Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3392-W/02
Unzulässige Bescheiderlassung gemäß § 293 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3392-W/02vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Exinger GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien, Friedrichstr. 10, gegen den
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO vom 8.Okt. 2001 des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die durch den Bw. als Einzelunternehmen geführte
Fa.K&R wurde im Februar 1996 rückwirkend auf den 31.12.1995
veräußert. Der Bw. erklärte in der Einkommensteuererklärung
St.Nr.A für das Jahr 1996 u.a. Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe
von 35.499.345,- ATS. Auf Grund des Vorliegens aller Voraussetzungen beantragte
der Bw für den Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung
des Einzelunternehmens Fa.K&R in Höhe von 35.263.665,-ATS die Anwendung
des Hälftesteuersatzes gemäß
§ 37 Abs.5 EStG.
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Veräußerungsgewinn
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35.486.321,83
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-Verlust aus VCF,K,R&CoKG
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-222.657,28
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Veräußerungsgewinne nach
Verlustausgleich
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35.263.664,55
Die Veranlagung durch das Finanzamt für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg erfolgte erklärungsgemäß. Das
Der Einkommensteuerbescheid 1996 erging am 26.Februar 1999.
In der Firma des Bw. St.Nr.A erfolgte im Mai bis Dezember
2000 u.a. hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 bis 1998 eine
Betriebsprüfung.
Für die Fa.K&R stellte das Finanzamt für den
21. und 22 Bezirk in Wien am 19. Feb. 2001 gemäß
§ 187 BAO die
im Kalenderjahr 1996 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
37.756.135,- ATS fest.
In den Einkünften sind enthalten:
Halbsatzeinkünfte (§ 37 (1) EStG 1988)
29.192.390,- ATS
Das Finanzamt für den 9/18/19.Bezirk, Klosterneuburg
erließ daraufhin am 7. März 2001 einen Einkommensteuerbescheid 1996,
der den Bescheid vom 26.2.1999 gemäß
§ 295(1) BAO
änderte. Begründend wurde ausgeführt: Die Änderung
gemäß
§ 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen
Feststellungen des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien zu
St.Nr.B vom 19.Feb. 2001.
Gegen den o.a. Feststellungsbescheid gemäß
§ 187 BAO für das Jahr 1996 war mittlerweilen eine Berufung
eingebracht worden.
Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien gab
mit einer Berufungsvorentscheidung statt. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Feststellung gemäß
§ 187 BAO u.a. voraussetzt, dass der
Betrieb bzw. seine Geschäftsleitung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch
existiert. Ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 187 BAO war daher
für 1996 nicht mehr zu erlassen gewesen.
Vom Bw. wurde auf Grund dieser Berufungsvorentscheidung
eine Abänderung gemäß
§ 295 Abs.1 BAO des
Einkommensteuerbescheides 1996 vom 7.März 2001 begehrt.
Das Finanzamt für den 9.,18. und 19. Bezirk,
Klosterneuburg erließ jedoch einen Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO betreffend Einkommensteuer 1996 zum geänderten Bescheid
vom 7.März 2001.
Ausgeführt wird dass dieser Bescheid nicht an die
Stelle des Bescheides vom 7.März.2001 tritt, sondern diesen hinsichtlich
eines Ausfertigungsfehlers betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb
berichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Änderung
gemäß
§ 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen
Feststellungen des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien zu
St.Nr.C vom 26.März 2001 erfolgte.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996/Berichtigung
gemäß
§ 293 BAO zum geänderten Bescheid wurde eine Berufung
eingebracht.
Verfahrensrechtlich wurde angemerkt:
"Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 7.3.2001
wurde gemäß der Textierung im Einkommensteuerbescheid 1996 vom
8.Oktober 2001 nach § 293 BAO berichtigt.
In der Begründung zum berichtigten
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 293 BAO vom 8.Oktober 2001
weist die Abgabenbehörde darauf hin, dass die Änderung
gemäß
§ 295 BAO und auf Grund der bescheidmäßigen
Feststellungen des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien zur
St.Nr.C (Beteiligung von Herrn Ing.R als Mitunternehmer an der H&RGesbR) vom
26.März 2001 erfolgt ist. Eine solche Bescheidberichtigung ist aber nicht
erfolgt und auch unzulässig. Vielmehr ist gegenständlich die
Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 7.März 2001 durch die
Berufungsvorentscheidung vom 24.Oktober 2001 und den Wegfall des Bescheides
gemäß
§ 187 BAO für 1996, in dem ursprünglich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Fa.K&R festgestellt und Herrn
Ing.R 1996 zugewiesen wurden, erforderlich. Durch diese Berufungsvorentscheidung
ist der Bescheid gemäß
§ 187 BAO weggefallen. Der
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 7.März 2001 wäre daher aufgrund der
nachträglichen Aufhebung dieses Feststellungsbescheides gemäß
§ 187 BAO von Amts wegen gemäß
§ 295 Abs.1 BAO durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen. Sollte daher von Seiten der Abgabenbehörde
argumentiert werden, dass die in der gegenständlichen Berufung
bekämpften Einkünfte aus der Fa.K&R, sowie die teilweise
Nichtanerkennung von Halbsatzeinkünften durch die Berichtigung
gemäß
§ 293 BAO im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 11.10.2001
nicht berichtigt wurden, und die maßgebenden Bescheidbestandteile daher
bereits durch den Bescheid vom 7.März 2001 in Teilrechtskraft erwachsen
sind, ist folgendes anzumerken: Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 8.Oktober
2001 ist wegen der Berufungsvorentscheidung vom 1.Oktober 2001 und des
diesbezüglichen Wegfalls des Feststellungsbescheides gemäß
§ 187 BAO für 1996 gemäß
§ 295 zu
berichtigen."
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde
ausgeführt:
"Die vorliegenden Berufung beinhaltet keine
Neuerungen. Der Sachverhalt ist der Betriebsprüfung vollinhaltlich
bekannt.
Es wurden jedoch Bedenken geäußert, ob
durch die Aufhebung des Feststellungsbescheides und die daran geknüpfte
Begründung ein jetzt nach BAO richtiger Bescheid inklusive Begründung
vorliegt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 293 BAO
normiert:
Die
Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen
in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar
auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Eine offenbar
auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die
ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Abgabenbehörde
offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also wenn die zu
berichtigende Entscheidung dem Willen der Abgabenbehörde offensichtlich
nicht entsprochen hat. Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen
keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt, der Rechtsauffassungen
und Sachverhaltsannahmen eines Bescheides vorgenommen werden.
Nicht
gemäß
§ 293 BAO berichtigbar sind Fehler, die der
Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung
unterlaufen. Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der
Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß
§ 293 BAO
zugänglich, ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteile entstandene
Fehler (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 2.Auf., Rz 8 zu §
293).
Im
gegenständlichen Fall wurde ein gemäß
§ 293 BAO
berichtigter Einkommensteuerbescheid 1996 erlassen, da ein diesem
Einkommensteuerbescheid zugrundeliegender Feststellungsbescheid, der zu Unrecht
ergangen ist, aufgehoben worden ist. Es liegen somit weder Schreib- und
Rechenfehler noch diesen sehr nahe kommenden Fehler vor, die gemäß
§ 293 BAO zu berichtigen waren.
Bescheidänderungen
inhaltlicher Art (aufgrund Feststellungen gemäß
§ 187 BAO)
dürfen aber nicht im Rahmen eines Bescheides gemäß
§ 293
BAO durchgeführt werden.
Der
gemäß
§ 293 BAO berichtigte Einkommensteuerbescheid 1996 ist
daher unrichtig ergangen und war ersatzlos aufzuheben.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3392-W/02
- Stammnummer
- 14804
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF