Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500577/2024
Verspätete Beschwerden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500577/2024vom 30.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
A. Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. November 2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Oktober 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, mit dem der Einspruch vom 11. April 2024 gegen die Strafverfügung vom 20. März 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
B. Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 10. November 2024 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 23. September 2024, Zahlen: MA67/Zahl2/2024 und MA67/Zahl3/2024, betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, den Beschluss gefasst:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
C. Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 29. September 2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. August 2024, Zahl: MA67/Zahl4/2024, mit dem der Einspruch vom 24. Juni 2024 gegen die Strafverfügung vom 16. April 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu A.)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 20. März 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 11. April 2024 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Am 20.03.2024 wurde die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben und beginnt die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG).
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 11.04.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 18.09.2024 nicht Stellung genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In der Beschwerde vom 10. November 2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt alle Strafen bezahlt zu haben und nicht nachvollziehen zu können, dass für das gleiche Delikt vier unterschiedliche Beurteilungen vorgenommen worden seien.
Zu B.)
Mit den Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien vom 23. September 2024, Zahlen: MA67/Zahl2/2024 und MA67/Zahl3/2024, wurden über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, Geldstrafen von je € 20,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Stunden verhängt sowie Verfahrenskostenbeiträge von je € 10,00 festgesetzt.
Die Straferkenntnisse enthielten folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Das Bundesfinanzgericht setzte die beschwerdeführende Partei mit Verspätungsvorhalt vom 14. März 2025 in Kenntnis, dass das am 10. November 2024 mit E-Mail eingebrachte Rechtsmittel gegen die beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisse nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist (jeweils) am 25. Oktober 2024 abgelaufen sei. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz habe am 26. September 2024 ein Zustellversuch stattgefunden und seien die beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisse bei der Post Geschäftsstelle 1104 hinterlegt und ab dem 27. September 2024 zur Abholung bereitgehalten worden, sodass von der rechtmäßigen Zustellung der beiden Straferkenntnisse an diesem Tag auszugehen sei. Der beschwerdeführenden Partei werde Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und gegebenfalls (jeweils) eine Abwesenheit von der Abgabestelle oder andere Zustellmängel geltend zu machen.
Die beschwerdeführende Partei gab zum Verspätungsvorhalt des Bundesfinanzgerichts keine Stellungnahme ab.
C.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 16. April 2024, Zahl: MA67/Zahl4/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Laut Zustellnachweis wurde der RSb-Brief am 28. Mai 2024 von einem Mitbewohner übernommen.
Der am 24. Juni 2024 erhobene Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit Zurückweisungsbescheid vom 22. August 2024, Zahl: MA67/Zahl4/2024, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Das Bundesfinanzgericht setzte die beschwerdeführende Partei mit Verspätungsvorhalt vom 14. März 2025 in Kenntnis, dass das am 29. September 2024 mit E-Mail eingebrachte Rechtsmittel gegen den beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 24. September 2024 abgelaufen sei. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz habe am 26. August 2024 ein Zustellversuch stattgefunden und sei der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsnescheid bei der Post Geschäftsstelle 1104 hinterlegt und ab dem 27. August 2024 zur Abholung bereitgehalten worden, sodass von der rechtmäßigen Zustellung der beiden Straferkenntnisse an diesem Tag auszugehen sei. Der beschwerdeführenden Partei werde Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und gegebenfalls eine Abwesenheit von der Abgabestelle oder andere Zustellmängel geltend zu machen.
Die beschwerdeführende Partei gab zum Verspätungsvorhalt des Bundesfinanzgerichts keine Stellungnahme ab.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu A.)
Rechtslage:
§ 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidmäßig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3).
§ 26 Zustellgesetz normiert:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Aktenkundig ist, dass die Strafverfügung vom 20. März 2024, Zahl: MA67/Zahl1/2024, am selben Tag genehmigt und ohne Zustellnachweis versendet wurde (AS 15).
Die beschwerdeführende Partei hat den Verspätungsvorhalt nicht beantwortet und auch in der Beschwerde keine mangelhafte Zustellung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung geltend gemacht.
In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post, somit am 25. März 2024, rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 25. März 2024 und endete mit Ablauf des 8. April 2024.
Der mit E-Mail am 11. April 2024 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde und dessen Rechtzeitigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einzugehen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.
Zu B.)
Rechtslage:
§ 7 VwGVG normiert:
"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) [...] beträgt vier Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung."
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN).
Aus den in beiden Verfahrensakten aufliegenden Zustellnachweisen geht (jeweils) hervor, dass die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 23. September 2024, Zahlen: MA67/Zahl2/2024 und MA67/Zahl3/2024, bei der Post-Geschäftsstelle 1104 hinterlegt und ab dem 27. September 2024 zur Abholung bereitgehalten wurden, nachdem am 26. September 2024 an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei ein Zustellversuch unternommen und die beiden Hinterlegungsanzeigen in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden waren. Die Straferkenntnisse wurden der beschwerdeführenden Partei. am 7. Oktober 2024 ausgefolgt.
Die beschwerdeführende Partei hat den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2025 nicht beantwortet und auch in der Beschwerde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisse mit deren Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 27. September 2024 rechtswirksam zugestellt wurden.
Die beiden Straferkenntnisse enthielten eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher jeweils am 27. September 2024 und endete jeweils mit Ablauf des 25. Oktober 2024.
Die am 10. November 2024 und somit nach Fristablauf eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (jeweilige inhaltliche) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Zu C.)
Rechtslage: siehe unter B.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass der Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. August 2024, Zahl: MA67/Zahl4/2024, bei der Post-Geschäftsstelle 1104 hinterlegt und ab dem 27. August 2024 zur Abholung bereitgehalten wurde, nachdem am 26. August 2024 an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei ein Zustellversuch unternommen und die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Der Zurückweisungsbescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 4. September 2024 ausgefolgt.
Die beschwerdeführende Partei hat den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2025 nicht beantwortet und auch in der Beschwerde hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid mit dessen Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 27. August 2024 rechtswirksam zugestellt wurde.
Der Zurückweisungsbescheid enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 27. August 2024 und endete mit Ablauf des 24. September 2024.
Die am 29. September 2024 und somit nach Fristablauf eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (inhaltliche) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Zu B.) und C.)
§ 44 Abs. 2 VwGVG normiert:
"Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben bzw. in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, wann der Einspruch gegen die Strafverfügung tatsächlich eingebracht wurde, war die Revision für die belangte Behörde in den gegenständlichen Fällen für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 30. April 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 47 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 44 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 133 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500577/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500577.2024
- Stammnummer
- 147906
- Gültig
- 30.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF