Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0146-G/04
Erhöhte Familienbeihilfe - freie Beweiswürdigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-G/04vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn schon mehrere in etwa gleichlautende Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegen, hat der unabhängige Finanzsenat den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen festzustellen und in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.S. in XY., vom
9. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
8. Jänner 2004 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des
Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe für L. wurde vom
Finanzamt Judenburg Liezen festgestellt, dass die erhöhte Familienbeihilfe
ab August 2003, auf Grund des Gutachtens vom 26. Dezember 2003
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nicht mehr zu steht.
Das Finanzamt erließ mit
8. Jänner 2004 einen abweisenden Bescheid. Gegen diesen
Bescheid legte die Berufungswerberin (Bw.) mit Schreiben vom
9. Jänner 2004 (eingelangt am 15. Jänner 2004) das
Rechtsmittel der Berufung ohne Begründung ein. Die Begründung wurde am
29. Jänner 2004 nachgereicht und zusammenfassend ausgeführt:
Nach dem ersten Krankenhausaufenthalt vom
8. Juli 2002 bis 12. Juli 2002 wurde die erhöhte
Familienbeihilfe gewährt. Nach dem zweiten Aufenthalt im Jahr 2003 wurde
die erhöhte Familienbeihilfe abgelehnt obwohl sich das Krankheitsbild nicht
gebessert hat. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der vom Finanzamt
bestellte Erst-Gutachter 30% Behinderung und der zweite Gutachter 40%
Behinderung festgestellt hat. Somit ist innerhalb von 4 Monaten der Grad
der Behinderung um 10% gestiegen. Die 50% wurden anlässlich der oa.
Krankenhausaufenthalte festgestellt. Das Krankheitsbild hat sich seit den
Krankenhausaufenthalten eher verschlechtert als gebessert.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom
Finanzamt ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen angefordert.
Am 11. März 2004 wurde L.
untersucht und im ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen vom 15. März 2004 wurde
ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. März 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab und verwies in
der Begründung darauf, dass nur ein Grad der Behinderung von 30 v.H.
bescheinigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2004 beantragte die
Bw. die Vorlage ohne weitere Begründung an die II. Instanz.
Mit Bericht vom 27. Mai 2004 legte das
Finanzamt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens
hat das Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
26.12.2003 wurde festgestellt, dass für L. ein Grad der Behinderung von 40
v.H. gegeben ist.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 11. März 2004 wurde
festgestellt, dass für L. ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Dies wurde im Gutachten vom 15. März 2004 dokumentiert.
Über Anregung des unabhängigen
Finanzsenates wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Steiermark ein neuerliches Gutachten (nach der Untersuchung am 13.5.2004),
datiert mit 18. Mai 2004, erstellt und wiederum festgestellt, dass ein
Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
In dem Gutachten wurde auch ausgeführt, dass
eine immerwiederkehrende Untersuchung, bis einmal ein Gutachter doch das
gewünschte Ergebnis bescheinigt, im Rahmen einer gerechten
Begutachtungspraxis weder durchführbar noch gerecht für die anderen
Antragsteller ist.
Das Ergebnis dieser Gutachten wurde der Bw mit
Vorhalt vom 13. Jänner 2005 zur Kenntnis gebracht.
In der dazu ergangenen Stellungnahme durch die Bw.
wurde darauf hingewiesen, dass in keinem Gutachten erwähnt wird, wie sich
die orale Einnahme von Hühnereiweiß auswirke und dass dies sogar
lebensbedrohlich sein könne. Ein neues Gutachten dazu wurde jedoch nicht
vorgelegt.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung (unter Einbeziehung von drei fachärztlichen Gutachten)
festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-G/04
- Stammnummer
- 14796
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF