Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100638/2024
Optionsausübung gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100638/2024vom 16.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, Steuernummer ***Steuernummer***, über die Beschwerden vom 30.1.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11.1.2024 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 bis 2022 zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 werden gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben.
II. Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022 werden gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Am 19.7.2023 reichte der Beschwerdeführer (Bf), ein kroatischer Staatsangehöriger, der in den Jahren 2018 bis 2022 in Österreich als Saisonarbeiter (Koch) tätig war, seine Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2018 bis 2022 beim Finanzamt ein.
Mit Ergänzungsersuchen vom 30.10.2023 teilte das Finanzamt dem Bf mit, unter Berücksichtigung aller dem Finanzamt bekannten Umstände sei der Bf in Österreich beschränkt steuerpflichtig, da er in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd Abgabenvorschriften habe. Das Finanzamt informierte den Bf über die in § 1 Abs 4 EStG 1988 normierten Voraussetzungen für die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht und führte aus, welche Formulare im Falle der Optionsausübung beizubringen seien.
In seinem Antwortschreiben vom 24.11.2023 teilte der Bf dem Finanzamt mit, er bitte um eine Veranlagung als beschränkt steuerpflichtig.
Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 11.1.2024 wurde der Bf für die Jahre 2018 bis 2022 als beschränkt steuerpflichtig veranlagt.
In seinen dagegen erhobenen wortlautgleichen Beschwerden vom 30.1.2024 teilte der Bf mit, er ziehe seine Anträge auf Veranlagung als beschränkt steuerpflichtig zurück. Dies sei möglich, weil in seinem Fall kein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt sei. Er wolle von der Option in die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 Gebrauch machen. Die für die Optionsausübung erforderlichen Formulare werde er nachreichen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 10.4.2024 forderte das Finanzamt den Bf auf, das für die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht erforderliche Formular E 9 beizubringen.
Eine Rückmeldung des Bf blieb aus.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13.6.2024 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Es führte unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht aus, der Bf habe es verabsäumt, die angeforderten Unterlagen beizubringen.
In seinem innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist am 20.8.2024 eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf aus, er habe in Kroatien im Jahr 2018 ein Einkommen von 87.222,33 Kuna und im Jahr 2019 ein Einkommen von 88.016,60 Kuna bezogen. In den Jahren 2020 bis 2023 habe er in Kroatien kein Einkommen bezogen. Er bitte daher, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2022 neu zu berechnen.
Als Beilagen zum Vorlageantrag übermittelte der Bf dem Finanzamt die von der kroatischen Steuerbehörde ausgefüllten und unterzeichneten Formulare E 9 für die Jahre 2018 bis 2023 sowie eine behördliche Wohnsitzbescheinigung betreffend seine Wohnanschrift in Kroatien.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 21.10.2024 führte es nach Wiedergabe einiger gesetzlicher Bestimmungen, darunter § 1 Abs 4 EStG 1988, aus, den im Zuge des Vorlageantrages beigebrachten Formularen E 9 sei zu entnehmen, dass der Bf aus einer Beschäftigung in Kroatien im Jahr 2018 ein Einkommen von 87.222,33 Kuna und im Jahr 2019 ein Einkommen von 88.016,60 Kuna bezogen habe. Laut Referenzkursen der EZB entspreche dies für das Jahr 2018 einem Betrag von 11.581,56 Euro und für das Jahr 2019 einem Betrag von 11.687,28 Euro. Die Grenze von 11.000,00 Euro sei daher in den Jahren 2018 und 2019 überschritten worden. Folglich bestehe für die Jahre 2018 und 2019 keine Möglichkeit zur Option in die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988. Es werde daher für die Jahre 2018 und 2019 die Abweisung der Beschwerde und für die Jahre 2020, 2021 und 2022 die Stattgabe der Beschwerde beantragt.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens teilte der Bf dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 3.4.2025 mit, er sei in den Jahren 2018 bis 2022 bei seinem österreichischen Arbeitgeber saisonal als Koch beschäftigt gewesen. Während seiner Tätigkeit in Österreich sei ihm von seinem Arbeitgeber ein Personalzimmer zur Verfügung gestellt worden, in dem er genächtigt habe. Außerhalb der Saisonarbeitszeiten habe er sich in Kroatien an der Adresse ***Wohnadresse Kroatien*** aufgehalten.
Diese Ausführungen des Bf brachte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt mit Schreiben vom 3.4.2025 zur Kenntnis, woraufhin das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Der Bf, ein kroatischer Staatsangehöriger, war in den Jahren 2018 bis 2022 bei der österreichischen ***Hotel X GmbH***, die ein Hotel auf der ***Örtlichkeit Hotel*** betreibt, saisonal als Koch beschäftigt.
Die saisonalen Beschäftigungszeiten stellten sich in den Jahren 2018 bis 2022 wie folgt dar:
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Beginn
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Ende
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Dauer
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26.11.2018
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8.4.2019
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rd 4 Monate und 2 Wochen
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25.11.2019
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16.3.2020
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rd 3 Monate und 3 Wochen
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15.6.2020
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6.10.2020
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rd 3 Monate und 3 Wochen
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17.5.2021
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4.10.2021
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rd 4 Monate und 3 Wochen
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16.12.2021
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25.4.2022
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rd 4 Monate und 1 Woche
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30.5.2022
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3.10.2022
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rd 4 Monate und 1 Woche
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28.11.2022
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15.4.2023
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rd 4 Monate und 2 Wochen
Der Bf wurde von der ***Hotel X GmbH*** im Zuge der jeweiligen saisonalen Beschäftigung bei der österreichischen Sozialversicherung anlässlich des Beschäftigungsbeginnes angemeldet und anlässlich des Beschäftigungsendes abgemeldet. Zudem wurden anlässlich der jeweiligen saisonalen Beschäftigung die (aliquoten) Sonderzahlungen geleistet und die Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.
Für die Dauer der saisonalen Beschäftigung stellte die ***Hotel X GmbH*** dem Bf ein Personalzimmer zur Verfügung, in welchem er nächtigte.
Außerhalb der saisonalen Beschäftigungszeiten hielt sich der Bf in Kroatien an seiner dortigen Wohnadresse ***Wohnadresse Kroatien*** auf.
Neben den Einkünften aus seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen saisonalen Tätigkeit als Koch erzielte der Bf im Jahr 2018 überdies Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Kroatien in Höhe von 87.222,33 Kuna (dies entspricht umgerechnet einem Betrag von 11.581,56 Euro) und im Jahr 2019 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Kroatien in Höhe von 88.016,60 Kuna (dies entspricht umgerechnet einem Betrag von 11.687,28 Euro).
In den Jahren 2020, 2021 und 2022 erzielte der Bf neben den Einkünften aus seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen saisonalen Tätigkeit als Koch keine weiteren in- oder ausländischen Einkünfte.
Die angefochtenen Bescheide langten am 11.1.2024 in der FinanzOnline-Databox des Bf ein.
Die Beschwerdevorentscheidungen langten am 13.6.2024 in der FinanzOnline-Databox des Bf ein.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Bf kroatischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich ua aus den im Akt einliegenden, von der kroatischen Steuerbehörde ausgefüllten und unterzeichneten Formularen E 9.
Die saisonalen Beschäftigungszeiten entstammen den im aktenkundigen Versicherungsdatenauszug hinterlegten Daten, die sich mit den in den ebenfalls aktenkundigen Lohnzetteln ausgewiesenen Daten decken.
Dem Versicherungsdatenauszug sind auch die anlässlich der saisonalen Beschäftigungen erfolgten An- und Abmeldungen bei der österreichischen Sozialversicherung sowie die (aliquoten) Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistungen zu entnehmen.
Dass es sich bei der Adresse ***Wohnadresse Kroatien*** um die kroatische Wohnadresse des Bf in den Jahren 2018 bis 2022 handelt, ergibt sich aus einer aktenkundigen behördlichen Wohnsitzbescheinigung und den Ausführungen des Bf im E-Mail vom 3.4.2025, denen seitens des Finanzamtes nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung, dass der Bf in den Jahren 2018 und 2019 neben den Einkünften aus seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen saisonalen Tätigkeit als Koch überdies Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Kroatien in Höhe von 87.222,33 Kuna (2018) und 88.016,60 Kuna (2019) erzielte, beruht auf den aktenkundigen Bescheinigungen der kroatischen Steuerbehörde (Formulare E 9).
