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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100283/2018

Ohne neu hervorgekommene Tatsachen und/oder Beweismittel keine Wiederaufnahme des Verfahrens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100283/2018vom 14.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fuchshuber Steuerberatung GmbH, Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen, über die Beschwerde vom 3. November 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals des Finanzamtes Grieskirchen Wels ) vom 2. Oktober 2017 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 BAO der Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***StNr***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zudem ergeht folgender Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Fuchshuber Steuerberatung GmbH, Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen, über die Beschwerde vom 3. November 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals des Finanzamtes Grieskirchen Wels ) vom 2. Oktober 2017 betreffend Einkommensteuer 2014 und den Anspruchszinsenbescheid 2014, Steuernummer ***StNr***, beschlossen: III. Die Beschwerde vom 3. November 2017 wird gemäß § 261 BAO iVm § 307 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 02.05.2016 - Erstbescheid Einkommensteuer 2014 13.09.2017 - Bericht Außenprüfung 02.10.2017 - Wiederaufnahme Einkommensteuer 2014 und neuer Sachbescheid 31.10.2017 - Beschwerde Wiederaufnahme 15.11.2017 - Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahme 15.11.2017 - Mängelbehebungsauftrag Einkommensteuer 2014 und Anspruchszinsen 2014 29.01.2018 - Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2014 13.12.2017 - Vorlageantrag Der Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2014 erging am 02.05.2016 auf Basis der Einkommensteuererklärung vom 12.04.2016. Es erfolgte eine Außenprüfung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2010 bis 2014. TZ 1 Atypisch stille Beteiligung Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die atypische Beteiligung an der *Name1 GmbH & Mitges.* mit 31.12.2013 auf die *Name2 GmbH* übergeht. Daher wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der stillen Beteiligung iHv. 2.980, 37 Euro auf 0 Euro korrigiert. TZ 2 Spenden Spenden gem. § 4a Z 3 EStG 1988 wurden von 15.046,00 Euro um -14.440,00 Euro auf 606,00 Euro reduziert. Spenden gem. § 4a Z 1 u. 2 EStG 1988 wurden von 20.800,00 Euro um -20.000,00 Euro auf 800,00 Euro reduziert. Insgesamt wurden die Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 iHv. 35.846,00 Euro somit auf 1.400 Euro reduziert. Als Sonderausgaben wurden private Geldzuwendungen an mildtätige Organisationen (KZ 451) iHv. € 15.046,- und an begünstigte Forschungseinrichtungen (KZ 459) iHv.€ 20.800,- geltend gemacht. Zahlscheine wurden vorgelegt, jedoch keine Spendenbestätigungen der Empfänger. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen nur abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in die Liste der begünstigten Spendenemfänger eingetragen ist. Die Spenden an das *Organisation2* iHv. 500 Euro, an die *Organisation5* iHv. 100 Euro und an die *Einrichtung2* iHv. 800 Euro erfüllen diese Voraussetzungen und sind als Sonderausgaben absetzbar. Aufgrund der Feststellungen in der Außenprüfung erfolgte mit 02.10.2017 eine Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2014. Der abgeänderte Einkommensteuerbescheid 2014 erging mit 02.10.2017. Mit Schreiben vom 31.10.2017, das bei der belangten Behörde am 03.11.2017 einlangte, erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2014, sowie den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO nicht erfüllt seien, insbesondere, weil gegenüber dem Erstbescheid keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Zur Begründung führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 2.980,37 Euro wurden irrtümlich erklärt. Dass die Anteile an der *Name1 GmbH & Mitges.* In die *Name2 GmbH* mit Stichtag 31.12.2014 in die nunmehrige *Name2 GmbH* eingebracht wurden sei jedoch der belangten Behörde bereits bekannt gewesen. Die Einkünfte der *Name1 GmbH & Mitges.* seien am 17.03.2016 bescheidmäßig festgestellt worden und somit vor Erlassung des Erstbescheides über die Einkommensteuer 2014 vom 02.05.2016. Private Geldzuwendungen an mildtätige Organisationen (KZ 451): *Organisation1*. EUR 1.000,00 *Organisation2* EUR 500,00 *Organisation3* EUR 3.346,00 *Organisation4* EUR 10.000,00 *Organisation5* EUR 100,00 *Organisation6* EUR 100,00 Summe EUR 15.046,00 Private Zuwendungen an begünstigte Forschungseinrichtungen (KZ 459): *Einrichtung1* EUR 10.000,00 *Einrichtung1* EUR 10.000,00 *Einrichtung2*, Wien EUR 800.00 Summe EUR 20.800.00 Mit Einkommensteuererklärung 2014 und der übermittelten Beilage vom 12.04.2016 seien sämtliche Spendenempfänger samt Beträge offengelegt worden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gem. § 303 BAO aus und betont, dass maßgeblich sei, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtige rechtliche Subsumtion zum wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Insgesamt habe die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 02.05.2016 bereits Kenntnis über die o.a. Sachverhalte gehabt. Mit 15.11.2017 wurde an die beschwerdeführende Partei ein Mängelbehebungsauftrag versendet, indem hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2014 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 um die Behebung folgender Mängel gebeten wird: die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden; die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; eine Begründung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2017 wurde die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2014 als unbegründet abgewiesen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Im gegenständlichen Fall wurden in der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus der Beteiligung an der *Name1 GmbH & Mitges.* erklärt, ebenso wurden diese in der Beilage zur Einkommensteuererklärung angeführt. Es war daher im konkreten Verfahren nicht erkennbar, dass die Beteiligung an der *Name1 GmbH & Mitges.* im Veranlagungsjahr 2014 nicht mehr vorhanden war und ist somit jedenfalls ein Wiederaufnahmegrund gegeben. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. zB VwGH vom 17.12.2008, 2006/13/0114) und ist aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2018 wurde die Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus: Sowohl die Beschwerde vom 31.10.2017 als auch die Mängelbehebung vom 13.12.2017 enthalten ausschließlich ein Vorbringen, dass gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens (vom 2.10.2017) gerichtet ist. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2018 wurde die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 als unbegründet abgewiesen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid) rechtswidrig wäre. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist an diesen rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid gebunden. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2017 richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 13.12.2017, eingelangt am 14.12.2017 betreffend den Bescheid über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2014. Zur Begründung führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus: Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2014, der Einkommensteuerbescheid 2014 und der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 werden vollinhaltlich angefochten. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gem. § 303 BAO seien nicht erfüllt, da keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Bezugnehmend auf den Mängelbehebungsauftrag vom 12.01.2018 wird vorgebracht, dass die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden nicht erforderlich sei, da die Anfechtung nur die Aufhebung dieses Bescheides zum Ziel haben kann. Obwohl in der Einkommensteuererklärung 2014 durch irrtümliche Übernahme des Betrages von 2013 weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an der *Name1 GmbH & Mitges.* erklärt wurden, hätte die Behörde erkennen können, dass diese Beteiligung seit 2014 gar nicht mehr bei Herrn ***Bf1***, sondern bei der *Name2 GmbH* besteht, da sie den zugrundeliegenden Feststellungsbescheid selbst erlassen hat. Die Einkünfte aus der Beteiligung wären zwingend vom bereits erlassenen Grundlagenbescheid abzuleiten gewesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2018 richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 29.01.2018, eingelangt am 29.01.2018 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014. Es wird die die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2014 vom 02.10.2017 beantragt. Es wird auf den Vorlageantrag vom 31.10.2017 verwiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit 12.04.2016 die Einkommensteuererklärung 2014 sowie eine Beilage zur Erklärung. Darin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 2.980,37 Euro erklärt. Daneben wurden Spenden gem. § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 iHv 20.800 Euro sowie Spenden für mildtätige Organisationen gem. § 4a Z 3 EStG 1988 iHv 15.046 Euro erklärt. In der Beilage wurden sämtliche Spendenempfänger einschließlich der jeweiligen Beträge offengelegt. Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an der *Name1 GmbH & Mitges.* im Jahr 2014 nicht mehr besteht. Folglich wurde die Einkommensteuer 2014 wiederaufgenommen. Im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom 02.10.2017 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der stillen Beteiligung iHv. 2.980,37 Euro daher auf 0,00 (Null) Euro korrigiert. Weiters wurden die Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 iHv. 35.846,00 Euro auf 1.400,00 Euro reduziert. Die Spenden gem. § 4a Z 3 EStG 1988 wurden von 15.046,00 Euro um -14.440,00 Euro auf 606,00 Euro reduziert. Die Spenden gem. § 4a Z 1 u. 2 EStG 1988 wurden von 20.800,00 Euro um -20.000,00 Euro auf 800,00 Euro reduziert. Strittig ist die Wiederaufnahme von Amts wegen nach einer Außenprüfung. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden Ermittlungsergebnissen, und gründet auf abgabenbehördlichen Ermittlungen. Dass die Beteiligung an der *Name1 GmbH & Mitges.* letztmalig im Veranlagungsjahr 2013 bestand ist im EDV-System anhand der hellgrauen Schrift ersichtlich. Im Veranlagungsjahr 2014 wird die Beteiligung nicht mehr unter dem Reiter "Beteiligung" angeführt. [...] 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Wiederaufnahmegründe zulässig, wobei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur das Neuvorkommen von Tatsachen bzw. Beweismitteln gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Betracht kommt. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Bei einer Wiederaufnahme von Amts wegen ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Beweismittel oder eine Tatsache neu hervorgekommen ist, auf den Kenntnisstand der abgabenfestsetzenden Stelle abzustellen (vgl. VwGH 15.3.2024, Ra 2023/15/0079; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058) (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 303 BAO, Rz 12). Verfahrensmängel, die im abgeschlossenen Verfahren unterlaufen sind, oder eine rechtliche Fehlbeurteilung sind nicht geeignet, zu einer Wiederaufnahme zu führen (VwGH 12. 9. 2001, 2000/13/0056) (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303, Rz 17 mwN). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel dient nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung des bereits bekannt gewesenen Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 13. 9. 1988, 87/14/0159) (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303, Rz 68 mwN). Die belangte Behörde verweist unter Bezug auf die Rechtsprechung des VwGH darauf, dass das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist. Weiters, dass der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres maßgeblich ist. Daher können zB Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung (vgl VwGH 13.5.1986, 83/14/0089) oder für die Erhebung der Kommunalsteuer für die Gemeinde (VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192) neu hervorkommen (Ritz/Koran, BAO7 § 303 BAO Rz 33). Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72). Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wiederaufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142 mwN). Im gegenständlichen Fall wurden zwar die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fälschlicherweise erklärt. Der maßgebliche Umstand, dass die Beteiligung nicht mehr von der beschwerdeführenden Partei gehalten wurde, war jedoch für die belangte Behörde im EDV-System ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Einkünfte der der *Name1 GmbH & Mitges.* von der belangten Behörde selbst mit Feststellungsbescheid vom 17.03.2016 festgestellt wurden. Der Einkommensteuerbescheid 2014 der beschwerdeführenden Partei erging erst am 02.05.2016, also nach Erlassung des Feststellungsbescheides. Bei Feststellungsbescheiden erfolgt eine automatische elektronische Übermittlung von Mitteilungen ("Tangenten") an das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt der jeweiligen beteiligten Steuerpflichtigen. Da die Behörde den Feststellungsbescheid selbst erlassen hat und dadurch über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse informiert war, stellt dieser Umstand keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Gleiches gilt für die im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2014 vollständig offengelegten Spenden, inklusive Spendenempfänger und der jeweiligen Spendenbeträge. Diese wurden mit der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2014 zeitgleich übermittelt und lagen der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides vor. Somit handelt es sich auch hierbei um nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel. Insgesamt liegt somit kein tauglicher Grund für eine Wiederaufnahme gem. § 303 BAO vor. Die Voraussetzungen für eine zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht erfüllt. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Gericht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist, war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Gegenstandsloserklärung) § 307 Abs. 3 BAO bestimmt: "(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat." Der angefochtenen Bescheide zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahren 2014 wird durch Spruchpunkt I. stattgebend gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. Dadurch tritt das Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2014 in die Lage zurück, in welcher es sich vor der Erlassung des Bescheides zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahren 2014 vom 02.10.2017 befunden hat. Dadurch scheidet ex lege der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 02.10.2017 aus dem Rechtsbestand aus, und der vorherige, erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheid für 2014 lebt wieder auf (vgl. Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO-Kommentar2, § 307 Rz 13; zB VwGH 28.2.2012, 2009/15/0170). § 261 Abs. 2 BAO bestimmt: "(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Nach § 307 Abs. 3 und § 261 Abs. 2 BAO tritt das Verfahren nach der Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Eine Beschwerde gegen eine im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ist daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, da diese Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Es ist daher die Beschwerde, soweit sie gegen die Einkommensteuerbescheid 2014 und den Anspruchszinsenbescheid 2014 vom 02.10.2017 gerichtet ist, gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 14. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100283/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100283.2018
Stammnummer
147902
Gültig
14.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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