Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100853/2025
Rückzahlung und Abrechnung, falsche Interpretation des VwGH-Zurückweisungsbeschlusses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100853/2025vom 11.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom 5. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. April 2024, Steuernummer N-1, betreffend Antrag auf Rückzahlung gemäß § 239 BAO und Abrechnung gemäß § 216 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die am Abgabenkonto vorgenommenen Buchungen betreffend Normverbrauchsabgabe 05/2014, Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 01-09/2018 sowie Verspätungszuschläge 2014-2018 sind korrekt erfolgt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 18.03.2024 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Rückzahlung von Guthaben zu viel bezahlter Abgaben aufgrund des Beschlusses des VwGH vom 23.05.2023, Ra 2020/16/0147.
Im vorgenannten Beschluss (Ziffer 17) habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der durch die Revisionswerberin bekämpfte Bescheid Normverbrauchsabgabe, Verspätungszuschlag und Zinsen durch die ersatzlose Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer im Jahr 2018 durch das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht), die Revisionswerberin nicht habe beschwert sein können, weil keine Übersiedlung in das Bundesgebiet bestanden habe. Da sich seit der erstmaligen Erhebung von Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer und Verspätungszuschlag ab 2013 durch das ehemalige Finanzamt Gänserndorf Mistelbach daran nichts geändert habe, seien die Festsetzungen vor 2018 ebenso rechtswidrig.
Im gleichen Beschluss (Ziffer 19) habe der Verwaltungsgerichtshof die mehrfachen Rechtsprechungen des EuGH zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge im Inland der Mitgliedstaaten eindeutig anerkannt.
In den Rechtssachen C-464/02, C-151/04 und C-152/04 bestimme der EuGH, dass es durch einen Mitgliedstaat eben nicht zulässig sei, weil es eine Vertragsverletzung wäre, zusätzlich im Inland Steuern zu erheben, wenn sie gegen die Grundfreiheiten der Europäischen Union nach Art. 21 AEUV (ex-Artikel 18 EGV (Recht der Personenfreiheit)) verstießen, insbesondere aber nachteilig auf die Freizügigkeit für Arbeitnehmer Art. 45 (ex-Artikel 39 EGV) als besonderes Recht der Freizügigkeit für Unionsbürger, gegen diese Arbeitnehmer wirkten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich in Ziffer 22 seines Beschlusses weiter festgestellt hat, hälfen auch keine zusammenkonstruierten Annahmen und nebulösen Vermutungen des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) der Republik Österreich, über mein vermeintliches Naheverhältnis zur Republik Österreich hinweg.
Der Verwaltungsgerichtshof habe dies zu Recht lediglich als subjektiven Denkansatz der Einzelrichterin des Bundesfinanzgerichts anstelle eines vollziehbaren Wahrheitsbeweises und der Würdigung der tatsächlichen Rechtslage entschuldigt.
Der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich sei in seinem Beschluss der Zurückweisung ihres Revisionsantrages daher zwangsläufig und vollkommen korrekt dem Europäischen Gericht gefolgt, weil eben diese Rechtsfragen durch das höhere Gericht, also die Unzulässigkeit zusätzlich erhobener Steuern, bereits seit langem gelöst seien.
Der Revisionsantrag der Bf. habe einzig und allein der Klarstellung gedient, dass der Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Republik Österreich, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts folge.
Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich, mit dem er die mehrfachen Rechtsprechungen des EuGH dazu anerkannt habe (Ziffer 19), stehe das nunmehr außer Zweifel.
Somit sei die Praxis des damaligen Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach rechtswidrig gewesen.
Trotz der Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich, der auch dem Finanzamt Österreich zugestellt worden sei, habe die Bf. mit der Buchungsmitteilung des Finanzamtes Österreich Nr. 1/2023 vom 22.11.2023 feststellen müssen, dass die zu viel gezahlte Einkommensteuer, die eigentlich aus einer Arbeitnehmerveranlagung stamme, durch das Finanzamt Österreich weiterhin einbehalten werde.
Stattdessen berufe sich eine einzelne Sachbearbeiterin des Finanzamtes Österreich, nach ihrer am 18.01.2024 beim Finanzamt Österreich eingelegten Beschwerde, über den Verbleib ihres zu Unrecht einbehaltenen Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung - sozusagen als Totschlagargument - nur auf das im österreichischen Volksmund genannte "Cura Urteil". Sie habe mit dem Verwaltungsakt vom 12.02.2024, wie sie es nenne: "Auskunft zu sachverhaltsbezogener Anfrage" die Auszahlung ihres Guthabens verweigert.
Dabei habe das angeführte Urteil, eigentlich: Rechtssache EuGH 21.03.2002, C-451/99, mit ihrem Aufenthalt und ihrer unselbstständigen Tätigkeit als ausländische Arbeitnehmerin in der Republik Österreich nicht im Ansatz irgendetwas zu tun.
Einzig entscheidend seien die Grundfreiheiten für Arbeitnehmer aus der Europäischen Union (Unionsbürger) gemäß Artikel 21 und Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Republik Österreich mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union bedingungslos anerkannt habe, durch das Gebaren des ehemaligen Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach jedoch verletzt worden.
Die Bf. erwarte nunmehr die Auszahlung ihres Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 239 (1) Bundesabgabenordnung der Republik Österreich (BAO) nebst Zinsen und Auslagen und ersuche um Überweisung des Guthabens auf das zu ihrer Steuernummer hinterlegte SEPA-Konto.
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Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 02.04.2024 ab und führte begründend aus, dass gemäß § 239 Abs. 1 Bundesabgabenordnung auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 Bundesabgabenordnung) erfolgen könne.
§ 215 Bundesabgabenordnung laute:
"(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."
Ein Guthaben iSd § 239 Abs. 1 BAO sei das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto (VwGH 15.4.1997, 96/14/0061). Ein Streit über die Richtigkeit dieser Gebarung sei nur im Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) zulässig (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0090). Ein Guthaben entstehe für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteige (VwGH 18.9.2002, 98/17/0283; VwGH 25.6.2009, 2007/16/0121). Dabei komme es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf jene Gutschriften, die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführt worden seien (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0025). Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde durchführen hätte müssen, könnten allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein (VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129).
Wie auch schon in der am 12.02.2024 ergangenen Auskunft ausgeführt, könne eine Rückzahlung bzw. Auszahlung der festgesetzten Einkommensteuer daher nicht erfolgen, sondern nur dann, wenn die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften am Steuerkonto übersteige, somit überhaupt ein Guthaben bestehe. Da aufgrund der Verbuchung der Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016 und 01-12/2017 sowie der Normverbrauchsabgabe 05/2014 die Lastschriften die bestehenden Gutschriften überstiegen und daher kein Guthaben vorliege, sei der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen gewesen.
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Dagegen erhob die Bf. am 05.05.2024 rechtzeitig Beschwerde und brachte vor:
Sachverhalt
Seit mehreren Jahren behalte die Republik Österreich ihre im Inland erzielten Guthaben aus zu viel gezahlten Abgaben rechtswidrig ein. Hintergrund dafür scheine es zu sein, dass die Republik Österreich ein Recht habe, das persönliche Eigentum eines ausländischen Unionsbürgers mit zusätzlichen Abgaben zu besteuern.
Mit Beschluss vom 23.05.2023. Ra 2020/16/0147, sei die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Klägerin mit Nova und Kfz-Steuer nicht beschwert gewesen sei. Die zu ihren Lasten ergangenen Bescheide über NoVA, Kfz-Steuer und Zinsen seien demzufolge gegenstandslos und existierten in den Augen des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
Im gleichen Beschluss (Ziffer 19) habe der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich die mehrfachen Rechtsprechungen des EuGH zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Erhebung einer Normverbrauchsabgabe (NoVA-Luxussteuer) und Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge im Inland der Mitgliedstaaten eindeutig anerkannt.
Damit gälten die Urteile des EuGH Rechtssachen C-464/02, C-151/04 und C-152/04, welche bestimmten, dass es durch einen Mitgliedstaat eben nicht zulässig sei, weil es eine Vertragsverletzung wäre, zusätzlich im Inland Steuern zu erheben, wenn sie gegen die Grundfreiheiten der Europäischen Union nach Art. 21 AEUV (ex-Artikel 18 EGV (Recht der Personenfreiheit)) verstießen, insbesondere aber nachteilig auf die Freizügigkeit für Arbeitnehmer Art. 45 (ex-Artikel 39 EGV) als besonderes Recht der Freizügigkeit für Unionsbürger gegen diese Arbeitnehmer wirkten.
Begründung
Das bloße Abschreiben der Bundesabgabenordung der Republik Österreich § 239 ff, auf das sich die Sachbearbeiterin des Finanzamts Österreich auf den Antrag der Bf. auf Rückzahlung von Guthaben aus zu viel gezahlten Abgaben augenscheinlich nur konzentriert habe, anstatt auf die zu lösende Rechtsfrage einzugehen, sei wenig hilfreich und führe nicht zum Ziel. Wenn sie meine, ihren Antrag nur anhand der BAO abzulehnen, sei der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vollkommen außer Acht gelassen worden. Die Sachbearbeiterin stelle sich somit über den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich und negiere dessen Beschluss.
Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich, mit dem er die mehrfachen Rechtsprechungen des EuGH dazu anerkannt habe und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts folge, stehe außer Zweifel. Das damalige Finanzamt Gänserndorf Mistelbach habe niemals das Recht gehabt, das Eigentum eines ausländischen Unionsbürgers zu besteuern.
Infolgedessen sei das Einbehalten ihrer im Inland zu viel gezahlten Einkommensteuer/ Lohnsteuer aus der Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt Österreich rechtswidrig. Dadurch sei die Republik Österreich eine Schuldnerin und ihre Beschwerde begründet.
Antrag
Dem Antrag der Bf. vom 18.03.2024 auf Rückzahlung von Guthaben zu viel gezahlter Abgaben sei stattzugeben.
Die Bescheide zur NoVA und Kfz-Steuer 2014-2017 seien ersatzlos aufzuheben.
Sie erwarte nunmehr die Auszahlung ihres Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 239 Abs. 1 BAO nebst Zinsen und Auslagen und ersuche um Überweisung des Guthabens auf das zu ihrer Steuernummer hinterlegte SEPA-Konto.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus:
Gemäß § 239 Abs. 1 erster Satz BAO könne die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO seien Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden seien, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Ein Guthaben entstehe dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehe (VwGH 15.4.1997; 96/14/0061). Maßgebend hierbei seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH 15.4.1997; 96/14/0061; VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375; VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289). Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen sei nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz, Bundesabgabenordnung, § 239 Rz 1; VwGH 5.7.1999, 99/16/0115; 21.5.2001, 2001/17/0043).
Die Abgabenbehörde habe bei einem Rückzahlungsantrag grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheine (VwGH 19.1.1988, 85/14/0021; VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Im Zeitpunkt der Antragstellung habe sich kein Guthaben am Abgabenkonto der Bf. befunden, sondern ein fälliger Abgabenrückstand in Höhe von € 2.027,10, welcher aus der Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014, 1-12/2015, 1-12/2016 und 1-12/2017 sowie der Normverbrauchsabgabe 05/2014 resultiere. Die Lastschriften überstiegen die bestehenden Gutschriften, weshalb kein Guthaben vorliege.
Bestehe kein rückzahlbares Guthaben, sei der Antrag abzuweisen (VwGH 26.1.1995, 94/16/0150; VwGH 31.3.1999, 98/16/0297). Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
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Die Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 22.11.2024 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte begründend aus:
Begründung
Mit Verweis auf den Inhalt der eingereichten Beschwerde 06.05.2024, auf die in der Beschwerdevorentscheidung nicht im Geringsten Bezug genommen werde, werde die Beschwerde aufrechterhalten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2023, Ra 2020/16/0147, sei die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden, da die Klägerin mit NoVA und Kfz-Steuer nicht beschwert gewesen sei.
Mit diesem Beschluss (Ziffer 19) habe der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich die mehrfachen Rechtsprechungen des EuGH über die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe und Doppelbesteuerung von ausländischen Unionsbürgern mit Kraftfahrzeugsteuern im Inland anerkannt.
Damit gälten die Urteile des Europäischen Gerichtshofes Rechtssachen C-464/02, C 151/04 und C 152/04, welche bestimmten, dass es durch einen Mitgliedstaat eben nicht zulässig sei, weil es eine Vertragsverletzung des Mitgliedstaates wäre, zusätzlich im Inland Steuern zu erheben, wenn sie gegen die Grundfreiheiten der Europäischen Union nach Art. 21 AEUV (ex-Artikel 18 EGV) - Recht der Personenfreiheit - verstießen, insbesondere aber nachteilig auf die Freizügigkeit für Arbeitnehmer Art. 45 AEUV (ex-Artikel 39 EGV) als besonderes Recht der Freizügigkeit für Unionsbürger gegen Arbeitnehmer wirkten und der nichtselbstständige Arbeitnehmer (siehe dieser Fall) in seinem EU-Herkunftsland ansässig bleibe.
Damit sei jene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannt worden, dass die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Doppelbesteuerung mit Kraftfahrzeugsteuer durch die Finanzverwaltung Österreich ausländischen Eigentums für Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten rechtswidrig seien.
Der Erlass der unten aufgeführten Steuerbescheide sei demzufolge unzulässig gewesen. Die Steuerbescheide seien allesamt nichtig und somit aufzuheben: Normverbrauchsabgabe 05/2014 und Verspätungszuschlag 2014, Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016 und 01-12/2017 samt Verspätungszuschläge 2014-2017.
Da It. Beschluss des VwGH vom 23.05.2023, Ra 2020/16/0147, die Revisionswerberin in keiner Weise beschwert gewesen sei, bestünden auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes diese Bescheide nicht. Demzufolge könne aufgrund dieses Beschlusses keine Steuerschuld der Steuerpflichtigen bestanden haben. Eine Aufrechnung mit fiktiv existierenden Abgabenschulden gegenüber der Steuerpflichtigen sei nicht möglich.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sei durch das Finanzamt Österreich bisher in keiner Weise gewürdigt worden, wie das Finanzamt Österreich auch in der Beschwerdevorentscheidung wiederholt erkennen lasse, obwohl der Verwaltungsgerichtshof explizit zu Gunsten der Bf. entschieden habe. Es sei fraglich, ob eine ordentliche Gerichtsbarkeit in der Republik Österreich überhaupt gegeben sei. Das Finanzamt Österreich interessierten scheinbar Gerichtsurteile übergeordneter Gerichte (Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich und EuGH) nicht.
Auch die Sachbearbeiterin des Finanzamtes nehme in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2024 dazu in keiner Weise Stellung. Stattdessen argumentiere sie mit den Zitaten der BAO, die jedoch nicht angezweifelt würden und gegen die sich die Beschwerde vom 06.05.2024 in keiner Weise richte. Das Abschreiben der BAO könne nicht zum Ergebnis führen. Auf die zu lösende Rechtsfrage werde in der Beschwerdevorentscheidung wiederum nicht eingegangen.
Eine Schuld auf dem Abgabekonto könne nicht bestehen, wenn nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (Anmerkung: gemeint wohl: des Verwaltungsgerichtshofes) (siehe Beschluss, Ra 2020/16/0147, Ziffer 17) keine Beschwer (keine Schuld) für die Revisionswerberin bestehe. Demzufolge seien für das "Bundesverwaltungsgericht" im Zeitpunkt der Entscheidung (23.05.2023) über den Revisionsantrag (04.11.2020) keine Bescheide, über die es im Rahmen der Revision zu entscheiden gehabt habe, mehr anhängig gewesen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung vom 06.05.2024 habe demzufolge in Auswertung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2023 ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestanden.
Alle gestellten Anträge ihrer Beschwerde vom 06.05.2024 blieben im vollen Umfang bestehen.
Die Behörde, das Finanzamt Österreich, sei nunmehr verpflichtet, ihre Beschwerden mit allen angefallenen Unterlagen und Dokumenten dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorzulegen, da es keine Hemmnisse für eine Ablehnung des Vorlageantrages geben könne. Um Abgabennachricht werde gebeten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist eine deutsche Staatsbürgerin mit ständigem Wohnsitz im Inland. (Zumindest) im Zeitraum 04/2014 bis 09/2018 war auf die Bf. ein regelmäßig in Österreich befindliches Kraftfahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen zugelassen, weshalb das Finanzamt mit Bescheiden vom 19.12.2018 Normverbrauchsabgabe 05/2014 und Verspätungszuschlag 2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 01-09/2018 samt Verspätungszuschlägen 2014-2018 im Gesamtbetrag von € 8.637,67 festsetzte.
Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2020, RV/7106050/2019, hinsichtlich der Verspätungszuschläge teilweise statt, hob den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-09/2018 samt Verspätungszuschlag 2018 auf und wies die Beschwerde betreffend die NoVA 05/2014 und Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016 und 01-12/2017 als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen von der Bf. erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 23.05.2023, Ra 2020/16/0147, zurück, da die Bf. hinsichtlich der Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer 01-09/2018 samt Verspätungszuschlag 2018 nicht beschwert sein konnte, der EuGH sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer, unter anderem auch vor dem konkreten Hintergrund der Zulassungspflicht des § 82 Abs. 8 KFG (EuGH 21.3.2002, Rs C451/99, Cura Anlagen GmbH), befasst und diese bejaht und das BFG seine Beweiswürdigung zur (widerlegbaren) Standortvermutung schlüssig dargelegt hat.
Schließlich erfolgten in den Jahren 2020 bis 2023 Gutschriften von insgesamt € 5.759,60 an Einkommensteuer der Jahre 2025-2021, die mit der am Abgabenkonto bestehenden und die Gutschriften übersteigenden Zahllast verrechnet wurden, sodass sich daraus kein rückzahlbares Guthaben ergab.
Der dargelegte Sachverhalt fand mit den entsprechenden Buchungen auf dem Abgabenkonto der Bf. seinen ordnungsgemäßen Niederschlag.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen und dem Abgabenkonto der Bf. sowie ihrem damit im Einklang stehenden Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 213 Abs. 1 BAO für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Strittig ist, ob durch die Entscheidung des VwGH vom 23.05.2023, Ra 2020/16/0147, ein Guthaben entstehen hätte müssen, das an die Bf. antragsgemäß hätte zurückgezahlt werden können.
Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
Da infolge des Verbleibens der Zahllasten NoVA 05/2014 und Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016 und 01-12/2017 samt den (durch das Erkenntnis des BFG vom 09.06.2020, RV/7106050/2019, verminderten) Verspätungszuschlägen 2014-2017 auf dem Abgabenkonto sowie der damit verrechneten (geringeren) Einkommensteuergutschriften 2015-2021 weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch derzeit ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen wurde bzw. wird, war dem Rückzahlungsantrag schon deswegen der Erfolg zu versagen gewesen.
In Wahrheit besteht jedoch ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. Über den engen Wortlaut der Bestimmung des § 216 BAO hinaus geht es im Abrechnungsbescheidverfahren nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin (vgl. VwGH 10.6.2020, Ra 2018/13/0109).
Mit der Thematik der Rückzahlung ist somit untrennbar die Klärung der Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf., verbunden, da sich die Frage nach der strittigen Verbuchung von Gutschriften aufgrund der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorfrage für die Entscheidung über das Bestehen eines (rückzahlbaren) Guthabens stellt (vgl. VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0027).
Dazu ist festzustellen, dass der Spruch des Beschlusses des VwGH vom 23.05.2023, Ra 2020/16/0147, auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision lautet, dh, dass die Entscheidung des BFG vom 09.06.2020, RV/7106050/2019, wonach zwar die Kraftfahrzeugsteuer 01-09/2018 samt Verspätungszuschlag 2018 aufgehoben und die übrigen Verspätungszuschläge 2014-2017 vermindert, jedoch die weiteren Abgaben, nämlich NoVA 05/2014 und Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016 und 01-12/2017, abgewiesen wurden, unverändert im Rechtsbestand verblieben ist.
Die Bf. irrt daher mit ihrer Annahme, dass der VwGH zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass keine Schuld der Bf. bestünde und keine Bescheide im Rechtsbestand wären, da dies lediglich auf die bereits vom BFG aufgehobene Kraftfahrzeugsteuer 01-09/2018 samt Verspätungszuschlag 2018 zutrifft, weshalb, aber nur für diese Abgaben, keine Beschwer der Bf. vorlag.
Ebenso lässt sich aus dem Einwand der Bf., dass die Doppelbesteuerung von NoVA und Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der angeführten Urteile des EuGH unionsrechtswidrig wäre, nichts gewinnen, da darüber der VwGH im gegenständlichen Beschluss bereits abgesprochen hat und diese Thematik auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.
Der VwGH hat daher keinesfalls, wie die Bf. entgegen dem Spruch seines Beschlusses, der auf Zurückweisung der von ihr eingebrachten Revision lautet, behauptet, zu ihren Gunsten entschieden.
Auch ist dem Vorbringen der Bf., dass die Aufhebung der Bescheide Kraftfahrzeugsteuer 01-09/2018 und Verspätungszuschlag 2018 aus dem Grund der mangelnden Ortsansässigkeit in Österreich erfolgt wäre, die Entscheidung des BFG vom 09.06.2020, RV/7106050/2019, entgegenzuhalten, wonach die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich dieser Abgaben (nicht aber der übrigen) aus Formalgründen erfolgte, da die Festsetzung vor dem Ende der Frist für die Abgabe der Steuererklärung gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG unzulässig war.
Da die abgewiesenen Abgaben und die verminderten Verspätungszuschläge samt Aussetzungszinsen folgende Zahllasten von € 7.786,70 ergaben:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag in €
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Normverbrauchsabgabe
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05/2014
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4.041,35
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Verspätungszuschlag
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2014
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242,48
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Kraftfahrzeugsteuer
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04-12/2014
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575,26
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Verspätungszuschlag
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2014
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34,52
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Kraftfahrzeugsteuer
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01-12/2015
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862,88
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Verspätungszuschlag
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2015
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51,77
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Kraftfahrzeugsteuer
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01-12/2016
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862,88
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Verspätungszuschlag
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2016
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51,77
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Kraftfahrzeugsteuer
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01-12/2017
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862,88
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Verspätungszuschlag
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2017
|
51,77
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Aussetzungszinsen
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2020
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149,14
denen lediglich folgende Gutschriften im Gesamtbetrag von € 5.759,60 gegenüberstanden:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag in €
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Einkommensteuer
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2020
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842,00
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Einkommensteuer
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2016
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811,00
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Einkommensteuer
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2017
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811,00
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Einkommensteuer
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2018
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775,00
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Anspruchszinsen
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2018
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67,66
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Einkommensteuer
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2019
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811,00
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Anspruchszinsen
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2019
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67,23
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Einkommensteuer
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2020
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807,00
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Anspruchszinsen
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2020
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55,71
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Einkommensteuer
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2021
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712,00
war weder zum Zeitpunkt der Antragstellung (18.03.2024) noch derzeit auf dem Abgabenkonto ein (rückzahlbares) Guthaben ausgewiesen, sondern eine Zahllast von € 2.027,10.
Da die Gebarung auf dem Abgabenkonto korrekt erfolgte und dieses kein Guthaben auswies bzw. ausweist, war die Beschwerde als unzulässig abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Es waren vielmehr Sachverhaltsfragen zu klären. Darüber hinaus folgt die Entscheidung der angeführten Judikatur des VwGH.
Wien, am 11. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100853/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100853.2025
- Stammnummer
- 147933
- Gültig
- 11.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF