RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200032/2024

Erhebung von Verzugszinsen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200032/2024vom 05.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Lang in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL.M., Wipplingerstraße 29/4/9, 1010 Wien, über die Beschwerden des Abgabepflichtigen vom 6. März 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Februar 2024 betreffend Verzugszinsen, vom 30. April 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. März 2024 betreffend Verzugszinsen, vom 30. April 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. April 2024 betreffend Verzugszinsen und vom 31. Mai 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Mai 2024 betreffend Verzugszinsen sowie die Beschwerde vom 16. Mai 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 16. April 2024, Zl. 100000/200963/4/2024, betreffend die Aussetzung der Einhebung von Verzugszinsen zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Februar 2024 über die Festsetzung von Verzugszinsen wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. März 2024 über die Festsetzung von Verzugszinsen wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. April 2024 über die Festsetzung von Verzugszinsen wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 4. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Mai 2024 über die Festsetzung von Verzugszinsen wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 5. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Februar 2024, Zl. 100000/200963/4/2024, betreffend die Aussetzung der Vollziehung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 8. Jänner 2024, Zl. 100000/209408/01/2023-AFB/Tr, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) für eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich ein Beförderungsmittel der Marke ***1***, Fahrgestellnummer ***2***, behördliches schweizer Kennzeichen ***3***, Zulassungsbesitzer ***4***, welches Ende September 2023 im Sinne des Art. 219 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurde, gemäß Art. 79 Abs.1 lit.a Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK), sowie gemäß § 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 9.743,81 (Zoll: € 3.044,94; EUSt: € 6.698,87) zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von € 56,59) festgesetzt. Der Bescheid wurde am 12. Jänner 2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 8. Februar 2024 wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Jänner 2025, GZ. RV/7200023/2024, als nicht zulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 6. März 2024 wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Jänner 2025, GZ. RV/7200023/2024, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Abgabenschuld wurde zumindest bis 25. Juni 2024 nicht entrichtet. Zu Spruchpunkt 1.: Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Februar 2024 wurden gemäß Art. 114 Abs.1 UZK für den Zeitraum 23. Jänner 2024 bis 31. Jänner 2024 weitere Verzugszinsen in Höhe von € 15,57 (6,50 %) festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet worden seien und der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich 2 Prozent (Art. 114 Abs.2 UZK) entspreche. In der dagegen am 6. März 2024 erhobenen Beschwerde verwies der Bf auf die Beschwerde in der Hauptsache vom 8. Februar 2024 und den dabei gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend die festgesetzten Verzugszinsen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 15. April 2024, Zl. 100000/200963/3/2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Art. 114 Abs.1 UZK ab dem ersten Tag, ab dem die Zahlungsfrist ablaufe, im gegenständlichen Fall der 22. Jänner 2024, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen zu berechnen seien. Die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirke gemäß Art. 45 UZK keine Hemmung der Einbringung, da die Bestimmung des § 230 Abs.6 BAO nicht zur Anwendung komme. Zudem wurde der Antrag betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Eingangsabgabenschuld mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 3. April 2024, GZ. 100000/209408/06/2023, abgewiesen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu Spruchpunkt 2.: Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. März 2024 wurden gemäß Art. 114 Abs.1 UZK für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 29. Februar 2024 weitere Verzugszinsen in Höhe von € 50,18 (6,50 %) festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet worden seien und der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich 2 Prozent (Art. 114 Abs.2 UZK) entspreche. Der Bescheid wurde trotz aufrechter Zustellungsbevollmächtigung an den Bf zugestellt. In der dagegen am 30. April 2024 erhobenen Beschwerde verwies der Rechtsvertreter des Bf auf die Beschwerde in der Hauptsache vom 8. Februar 2024 und den dabei gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 13. Juni 2024, Zl. 100000/200963/07/2024, wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs.1 lit.b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdefrist bereits am 12. April 2024 geendet habe. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Zeitpunkt, wann der Bf den angefochtenen Bescheid seinem Rechtsvertreter übergeben hat, ist nicht bekannt. Die Beschwerde ist nicht verspätet eingebracht. Zu Spruchpunkt 3.: Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. April 2024 wurden gemäß Art. 114 Abs.1 UZK für den Zeitraum 1. März 2024 bis 31. März 2024 weitere Verzugszinsen in Höhe von € 53,64 (6,50 %) festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet worden seien und der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich 2 Prozent (Art. 114 Abs.2 UZK) entspreche. In der dagegen am 30. April 2024 erhobenen Beschwerde verwies der Bf auf die Beschwerde in der Hauptsache vom 8. Februar 2024 und den dabei gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 10. Juni 2024, Zl. 100000/200963/9/2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Art. 114 Abs.1 UZK ab dem ersten Tag, ab dem die Zahlungsfrist ablaufe, im gegenständlichen Fall der 22. Jänner 2024, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen zu berechnen seien. Die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirke gemäß Art. 45 UZK iVm § 47a BAO keine Hemmung der Einbringung, da die Bestimmung des § 230 Abs.6 BAO nicht zur Anwendung komme. Zudem wurde der Antrag betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Eingangsabgabenschuld mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 3. April 2024, GZ. 100000/209408/06/2023, abgewiesen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu Spruchpunkt 4.: Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Mai 2024 wurden gemäß Art. 114 Abs.1 UZK für den Zeitraum 1. April 2024 bis 30. April 2024 weitere Verzugszinsen in Höhe von € 51,91 (6,50 %) festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet worden seien und der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich 2 Prozent (Art. 114 Abs.2 UZK) entspreche. In der dagegen am 31. Mai 2024 erhobenen Beschwerde verwies der Bf auf die Beschwerde in der Hauptsache vom 8. Februar 2024 und den dabei gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 10. Juni 2024, Zl. 100000/200963/11/2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Art. 114 Abs.1 UZK ab dem ersten Tag, ab dem die Zahlungsfrist ablaufe, im gegenständlichen Fall der 22. Jänner 2024, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen zu berechnen seien. Die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirke gemäß Art. 45 UZK iVm § 47a BAO keine Hemmung der Einbringung, da die Bestimmung des § 230 Abs.6 BAO nicht zur Anwendung komme. Zudem wurde der Antrag betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Eingangsabgabenschuld mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 3. April 2024, GZ. 100000/209408/06/2023, abgewiesen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu Spruchpunkt 5.: Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Februar 2024 wurden gemäß Art. 114 Abs.1 UZK für den Zeitraum 23. Jänner 2024 bis 31. Jänner 2024 Verzugszinsen in Höhe von € 15,57 (6,50 %) festgesetzt. In der dagegen am 6. März 2024 erhobenen Beschwerde verwies der Bf auf die Beschwerde in der Hauptsache vom 8. Februar 2024 und den dabei gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend die festgesetzten Verzugszinsen. Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 16. April 2024, Zl. 100000/200963/4/2024, wurde der Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid über die Festsetzung von Verzugszinsen vom 7. Februar 2024 festgesetzten Verzugszinsen in der Höhe von € 15,57 gemäß Art. 45 UZK iVm § 212a BAO abgewiesen. In der dagegen am 16. Mai 2024 erhobenen Beschwerde verwies der Bf auf die Beschwerde in der Hauptsache vom 8. Februar 2024 und den dabei gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 24. Juni 2024, Zl. 100000/200963/06/2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Jänner 2024 abzusprechen sei. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 15. April 2024, Zl. 100000/200963/3/2024, wurde die Beschwerde betreffend die Festsetzung der Verzugszinsen als unbegründet abgewiesen. Zu den Spruchpunkten 1. bis 5.: In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 wendete der Vertreter des Bf ein, dass der Abgabenbescheid vom 8. Jänner 2024, Zl. 100000/209408/01/2023-AFB/Tr, zu Unrecht ergangen sei. Der Bf habe sich das Fahrzeug vereinzelt nur kurzfristig von seinem Großvater, der sich während des Benutzungszeitraumes in Österreich aufgehalten hat, ausgeborgt bzw. dieses von einer Werkstatt abgeholt. Zu diesem Beweisthema beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die Einvernahme von ***4***, und des Bf. Die Behördenvertreterin beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden, der Vertreter des Abgabepflichtigen beantragte die Stattgabe der Beschwerden und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, insbesondere auch des Abgabenbescheides vom 8. Jänner 2024, Zl. 100000/209408/01/2023-AFB/Tr. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den vorgelegten Verwaltungsakten des Zollamtes Österreich und ist im Wesentlichen unbestritten. Die Zurückweisung der Beschwerden gegen den Abgabenbescheid vom 8. Jänner 2024, Zl. 100000/209408/01/2023-AFB/Tr, ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Jänner 2025, GZ. RV/7200023/2024. Der Beschluss wurde dem Bf am 13. Jänner 2025 zugestellt. Die Beschwerden gegen diesen Bescheid sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gemäß § 183 Abs.3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind. Von der beantragten Einvernahme des ***4*** und des Bf war abzusehen, da der Abgabenbescheid vom 8. Jänner 2024 in Rechtskraft erwachsen ist und das genannte Beweisthema für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren unerheblich ist. Zu Spruchpunkt 2.: Der Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. März 2024 wurde trotz aufrechter Zustellungsbevollmächtigung an den Bf zugestellt. Gemäß § 7 Zustellgesetz (ZustellG) gilt die Zustellung bei Mängel im Verfahren der Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der Zeitpunkt der Übergabe des Bescheides vom Bf an dessen Rechtsvertreter konnte nicht festgestellt werden, zumal sich dieser dazu in der Beschwerdeschrift oder dem Vorlageantrag nicht äußerte. Im Zweifel ist zu Gunsten des Bf aber davon auszugehen, dass dieser den Bescheid vom 7. März 2024 gemeinsam mit dem Bescheid vom 7. April 2024 seinem Rechtsvertreter zugekommen ist, da gegen beide Bescheide am 30. April 2024 Beschwerde erhoben wurde. Die Beschwerde wurde daher nicht verspätet eingebracht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu den Spruchpunkten 1. bis 5. (Abweisungen) Zu den Spruchpunkten 1. bis 4.: Gemäß Art. 114 Abs.1 UZK sind ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag zu berechnen. Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Für die Entrichtung des Einfuhrabgabenbetrages wurde dem Bf im Bescheid vom 8. Jänner 2024, Zl. 100000/209408/01/2023-AFB/Tr, eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Bescheides eingeräumt. Der Bescheid wurde am 12. Jänner 2024 durch Hinterlegung zugestellt. Gemäß Art. 114 Abs.1 UZK sind daher ab 23. Jänner 2024 Verzugszinsen zu entrichten. Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 3. April 2024, GZ. 100000/209408/06/2023, wurde der Antrag vom 7. Februar 2024 auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung vom 8. Jänner 2024, Zl. 100000/209408/01/2023-AFB/Tr, abgewiesen. Gemäß § 47a ZollR-DG bewirkt die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung aber keine Hemmung der Einbringung. Die Verzugszinsen sind daher gemäß Art. 114 Abs.1 UZK bis zur Zahlung der Eingangsabgaben zu berechnen, die Beschwerden gegen die Festsetzung der Verzugszinsen sind daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 5. Gemäß Art. 45 Abs.1 UZK hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs.2 leg. cit. setzen die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung durch die Zollbehörden wird grundsätzlich gemäß Art. 44 Abs.4 UZK vom nationalen Recht bestimmt (Witte, UZK, Art. 44 Rz.11). Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Aussetzungsantrag im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Verzugszinsen für den Zeitraum 23. Jänner 2024 bis 31. Jänner 2024 gestellt. Diese Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 15. April 2024 erledigt. Die vom Bf angestrebte Aussetzung der Vollziehung (Einhebung) hätte, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0196, 17.12.2003, 2003/13/0129; BFG 14.2.2014, RV/4200196/2012; 27.2.2015, RV/7100776/2015; 3.10.2016, RV/7200065/2015). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 15. April 2024 die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Im Übrigen wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes unter Spruchpunkt 1. bereits über die Beschwerde gegen die festgesetzten Verzugszinsen entschieden. 3.2. Zu Spruchpunkt 6. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruht auf den zitierten Gesetzesbestimmungen, welche keine andere Auslegung zulassen. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 5. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200032/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200032.2024
Stammnummer
147999
Gültig
05.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF