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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100232/2025

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100232/2025vom 20.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend dessen Beschwerde vom 5. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 5.1.2024 erhob der Beschwerdeführer (Bf.) ein Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 vom 7.12.2023 (festgesetzte Einkommensteuer € 1.748,-). Auf Grund dieser Beschwerde änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2024 ab und setzte die Einkommensteuer nunmehr mit € 1.427,- fest (Verminderung der Einkommensteuer um € 321,-). Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. am 20.3.2024 in die Databox (FinanzOnline) zugestellt. In der Folge brachte der Bf. einen mit 25.4.2024 datierten Vorlageantrag ein. Dieser wurde laut Frankierungsvermerk am Briefkuvert am 29.4.2024 zur Post gegeben. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ein Vorlageantrag gestellt werden. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO gilt die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO (nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Für den Beschwerdefall bedeutet dies: Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 20.3.2024 wurde dem Bf. am 20.3.2024 (Mittwoch) via FinanzOnline (Databox) zugestellt. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist auf Grund der oa. Bestimmungen am 22.4.2024 (Montag) abgelaufen. Der Vorlageantrag vom 25.4.2024 wurde laut Datumsangabe am Freimachungskleber des Briefkuverts am 29.4.2024 zur Post gegeben. Der Vorlageantrag ist somit erst nach Ablauf der Frist des § 264 Abs. 1 BAO und somit verspätet eingebracht worden. Das Bundesfinanzgericht hielt dem Bf. den Umstand der Verspätung mittels Schreiben vom 9.4.2025 vor (Frist für eine allfällige Stellungnahme: 30.4.2025). Eine Äußerung des Bf. dazu erfolgte nicht. Auf Grund der verspäteten Einbringung hatte beschlussmäßig eine Zurückweisung des Vorlageantrages durch das Bundesfinanzgericht zu erfolgen (§ 264 Abs. 5 BAO). Damit ist die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 20.3.2024 - und die mit dieser erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer iHv. € 1.427,- - rechtswirksam. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung eines Vorlageantrages im Falle seiner verspäteten Einbringung ergibt sich (zwingend) aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage im oa. Sinne liegt daher nicht vor und konnte die Revision sohin nicht zugelassen werden. Graz, am 20. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100232/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100232.2025
Stammnummer
147954
Gültig
20.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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