtigten Bescheid (Stoll,
BAO-Kommentar, S 2825; VwGH 25.2.1998, 97/14/0141). Daher ist sowohl der (noch
nicht rechtskräftige) berichtigte Bescheid als auch der berichtigende
Bescheid mit Berufung anfechtbar.
(b) Der Bw. bekämpft nach dem Wortlaut der Berufung
vom 24. Oktober 2004 den (später berichtigten) Einkommensteuerbescheid
vom 24. September 2004. Wie sich aus dem Schreiben über die Aussetzung
vom 24. Oktober 2004 ergibt, ist der Berichtigungsbescheid vom
20. Oktober 2004 im Zeitpunkt der Berufung noch gar nicht an den
Steuerpflichtigen zugestellt worden. Die Berufungsbehörde erster Instanz
wies aber "die Berufung vom 24. Oktober 2004 gegen den Bescheid vom
20. Oktober 2004" als unbegründet ab und hat demgemäß
über eine Berufung gegen den Berichtigungsbescheid entschieden, die der
Steuerpflichtige nicht eingebracht hat. Die Berufungsvorentscheidung ist daher
zu Unrecht ergangen und ist aus dem Rechtsbestand durch ersatzlose Aufhebung
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entfernen.
(c) Unerledigt ist dagegen die Berufung vom
24. Oktober 2004 betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom
24. September 2004 in der Fassung des Berichtigungsbescheides (siehe dazu
auch VwGH vom 19.3.2003, 2002/16/0190: Der Überprüfung ist ein
angefochtener Bescheid in der Fassung zugrundezulegen, die er durch die
Berichtigung erhalten hat - dies gilt auch bei Berichtigungen nach
§ 293 BAO). Über diese (bisher nicht vorgelegte) Berufung wird in
der vorliegenden Entscheidung zusätzlich abgesprochen.
2. Materiellrechtliche Ausführungen:
(a) § 3 Abs. 2 EStG 1988 regelt folgendes
(Auszug): Erhält der Steuerpflichtige (unter anderem) steuerfreie
Bezüge im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a oder c nur
für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§
41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen (EStG 1988
idF. BGBl. Nr. 660/89 ab 1989: Damals noch ... " laufende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 41 Abs. 4
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag
umzurechnen").
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG 1988 bezieht in die Steuerbefreiung das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld mit ein.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Zudem sind
Einkünfte bei der Umrechnung nicht zu berücksichtigen, die in die Zeit
des Arbeitslosenbezuges fallen (s. SWK 1991, T 58).
(b) Der Bw. führt in der Berufung vom 24. Oktober
2004 und im Vorlageantrag vom 11. Februar 2005 aus,
Arbeitslosengeldbezieher würden gegenüber allen anderen
Steuerpflichtigen und solchen mit steuerfreien Auslandsbezügen
benachteiligt.
(c) Wie den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die Regelung in
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 den Zweck, eine über die
Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes (durch Verteilung der Einkünfte
auf die Monate des Kalenderjahres) hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen
Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines
Arbeitslosengeldes in Zeiträumen erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld
erhält (... "die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte"....).
Bei gleichem Jahreseinkommen kann diese
Steuerberechnungsmethode tatsächlich zu ungleichen Steuerbelastungen
führen. Der Gesetzgeber hat daher auch ausdrücklich normiert, dass die
festzusetzende Steuer nicht höher sein darf als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge (also auch des Arbeitslosengeldes)
ergeben würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen diese Regelung keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024: Zu
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 betreffend Jahresausgleich 1992). Zudem
hat der Verfassungsgerichtshof die verfassungsgesetzliche Unbedenklichkeit der
vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 3 Z 4 EStG
1972 bereits ausgesprochen (VfGH 28.6.1990, G 71/90-8), sodass auch
bezüglich der praktisch wörtlich übernommenen Nachfolgeregelung
eine wie immer geartete Verfassungswidrigkeit nicht angenommen werden kann. Der
VfGH hat dies damit begründet, dass einerseits verhindert werden muss, dass
dem Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit ein höheres Nettoeinkommen bleibt als
im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und andererseits die
gewählte Methode der Steuerbemessung das Einkommen des nicht
ganzjährig Beschäftigten nicht stärker belastet, als dies zur
Erreichung des erstgenannten Zieles notwendig und zu rechtfertigen ist.
Unbeachtlich ist der Verweis auf die Bezieher von
Auslandseinkünften, weil diese mit den Arbeitslosengeldern nicht
vergleichbar sind und der Gesetzgeber mit der jetzigen Regelung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gerade darauf abzielte, das Nettoeinkommen
von Arbeitslosen nicht höher werden zu lassen, als im Falle der Fortsetzung
des Dienstverhältnisses.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im
gegenständlich strittigen Fall das Arbeitslosengeld nur für einen Teil
des Kalenderjahres (nämlich vom 1.10. bis 30.11.2003) bezogen wurde,
während im restlichen Zeitraum nichtselbständige Einkünfte
anfielen. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 ist daher gegeben. Da die gleichzeitig
mit dem Arbeitslosengeld angefallenen Bezüge in Höhe von
2.366,88 €, aus der für die Hochrechnung maßgeblichen
Berechnungsgrundlage mit Berichtigungsbescheid vom 20. Oktober 2004
ausgeschieden wurden, hat die Finanzbehörde die von ihr anzuwendenden
Vorschriften verfassungskonform interpretiert und angewandt. Da (wie schon
erwähnt) der VfGH die (vorangegangene und praktisch gleichlautende)
Rechtslage bereits als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft hat, war der
Rechtsansicht des Bw. nicht zu folgen.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
2003 vom 24. September 2004 idF des Berichtigungsbescheides war aus den
genannten Gründen abzuweisen.
Linz, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-L/05
- Stammnummer
- 14805
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF