Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100733/2024
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unkenntnis der Bescheidzustellung in Databox
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100733/2024vom 30.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 1. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Oktober 2022, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO (Versäumung der Beschwerdefrist) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 28. März 2022 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 18.135,00 Euro, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für die Zeiträume August 2019 bis Dezember 2021 bezogen hatte, zurück.
Dies mit der Begründung, dass der Bf. der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen sei und daher seiner Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nachgekommen sei.
Der Bescheid wurde dem Bf. über FinanzOnline in seine Databox/Nachrichten zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2022 erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter dagegen Beschwerde und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ein.
In der Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Dem Bf. sei aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses verhindert gewesen, die Frist gemäß § 245 BAO zur Einbringung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 28. März 2022 einzuhalten und erleide dadurch einen Rechtsnachteil, zumal er sich gegen die genannte Entscheidung nicht habe zur Wehr setzen können und sich auch zu der - aus seiner Sicht - unrichtigen Begründung des Rückforderungsbescheides äußern und keine entsprechenden Beweismittel vorlegen können.
Der Antrag werde gemäß § 308 Abs. 3 BAO innerhalb von drei Monaten ab Hinderniswegfall (ab Erhalt des Bescheides) gestellt.
Der Bf. habe von der Existenz eines gegen ihn gerichteten Rückforderungsbescheides erst durch Zustellung einer Zahlungsaufforderung im August 2022 erfahren. Infolgedessen habe er sich umgehend bei der zuständigen Dienststelle des Finanzamtes einen Termin vereinbart und um Ausfolgung einer Ausfertigung des die Zahlungsaufforderung begründenden Rückforderungsbescheides ersucht.
Er habe den Rückforderungsbescheid sohin erst am 8. September 2022 persönlich erhalten und habe vor dem genannten Zeitpunkt weder Kenntnis vom Bescheid noch von dessen Inhalt erlangt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass - wie ihm im Rahmen des Termins am 8. September 2022 erklärt worden sei - via FinanzOnline Zustellungen erfolgen würden und er sei daher über das Vorhandensein eines elektronischen Zustellstückes auch nicht informiert worden, etwa via E-Mail. Dem Bf. sei nicht einmal bewusst gewesen, dass derartige Schriftstücke elektronisch zugestellt werden könnten (Bescheinigungsmittel: PV). Es könne ihm aufgrund seiner mangelnden Kenntnis betreffend die elektronischen Zustellmodalitäten höchstens ein Verschulden in Form eines minderen Grades des Versehens angelastet werden, welches jedoch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindere.
Das Finanzamt wies den Antrag mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2022 ab und führte in der Begründung aus, dass jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnehme, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben habe, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden wolle. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst werde durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert (§ 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006).
FinanzOnline Teilnehmer, die nicht Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000 seien, könnten auf die elektronische Zustellung über FinanzOnline verzichten (§ 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006).
Der Verzicht auf die Zustellung über FinanzOnline müsse von der Teilnehmerin/vom Teilnehmer abgeben werden.
Der Rückforderungsbescheid vom 28. März 2022 sei am 29. März 2022 via FinanzOnline zugestellt worden. Es sei kein Verzicht auf die elektronische Zustellung über FinanzOnline vorgelegen. Somit gelte der Bescheid mit 29. März 2022 als zugestellt.
Eine E-Mail-Adresse, um über Eingänge via FinanzOnline informiert zu werden, sei nicht hinterlegt.
Es liege kein unvorhergesehenes Ereignis vor, welches eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirke.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1. Dezember 2022, in der zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO etwa im Falle eines Rechtsirrtums vorliege. Auch die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung könne ein Ereignis im Sinne des § 308 BAO sein (VwGH 18.09.1991, 91/13/0108, BFG 14.6.2017, RV/3100396/2017). Gegenständlich sei der Beschwerdeführer nicht nur einem Rechtsirrtum unterlegen, zumal ihm nicht bewusst gewesen sei, dass (fristenauslösende) Zustellungen über FinanzOnline (gesetzmäßig) bewirkt werden würden, sondern habe sich dieser überhaupt in Unkenntnis darüber befunden, dass die Zustellung von Schriftstücken des Finanzamtes über FinanzOnline erfolgen könnte und gegenständlich erfolgt sei.
Ferner treffe ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist lediglich leichtes Verschulden im Sinne eines minderen Grades des Versehen. Er habe nicht einmal Kenntnis davon gehabt, dass ihm Dokumente über FinanzOnline zugestellt werden könnten, geschweige denn, dass diese Zustellung fristauslösend sei. Überhaupt habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Zustellung an ihn erfolgt sei. Keinesfalls könne sohin von einem auffallend sorglosen Verhalten im Sinne der Außerachtlassung der im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt, gesprochen werden.
In einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 13.10.2022, RV/3100020/2021) sei die Thematik der Zustellung via FinanzOnline behandelt worden und sei hier der Wiedereinsetzungsantrag lediglich aufgrund der unstrittigen Kenntnis der dortigen Beschwerdeführerin über eine "DataBox" für elektronische Zustellungen gescheitert. Der gegenständliche Fall sei allerdings in genau diesem entscheidenden Punkt anders gelagert, zumal der Beschwerdeführer eben keine Kenntnis über die Möglichkeit der elektronischen Zustellung gehabt habe und auch von der Existenz des Zustellstückes erst in Folge einer Zahlungsaufforderung im August 2022 erfahren habe, woraufhin ihm der Rückforderungsbescheid am 8. September 2022 persönlich ausgefolgt worden sei.
Sohin sei der Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht nur aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 308 BAO gehindert gewesen, sondern beruhe seine Säumnis weiters auf einem minderen Grad des Versehens.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. September 2023 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 27. September 2023 stellte der Bf. einen Vorlageantrag.
Über das Beschwerdevorbringen hinausgehend führte er darin ins Treffen, dass ihm aufgrund seiner fehlenden Kenntnis im Umgang mit technischen Mitteln bis dato nicht klar und bekannt gewesen sei, wie er überhaupt in FinanzOnline Schriftstücke einsehen könne oder über das genannte Portal Schriftstücke ans Finanzamt richten könne. Er sei im Umgang mit FinanzOnline in keiner Weise versiert.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung könne auch ein Rechtsirrtum oder die Unkenntnis von Rechtsvorschriften ein Ereignis darstellen, welches den Antragsteller gehindert habe, eine Frist zu wahren. Entscheidend dabei sei, ob dieses Ereignis auch unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sei. In Ausnahmefällen könne es sohin durchaus sein, dass ein solcher Rechtsirrtum auch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO darstelle (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2017/16/0021).
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 30. Oktober 2024 dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.), seine Ehegattin sowie die im Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2022 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen angeführten Kinder sind rumänische Staatsangehörige.
Der Bf. bezog für seine Kinder, ***K1***, VNR: ***VNR1***, ***K2***, VNR: ***VNR2***, und ***K3***, VNR: ***VNR3***, für die Zeiträume August 2019 bis Dezember 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Ausmaß von insgesamt 18.135,00 Euro (FB: 13.054,20 Euro; KB: 5.080,80 Euro).
Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich betreffend den Rückforderungszeitraum u.a., dass der Bf. seit 18. Juni 2019 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, der Hauptwohnsitz in der Folge am 7. Oktober 2020 amtlich abgemeldet und ein am 4. Mai 2021 neuerlich angemeldeter Hauptwohnsitz am 28. November 2022 wiederum amtlich abgemeldet wurde.
Der am 27. August 2019 angemeldete Hauptwohnsitz der Ehegattin des Bf. wurde am 7. Oktober 2020 amtlich abgemeldet und ein am 31. August 2021 in Österreich wieder angemeldeter Hauptwohnsitz wurde am 27. September 2022 abgemeldet.
Die am 27. August 2019 in Österreich angemeldeten Hauptwohnsitze der oben angeführten Kinder des Bf. wurden am 7. Oktober 2020 amtlich wieder abgemeldet und die am 5. Oktober 2021 in Österreich wieder angemeldeten Hauptwohnsitze wurden am 27. September 2022 wiederum abgemeldet.
In einem Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 30. November 2021 ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage von Kindergartenbesuchs- und Schulbesuchsbestätigungen für seine Kinder.
Am 28. Dezember 2021 langte das unterfertigte Anspruchsüberprüfungsschreiben ohne Beilagen beim Finanzamt ein.
Der Bf. registrierte sich am 7. Februar 2022 als Teilnehmer von FinanzOnline und aktivierte am 11. Februar 2022 die elektronische Zustellung, wodurch ihm auch das Bestehen einer Databox bekannt war. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung lag nicht vor.
Am gleichen Tag übermittelte er dem Finanzamt über FinanzOnline die Erklärungen L1 zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagungen 2020 und 2021.
Der Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2022 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wurde laut elektronischer Signatur des Bescheides, auf welcher die Angabe "Datum/Zeit 2022-03-29T04:34:45+02:00" aufscheint, am 29. März 2022 dem Bf. über FinanzOnline in seine Databox/Nachrichten zugestellt.
Der Bf. wurde nicht über die erfolgte elektronische Zustellung des Rückforderungsbescheides per E-Mail informiert, da er keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hatte.
Nach der postalischen Zustellung einer Zahlungsaufforderung wurde der Bf. beim Finanzamt vorstellig und erlangte erst am 8. September 2022 Kenntnis über den Rückforderungsbescheid vom 28. März 2022. Sämtliche im Zeitraum ab der Aktivierung der elektronischen Zustellung am 11. Februar 2022 bis zum 8. September 2022 (sieben Monate) über FinanzOnline erfolgten Zustellungen (Rückforderungsbescheid vom 28. März 2022, Buchungsmitteilung vom 28. März 2022 und Einkommensteuerbescheid 2021) wurden erst am 8. September 2022 elektronisch eingesehen ("geöffnet").
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist am 20. September 2022 bei der Abgabenbehörde eingelangt.
Zur elektronischen Zustellung finden sich in der Hilfefunktion in FinanzOnline folgende Informationen des Bundesministeriums für Finanzen (auszugsweise):
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2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten elektronischen Verwaltungsakten, aus den Einsichtnahmen des Bundesfinanzgerichtes in das Zentrale Melderegister, in die Familienbeihilfendatenbank und das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung, aus den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes in FinanzOnline sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen über die über FinanzOnline erfolgte elektronische Zustellung des Rückforderungsbescheides ergeben sich aus der elektronischen Signatur des Bescheides. Das Datum der elektronischen Zustellung wird im Übrigen auch vom Bf. nicht bestritten.
Die Feststellung über den Zeitpunkt der elektronischen Einbringung der Erklärungen L1 zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 und 2021 ergibt sich aus den Eintragungen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
Die Feststellungen über das Nichteinsehen der Databox durch den Bf. im Zeitraum ab der Aktivierung der elektronischen Zustellung am 11. Februar 2022 bis zum 8. September 2022 ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. im Wiedereinsetzungsantrag, er habe von der Existenz eines gegen ihn gerichteten Rückforderungsbescheides erst durch Zustellung einer Zahlungsaufforderung im August 2022 erfahren, den Rückforderungsbescheid erst am 8. September 2022 persönlich erhalten und vor dem genannten Zeitpunkt weder Kenntnis vom Bescheid noch von dessen Inhalt erlangt.
In einer dem Bundesfinanzgericht per E-Mail erteilten Auskunft der zuständigen Abteilung des BMF wird die Nichteinsichtnahme in die Databox im genannten Zeitraum bestätigt und mitgeteilt, dass elektronische Zustellungen über FinanzOnline an den Bf. erstmalig am 8. September 2022 elektronisch eingesehen ("geöffnet") wurden.
Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Kenntniserlangung über den Rückforderungsbescheid ergeben sich aus den Angaben und Vorbringen des Bf. im Schriftsatz vom 20. September 2022 betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO.
3. Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise:
"§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
"§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
[…]"
"§ 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind."
§ 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung) lautet auszugsweise:
"§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
[…]"
4. Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung sind
die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung,
ein dadurch entstandener Rechtsnachteil,
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
kein grobes Verschulden sowie
ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz, BAO7, § 308 Rz 2).
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen und das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. Ritz, BAO7, § 308 Rz 19 f und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. wiederum Ritz, BAO7, § 308 Rz 9 mwN).
Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (z.B. durch Hinterlegung) kann ein Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO sein (VwGH 18.09.1991, 91/13/0108).
Ein Rechtsirrtum kann in Ausnahmefällen einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 17.4.2023, Ra 2023/16/0016).
Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 30.9.1997, B 1222/97, B 1948/97; VfGH 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (z.B. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204; VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; VwGH 7.9.2012, 2009/16/0098; VwGH 6.2.2014, 2012/13/0051). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (OGH 29.8.1990, 9 Ob A 199/90, RZ 1991, 200; VwGH 21.11.1995, 95/14/0140; OGH 22.5.1997, 10 ObS 116/97z, RZ 1998, 68; VwGH 8.8.1996, 96/14/0072, 0078).
Ein bloßes "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hierfür ausschlaggebender Umstände stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen (VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096).
Der Rückforderungsbescheid vom 28. März 2022 wurde unbestritten am 29. März 2022 wirksam in die Databox (Nachrichten) des Bf. zugestellt. Damit ist der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt und gilt mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an (Ritz, BAO7, § 98 Tz 4 und die dort angeführte Judikatur).
Das Bundesfinanzgericht hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden, dass kein minderer Grad des Verschuldens vorliegt, wenn die Databox nicht kontrolliert wird (BFG vom 28.09.2020, RV/3100475/2020; BFG 08.10.2020, RV/7100340/2019), genausowenig wie im Fall der Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox (BFG 13.08.2020, RV/3100480/2020; BFG 08.10.2020, RV/7100340/2019). In der Entscheidung BFG 13.10.2022, RV/3100020/2021, folgerte das Bundesfinanzgericht, wenn sich die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin von FinanzOnline registriere und Kenntnis vom Bestehen einer FinanzOnline-DataBox habe, aber weder auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 verzichte, noch ausreichende Maßnahmen setze, dass sie zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlange, handle sie nicht nur schuldhaft, sondern gehe dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus. Eine gegen die letztgenannte Entscheidung eingebrachte Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Jänner 2023 zurück (VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112).
Bei der Prüfung des Verschuldensgrades ist auf die erforderliche und dem Teilnehmer in FinanzOnline nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt sowie auch auf die konkrete Ausgestaltung dieser EDV-Anwendung Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen, und können "andere Teilnehmer" im Sinne des § 5b Abs. 3 FOnV 2006 auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Nach den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen in der Hilfefunktion in FinanzOnline ist die elektronische Zustellung standardmäßig "aktiviert". Die Verzichtsmöglichkeit wird gemäß § 5b Abs. 3 dritter Satz FOnV 2006 beim ersten Einstieg in das System "aktiv angeboten".
Im gegenständlichen Fall aktivierte der Bf. die elektronische Zustellung am 11. Februar 2022. Die Entscheidung für oder gegen die elektronische Zustellung musste jedenfalls aktiv getroffen werden, da der Bf. ansonsten in die Anwendung FinanzOnline nicht weiter einsteigen und am gleichen Tag die Erklärungen L1 zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagungen 2020 und 2021 nicht bearbeiten und dem Finanzamt über FinanzOnline nicht übermitteln hätte können.
Die Entscheidung des Bf. für die elektronische Zustellung steht daher der behaupteten Unkenntnis über die Möglichkeit elektronischer Zustellungen in FinanzOnline bzw. über das Bestehen einer Databox entgegen.
Wenn sich der Bf. als FinanzOnline-Teilnehmer registrierte, auf die elektronische Zustellung nicht verzichtete (§ 5b Abs. 3 FOnV 2006) und keine ausreichenden Maßnahmen setzte, dass er zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlangen konnte, handelte er schuldhaft und ging dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus.
Die Bearbeitung und erfolgreiche elektronische Übermittlung der Erklärungen L1 an das Finanzamt über FinanzOnline am 11. Februar 2022 durch den Bf. steht im Widerspruch zum Vorbringen, er sei im Umgang mit FinanzOnline in keinster Weise versiert und aufgrund fehlender Kenntnis im Umgang mit technischen Mitteln sei ihm bis dato nicht klar und bekannt gewesen, wie er überhaupt in FinanzOnline Schriftstücke einsehen könne oder über das genannte Portal Schriftstücke ans Finanzamt richten könne, und zeigt, dass er nicht die notwendige und zumutbare Sorgfalt im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr an den Tag legte, was auch im Fall des behaupteten Rechtsirrtums einer darauf bezogenen Wiedereinsetzung entgegenstehen würde.
Selbst wenn der Bf. zum Zeitpunkt der elektronischen Zustellung des Rückforderungsbescheides subjektiv keine Kenntnis davon gehabt hätte, dass Zustellungen des Finanzamtes elektronisch erfolgen können, könnte diese Unkenntnis vor diesem Hintergrund ein "minderes Versehen" nicht begründen, da sie objektiv bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und entsprechender Information durch Kenntnisnahme der oben zitierten Hinweise in der Hilfefunktion vermeidbar gewesen wäre.
Das Vorbringen des Bf., er habe keine ausreichenden Kenntnisse über FinanzOnline gehabt, enthebt diesen nämlich nicht von seinen damit einhergehenden Verpflichtungen, sondern zeigt vielmehr, dass er sich trotz Registrierung zum System, trotz Zustimmung zur elektronischen Zustellung und trotz elektronischer Einbringung der Erklärungen zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagungen nicht über die damit einhergehenden Pflichten informierte, was für eine sorglose Vorgehensweise spricht und über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist gegenständlich nicht zulässig, da die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, grundsätzlich keine Rechtsfrage ist, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112).
Linz, am 30. April 2025
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Normen und Schlagworte
- § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100733/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100733.2024
- Stammnummer
- 147994
- Gültig
- 30.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF