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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101115/2025

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101115/2025vom 22.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 14. Februar 2025 betreffend Stabilitätsabgabe 2024 zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht zahlreiche im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden betreffend die Stabilitätsabgabe ein. Strittig war in sämtlichen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme abgezogen werden können, weil sie iSd § 2 Abs 2 Z 3a des Stabilitätsabgabegesetzes (StabAbgG) als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären. Einen dieser Fälle hat das Bundesfinanzgericht am 6.5.2024 stattgebend entschieden (BFG 6.5.2024, RV/3100153/2024). Der dagegen erhobenen Amtsrevision folgend hob der VwGH dieses BFG-Erkenntnis mit Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, auf. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte dabei, dass eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Beschwerdeführerin beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG nicht zulässig ist. Mit gegenständlicher (innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist rechtzeitig eingebrachten) Beschwerde vom 1.4.2025 bringt die Beschwerdeführerin ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2024 zum Ausdruck gebrachte Rechtslage verfassungswidrig sei. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe sei ihrer Auffassung nach - nach Aufhebung von Teilen des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG durch den Verfassungsgerichtshof - um die gehaltene Liquiditätsreserve von EUR 89.482.126,46 zu kürzen, womit sich eine Festsetzung mit EUR 0,00 ergebe. In der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 habe sie die Liquiditätsreserve nicht abgezogen und die Stabilitätsabgabe 2024 sei erklärungsgemäß festgesetzt worden. Nunmehr werde jedoch die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt, weil dieser auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. In der eingebrachten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (konkret von Teilen des § § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG). Es erfolgte dementsprechend von Seiten der belangten Behörde nach § 262 Abs 3 BAO die Direktvorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Hinsichtlich des identen Sachverhaltes zur Stabilitätsabgabe 2023 der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24.1.2025, RV/7101003/2024, (abweisend) entschieden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes und unterliegt dem Stabilitätsabgabegesetz. Als Mitglied des Sparkassensektors ist die Beschwerdeführerin der **X-AG** als Zentralinstitut angeschlossen und verpflichtet, an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Sie muss dazu bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten. In der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 brachte die Beschwerdeführerin ihre dementsprechende Liquiditätsreserve iHv EUR 89.482.126,46 nicht in Abzug und gab als Bemessungsgrundlage (unkonsolidierte Bilanzsumme iSd § 2 StabAbgG) den Betrag von EUR 369.139.711,00 an. Von Seiten der belangten Behörde wurde die Stabilitätsabgabe 2024 (erklärungsgemäß) von der Bemessungsgrundlage EUR 369.139.711,00 berechnet. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig, weswegen das Bundesfinanzgericht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgeht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung) Gemäß § 1 des Stabilitätsabgabegesetzes (StabAbgG) unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten der Stabilitätsabgabe. Gemäß § 2 Abs 1 StabAbgG ist die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 StabAbgG. Diese errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 des Bankwesengesetzes; BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften der §§ 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um die in § 2 Abs 2 Z 1 bis Z 8 StabAbgG genannten Beträge zu vermindern. Es findet sich diesbezüglich unter Z 3a ausgeführt: "3a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;". Nach § 3 StabAbgG in der gemäß § 9 Abs 5 iVm Abs 11 StabAbgG für das Jahr 2024 anwendbaren Fassung BGBl I 117/2016 beträgt die Stabilitätsabgabe für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 StabAbgG (nach Z 1) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,024% und (nach Z 2) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,029%. Die Beschwerdeführerin führte in der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 eine unkonsolidierte Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 StabAbgG iHv EUR 369.139.711,00 an. Dementsprechend setzte die belangte Behörde die Stabilitätsabgabe erklärungsgemäß mit EUR 16.593,53 fest (0% für 300.000.000,00 und 0,024% für die restlichen 69.139.711,00). Die Beschwerdeführerin berücksichtigte bei der Einreichung der Abgabenerklärung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, und brachte demgemäß die Liquiditätsreserve iHv EUR 89.482.126,46 nach § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG bei der Bemessungsgrundlage nicht in Abzug. Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren beantragt sie jedoch die Abänderung des angefochtenen Bescheids, weil dieser ihrer Ansicht nach auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2024 sei Ihrer Auffassung nach um die Liquiditätsreserve im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG iHv EUR 89.482.126,46 zu kürzen und die Stabilitätsabgabe 2024 dementsprechend mit EUR 0,00 festzusetzen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin beruhe die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 aus folgenden Gründen auf einem verfassungswidrigen Gesetz (§ 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG): "1. Unsachlicher Systembruch Neben einem Beitrag des Bankensektors zu den Kosten der Bewältigung der Finanzkrise verfolgt der Gesetzgeber mit dem Stabilitätsabgabegesetz im Interesse der Finanzmarktstabilität bestimmte Lenkungseffekte. Dazu hat er im Stabilitätsabgabegesetz ein System geschaffen, durch das risikoarme Bankgeschäfte und Bilanzpositionen von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. Dieses System setzt sich aus Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Kürzungsbestimmungen zusammen. Später wurde es um Belastungsobergrenze und Zumutbarkeitsgrenze ergänzt, um auch Aspekte der Leistungsfähigkeit einfließen zu lassen. In der Bemessungsgrundlage zeigt sich das System darin, dass in der Stammfassung des Gesetzes neben der Bilanzsumme auch das Derivatvolumen besteuert wurde. Im Steuersatz zeigt sich das System darin, dass kleinere Institute vollständig entlastet werden. Mit der Größe des Kreditinstitutes steigt das systemische Risiko, weshalb in Abhängigkeit von der Bilanzsumme ein höherer Steuersatz vorgesehen wird. In den Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 StabAbgG zeigt sich das System darin, dass gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die der Stabilisierung und als Risikopuffer dienen, abgezogen werden können. Wäre § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anwendbar, würde dies ein gleichheitswidriges Abgehen vom bestehenden System bedeuten. Die Besteuerung der Liquiditätsreserve, die erheblich zur Finanzmarktstabilität in Österreich beiträgt, würde einen unsachlichen Systembruch bedeuten, wäre sachfremd und damit gleichheitswidrig, weil ein risikoreduzierendes System mit zusätzlicher Doppelbelastung konfrontiert wäre, indem Einlagen doppelt besteuert würden. 2. Unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund Die Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung gemäß § 27a BWG dient wie das Einlagensicherungssystem (§ 93 BWG bzw ESAEG, BGBl I Nr 117/2015) neben dem Anlegerschutz (Reduzierung des Einlagenrisikos der Kunden) auch der Finanzmarktstabilität (Vermeidung eines Bank Run). Die gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG bzw die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG dürfen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abgezogen werden, weil sie bereits mit den Kosten der Einlagensicherung belastet sind, das von den Banken finanziert wird, und eine Doppelbelastung vermieden werden soll (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 105). Der Liquiditätsverbund iSd § 27a BWG dient in gleicher Weise der Finanzmarktstabilität und dem Gläubigerschutz und wird ebenfalls von den angeschlossenen Kreditinstituten mittels Liquiditäts reserve finanziert. Der Liquiditätsverbund ist hinsichtlich der Aspekte Einlegerschutz, Finanzmarkt stabilität und Vermeidung einer Doppelbelastung den gesicherten bzw gedeckten Einlagen gleichzu halten und muss daher auch gleichbehandelt werden, d.h. von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. 3. Sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen Die gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG bzw die gedeckten Einlagen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG sollen vollständig von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. Die bei der **X-AG** als Zentralinstitut zu haltende Liquiditätsreserve speist sich aber zum Teil aus von der Beschwerdeführerin gehaltenen gesicherten bzw gedeckten Einlagen. § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG normiert die Kürzung der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme um die gedeckten Einlagen, um eine Belastung dieser gedeckten Einlagen mit der Bankenabgabe auszuschließen. Da die Beschwerdeführerin verpflichtend (gemäß § 27a BWG) eine auf gedeckte Einlagen entfallende Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut einlegen muss und bei dem Zentralinstitut eine Kürzung nicht vorgesehen ist, wäre ein Teil der gedeckten Einlagen wirtschaftlich mit Stabilitätsabgabe belastet. Dies wäre sach- und damit gleichheitswidrig, weil eine Belastung der gesicherten beziehungsweise gedeckten Einlagen mit Stabilitätsabgabe entgegen den ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers eintreten würde, während dies bei anderen Institutsgruppen, die keiner Liquiditätsreservehaltungspflicht unterliegen, nicht der Fall ist. 4. Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen Kreditinstitute, die nicht einem Zentralinstitut angeschlossen sind, das sind die Mitglieder des Fachverbands österreichischer Banken und Bankiers (in Folge "Aktienbanken"), gehören nicht einem Liquiditätsverbund an. Es besteht keine Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung gemäß § 27a BWG. Da die Kreditinstitute des Aktienbanken-Sektors die gedeckten Einlagen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG gemäß § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage abziehen können, kommt es zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis jener Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (zweistufige und dreistufige Sektoren), zu Kreditinstituten des Aktienbanken-Sektors: Letztere müssen keine Stabilitätsabgabe für diese Beträge abführen, wohingegen im Ausmaß der Liquiditätsreserve für die gedeckten Einlagen die Bemessungsgrundlage beim Zentralinstitut steigt. Für die nicht-gedeckten Einlagen ist im Katalog des § 2 Abs 2 StabAbgG keine Kürzung vorgesehen. Diese Einlagen sind daher bereits einmal mit Stabilitätsabgabe auf der Primärstufe belastet. Derartige Einlagen bei Instituten der dezentralen Sektoren würden zweimal besteuert werden (einmal unmittelbar beim angeschlossenen Kreditinstitut der Primärstufe, ein weiteres Mal aufgrund der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut), während nicht-gedeckte Einlagen bei Aktienbanken bloß einmal der Stabilitätsabgabe unterliegen. Für beide Differenzierungen der Kreditinstitute lässt sich keine sachliche Rechtfertigung finden: in beiden Fällen sind Kreditinstitute dezentraler Sektoren gegenüber Aktienbanken benachteiligt. Die Benachteiligung gegenüber Aktienbanken bestünde sohin darin, dass die Kreditinstitute des dezentralen Sektors, trotz der Verpflichtung zur Bildung einer Liquiditätsreserve, diese von der Bemessungsgrundlage nicht abziehen könnten. Das würde bedeuten, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten des Liquiditätsverbunds nicht berücksichtigt hätte, wodurch er gegen seine Pflicht verstoßen würde, Ungleiches ungleich zu behandeln: Gerade deshalb, weil im dezentralen Sektor eine gesetzliche Liquiditätsreserve-Verpflichtung besteht, ist hier auch eine Abzugsmöglichkeit im StabAbgG vorzusehen. Eine gleichmäßige Belastung aller Sektoren kann nur dann gewährleistet werden, wenn auf die Besonderheiten von Kreditinstituten in dezentralen Sektoren Rücksicht genommen wird. Es würde sogar zu einer Benachteiligung von Systemen - wie dem Liquiditätsausgleichssystem - kommen, die dazu geschaffen wurden, die Finanzmarktstabilität zu erhöhen. Das kann vom Gesetzgeber nicht intendiert worden sein. 5. Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren Die Beschwerdeführerin gehört dem Liquiditätsverbund der Sparkassen an. Der Sparkassensektor ist ein zweistufiger Sektor mit der **X-AG** als Zentralinstitut und den angeschlossenen Sparkassen als Primärinstitute. Nach Ansicht des Finanzamtes würde § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG einen Abzug der Liquiditätsreserve ausschließlich in einem dreistufigen Sektor zulassen. Seit dem Inkrafttreten der Delegierten VO 2015/61 im Oktober 2015 bzw des § 27a vorletzter Satz BWG mit 31.12.2016 ist die im dreistufigen Sektor von den Primärbanken bei den Landesbanken gehaltene Liquiditätsreserve nicht in die Bemessung jener Liquiditätsreserve einzubeziehen, die die Landesbanken beim Zentralinstitut halten müssen. Die beiden Liquiditätsreserven (der Primärbanken bei den Landesbanken und der Landesbanken beim Zentralinstitut) sind voneinander unabhängig. Trotzdem könnten die Landesbanken nach dem Gesetzeswortlaut ihre eigene Bemessungsgrundlage um die Liquiditätsreserven der Primärbanken kürzen, soweit sie aus der Liquiditätsreservehaltung eine Forderung gegen das Zentralinstitut haben und bei diesem dafür Stabilitätsabgabe anfällt, obgleich zwischen diesen kein sachlicher Zusammenhang besteht. Verglichen mit den Landesbanken der dreistufigen Sektoren bliebe der Beschwerdeführerin hingegen eine Kürzung der Bilanzsumme um die Forderung aus der Liquiditätsreservehaltung verwehrt, weil sie keine Verbindlichkeit gegenüber einem Kreditinstitut aus dessen Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung hat. Dies wäre jedoch gleichheitswidrig, weil in den dreistufigen Sektoren die Forderungen der Landesbank gegen das Zentralinstitut inhaltlich sachlich nichts mit der Liquiditätsreserveeinlage der Primärbanken zu tun haben." Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird in Entgegnung dazu vorab auf die entsprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation im Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, verwiesen: Da eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, weil nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen (vgl Rz 29). Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor (vgl Rz 31). Der Verwaltungsgerichtshof brachte klar zum Ausdruck, dass die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs wurden dabei insbesondere auch keinerlei verfassungsrechtliche Überlegungen angestellt oder verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Dementsprechend hegt auch das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken. Nach Art 89 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm Art 135 Abs 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Zumal entsprechend obiger Ausführungen keine dementsprechenden Bedenken des Bundesfinanzgerichts vorliegen, sieht sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Rechtsfrage wurde bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, gelöst. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor, weswegen die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war. Wien, am 22. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101115/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101115.2025
Stammnummer
147926
Gültig
22.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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