Die Umrechnung in Euro-Beträge erfolgte anhand der auf der Homepage des BMF abrufbaren Umrechnungstabellen, denen die Referenzkurse der EZB zugrunde liegen (abrufbar unter https: //formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/2018/L17b.pdf [Referenzkurse 2018] und https: //formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/2019/L17b.pdf [Referenzkurse 2019], abgerufen jeweils am 14.4.2025). Die dort ausgewiesenen Werte stellen sich wie folgt dar:
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Jahr
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Kuna je 1 Euro
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Euro je 1 Kuna
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Euro je 1 Kuna (Steuerwert - Abschlag 1,5%)
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2018
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7,42
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0,134804
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0,132782
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2019
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7,42
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0,134807
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0,132785
Basierend auf diesen Werten errechnet sich für das Jahr 2018 ein Betrag von 11.581,56 Euro (87.222,33 Kuna * 0,132782) und für das Jahr 2019 ein Betrag von 11.687,28 Euro (88.016,60 Kuna * 0,132785). Dies deckt sich mit den vom Finanzamt im Vorlagebericht genannten Beträgen.
Dass der Bf in den Jahren 2020 bis 2022 neben den Einkünften aus seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen saisonalen Tätigkeit als Koch keine weiteren in- oder ausländischen Einkünfte erzielte, ergibt sich zunächst aus den aktenkundigen Bescheinigungen der kroatischen Steuerbehörde (Formulare E 9), in denen in der Rubrik "Einkünfte, die im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegen", jeweils der Betrag von 0,00 Kuna ausgewiesen ist. Anderslautendes wurde vom Finanzamt nicht vorgebracht bzw finden sich in den aktenkundigen Unterlagen keinerlei Hinweise darauf, dass der Bf in den Jahren 2020 bis 2022 noch weitere Einkünfte erzielt hätte.
Dass die angefochtenen Bescheide am 11.1.2024 und die Beschwerdevorentscheidungen am 13.6.2024 in der FinanzOnline-Databox des Bf einlangten, ergibt sich aus den vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage beigebrachten Auszügen aus dem elektronischen Finanzamtsakt des Bf.
Die übrigen Feststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Bf.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. (Aufhebung bzw Abänderung):
Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 1 Abs 3 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen beschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte.
Gemäß § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988 unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs 3 EStG 1988) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gemäß § 26 Abs 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Im vorliegenden Fall gehen das Finanzamt und der Bf übereinstimmend davon aus, dass der Bf in den Jahren 2018 bis 2022 in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dem schließt sich das Bundesfinanzgericht an.
Das von der ***Hotel X GmbH*** für die Dauer der saisonalen Beschäftigung zur Verfügung gestellte Personalzimmer begründet keinen Wohnsitz gemäß § 26 Abs 1 BAO. Denn Innehaben iSd zitierten Bestimmung bedeutet nach der Rechtsprechung des VwGH, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benutzen zu können (jüngst etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2023/15/0053; siehe auch VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080), was bei einem (nur) für die Dauer der saisonalen Beschäftigung zur Verfügung gestellten Personalzimmer eben nicht der Fall ist (in diesem Sinne auch BFG 30.6.2014, RV/3100039/2013, mwN; siehe auch Doralt in Doralt et al, EStG24 § 1 Tz 22).
Es liegt auch kein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 26 Abs 2 Satz 1 BAO in Österreich vor. Denn die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich setzt nach der zitierten Bestimmung voraus, dass sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Dies trifft auf den gegenständlichen Fall, in dem sich der Bf nur für die Dauer der saisonalen Beschäftigung in Österreich aufhielt, nicht zu (in diesem Sinne auch VwGH 28.9.1965, 2232/64; BFG 30.6.2014, RV/3100039/2013; UFS 11.11.2011, RV/0624-I/09; siehe auch Doralt in Doralt et al, EStG24 § 1 Tz 22).
Auch der subsidiäre Tatbestand eines länger als sechs Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich iSd § 26 Abs 2 Satz 2 BAO ist gegenständlich nicht erfüllt.
Die anlässlich der saisonalen Beschäftigungsverhältnisse erfolgten Aufenthalte des Bf in Österreich - außerhalb der saisonalen Beschäftigungsverhältnisse hielt sich der Bf in seiner Heimat Kroatien auf - erstreckten sich jeweils auf einen Zeitraum von rd drei bis vier Monaten und überschritten daher - bei isolierter Betrachtung - die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs 2 Satz 2 BAO nicht.
Werden die saisonalen Beschäftigungsverhältnisse - wie im vorliegenden Fall - vollständig abgewickelt (insb durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsersatzleistung, Abmeldung bei der Sozialversicherung), handelt es sich um Beendigungen dieser Beschäftigungsverhältnisse, die im Fall des Wegzugs des Arbeitnehmers ins Ausland auch die Sechsmonatsfrist gemäß § 26 Abs 2 Satz 2 BAO beenden (vgl etwa BFG 30.6.2014, RV/3100040/2013; UFS 11.11.2011, RV/0624-I/09). Die für die Dauer der saisonalen Beschäftigungsverhältnisse erfolgten Aufenthalte des Bf in Österreich sind vor diesem Hintergrund für Zwecke der Sechsmonatsfrist des § 26 Abs 2 Satz 2 BAO nicht zusammenzurechnen. Die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs 2 Satz 2 BAO begann mit jedem saisonalen Beschäftigungsverhältnis und dem damit einhergehenden Aufenthalt des Bf in Österreich neu zu laufen und wurde in keinem einzigen Fall überschritten.
Da der Bf somit in den Jahren 2018 bis 2022 in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unterliegt er nicht der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988.
Er wurde vom Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.1.2024 auf Antrag (§ 102 Abs 1 Z 3 EStG 1988) als beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs 3 EStG 1988 - mit den Einkünften aus seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen saisonalen Tätigkeit als Koch gemäß § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988 - veranlagt.
Zur Option des Bf in die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988:
Gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 idF vor BGBl I 163/2022 werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11 000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.
Der Bf beantragte in den Beschwerden die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig. Als kroatischer Staatsangehöriger ist er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Er hatte in den Jahren 2018 bis 2022 in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei den Einkünften aus seiner in den Jahren 2018 bis 2022 in Österreich ausgeübten nichtselbständigen saisonalen Tätigkeit als Koch handelt es sich um inländische Einkünfte gemäß § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988 (ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art 15 Abs 1 des zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossenen Abkommens, BGBl III 119/2001, Österreich als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zukommt).
Was das Kriterium des § 1 Abs 4 Satz 2 EStG 1988 anbelangt (mindestens 90% der Einkünfte unterliegen der österreichischen Einkommensteuer oder die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen nicht mehr als 11.000,00 Euro), so ist gegenständlich zwischen den Jahren 2020 bis 2022 einerseits und den Jahren 2018 und 2019 andererseits zu differenzieren.
In den Jahren 2020 bis 2022 erzielte der Bf neben den Einkünften aus seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen saisonalen Tätigkeit als Koch keine weiteren in- oder ausländischen Einkünfte. Die in den Jahren 2020 bis 2022 erzielten Einkünfte unterliegen damit zu 100% der österreichischen Einkommensteuer bzw wurden in den Jahren 2020 bis 2022 keine nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erzielt. Damit ist dem Kriterium des § 1 Abs 4 Satz 2 EStG 1988 entsprochen. Der Bf ist demnach in den Jahren 2020 bis 2022 als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022 waren daher gemäß § 279 BAO den beiliegenden Berechnungsblättern entsprechend abzuändern.
In den Jahren 2018 und 2019 erzielte der Bf neben den Einkünften aus seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen saisonalen Tätigkeit als Koch überdies Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Kroatien. Den aktenkundigen Bescheinigungen der kroatischen Steuerbehörde (Formulare E 9) zufolge machten diese Einkünfte im Jahr 2018 87.222,33 Kuna (dies entspricht umgerechnet einem Betrag von 11.581,56 Euro) und im Jahr 2019 88.016,60 Kuna (dies entspricht umgerechnet einem Betrag von 11.687,28 Euro) aus. Daraus folgt, dass die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte in den Jahren 2018 und 2019 den Betrag von 11.000,00 Euro iSd § 1 Abs 4 Satz 2 EStG 1988 übersteigen.
Die Voraussetzungen für die Optionsausübung gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 sind somit in den Jahren 2018 und 2019 nicht erfüllt und kommt folglich eine Behandlung des Bf als unbeschränkt steuerpflichtig nicht in Betracht. Da der Tatbestand des § 1 Abs 4 EStG 1988 in den Jahren 2018 und 2019 nicht erfüllt ist und der Bf in den Beschwerden die Anträge auf Veranlagung als beschränkt steuerpflichtig (§ 102 Abs 1 Z 3 EStG 1988) zurücknahm (zur Möglichkeit, einen Antrag nach § 102 Abs 1 Z 3 EStG 1988 im Rahmen einer Beschwerde zurückzuziehen, vgl Fellner in Büsser et al, EStG § 102 Tz 2 [67. Lfg 2018]; Marschner in Jakom EStG17 § 102 Rz 7), waren die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 16. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100638/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100638.2024
- Stammnummer
- 147959
- Gültig
- 16.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF