RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500048/2025

Parkometerabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500048/2025vom 30.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. Jänner 2025, gegen die sieben Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, GZen 1) MA67/GZ1/2023 vom 13.12.2024, 2) MA67/GZ2/2024 vom 13.12.2024, 3) MA67/GZ3/2024 vom 13.12.2024, 4) MA67/GZ4/2024 vom 13.12.2024, 5) MA67/GZ5/2024 vom 10.12.2024, 6) MA67/GZ6/2024 vom 10.12.2024 und 7) MA67/GZ7/2024 vom 10.12.2024, alle sieben in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die oben genannten, angefochtenen (sieben) Zurückweisungsbescheide bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 6. Juni 2023, GZ. MA67/GZ1/2023, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 7. April 2023 um 10:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Laaer-Berg-Straße gegenüber 16-20, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde der Bf. am 13. Juli 2023 durch ihre persönliche Übernahme zugestellt. Der in der Strafverfügung vom 6. Juni 2023 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch. Mit Schreiben vom 11. August 2023 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und forderte die Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der nunmehr offenen Forderung iHv 65 Euro auf. Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge eine Vollstreckungsverfügung vom 25. August 2023. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 6. Juni 2023 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. vor, ihr ehemaliger Partner habe auf ihren Namen sehr (sehr) viele Strafen gemacht und sie habe nicht einmal einen Führerschein. Die Bf. habe ihrem ehemaligen Partner die Strafen jedesmal gegeben doch er habe keine einzige bezahlt. Sie sei alleinerziehende Mutter und habe im Moment kein Einkommen. Sie möchte einen Termin beim Magistrat vereinbaren damit sie das besprechen könne(n). Mit Aktenvermerk vom 13. November 2024 hielt die belangte Behörde zur gegenständlichen Geschäftszahl folgendes fest: "Beim Schreiben vom 15.10.2024 handelt es sich um einen Einspruch, da die Beschuldigte sich zur Strafverfügung äußert. Es handelt sich somit nicht um eine Einwendung gegen die Vollstreckungsverfügung da sie sich nicht inhaltlich auf diese bezieht." In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 13. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 6. Juni 2023 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe. Die Strafverfügung sei am 13.07.2023 gem. Zustellnachweis von der Bf. persönlich an der Abgabestelle übernommen worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 13.07.2023 begonnen und am 28.07.2023 [Anmerkung BFG, gemeint: 27.07.2023] geendet. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 15.10.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet habe zurückgewiesen werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2024: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Strafverfügung vom 29. Juli 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am 31. Mai 2024 um 20:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Schuppengasse 23, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde der Bf. am 6. September 2024 durch ihre persönliche Übernahme zugestellt. Der in der Strafverfügung vom 29. Juli 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und forderte die Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der nunmehr offenen Forderung iHv 65 Euro auf. Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge eine Vollstreckungsverfügung vom 21. Oktober 2024. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 29. Juli 2024 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. wortgleich vor wie im oa Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Aktenvermerk vom 2. Dezember 2024 hielt die belangte Behörde zur gegenständlichen Geschäftszahl folgendes fest: "Beim Schreiben vom 15.10.2024 handelt es sich um einen Einspruch, da die Beschuldigte sich zur Strafverfügung äußert. Es handelt sich somit nicht um eine Einwendung gegen die Vollstreckungsverfügung da sie sich nicht inhaltlich auf diese bezieht." In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 13. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29. Juli 2024 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde neben Anführung des § 49 Abs. 1 VStG aus, die Strafverfügung sei am 06.09.2024 gem. Zustellnachweis von der Bf. persönlich an der Abgabestelle übernommen worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 06.09.2024 begonnen und am 20.09.2024 geendet. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 15.10.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet habe zurückgewiesen werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Verfahren 3) GZ. MA67/GZ3/2024: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Strafverfügung vom 25. Juli 2024, GZ. MA67/GZ3/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am 28. Mai 2024 um 18:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Schuppengasse 23, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am 4. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben. Der in der Strafverfügung vom 25. Juli 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und forderte die Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der nunmehr offenen Forderung iHv 65 Euro auf. Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge eine Vollstreckungsverfügung vom 17. Oktober 2024. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 25. Juli 2024 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. wortgleich vor wie im oa Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Aktenvermerk vom 2. Dezember 2024 hielt die belangte Behörde zur gegenständlichen Geschäftszahl folgendes fest: "Beim Schreiben vom 15.10.2024 handelt es sich um einen Einspruch, da die Beschuldigte sich zur Strafverfügung äußert. Es handelt sich somit nicht um eine Einwendung gegen die Vollstreckungsverfügung da sie sich nicht inhaltlich auf diese bezieht." Mit Verspätungsvorhalt vom 2. Dezember 2024 forderte die belangte Behörde die Bf., nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Mit fristgerechter E-Mail vom 9. Dezember 2024 teilte die Bf. der Magistratsabteilung 67 zur gegenständlichen Geschäftszahl mit sie sei nicht in Österreich gewesen, sie sei im Ausland gewesen. Leider sei sie mit ihrem Personalausweis gereist, daher habe sie keinen Beweis. In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 13. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25. Juli 2024 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe. Die Strafverfügung sei am 04.09.2024 bei der zuständigen Post Geschäftsstelle hinterlegt worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 04.09.2024 begonnen und am 18.09.2024 geendet. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 15.10.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen habe werden müssen. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, zumal die Bf. in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung vom 02.12.2024 keine Beweise über einen Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt des Zustellversuches vorlegen habe können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Verfahren 4) GZ. MA67/GZ4/2024: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Strafverfügung vom 31. Juli 2024, GZ. MA67/GZ4/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am 3. Juni 2024 um 11:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Bürgergasse 13, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am 10. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben. Der in der Strafverfügung vom 31. Juli 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und forderte die Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der nunmehr offenen Forderung iHv 65 Euro auf. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. wortgleich vor wie im oa Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023. Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge eine Vollstreckungsverfügung vom 23. Oktober 2024. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 31. Juli 2024 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen. Mit Aktenvermerk vom 2. Dezember 2024 hielt die belangte Behörde zur gegenständlichen Geschäftszahl folgendes fest: "Beim Schreiben vom 15.10.2024 handelt es sich um einen Einspruch, da die Beschuldigte sich zur Strafverfügung äußert. Es handelt sich somit nicht um eine Einwendung gegen die Vollstreckungsverfügung da sie sich nicht inhaltlich auf diese bezieht." Mit Verspätungsvorhalt vom 2. Dezember 2024 forderte die belangte Behörde die Bf., nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Mit fristgerechter E-Mail vom 9. Dezember 2024 teilte die Bf. der Magistratsabteilung 67 zur gegenständlichen Geschäftszahl mit sie sei nicht in Österreich gewesen, sie sei im Ausland gewesen. Leider sei sie mit ihrem Personalausweis gereist, daher habe sie keinen Beweis. In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 13. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 31. Juli 2024 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe. Die Strafverfügung sei am 10.09.2024 bei der zuständigen Post Geschäftsstelle hinterlegt worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 10.09.2024 begonnen und am 24.09.2024 geendet. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 15.10.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen habe werden müssen. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, zumal die Bf. in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung vom 02.12.2024 keine Beweise über einen Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt des Zustellversuches vorlegen habe können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Verfahren 5) GZ. MA67/GZ5/2024: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Strafverfügung vom 16. August 2024, GZ. MA67/GZ5/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am 18. Juni 2024 um 16:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Herbortgasse 11, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am 27. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben. Der in der Strafverfügung vom 16. August 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. wortgleich vor wie im oa Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Aktenvermerk vom 2. Dezember 2024 hielt die belangte Behörde zur gegenständlichen Geschäftszahl folgendes fest: "Beim Schreiben vom 15.10.2024 handelt es sich um einen Einspruch, da die Beschuldigte sich zur Strafverfügung äußert." Mit Verspätungsvorhalt vom 2. Dezember 2024 forderte die belangte Behörde die Bf., nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Mit fristgerechter E-Mail vom 9. Dezember 2024 teilte die Bf. der Magistratsabteilung 67 zur gegenständlichen Geschäftszahl mit sie sei nicht in Österreich gewesen, sie sei im Ausland gewesen. Leider sei sie mit ihrem Personalausweis gereist, daher habe sie keinen Beweis. In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 10. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16. August 2024 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe. Die Strafverfügung sei am 27.09.2024 bei der zuständigen Post Geschäftsstelle hinterlegt worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 27.09.2024 begonnen und am 11.10.2024 geendet. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 15.10.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen habe werden müssen. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, zumal die Bf. in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung vom 02.12.2024 keine Beweise über einen Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt des Zustellversuches vorlegen habe können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Verfahren 6) GZ. MA67/GZ6/2024: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Strafverfügung vom 12. August 2024, GZ. MA67/GZ6/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am 14. Juni 2024 um 13:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Gumplowiczstraße gegenüber 3, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am 20. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. wortgleich vor wie im oa Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Aktenvermerk vom 2. Dezember 2024 hielt die belangte Behörde zur gegenständlichen Geschäftszahl folgendes fest: "Beim Schreiben vom 15.10.2024 handelt es sich um einen Einspruch, da die Beschuldigte sich zur Strafverfügung äußert." Mit Verspätungsvorhalt vom 2. Dezember 2024 forderte die belangte Behörde die Bf., nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Mit fristgerechter E-Mail vom 9. Dezember 2024 teilte die Bf. der Magistratsabteilung 67 zur gegenständlichen Geschäftszahl mit sie sei nicht in Österreich gewesen, sie sei im Ausland gewesen. Leider sei sie mit ihrem Personalausweis gereist, daher habe sie keinen Beweis. In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 10. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12. August 2024 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe. Die Strafverfügung sei am 20.09.2024 bei der zuständigen Post Geschäftsstelle hinterlegt worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 27.09.2024 [Anmerkung BFG, gemeint: 20.09.2024] begonnen und am 11.10.2024 [gemeint: 04.10.2024] geendet. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 15.10.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen habe werden müssen. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, zumal die Bf. in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung vom 02.12.2024 keine Beweise über einen Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt des Zustellversuches vorlegen habe können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Verfahren 7) GZ. MA67/GZ7/2024: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Strafverfügung vom 9. August 2024, GZ. MA67/GZ7/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am 12. Juni 2024 um 12:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Leebgasse gegenüber 89, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am 19. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am 23. September 2024 ausgefolgt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. wortgleich vor wie im oa Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023. Mit Aktenvermerk vom 2. Dezember 2024 hielt die belangte Behörde zur gegenständlichen Geschäftszahl folgendes fest: "Beim Schreiben vom 15.10.2024 handelt es sich um einen Einspruch, da die Beschuldigte sich inhaltlich zur Strafverfügung äußert." In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 10. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. August 2024 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde neben Anführung des § 49 Abs. 1 VStG aus, die Strafverfügung sei am 18.09.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und ab 19.09.2024 zur Abholung bereitgehalten worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 19.09.2024 begonnen und am 03.10.2024 geendet. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 15.10.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet habe zurückgewiesen werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Die Bf. erhob mit E-Mail vom 2. Jänner 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide zu Verfahren 1) bis 7) und brachte begründend das Folgende vor: "Zu folgenden Strafen möchte ich nochmals eine Lenkerauskunft erteilen: [Anmerkung BFG: Vier Geschäftszahlen angeführt, die nicht gegenständlich sind, zudem eine Person mit persönlichen Daten, die das Fahrzeug gelenkt haben soll]. Und zu folgenden Strafen möchte ich den Reisepass von meinem 1-jährigen Sohn einreichen wo die Daten drinnen stehen an denen wir nicht in Österreich waren. Da ich mit dem Personalausweis gereist bin, habe ich keine Stempel, deswegen der Reisepass meines Sohnes." [Anmerkung BFG: Die sieben gegenständlichen und zwei weitere, nicht gegenständliche Geschäftszahlen angeführt]. Der Beschwerde waren folgende zwei Fotografien beigelegt: [...] Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt sieben Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 22. Jänner 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die sieben Strafverfügungen zu oben angeführten Verfahren 1) bis 7) wurden der Bf. Verfahren 1) am 13. Juli 2023 durch ihre persönliche Übernahme zugestellt; Verfahren 2) am 6. September 2024 durch ihre persönliche Übernahme zugestellt; Verfahren 3) am 4. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb durch Hinterlegung zugestellt; Verfahren 4) am 10. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb durch Hinterlegung zugestellt; Verfahren 5) am 27. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb durch Hinterlegung zugestellt; Verfahren 6) am 20. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb durch Hinterlegung zugestellt; Verfahren 7) am 19. September 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb durch Hinterlegung zugestellt. Eine längere Ortsabwesenheit der Bf. von der Abgabestelle zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Abholfrist und damit ein Zustellmangel hinsichtlich der in Rede stehenden Strafverfügungen ist mangels entsprechender Beweisanbote und Beweismittel nicht feststellbar. Die hier verfahrensgegenständlichen sieben Strafverfügungen wurden sohin durch ihre persönliche Übernahme Verfahren 1) am 13. Juli 2023 und Verfahren 2) am 6. September 2024 wirksam zugestellt; mit Beginn der Abholfrist Verfahren 3) am 4. September 2024, Verfahren 4) am 10. September 2024, Verfahren 5) am 27. September 2024, Verfahren 6) am 20. September 2024, Verfahren 7) am 19. September 2024 wirksam zugestellt und wurde mit diesem (jeweiligen) Tag der Beginn der 14-tägigen Einspruchsfrist ausgelöst. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2024 erstattete die Bf. eine von der Behörde als Einspruch gegen die oben angeführten Strafverfügungen zu Verfahren 1) bis 7) gewertete Eingabe. Mit sieben Bescheiden vom Verfahren 1) bis 4) 13. Dezember 2024, Verfahren 5) bis 7) 10. Dezember 2024 wies die belangte Behörde den jeweiligen Einspruch gegen die Strafverfügungen zu Verfahren 1) bis 7) als verspätet zurück. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten. Dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Zustellversuches der sieben Strafverfügungen [Beginn der Abholfrist Verfahren 3) am 4. September 2024, Verfahren 4) am 10. September 2024, Verfahren 5) am 27. September 2024, Verfahren 6) am 20. September 2024 und Verfahren 7) am 19. September 2024] nicht regelmäßig an ihrem Hauptwohnsitz aufhielt (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz), wurde von der Bf. ebenso wenig nachgewiesen, wie der Umstand, dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Es wurden keinerlei Nachweise einer allfälligen Abwesenheit in den Abholfristen vorgelegt. Dagegen bestätigt die Bf. ihre Anwesenheit für zB den 6. September 2024, als sie in den gegenständlichen Verfahren 1) und 2) jeweils eine der sieben Strafverfügungen von ihrer Abgabestelle selbst abholte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die vier Schreiben der belangten Behörde vom 2. Dezember 2024 zu verweisen, in welchen die Behörde der Bf. ausdrücklich mitteilt, dass sie für den Fall einer Abwesenheit vom Wohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügungen entsprechende Nachweise zu erbringen habe. Der allgemeine Hinweis der Bf. nicht in Österreich gewesen zu sein, mit Eintragungen in einem (angeblichen) Reisepass von ihrem einjährigen Sohn vermag auch nicht annähernd einen derartigen Beweis zu erbringen. Es findet sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweis auf eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der in Rede stehenden (sieben) Strafverfügungen, wovon die Bf. zwei eigenhändig behoben hat. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der wirksamen Zustellung der zwei Strafverfügungen Verfahren 1) am 13. Juli 2023 und Verfahren 2) am 6. September 2024 jeweils durch ihre persönliche Übernahme, der fünf Strafverfügungen Verfahren 3) am 4. September 2024, Verfahren 4) am 10. September 2024, Verfahren 5) am 27. September 2024, Verfahren 6) am 20. September 2024 und Verfahren 7) am 19. September 2024 jeweils durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung aus. Rechtliche Beurteilung: Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügungen 1) bis 7). Die Strafverfügungen 1) bis 2) wurden durch die persönliche Übernahme die Bf. zugestellt. Zu den Strafverfügungen 3) bis 7): Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz. Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Bf. die jeweilige Strafverfügung durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am Verfahren 3) 4. September 2024, Verfahren 4) 10. September 2024, Verfahren 5) 27. September 2024, Verfahren 6) 20. September 2024 und Verfahren 7) 19. September 2024 jeweils rechtswirksam zugestellt. Der in allen sieben Verfahren gleichlautende am 15. Oktober 2024 per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich somit vor dem Hintergrund der Verfahren 1) am 13. Juli 2023 beginnenden und damit am 27. Juli 2023 endenden Verfahren 2) am 6. September 2024 beginnenden und damit am 20. September 2024 endenden Verfahren 3) am 4. September 2024 beginnenden und damit am 18. September 2024 endenden Verfahren 4) am 10. September 2024 beginnenden und damit am 24. September 2024 endenden Verfahren 5) am 27. September 2024 beginnenden und damit am 11. Oktober 2024 endenden Verfahren 6) am 20. September 2024 beginnenden und damit am 4. Oktober 2024 endenden Verfahren 7) am 19. September 2024 beginnenden und damit am 3. Oktober 2024 endenden zweiwöchigen Einspruchsfrist als verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit den nunmehr angefochtenen sieben Bescheiden als verspätet zurückgewiesen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Bf. im (jeweils) angefochtenen Zurückweisungsbescheid über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren in dem Beschwerdefall, in dem es um die Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide betreffend Einspruch gegen näher genannten Strafverfügungen gegangen ist, der Fall. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint im Lichte eines Überwiegen der Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. (vgl § 49 VStG). Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in den (den angefochtenen sieben Bescheiden zugrundeliegenden) Strafverfügungen lediglich eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. für viele den Beschluss des VwGH vom 20.01.2017, Ra 2017/02/0013 mwN). Wien, am 30. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500048/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500048.2025
Stammnummer
148020
Gültig
30.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF